Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200010-O/UA
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 10. März 2020
in Sachen
1, 2 vertreten durch Kindesvertreterin C., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,
betreffend Kindesschutzmassnahmen für A., geb. tt.mm.2007, und B., geb. tt.mm.2013 / Wiedererteilung aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 16. Januar 2020; VO.2019.49 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 28. November 2019 entzog die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) D._____ und E._____ (nachfolgend Eltern oder Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder B., geb. tt.mm.2013, und A., geb. tt.mm.2007 (nachfolgend Beschwerdeführer) und passte die Auf- gaben der Beiständin F._____ entsprechend an. Einer allfälligen Beschwerde ge- gen ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 8/8/133). Am 3. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführer "für die notwendige Dauer" im Kinderheim G._____ in H._____ platziert. Dagegen wandte sich die Be- schwerdegegnerin 1 drei Tage später an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Vo- rinstanz) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die KESB zur neuen Beurteilung. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 8/1). Zu Letzterem fällte die Vorinstanz am 16. Januar 2020 einen (Zwischen-)Beschluss, mit welchem sie das Begehren der Mutter um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den KESB- Entscheid vom 28. November 2019 guthiess (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/11, nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindesvertreterin, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 rechtzeitig (act. 8/11) die vor- liegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer II des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Entscheid der KESB Uster vom 28. November 2019 zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO die Vollstreckbarkeit des Zwischenentscheides aufgrund eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Beschwerdeführer aufzuschieben. 4. Die Akten der Vorinstanz und der KESB seien beizuziehen.
des Kindes resp. die Obhut Verfahrensgegenstand ist – Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). In Frage kommen daher nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. DIKE- Komm-ZPO-P FÄNDER BAUMANN, 2. A., St. Gallen 2016, Art. 299 N 10; DIGGEL- MANN /ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 [2015] 141 ff., 144). So gesehen stellen die Bestimmungen von Art. 314a bis
ZGB sowie Art. 299 f. ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO dar. Die Kindesvertreterin hat für den Fall, dass die Kammer sie nicht als zur Vertretung legitimiert betrach- ten sollte, eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwalt X._____ eingereicht (act. 2 Rz 1; act. 3). Nach dem Gesagten ist dies indes nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, kann doch die Kindesvertreterin die Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren (rechtsgültig) vertreten resp. muss doch die Kindesvertreterin dies können, wurde sie doch nicht zuletzt zu diesem Zweck als Verfahrensvertre- terin bestellt. Im Weiteren enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG
KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids ange- fochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1. Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe in ihrem Beschluss lediglich dem Beschwerdegegner 2 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum prozes- sualen Antrag (gemeint: der Mutter und – im vorinstanzlichen Verfahren – Be- schwerdeführerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht aber der Vorinstanz (die KESB) sowie den Beteiligten 1 und 2 (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführer), welche nur zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. einer Stellungnahme innert 30 Tagen zur Hauptsache auf- gefordert worden seien (act. 2 S. 3). Die Rüge bezieht sich, wie sich aus den Vor- akten ergibt, nicht etwa auf den angefochtenen Beschluss, sondern auf die Präsi- dialverfügung vom 12. Dezember 2019 (act. 8/6). Den Beschwerdeführern wurde dort anders als dem Beschwerdegegner 2 nicht eine Frist von 10 Tagen ange- setzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern. Es stand ihnen zwar frei, sich innert der ihnen angesetz- ten 30-tätigen Frist vernehmen zu lassen, wobei sich die Fristansetzung zur Stel- lungnahme (act. 8/6 S. 2 Ziff. IV.) anders als von den Beschwerdeführern darge- stellt keineswegs auf die Hauptsache beschränkte. Indes konnten sie nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid über die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erst nach Eingang ihrer Stellungnahme (zur Hauptsache) fällen würde. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid über die aufschiebende Wirkung sehr wohl betroffen, und es wäre daher angebracht gewesen, auch ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum diesbezüglichen Antrag der Mutter (Beschwer- degegnerin 1) zu setzen. Die darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist indes unter den soeben geschilderten Umständen nicht als besonders
schwer zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren vor der Kammer zu dieser Frage äussern konnten, ist der Mangel überdies geheilt. 2. In der Sache richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorin- stanz, der Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der unmittelbar nach dem KESB-Entscheid erfolgten Fremdplatzierung die auf- schiebende Wirkung wieder zu erteilen. Die Beschwerdeführer bringen im We- sentlichen vor, die Begründung der KESB zum Entzug der aufschiebenden Wir- kung sei in der Tat sehr knapp und unangemessen kurz ausgefallen, indes erge- be sich aus den umfassenden Ausführungen zum Sachverhalt, dass die KESB von einer länger andauernden Kindswohlgefährdung und somit von einer hohen Gefährdungsintensität bei den Kindern ausgegangen sei. Der Entzug der auf- schiebenden Wirkung sei nicht nur bei "Gefahr in Verzug", d.h. bei besonderer Dringlichkeit, möglich, vielmehr sei neben der verlangten unmittelbaren Gefähr- dung bei Kindern auch die länger andauernde Gefährdungssituation zu berück- sichtigen, die nicht akut oder unmittelbar sein müsse, sondern in ihrer Summe, Dauer und Intensität die gleich Qualifikation einer unmittelbaren Gefährdung errei - chen könne (act. 2 S. 4). 2.1 Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz nichts an- deres verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). Rechtsmittel bezwecken, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die rechtsuchende Person vor den Folgen eines un- gerechtfertigten Eingriffs zu schützen. Soweit jedoch Gefahr in Verzug ist und be- sondere Dringlichkeit vorliegt, muss es ausnahmsweise und im Einzelfall möglich sein, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die ange- ordnete Massnahme sofort zu vollstrecken. Diesfalls kann nicht zugewartet wer- den, bis die Entscheidung rechtskräftig wird. Ein solcher Entzug der aufschieben- den Wirkung muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falls begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (act. 7 S. 3 E. 2. m.w.H.).
2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, legte die KESB in ihrem Ent- scheid in keiner Weise dar, dass die eben genannten Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorlägen (act. 7 S. 9 E. 5.2). Wie gesehen gehen selbst die Beschwerdeführer – und das mit gutem Grund – davon aus, die KESB habe den diesbezüglichen Entscheid ungenügend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 S. 8 ff. E. 5), welchen hier lediglich das Folgende noch anzufügen ist: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann es zum ausnahmsweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine einschneidende Kindesschutzmassnah- me wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer damit verbunde- nen sofortigen Fremdplatzierung nicht auf eine länger andauernde Gefährdungs- si tuation ankommen, welche ihrerseits weder akut noch unmittelbar sein müsste, was denn auch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht moniert (act. 11 Rz 13). Gerade wenn die Gefährdungssituation schon länger an- dauert und sich diese auch nicht vor dem Entscheid akzentuiert hat – wie die Vor- instanz unbeanstandet und zu Recht festgestellt hat (act. 7 S. 10 f.) –, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine ins Auge gefasste Kindesschutzmassnahme plötzlich so dri ngend umgesetzt werden müsste, dass den davon Betroffenen die rechtsstaat- lich vorgesehene Überprüfung des Entscheids vor dessen Vollzug verwehrt bleibt. Als geradezu unhaltbar erweist sich die Begründung der KESB, einer Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, "damit die Platzierung wie vorgese- hen am 3.12.2019 umgesetzt werden kann" (act. 8/8/133 S. 7). Dass die Fremd- platzierung auf ein bestimmtes Datum hin geplant ist, kann per se keinesfalls ein Grund sein, den mit der Fremdplatzierung nicht einverstandenen Eltern entgegen der gesetzlichen Regel nicht eine Beschwerde mit die Vollstreckbarkeit aufschie- bender Wirkung zuzuerkennen. 2.3 Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, ist damit nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerde- führer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Entscheid der KESB
ausdrücklich zu bestätigen, ist damit ebenso abzuweisen wie der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter verlangen die Beschwerdeführer wie gesehen (oben, Ziff. I.2.) den Aufschub der Vollstreckbarkeit infolge eines nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO. Sie sehen den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass die Kinder – also die Be- schwerdeführer selbst – seit dem 3. Dezember 2019 im Kinderheim G._____ in H._____ platziert seien und im Falle eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung nunmehr wohl sofort zu den Eltern zurückkehren müssten, um nach Vorliegen des Endentscheids der Vorinstanz mit – nach Ansicht der Beschwerdeführer – grosser Wahrscheinlichkeit wieder fremdplatziert zu werden, was ein unzumutbares Hin und Her für die Kinder (i.e. Beschwerdeführer) bedeute. Bei Vollstreckbarkeit des Beschlusses drohe den Kindern sodann auf mehreren Ebenen ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil. Der Druck und die Belastung auf ihre ohnehin labile psychische Situation würde zunehmen und wäre der weiteren psychosozialen Entwicklung abträglich, welche bereits vor der Platzierung belastet und gefährdet gewesen sei. Die Wiedereinschulung in I._____ wäre nach dem im Dezember 2019 erfolgten Abschied in der Klasse eine grosse psychische und soziale Belas- tung. Bei A._____ müsste zudem in I._____ erst wieder ein geeignetes fachliches Sonderschulsetting aufgegleist werden, wobei erst noch unklar sei, ob sie wieder in das angestammte Schulhaus zurück kehren könne, sei sie doch dort im Rah- men eines Ausnahmegesuchs beschult worden, da man nach einem Umzug ei- nen Schul- und Klassenwechsel habe verhindern wollen (act. 2 S. 5 f.). Der Kindesvertreterin ist zuzustimmen, dass ein Hin und Her für die Kinder keine gute Situation ist. Das zeigt umso mehr, dass die KESB einem Rechtsmittel gegen die Platzierung nicht leichthin die aufschiebende Wirkung hätte entziehen dürfen. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die ohnehin nicht derart dringliche Fremdplatzierung nicht bereits stattgefunden, was für die Beschwerde- führer das Hin und Her vermieden hätte – und nebenbei auch die damit verbunde- nen organisatorischen Probleme (Stichwort Wiederaufgleisung eines beendeten Sonderschulsettings). Auch von da her erweist sich der fehlerhafte Entscheid der
KESB als unglücklich und überstürzt. Dass die KESB von der Rechtsvertreterin der Mutter mit Schreiben vom 21. November 2019 ausdrücklich gebeten worden war, mit Blick auf die vor dem Entscheid der KESB bereits auf den 3. Dezember 2019 geplante Fremdplatzierung kein überstürztes Urteil zu fällen (act. 8/8/124 S. 3), macht die Sache nicht besser. Indes wären in der vorliegenden Konstellation die Kinder (Beschwerdefüh- rer) potenziell die Leidtragenden, wenn diese nunmehr, drei Monate nach der Fremdplatzierung (welche die KESB unangebrachtermassen mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen den Entscheid sofort vollzogen hatte) ohne das Vorliegen eines tragfähigen Settings wieder in ihr ehemaliges Umfeld zurückkeh- ren würden und gleichzeitig völlig offen erscheint, wie die Vorinstanz in der Sache entscheiden wird: Die sofortige Rückkehr würde nämlich das Risiko eines zusätz- lichen Hin und Hers beinhalten – für den Fall, dass die Vorinstanz im Endent- scheid die Fremdplatzierung bestätigen sollte. Dies ist zu vermeiden. Zudem wur- de durch die Vorinstanz offenbar ein zeitnaher Entscheid in der Sache in Aussicht gestellt (act. 2 S. 5 Rz 3.1.). Entscheidet die Vorinstanz, die Fremdplatzierung sei aufzuheben, so kehren die Beschwerdeführer nicht nach drei, sondern möglicher- weise nach spätestens vier Monaten wieder zu den Eltern zurück. Für den Fall, dass die Vorinstanz indes die Fremdplatzierung bestätigen sollte, so würden die Kinder jetzt zurückkehren, um dann in einem Monat erneut fremdplatziert zu wer- den, was es im Interesse der Kinder in jedem Fall zu vermeiden gilt. Diese Abwä- gung spricht im Interesse des Kindeswohls dafür, der Beschwerde gegen die Fremdplatzierung in der aktuellen Situation die aufschiebende Wirkung nicht wie- der zu erteilen, auch wenn deren Entzug durch die KESB zu Unrecht erfolgt ist. Obwohl nicht die Vorinstanz, sondern die KESB fehlerhaft vorgegangen ist, führt dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. III. 1. Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer ist offenkundig. Der Standpunkt der Beschwerdeführer erwies sich nicht von vornherein als aussichts- los im Sinne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge zu entsprechen. Wie gesehen (oben, Ziff. I.3.) ist C._____ als Kindesvertrete- rin (Verfahrensvertreterin) eingesetzt worden (act. 8/8/104) und hat als solche die Beschwerdeführer zu vertreten (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). Auf das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Kosten der Vertretung der Kinder sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche ohnehin von der unentgeltli- chen Rechtspflege umfasst sind (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kindesvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen ein- zureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten. 2. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat un- längst im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie vollumfänglich von der Sozialhilfe lebt (act. 8/4/3/1). Angesichts der kurzen Zeitspanne, die seither verstrichen ist, wird vorliegend darauf verzichtet, die Einreichung aktuellerer Un- terlagen einzufordern, vielmehr ist von der (nach wie vor bestehenden) Bedürftig- keit der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen. Der Standpunkt der Beschwerde- gegnerin 1, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte, erwies sich nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Ihre Vertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher noch nicht zugesprochen werden und ist des- halb einem separaten Beschluss vorzubehalten. 3. Das vorliegende Verfahren wurde durch den fehlerhaften Entscheid der KESB verursacht. Wenn der Entscheid der KESB im Ergebnis bestätigt wird, so einzig aus dem Bestreben, die Kinder möglichst vor weiterem Ungemach infolge des Entscheids der KESB zu verschonen (vgl. oben, Ziff. II.3.). In Anwendung von
Art. 108 ZPO sind damit die Gerichtskosten – wozu auch die Entschädigung der Kindesvertreterin gehört (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) – der KESB aufzuerlegen. Für das Verfahren vor der Kammer ist die Höhe der Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern nicht, da die Entschädigung der Kindesvertreterin als Teil der Gerichtsgebühr von der KESB auszurichten sein wird, und den Beschwerdegegnern nicht, da sie im Ergebnis unterliegen. Es wird beschlossen: 1. Den Beschwerdeführern wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das obergerichtliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Be- schluss des Bezirksrats Uster vom 16. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer II (Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 28. No- vember 2019) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der KESB auferlegt. Vorbehalten bleiben die weiteren Ver-
fahrenskosten (Kosten der Kindesvertreterin), welche ebenfalls der KESB auferlegt werden. 3. Die Entschädigung der Kindesvertreterin sowie der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Beschwerdegegnerin 1 wird einem separaten Beschluss vor- behalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 11 und 12, an die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage eines Dop- pels von act. 12, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage eines Doppels von act. 11, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: