Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 26. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Entzug der elterlichen Sorge / Errichtung einer Vormundschaft / Aufhebung Beistandschaft / Genehmigung Schlussbericht / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 7. Februar 2020; VO.2019.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: 1. A._____ (im Folgenden: A.) ist der Sohn von B. und von C._____, welcher im Jahr 2011 gestorben ist. Der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde Meilen (KESB) wurde im April 2017 mitgeteilt, zwei Männer hätten den Jungen zur Schwester und zum Schwager des verstorbenen Vaters nach E._____ gebracht, mit einem Brief von B.. Ein anderes Kind von B., eine Schwester von A., wurde offenbar auf gleiche Weise zu Verwandten im Kanton St. Gallen gebracht. Nachdem es der KESB nicht gelungen war, die Mutter an einer ihr mitgeteil- ten Adresse in der Republik Kongo zu erreichen, entzog sie der Mutter mit Ent- scheid vom 27. Juni 2019 die elterliche Sorge, errichtete für A. eine Vor- mundschaft und übertrug deren Führung dem Berufsbeistand D._____ (act. 3/2). Der Mutter von A._____ eröffnete sie ihren Entscheid durch Publikation im Amts- blatt. Am 31. Juli 2019 ging beim Bezirksrat Meilen eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ein, unter anderem im Namen von A._____ und seiner Mut- ter. Diese halte sich seit 2016 in Frankreich auf, wo sie als Flüchtling anerkannt sei und eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung habe. Sie pflege den Kontakt zu ihren Kindern und sei in der Lage, die Sorge wahrzunehmen. Sie stellte den An- trag, die Anordnung einer Vormundschaft und alle damit zusammenhängenden Anordnungen aufzuheben (act. 3/4). Die Beschwerde war von einem dazu nicht Berechtigten unterzeichnet, doch genehmigte die Mutter diese Eingabe ausdrück- lich; gleichzeitig bezeichnete sie den Verfasser der Beschwerde als ihren Zustel- lungsempfänger in der Schweiz (BR-act. 9). Der Bezirksrat bestellte Rechtsanwäl- tin X._____ als Vertreterin für A._____ (BR-act. 18). Am 30. Dezember 2019 teilte die Mutter von A._____ dem Bezirksrat mit, der Junge sei bei ihr in Frankreich in den Ferien gewesen, und sie behalte ihn de- finitiv bei sich (BR-act. 24). Die Vertreterin von A._____ bestätigte das gegenüber dem Bezirksrat und stellte diesem den Antrag, es sei das Kindesschutzverfahren zufolge fehlender Zuständigkeit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BR-act. 27). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 7. Februar 2020 auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft nicht ein, weil mit dem neuen gewöhnli-
chen Aufenthalt A.s in Frankreich die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden weggefallen sei (act. 3/1). Der Entscheid wurde der Kindesvertreterin am 10., dem Zustellbevollmächtigten der Mutter am 11. Februar 2020 zugestellt (BR-act. 29/1 und /2). Die dreissigtägige Frist zur Beschwerde lief demnach bis zum 11. resp. 12. März 2020. 2. Mit Eingabe vom 3., zur Post gegeben am 5. März 2020, führt Rechts- anwältin X. für A._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksra- tes. Sie beantragt, es sei Ziffer II von dessen Dispositiv ("Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten") aufzuheben, ebenso seien die Ziffern 1 - 5 des Entscheids der KESB aufzuheben (Entzug der elterlichen Sorge der Mutter, Anordnung der Vor- mundschaft, Ernennung des Vormundes und Weisungen an diesen); eventuell sei die Sache an den Bezirksrat zurück zu weisen. Sie argumentiert, das Nichteintre- ten auf die Beschwerde an den Bezirksrat hätte zur Folge, dass die dort ange- fochtenen Anordnungen der KESB vollziehbar würden, was auch nach den Erwä- gungen des Bezirksrates ja gerade falsch wäre. Nicht zuletzt bedeutete es, dass A._____ nach Art. 25 Abs. 2 ZGB Wohnsitz in der Schweiz hätte und er gar nicht mehr rechtmässig mit seiner Mutter leben könnte (im Einzelnen act. 2). Das Obergericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei. Der Mutter wurde von der Beschwerde Kenntnis gegeben, und sie wurde aufgefordert, ent- weder zu erklären, dass sie mit der Beschwerde einverstanden sei, oder aber die- se innert der gesetzlichen Frist zu beantworten. Sie erklärte, sie sei mit der Be- schwerde einverstanden und insbesondere damit, dass die Vormundschaft aus- drücklich aufgehoben werde. Hingegen sei sie nicht damit einverstanden, dass ihr Kosten auferlegt werden sollten, da sie mittellos sei (act. 16) 3.1 Das Obergericht bezog die Mutter von A._____ von Amtes wegen ins Verfahren mit ein, da sie vom Entscheid direkt betroffen ist. Da sie selber die Be- schwerde an den Bezirksrat erhoben hatte, war eigentlich anzunehmen, dass sie mit derjenigen an die Kammer einverstanden sei. Der guten Ordnung halber wur- de sie gleichwohl zu einer Stellungnahme aufgefordert (Verfügung vom 11. März 2020, act. 11). Sie erklärte sich mit der Beschwerde der Kindesvertreterin einver- standen. Diese Erklärung liegt zwar nur als eingescannte und der Kindesvertrete-
rin per mail zugestellte Version vor (act. 16). Am Inhalt und an der Authentizität des Dokumentes zu zweifeln besteht aber kein Anlass. Und in der aktuellen Pan- demie-Situation, in welcher offenbar in Frankreich sogar die Poststellen geschlos- sen sind (act. 14, Information der Mutter über die Kindesvertreterin), darf die Mit- teilung so akzeptiert werden. 3.2 A._____ hatte zunächst gewöhnlichen Aufenthalt bei seinen Verwand- ten in E.. Damit war die Frage, wer für ihn die Sorge inne hatte, nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1 HKsÜ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Sorge lag demnach grundsätzlich bei der Mutter (Art. 296 und 297 ZGB). Da diese für die KESB nicht erreichbar war und darum angenom- men werden musste, sie übe die Sorge jedenfalls faktisch nicht aus, lag es nahe, gestützt auf Art. 327a ZGB eine Vormundschaft zu errichten. Dafür fehlte und fehlt nun die Grundlage, weil der Aufenthaltsort der Mutter in Frankreich bekannt ist und sie sich auch aktiv um A. kümmert. Wäre dieser in der Schweiz geblie- ben, hätte die Massnahme im Rechtsmittelverfahren oder mit einer neuen Anord- nung der KESB aufgehoben werden können und müssen. Die Mutter hat A._____ zwischenzeitlich zu sich nach Frankreich genom- men, wo er mit ihr lebt und auch schon die Schule besucht. Sein gewöhnlicher Aufenthalt ist damit nicht mehr in der Schweiz (wie auch der Bezirksrat annimmt), und diese ist für Massnahmen zu seinem Schutz nicht mehr zuständig (Art. 12 HKsÜ). Insbesondere war das Verbringen des Kindes nach Frankreich durch die Mutter nicht unerlaubt im Sinne von Art. 7 HKsÜ resp. Art. 3 HKÜ, weil die Anord- nung der Vormundschaft durch die KESB wegen der Beschwerde der Mutter einstweilen nicht in Kraft getreten war (Art. 450c ZGB) - mit dem Verbringen konn- te somit kein Sorgerecht verletzt werden. Gestützt auf diese Umstände ist der Bezirksrat auf die Beschwerde der Mut- ter gegen die Anordnung der Vormundschaft nicht eingetreten (act. 3/1). Wie die Vertreterin von A._____ richtig einwendet, führte das dazu, dass die Anordnung der Vormundschaft rechtskräftig wurde und in einem separaten Verfahren aufge- hoben werden müsste. Da die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden noch während des laufenden Verfahrens entfiel, ist dieser (Um-)Weg aber nicht not-
wendig. Richtigerweise hätte der Bezirksrat das Verfahren in der Sache abschrei- ben sollen. Die Beschwerde ist demnach begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und weil die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO), kann das Obergericht selber das Verfahren abschreiben (Art. 242 ZPO). Der Klarheit halber ist auch der Entscheid der KESB aufzuheben - wie das die Kindesvertrete- rin schon vor Bezirksrat beantragte (BR-act. 30). Im Rubrum ist als Adresse von A._____ die Adresse seiner Mutter aufzuführen. 4. Zu den Kosten der Verfahren: Für das Verfahren des Obergerichts sind keine Kosten zu erheben. Das si- cherheitshalber gestellte Gesuch der Kindesvertreterin um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit obsolet. Eine Parteientschädigung entfällt. Die Kindesvertreterin wird für ihre Aufwendungen mit dem Verfahren vor der Kammer nach Ablauf der Weiterzugsfrist ans Bundesgericht aufgrund ihrer noch einzureichenden Aufstel- lungen über ihre Bemühungen honoriert werden. Dieses Honorar ist der Kindes- vertreterin aus der Gerichtskasse zu zahlen, und es ist als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Regelung der Kosten in den Entscheiden von Bezirksrat und KESB sind in der Beschwerde A.s nicht angefochten (er ist davon nicht betroffen und wäre darum zu einer Beschwerde auch nicht legitimiert). In der Mitteilung über ih- re Haltung zur Beschwerde schreibt die Mutter, sie sei mittellos und darum nicht einverstanden damit, dass ihr Kosten auferlegt werden sollten. Für das Verfahren des Obergerichts ist das gegenstandslos, weil keine Kosten erhoben werden. Auch der Bezirksrat hat entschieden, keine Gebühren zu erheben und die Kosten für Übersetzung und Kindesvertretung auf die Staatskasse zu nehmen (act. 3/1). Die KESB ihrerseits hat zwar eine Gebühr erhoben. Die Gebühr und das Honorar des Verfahrensbeistandes von A. hat sie formell zwar der Mutter auferlegt, dieser aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und gestützt darauf auf einen Kostenbezug einstweilen verzichtet (act. 3/2). Der Bezirksrat hat sich zur Kritik an dieser Regelung nicht geäussert (act. 3/1). Das hat die Mutter allerdings innert der 30-tägigen Frist zum Anfechten des bezirksrätlichen Entscheides nicht angefoch- ten, sodass es damit sein Bewenden haben muss. Da mindestens in absehbarer
Zeit keine Inkassomassnahmen zu erwarten sind, ist das für sie allerdings auch nur beschränkt belastend. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch der verfahrensbeteiligten Mutter, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, wird nicht eingetreten, so weit es nicht ohnehin gegenstands- los ist. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. II. des angefochte- nen Entscheides des Bezirksrats Meilen vom 7. Februar 2020 wird aufgeho- ben. Das Kindesschutzverfahren in Sachen A._____ wird abgeschrieben, und Dispositiv Ziffern 1 - 5 des Entscheides der KESB vom 27. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben, und die noch festzusetzende Entschädigung der Kindesvertreterin für dieses Verfah- ren wird auf die Gerichtskasse genommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: