Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 23. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Abweisung Antrag Aufhebung Beistandschaft und Beistands- wechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für A._____, geb. tt. Mai 1988
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2019; VO.2018.85 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 1. September 2016 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für A._____, die Beschwerde- führerin, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an. Der Beiständin wurden die folgenden Aufga- ben übertragen (KESB-act. 43): a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, c) ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen darfür erforderlichen Vorkehrungen zu vertre- ten, d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutio- nen und Privatpersonen, e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegnheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkom- men und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten.
Die Beschwerdeführerin wehrte sich in der Folge gegen einen (aufgrund eines Stellenwechsels der bisherigen Beiständin bedingten) Mandatswechsel (KESB- act. 61 und 62) und verlangte mit Eingabe vom 19. April 2018, dass sich die Be- hörde "sofort und restlos" aus ihrem Leben zu entfernen und die sofortige Aufhe- bung der Massnahme zu veranlassen habe (KESB-act. 87). Des weiteren ver- langte sie am 1. Juni 2018 die Zusendung der Akten (KESB-act. 93). Eine Akten- einsicht vor Ort lehnte sie ab (KESB-act. 95). Mehrere Versuche der KESB, die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen, scheiterten (KESB-act. 76, 77, 79, 84, 87, 97, 101). Nach Einholung diverser Berichte der Beiständin (KESB- act. 100, 107 und 110) und erneut erfolgloser Einladung der Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin (KESB-act. 112), wies die KESB am 11. Oktober 2018
den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Sie ernannte die neue Beistän- din mit unverändertem Aufgabenkatalog und nahm Vormerk, dass der (durch den Wohnsitzwechsel begründete) Antrag auf Übertragung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einem separaten Verfahren behandelt werde (KESB-act. 116). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin "Einspra- che" gegen "den Beschluss vom 1. September 2016 und den vom 11. Oktober 2018" und verlangte abermals die Akten der KESB (BR-act. 1). Der Bezirksrat hol- te eine Vernehmlassung bei der KESB ein und erkundigte sich bei der Beiständin und dem Beistand der Mutter der Beschwerdeführerin nach der aktuellen Situati- on der Beschwerdeführerin. Ausserdem holte er einen aktuellen Betreibungsregis- terauszug ein (BR-act. 10 und 12). Die Beschwerdeführerin äusserte ihren Unmut über das Vorgehen und nahm in weiteren Eingaben vom 8. Juni und vom 26. No- vember 2018 sowie vom 15. November 2019 Stellung (BR-act. 5, 9 und 16). Mit Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2019 wies der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der Akten ab. Er nahm Vormerk, dass der Bei- standswechsel nicht angefochten worden war (Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der KESB vom 11. Oktober 2018, KESB-act. 116), wies im Übrigen die Beschwer- de ab und bestätigte den Beschluss Nr. 5598 der KESB der Stadt Zürich vom 11. Oktober 2018 vollumfänglich (BR-act.17 = act. 7). Der Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden; eine zweite Zustellung erfolgte mit A- Post (BR-act. 19). 3. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 14. Januar 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, bezog sich dabei auf "Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2019 (Poststempel 7.1.2020)" (BR-act. 20 = act. 3). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 leitete der Bezirksrat das Schreiben an die Kammer weiter, weil die Eingabe allenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid aufzufassen sei (BR-act. 21 = act. 2). Eine Kopie des Schreibens ging an die Beschwerdeführerin. Es wurden die Akten der KESB (act. 9/1 - 122) und des Bezirksrates (act. 8/1 - 21) beigezogen (act. 5). Am 21. Januar 2020 übermittelte der Bezirksrat der Kam-
mer ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2020 sowie die Antwort darauf (act. 11 + 12). Weiterungen sind keine erforderlich. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) sowie dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte und will. Ihr Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. 3) richtete sie ausdrücklich an den Bezirksrat und sie kommentiert da- rin dessen Entscheid vom 5. Dezember 2019 und erhebt zahlreiche Vorwürfe, die sich an den Bezirksrat, aber auch an die KESB, die Sozialbehörden, die Psychiat- rische Universitätsklinik (PUK) sowie auch gegen ihre Mutter richten. Weil die Be- schwerdeführerin sich ausdrücklich auf die Fristeinhaltung von 30 Tagen, und da- mit auf die Rechtsmittelbelehrung im bezirksrätlichen Entscheid bezog, sah sich der Bezirksrat zur Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz veranlasst. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der nachgereichten Eingabe vom 18. Januar 2020 (act. 10 = act. 12) indes ausdrück- lich erwähnt, das Schreiben sei an den Bezirksrat gerichtet gewesen und die Wei- terleitung an das Obergericht rügt, scheint klar, dass sie keine Beschwerde erhe- ben wollte. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Wollte man entgegen dem eben Dargelegten gleichwohl von einer Be- schwerdeerhebung ausgehen, so ist zunächst von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist als von der bezirksrätlichen Verfügung direkt Betroffe- ne zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Be- schwerdefrist lief gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ab dem 16. Dezember
2019 (BR-act. 19). Die am 14. Januar 2020 der Post übergebene Eingabe von eben diesem Tag wäre damit rechtzeitig. 4. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen, wobei elektronische Eingaben im Einzelnen definierte Voraussetzungen zu erfül- len haben (Art. 130 ZPO). Die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden schrift- lich, indes nicht unterzeichnet eingereicht. Eine Nachfrist zur Ergänzung der feh- lenden Unterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann unterbleiben, weil, wie zu zeigen ist, auf die Beschwerde auch bei vorhandener Unterschrift nicht eingetreten wer- den könnte. 5. Anfechtungsobjekt im obergerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben direkt ge- gen das Vorgehen der KESB oder anderer Behörden und Personen wendet, könnte darauf nicht eingegangen werden. 6. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dieser Obliegenheit zur Begründung ergibt sich auch, dass ein Antrag gestellt werden muss, wobei es bei nicht rechtskundigen Perso- nen genügt, dass sich aus der Eingabe ergibt, was sie erreichen will. Fehlt es an einem Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die Eingabe vom 14. Januar 2020 enthält keine konkreten Anträge. Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Aktenherausgabe verlangt (act. 14 S. 2). Alsdann schreibt sie: "Entlassung hat zu erfolgen", wobei nicht klar wird, ob sie damit weiterhin die Aufhebung der Beistandschaft beantragen will. Soweit die Eingabe auf den Entscheid des Bezirksrates überhaupt Bezug nimmt, belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einer pauschalen Kritik, die nur teil- weise verständlich ist. Insgesamt genügte die Eingabe einer hinreichenden Be- schwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, wollte die Be- schwerdeführerin denn Beschwerde erheben. 7. Umständehalber ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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