Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 3. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Obhut / Besuchsregelung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2019; VO.2019.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner oder Vater) sind die Eltern von C., geb. tt.mm.2011 (nachfolgend: C.). C._____ steht unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge der Eltern und lebt seit deren Trennung im Frühling 2018 beim Vater. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfol- gend: KESB) vom 28. Mai 2019 wurde C._____ endgültig unter die Obhut des Va- ters gestellt. Die Mutter wurde für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wo- chenende von Samstag, 16:30h, bis Sonntag, 18h, auf eigene Kosten zu sich o- der mit sich auf Besuch zu nehmen (act. 8/6/159). Dagegen wandte sich die Be- schwerdeführerin an den Bezirksrat Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und bean- tragte den Entscheid der KESB aufzuheben, und es sei ihr die Obhut über ihre Tochter zuzuteilen, eventualiter sei ihr ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen und [sub-]eventualiter sei der Sachverhalt [gemeint: die Streitsache] an die KESB zur näheren Abklärung zurückzuweisen (act. 8/1). Während der Kindsvertreter beantragte, das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung hängiger Strafverfahren zu sistieren (act. 8/13), wurde die vom Beschwerdegegner als Beschwerdeant- wort eingereichte Schrift mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 andro- hungsgemäss aus den Akten gewiesen, da eine Vollmacht vom verfassenden Rechtsanwalt auch innert Nachfrist nicht beigebracht worden war (act 8/18). Die Vorinstanz lehnte mit Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und wies die Beschwerde ab, soweit sie da- rauf eintrat (act. 8/30 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 rechtzeitig (act. 4/3) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschluss und Urteil des Bezirksrates Dietikon, vom 11. Dezember 2019, vollumfänglich aufzuheben.
Worten sind neue Anträge zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Klageän- derung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und wenn die neuen Anträge zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren neu die Anträ- ge, dem Beschwerdegegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen und der Beschwerdegegner sei aufgrund der Neuzuteilung der Obhut zu verpflich- ten, zu Gunsten von C._____, geb. tt.mm.2011, Unterhalt an die Beschwerdefüh- rerin zu zahlen (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 4 und 5 – abgedruckt oben, Ziff. 2 – und act. 8/1 S. 2). Diese neuen Anträge beruhen nicht auf neuen Tatsachen und Beweis- mitteln und hätten demnach schon vor der Vorinstanz gestellt werden können und müssen. Erheblich anders gefasst als vor Vorinstanz ist der Eventualantrag be- treffend die Erweiterung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin – nunmehr jeden Dienstag ab Schulende bis Mittwochabend 18:30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 16:30 Uhr, bis Sonntag, 18:30 Uhr, ehedem noch jeden Mittwochnachmittag von 11:45 Uhr bis 18:30 Uhr und jedes Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 3 und act. 8/1 S. 2 Ziff. 3) –, ohne dass dieser geänderte Antrag auf neuen Tatsachen oder Beweis- mittel beruhen würde. Damit ist auch dieser geänderte Antrag nicht zulässig (vgl. aber zum Recht auf erweiterte Besuchskontakte unten, Ziff. 6.1). Die Anträge Zif- fer 3 bis 5 sind demnach nicht zulässig; auf sie ist nicht einzutreten. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht mit Ausnahme der Anträge Ziffer 3-5 nichts entgegen. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei – jedenfalls wenn diese wie hier anwaltlich vertre- ten ist – zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids angefochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht zu genügen. In der Beschwer- debegründung findet sich zuerst unter dem Titel "A. Sachverhalt" eine zusammen- fassende, teils sehr selektive Wiedergabe von vierzig Dokumenten aus den Vorakten, welche als Beilagen zur Beschwerde eingereicht wurden (act. 2 S. 4- 14, Rz 1-37), nota bene ohne jeden Bezug zum angefochtenen Entscheid. Unter dem Titel "B. Rechtliches" folgen sodann nach einleitenden Bemerkungen zu den Rechtsgrundlagen und diesbezüglicher Rechtsprechung (act. 2 Rz 38-40) noch- mals in allgemeiner Form Verweise auf die beigelegten Akten (act. 2 Rz 41-45), bevor auf eineinhalb Seiten erstmals auf den eigentlich angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird (act. 2 S. 17 f. Rz 45 i.f.-Rz 48). 5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid be- zieht, wirft sie der Vorinstanz zumindest sinngemäss vor, den Sachverhalt zum Entscheid über die Obhutszuteilung unrichtig festgestellt zu haben, wenn auch ohne eine einzige konkrete Passage des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeich- nen, was nach dem soeben Ausgeführten den formellen Anforderungen nicht zu genügen vermag.
Abgesehen davon vermöchte indes die vorgebrachte Kritik auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner vor, der Entscheid sei nur damit begründet worden, dass C._____ in ihrem gewohnten Umfeld bleiben sollte und nicht einer zu hohen Anpassung unterworfen werden sollte. Damit habe die Vorinstanz missachtet, dass für C._____ die Betreuungsverhältnisse (gemeint: mit dem damaligen Aus- zug der Mutter) auf einen Schlag geändert hätten, da C._____ plötzlich neu vom Vater alleine bzw. in der Kita habe betreut werden müssen (act. 2 Rz 45 i.f.). Die- se Rüge ist aktenwidrig. Die Vorinstanz hat an erster Stelle festgehalten – und dies ist unangefochten geblieben –, dass die Beschwerdeführerin ihren Alkohola- busus bestreite; ein problematisches Suchtverhalten der Mutter könne sich direkt auf C._____ auswirken (act. 7 E. 5.1.3. S. 8). Daran anschliessend wird auf die im vorliegenden Setting hohe Anpassungsleistung von C._____ hingewiesen, die mit einem Umzug zur Mutter verbunden wäre – worauf sich die Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid beziehen dürfte. Sodann wird im angefochtenen Entscheid fest- gehalten, dass sich selbst der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin gegen eine Zuteilung der Obhut an die Beschwerdeführerin ausgesprochen habe (act. 7 E. 5.1.3. S. 8 unter Verweis auf act. 8/6/104), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten hat. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, anders als von der Beschwerdeführerin beantragt seien der Bericht des Beistands oder Polizeirapporte nicht aus dem Recht zu weisen, da hierfür keine Gründe ersicht- lich seien, womit diese beim Entscheid über die Obhutszuteilung zu berücksichti- gen seien (act. 7 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin kritisiert die Erwägung der Vorinstanz, wonach ein Obhutswechsel zur Mutter unter den gegebenen Umständen eine hohe Anpas- sungsleistung von C._____ erfordern würde (act. 2 Rz 45, Rz 48). Eine solche Anpassungsleistung ist für sich allein in der Tat kein entscheidendes Argument gegen einen Obhutswechsel. Fakt ist indes, dass C._____ seit bald zwei Jahren vom Vater (resp. in der Kita) betreut wird und sich diese Betreuung im Grossen Ganzen bewährt hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vor der Trennung für die Betreuung zuständig war, wie die Beschwerdeführerin betont (act. 2 Rz 47). Wie gesehen ist die mit einem Obhutswechsel verbundene grund-
legende Umstellung, um nicht zu sagen Entwurzelung vom aktuellen Umfeld, für die Ablehnung des Obhutswechsels durch die Vorinstanz nicht das einzige und nicht einmal das zentrale Argument, wird doch an erster Stelle die Suchtproble- matik der Beschwerdeführerin aufgeführt, was die Beschwerdeführerin ausblen- det. 5.2 Richtig ist, dass die Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ein umfassendes Rechtsmittel ist, bei welchem der Entscheid der Vorinstanz nicht bloss auf Willkür zu überprüfen ist (so act. 2 Rz 48; vgl. oben, Ziff. 4). Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Alkoholabusus sowie der dokumentierten weiteren Suchtproblematik der Beschwerdeführerin festhält, es sei "bei dieser Ausgangslage nicht willkürlich, wenn die KESB von einem problematischen Suchtverhalten der Mutter ausgeht, welches sich direkt auf C._____ auswirken könnte" (act. 7 E. 5.1.3. S. 8), so ist dies demnach insoweit verfehlt, als eine volle Ermessensprüfung vorzunehmen ist. Wie sich aus der (soeben wiedergegebe- nen) Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, hat die Vorinstanz indes nicht bloss eine Willkürprüfung des KESB-Entscheids vorgenommen, sondern das für die Tochter problematische Suchtverhalten der Mutter selbst anhand der Akten erhärtet, etwa durch den Hinweis auf den ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, welcher sich – wegen der Substanzproblematik sowie auch infolge psychischer Schwierigkeiten – nicht für eine Obhutszuteilung an die Mutter ausspricht. Dieser psychosoziale Zustand der Beschwerdeführerin, welcher in der Beschwerdeschrift ausgeblendet wird, lässt entgegen der Be- schwerdeführerin (act. 2 Rz 48) denn auch nicht den Schluss zu, dass die 100% Selbstbetreuung, die sie C._____ bieten könnte, auf jeden Fall für das Kindeswohl ein ausgesprochen hoher Mehrwert gegenüber der aktuellen Fremdbetreuung – der Beschwerdegegner ist im Gegensatz zur Beschwerdeführerin erwerbstätig – darstellen würde. Zumal die Fremdbetreuung darin besteht, dass C._____ nach der Schule an fünf Tagen pro Woche den Hort besucht und der Hortbesuch als kindesschutzrechtliche Massnahme zur Stabilisierung der Verhältnisse angeord- net wurde (act. 7 E. 5.1.3.).
5.3 Fehl geht schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz ha- be in ihrer Begründung zur Obhutszuteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund einer Erbschaft finanziell eine erhebliche Verbesserung erfahren habe, was zur Stabilisierung ihrer Verhältnisse beitrage (act. 2 Rz 46). Abgesehen davon, dass die Obhutszuteilung an den Beschwerde- gegner nicht darum erfolgte, weil die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kindeswohl infolge der Erbschaft zu- träglicher wäre, wenn die Obhut nun nicht mehr beim Beschwerdegegner, son- dern bei der Beschwerdeführerin liegen würde, und solcherlei wird auch von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort dargetan. 5.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend Obhutszuteilung nicht zu beanstanden ist. 6.1 Auf den erheblich geänderten (Eventual-)Antrag betreffend das erweiterte Recht auf Besuche der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (oben, Ziff. 4). Es sind darüber hinaus auch keine Gründe ersichtlich, unabhängig von den Anträgen von Amtes wegen das von der KESB angeordnete und von der Vorinstanz bestä- tigte Besuchsrecht abzuändern. Entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz 57 ff.) ergibt sich aus dem Entscheid der KESB gerade nicht, dass die Besuche unter der Woche sehr gut funktioniert hätten, im Gegenteil (act. 8/6/159 E. 9 S. 11). Immerhin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass nach der nicht zu beanstandenden Kontaktregelung weitergehende oder abweichende Besuchskon- takte nach gegenseitiger Absprache der Eltern ausdrücklich vorbehalten bleiben. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt wie gesehen im Weiteren den Antrag, es sei die Weisung aufzuheben, wonach die Beschwerdeführerin die Übergabe von C._____ nicht mehr im Beisein ihres Partners vorzunehmen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 6; abgedruckt im Wortlaut oben, Ziff. 2). Dieser Antrag ist zwar ebenfalls – wie die Anträge Ziff. 3-5 – neu, indes kann er ohne Weiteres als im Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mitenthalten gelten, wurde doch die entspre- chende Anordnung im vor Bezirksrat erfolglos angefochtenen KESB-Entscheid getroffen.
Entgegen der Beschwerdeführerin hat die KESB in ihrem Entscheid keine Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen, sondern lediglich eine Ermahnung (act. 8/6/159 S. 13 Ziff. 3), was auch der Vorinstanz entgangen zu sein scheint (vgl. act. 7 E. 5.3.2.). Eine Ermahnung ist das mildeste Mittel der Kindesschutz- behörden, auf eine für das Kindeswohl geeignete Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken, während auf der zweiten Stufe Weisungen in Betracht kommen, die auch mit der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. BSK ZGB I-S CHWENZER/COTTIER, 6. A., Art. 273 N 23). Nachdem zwischen dem Beschwerdegegner und dem Partner der Beschwerdeführerin offenbar seit langem ein äussert angespanntes Verhältnis bestand, hat der Partner der Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner vor den Augen von C._____ am 17. April 2019 tätlich angegriffen und dabei unter anderem, nachdem er Letzteren mit einem Faustschlag zu Boden gebracht hatte, gemäss Polizeirapport mit den Füs- sen gegen den Kopf getreten (act. 8/6/150 S. 2 ff.). Das entsprechende Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung stand am 26. November 2019 ge- mäss vorinstanzlicher Aktennotiz vor der Anklageerhebung (act. 8/27). Unter die- sen Umständen erweist es sich als höchst angezeigt, dass sich die beiden Män- ner bei der Übergabe von C._____ nicht begegnen, stellen doch derartige Eskala- tionen vor den Augen des Kindes eine sehr ernsthafte Gefahr für das Kindeswohl dar. Das milde Mittel der Ermahnung erweist sich aus diesem Grund als grenz- wertig niederschwellig; von der – von Amtes wegen möglichen – Umwandlung in eine Weisung unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird indes einstweilen abgesehen, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben darum bemüht ist, Konflikte zu vermeiden. Sie wird daher alles in ihrer Macht stehende unternehmen müssen, die Übergabe nicht nur, wie in der Be- schwerde ausgeführt, "immer wieder" ohne ihren Partner wahrzunehmen (act. 2 Rz 67), sondern in Nachachtung der Ermahnung möglichst immer. Sollte hierzu die Ermahnung nicht ausreichen, wird die KESB die Anordnung schärferer Mass- nahmen in Betracht ziehen müssen. 7. Zusammenfassend ist damit der Entscheid der Vorinstanz nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.
II. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie der Beilagen act. 4/1-42, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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