Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 11. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um Kostenerlass
Beschwerde gegen ein Beschluss des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019; BI.2018.5
Erwägungen: I. 1. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2015 (Verfahren VO.2015.55) sowie vom 25. November 2016 (Verfahren VO.2016.51) wies der Bezirksrat Uster zwei Be- schwerden von A._____ gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Uster ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bzw. CHF 800.00 (BR-act. 21/1 und 21/9). Eine Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2015 wies die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2016 (berichtigt mit Urteil vom 14. März 2016) ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat (Verfahren PQ150081; BR-act. 21/3 und 4). Eine gegen den Entscheid des Bezirksrat vom 25. November 2016 erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück. Entsprechend wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2017 abgeschrieben (Verfahren PQ170004; BR-act. 21/11). 2. Am 21. Dezember 2015 und am 28. November 2016 stellte der Bezirksrat A._____ die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 in Rechnung (BR- act. 21/2 und 21/10). Nachdem die Zahlung auch nach wiederholter Mahnung nicht geleistet und A._____ die Vollstreckung auf dem betreibungsrechtlichen Weg angedroht worden war (BR-act. 21/5 und 6 sowie BR-act. 21/12 und 13), er- suchte A._____ den Bezirksrat um Stornierung der offenen Verfahrenskosten. Dieser wies ihn auf die Rechtskraft der Kostenauflage hin und bot ihm eine Ra- tenzahlungsvereinbarung an (BR-act. 4 und 5). A._____ beanstandete in der Fol- ge die Kostenauflage weiterhin (BR-act. 6 -10). Er wurde erneut auf die noch of- fenen Rechnungen hingewiesen und es wurde ihm die Ratenzahlung bewilligt (BR-act. 21/14-16). Am 3. September 2018 reichte der Bezirksrat beim Betrei- bungsamt Elgg ein Betreibungsbegehren ein (BR-act. 15) und am 26. September 2018 stellte er beim Bezirksgericht Winterthur ein Rechtsöffnungsbegehren (BR- act. 20). Während laufender Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegeh- ren stellte A._____ beim Bezirksrat am 25. November 2018 ein Kostenerlassge- such betreffend die ihm in den Beschwerdeverfahren VO.2015.55 und VO.2016.51 auferlegten Verfahrenskosten (BR-act. 1 und 2). Das Rechtsöff-
nungsverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kostenerlassgesu- ches sistiert (BR-act. 35). Am 1. Januar 2019 reichte A._____ die von ihm ver- langte Eingabe betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie seine Lohnaus- weise aus dem Jahr 2017 dem Bezirksrat ein (BR-act. 27, 36 und 37). 3. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 wies der Bezirksrat das Gesuch um Kostenerlass ab und auferlegte A._____ die Entscheidgebühr von CHF 300.00 (BR-act. 40 = act. 6). Der Entscheid wurde A._____ am 17. Dezember 2019 zur Abholung gemeldet. Die bis am 24. Dezember 2019 laufende Abholfrist für den Entscheid wurde durch entsprechenden Auftrag von A._____ bis am 14. Januar 2020 verlängert. Zugestellt wurde der Entscheid am 31. Dezember 2020 (BR-act. 41). 4. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A._____ Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss (act. 2). Er beantragt: "- Der Beschluss sei aufzuheben - Unabhängig davon: Aufhebung der Kosten des Beschlusses selbst - Der Kostenerlass sei mir zuzugestehen. Dies auch im Sinne eines finanziellen Neuanfanges nach einer jahrelangen (sinnlosen) Auseinandersetzung ausgehend von den Behörden in Uster - Oder zumindest sei der Beschluss an den B-Rat, oder noch besser an eine neutrale unvor- eingenommene Stelle, zurück zu weisen mit der Auflage, dass es dort neutral und von an- deren Leuten beurteilt wird (vor allem ohne den Präsidenten Tanner) - Oder es sei eben eine neutrale Stelle zu benennen die darüber befinden kann (z.B. B-Rats- Aufsichtskommission?) - Für diesen Entscheid seien keine Kosten zu erheben, oder es sei mir abermals unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen - Die Unterlagen der Vorinstanz seien beizuziehen und falls was fehlen sollte dies bei mir nachzuverlangen" Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-41) wurden beigezogen (act. 4). Weiterungen sind nicht notwendig. 5.1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates Uster, mit welchem dieser ein Kostenerlassgesuch für rechtskräftig auferlegte Verfahrens- kosten in zwei bezirksrätlichen Entscheiden gegen Entscheide der KESB abge- wiesen hat. 5.2. Der Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten ist ein Akt der Justizverwaltung (§ 29 VRG; P LÜSS, in: Kommentar zum VRG, 3.A., 2014, § 13 N 104 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VGr vom 23. August 2001, KE2011.00001. E.1; so auch der im angefochte- nen Entscheid zitierte OGer-Entscheid vom 25. April 2012, PQ120007 E. 4; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 112 N 5). Der Bezirksrat handelte demnach bei der Be- handlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB, sondern als Verwal- tungsbehörde. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, ist gegen den Entscheid über den Kos- tenerlass bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben (act. 6 S. 13 unten E. 6, mit weiteren Hinweisen). Der Bezirksrat belehrte als Aufsichts- behörde für die Behandlung eines allfälligen Rechtsmittels das Obergericht (act. 6 S. 14 E. 6, S. 15 Dispositivziffer IV.). Das Obergericht ist nicht Aufsichtsbehörde des Bezirksrates, sondern lediglich Rechtsmittelinstanz, die im Bereich des Kin- des- und Erwachsenenschutzrechts Entscheide der Bezirksräte überprüft (§ 64 EG ZGB). Die allgemeine Aufsicht, das heisst der Bereich, der nicht unmittelbar die Rechtsprechung betrifft, steht nach wie vor dem Regierungsrat zu, und zwar auch im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Beschwerdefüh- rer hat daher an den Regierungsrat zu gelangen, da einzig dieser Aufsichtsbehör- de der Bezirksräte ist (vgl. PQ180083 E. II./1.-3. m.H. auf RRB 397 vom 16. Mai 2018; § 45 Abs. 1 OrgG RR LS 172.1). 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Sandra Bohli Roth
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