Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 16. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kostenauflage
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2019; VO.2019.88 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich)
Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick 1. Für A._____ besteht seit dem 2. Juni 2015 eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB. Anlass für diese erwachsenenschutzrechtliche Massnahme war eine Gefährdungsmeldung der Verwaltung ihrer Wohnung (KESB act. 8/1). An ihrem Wohnort war sie verschiedentlich insbesondere durch Lärm negativ aufgefallen, so dass ihr letztlich die Wohnung gekündigt wurde (KESB act. 8/13). Nach einer Schlichtungsverhandlung wurde A._____ vorerst eine Fristerstreckung gewährt, wobei in der Folge der Mietvertrag weitergeführt wurde. Die Beiständin B._____ wurde beauftragt, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlun- gen zu vertreten, und für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medi- zinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (KESB act. 8/25). In einem Schreiben vom 11. Juni 2015 an die KESB Zürich erklärte sich A._____ mit der Beistandschaft ausdrücklich einver- standen (KESB act. 8/26). 2. Am 14. September 2017 gelangte A._____ an die KESB Zürich und ersuch- te um Aufhebung der Beistandschaft, da hiefür keine Gründe mehr bestünden. Sie führte aus, seit der letzten Zusammenkunft mit der Beiständin vom 7. Sep- tember 2015 habe sie sich an die Hausordnung gehalten, und es habe keine Re- klamationen durch die Mitmieter mehr gegeben. Sie stehe auch regelmässig in ärztlicher Behandlung, und sie habe gelernt, die Stimmen zu ignorieren, kurz die Wohnsituation und die Gesundheit seien seit längerem stabil (KESB act. 8/29). Die KESB Zürich traf verschiedene Abklärungen und holte insbesondere einen Bericht der Beiständin ein. Hieraus und den dazugehörigen Unterlagen ergab sich, dass seit geraumer Zeit wiederum Lärmklagen beim Vermieter eingegangen waren und auch die im gleichen Haus wohnenden Eltern von A._____ sich be- sorgt über deren sich stetig verschlechternden Gesundheitszustand zeigten (act. 8/34, /36, /38). Am 6. Dezember 2017 kam es zu einem Gespräch mit dem zu- ständigen Behördenmitglied der KESB Zürich, in dessen Verlauf A._____ erklärte,
es komme nicht gut, wenn sie ganz allein weiter fahre, sie brauche etwas Unter- stützung, und den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft zurückzog (KESB act. 8/42). Das Verfahren wurde in der Folge abgeschrieben (KESB act. 8/49). 3. Am 5. Mai 2018 rapportierte die Stadtpolizei Zürich zu Handen der KESB Zürich. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die Polizei an den Wohnort von A._____ beordert worden war, weil ein Hausbewohner heftig mit einem Gegen- stand auf den Boden schlage. Vor Ort stellte sich heraus, dass der betreffende Bewohner damit auf die Lärmbelästigungen durch A._____ reagierte, da diese immer wieder sehr laut Musik höre und herumschreie (KESB act. 8/50). Am 1./2. Juni 2018 kam es vor der Wohnungstüre der Eltern von A._____ zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihren Eltern, was zu Gefährdungsmel- dungen (offenbar durch zwei Schwägerinnen) an die KESB Zürich führte (KESB act. 8/53 und /54). Am 2. August 2018 informierten die Eltern von A._____ die KESB über mehrere zurückliegende Vorkommnisse (KESB act. 8/60). Mit Schrei- ben vom 12. Oktober 2018 teilte die Hausverwaltung der Beiständin mit, die Wohnsituation sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr tragbar (KESB at. 8/64). Am 18. Oktober 2018 trat A._____ freiwillig in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich ein (KESB act. 8/67), verliess diese bereits nach wenigen Tagen wieder und trat anschliessend in die Klinik C._____ ein, wo sie ebenfalls nur kurze Zeit verblieb (KESB act. 8/68 und /70). Durch ihren Schwager, D., ging in der Folge eine neue Gefährdungsmeldung ein (KESB act. 8/70). Der oben ge- nannten Nachbar von A. sprach am 6. November 2018 bei der KESB vor und berichtete über die seit langem anhaltenden Lärmstörungen durch diese, welche vor allem nachts und anhaltend laut schreie, wenn sie nicht schlafen kön- ne (KESB act. 72). In einer e-mail Nachricht vom 11. November 2018 und mit Brief vom 14. November 2018 an die KESB schilderte er zudem ausführlich die Umstände am Wohnort (KESB act. 8/75). In den folgenden Monaten wandte sich der betreffende Hausbewohner erneut mehrfach an die KESB (act. 8/82, /85 - 87). Am 28. März 2019 hielt die KESB Zürich in ihrer Abschreibungsverfügung fest, es drängten sich zum Schutz von A._____ keine weitergehenden Massnahmen auf (KESB act. 8/89). Am 6. Juni 2019 rapportierte die Stadtpolizei Zürich erneut zu
Handen der KESB, nachdem die Eltern von A._____ bei der Stadtpolizei Zürich vorstellig geworden waren (KESB act. 8/94). 4. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 ernannte die KESB Zürich anstelle der bis- herigen Beiständin B._____ E._____ zur neuen Beiständin (KESB act. 8/97). 5. Am 26. April 2019 erstattete die bisherige Beiständin ihren Rechenschafts- bericht über die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 (KESB act. 98). Anzumer- ken ist an dieser Stelle, dass der dazugehörige Auszug aus dem Betreibungsre- gister nicht A._____ betrifft, sondern eine andere Drittperson (a.a.O.). Am 30. Juni 2019 genehmigte das zuständige Behördenmitglied den Rechenschaftsbericht, setzte die Entschädigung inklusive Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 3'522.75 fest zuzüglich Fr. 240.00 Pauschal-/Reisespesen. Anstelle der bisherigen Bei- ständin wurde der eben erst ernannten Beiständin für die geleisteten Dienste ge- dankt (KESB act. 8/101). Für die Genehmigungsverfügung selber setzte die KESB eine Gebühr von Fr. 400.00 fest und auferlegte diese A._____ (a.a.O.). 6. Mit Zuschrift vom 20. August 2019 teilte der Hausverwalter der KESB Zürich mit, dass sich die Situation seit Mai 2019 verschlechtert habe und die Weiterfüh- rung des Mietverhältnisses nicht mehr verantwortbar sei und beim nächsten Vor- fall bzw. Reklamation das Mietverhältnis umgehend gekündigt werde (KESB act. 8/102). Beschwerdeverfahren 1. Mit Brief vom 10. August 2019 wandte sich A._____ an den Bezirksrat Zü- rich und beanstandete darin die ihr auferlegten Kosten durch die KESB (BR act. 1). In ihrer Stellungnahme dazu führte die KESB aus, A._____ versteuere ein Vermögen von rund Fr. 90'000.00 und sei daher in der Lage, die ihr auferlegten Entschädigungen und Gebühren zu entrichten. Da die Beiständin allerdings die fi- nanziellen Angelegenheiten nicht regle, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese direkt selber zu bezahlen (BR act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge zu dieser Stellungnahme nicht vernehmen (BR act. 7).
Mit Urteil vom 21. November 2019 hiess der Bezirksratspräsident die Be- schwerde insofern gut, als die von der KESB veranschlagten Spesen auf Fr. 230.00 (statt Fr. 240.00) beziffert wurden. Im Übrigen wies er (sinngemäss) die Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung von Kosten (BR act. 7/8 = act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid beschwert sich A._____ bei der Kammer (act. 2). Es sind die Akten der Vorinstanzen beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, da die Vorinstanz ihren An- trägen nicht gefolgt ist. Insoweit ist hierauf einzutreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich sodann deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr auferlegten Entschädigung nicht einverstanden ist. Zwar verlangt sie lediglich, der fragliche Betrag sei zu mindern, ohne konkret anzugeben, was sie für angemessen erach- tet (act. 2 S. 2). Allerdings sind bei Eingaben von Laien keine allzu strengen An- forderungen an die Antragstellung und Begründung zu stellen und aus ihren Aus- führungen ergibt sich klar, dass sie die Entschädigung gemessen am geleisteten
Aufwand für deutlich übersetzt hält. Dies darf genügen, und es ist auf die Be- schwerde einzutreten. 4.1. Die KESB Zürich stellte in ihren Erwägungen zur veranschlagten Entschädi- gung auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 3. Okto- ber 2012 über Entschädigung und Spesenersatz (ESBV) ab. Diese sieht für die Bemessung der Entschädigung folgende Kriterien vor (§ 3 Abs. 1): Zeitaufwand für die Führung der Beistandschaft (lit. a), Schwierigkeit der Massnahmenführung die mit dieser verbundene Verantwortung (lit. b); dabei sind folgende Kriterien massgebend (Abs. 2): Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgabenbe- reiche (lit. a), die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (lit. b), die Hö- he des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse (lit. c), der administrative Aufwand (lit. d), der rechtli- che Abklärungsbedarf (lit. e), der Beizug Dritter (lit. f). Der Entschädigungsrahmen beträgt sodann für eine zweijährige Tätigkeit bei einem geringen Zeitaufwand/ Schwierigkeit/Verantwortung Fr. 1'000 - Fr. 2'000, bei mittlerem Aufwand Fr. 2'001 bis Fr. 8'000, bei hohem Aufwand Fr. 8'001 bis Fr. 15'000 sowie bei ausserordent- lich hohem Aufwand/Schwierigkeit/Verantwortung Fr. 15'001 bis Fr. 25'000 (§ 4 ESBV). Nähere Ausführungen zu den einzelnen Kriterien machte die KESB nicht (act. 8/101). Der Bezirksrat seinerseits erwägt, die KESB sei von einer Grundpau- schale von Fr. 3'000.00 ausgegangen und habe die Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Zum konkreten Aufwand führte der Bezirksrat aus, die Beiständin habe mehrmals mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt und sie auch zu Be- hördengängen oder zum F._____ Zentrum für ...-medizin begleitet, auch habe sie mehrere Male Aufenthalte in Kliniken organisiert (act. 6 S. 5). Die von der KESB veranschlagte Entschädigung hält er demgemäss für angemessen (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beiständin B._____ habe ihr zweimal im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen geholfen, was einem Zeitaufwand von 2 Stunden entspreche. Mit ihren Rentenleistungen von jährlich Fr. 33'800.00 komme sie gerade über die Runden, Vermögen habe sie keines mehr, namentlich nicht mehr aus dem Erbe (act. 2).
Aus dem Rechenschaftsbericht ergeben sich die Kontakte der Beiständin B._____ zur Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. September 2017 bis 21. Feb- ruar 2019. In dieser Zeit fanden 12 Kontakte statt, teilweise am Wohnort der Be- schwerdeführerin, teilweise im Sozialzentrum, einmal im F._____ Zentrum für ...- medizin und einmal im C.______ (Eintrittsgespräch). Durchschnittlich kam es et- wa alle sechs Wochen zu einem Kontakt. Diese Frequenz ist als gering zu be- zeichnen, zumal es teilweise während mehrerer Monate zu keinem Kontakt kam. Der Aufgabenbereich der Beiständin war sodann eng begrenzt und betraf na- mentlich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang kam es zwar immer wieder zu Reklamationen und gelangten wie oben dargelegt verschiedene Personen hilfesuchend an die KESB. Ansprechsperson war dabei zumeist das zuständige Behördenmitglied und nicht die Beiständin. Um eine an- dere Unterkunft musste sich die Beiständin jedoch in dieser Zeit nicht bemühen, da die Beschwerdeführerin trotz der im Jahre 2015 ausgesprochenen Kündigung dank des ausserordentlich grossen Wohlwollens der Vermieterin in der bisherigen Wohnung verbleiben konnte. Finanzielle Belange hatte die Beiständin keine zu regeln. Gemessen an den möglichen Aufgabenbereichen im Rahmen einer Bei- standschaft (Art. 391 Abs. 2 ZGB) - Personensorge, Vermögenssorge, Rechts- verkehr - ist hier von einem stark begrenzten Mandat mit wenig Hilfestellung und bescheidener Verantwortung auszugehen. Dies rechtfertigt es nicht, eine Ent- schädigung im mittleren Bereich anzusetzen. Diese ist vielmehr auf Fr. 1'000.00 festzulegen. Der Bezirksrat bestätigte sodann die Auferlegung der Sozialversicherungs- abgaben (Arbeitgeberanteil). Worauf sich dies stützt, ergibt sich weder aus seinen Erwägungen noch lässt sich so etwas der erwähnten regierungsrätlichen Verord- nung entnehmen. Dieser Betrag ist daher ohne weiteres zu streichen. Was die geltend gemachten Spesen angeht, so dürften die Fahrspesen von Fr. 30.00 (vgl. KESB act. 8/101 S. 1 Anhang) ausgewiesen sein, da die Beiständin die Be- schwerdeführerin mehrere Male ausserhalb ihrer Büroräumlichkeiten traf. Für die Vergütung einer Pauschale für Spesen wird vom Bezirksrat keine Grundlage dar- getan und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Fr. 200.00 sind dementspre- chend zu streichen.
Die Beschwerdeführerin macht sodann wie erwähnt geltend, sie verfüge über kein Vermögen (mehr) und erhalte lediglich Rentenzahlungen. Damit macht sie sinngemäss geltend, es seien ihr die fraglichen Kosten zu erlassen (act. 2). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die KESB Zürich im Rahmen der Genehmigung des ersten Rechenschaftsberichtes für die Zeit vom 2. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 am 1. Februar 2018 die der Beschwerdeführerin auferlegte Ent- schädigung zuzüglich Spesen gestundet hat (vgl. KESB act. 8/48). Eine Begrün- dung dazu findet sich in den entsprechenden Erwägungen zwar nicht, aber es darf angenommen werden, die KESB sei davon ausgegangen, diese Kosten sei- en (zur Zeit) nicht einbringlich. Inwiefern dies heute anders sein soll, ist wenig ein- sichtig, vielmehr wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihren Le- bensunterhalt nebst der bescheidenen Rentenzahlungen von monatlich etwa Fr. 3'000.00 (KESB act. 8/17, act. 2) ihr im Jahre 2013 ererbtes Vermögen von et- was mehr als Fr. 100'000.00 (KESB act. 8/9) sukzessive verbraucht hat. Dies legt jedenfalls ihre Darstellung an der Anhörung bei der KESB vom 27. April 2015 na- he (KESB act. 8/17). Aktuelle Belege über ihren derzeitigen Vermögensstand lie- gen keine vor. Die im Rechenschaftsbericht aufgeführten Zahlen (KESB act. 8/98 Anhang) sind wenig aussagekräftig und belegen das Vorhandensein von Vermö- gen nicht. Bei diesen Umständen sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegen- de Entschädigung und der Spesenersatz wie beim ersten Rechenschaftsbericht zu stunden. Hinzuweisen ist sie auf die Nachzahlungspflicht. 4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde über die Grundlage der Beistandschaft aufhält und Ausführungen zur Drogenpolitik in den 88/90er Jahren macht (act. 2), ist hierauf nicht weiter einzugehen, da diese Themen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. 5. Da die Beschwerdeführerin zur Hauptsache obsiegt, sind ihr für das Verfah- ren vor der Kammer keine Kosten aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist auch nicht geschuldet.
Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der KESB Zürich vom 30. Juni 2019 wird durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entschädigung wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und A._____ auf- erlegt, einstweilen jedoch gestundet. Die Rückforderung der gestundeten Entschädigung bleibt vorbehalten. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre." 2. Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirkspräsidenten Zürich vom 21. Novem- ber 2019 wird durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Reisespesen betragen Fr. 30.00. Sie sind von Frau A._____ zu be- ziehen und an die Sozialen Dienste zu bezahlen, werden aber einstweilen gestundet. Die Rückforderung der gestundeten Spesenzahlung bleibt vorbe- halten. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre." 3. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksratspräsidenten Zürich (Dispositiv Zif- fern II - III) bestätigt. 4. Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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