Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 3. Juni 2020
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
D._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2019; VO.2019.39 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1. Für den mittlerweile 89jährigen C._____ errichtete die KESB der Stadt Zü- rich gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes B._____ am 28. Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an und übertrug der Beiständin verschiedene Auf- gaben. Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 4/3). Der Bezirksrat Zürich hob auf Beschwerde von C._____ hin mit Urteil vom 26. September 2019 den Entscheid der KESB Zürich vom 28. Februar 2019 auf (act. 4/4). Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Kinder von C., B._ und A., bei der Kammer (act. 2). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 ordnete die Kammer vorerst superpro- visorisch für C.___ wiederum eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an und beauftragte die Beiständin mit verschiedenen Aufgaben. Vorgemerkt wurde sodann, dass Frau D.______ (Ehefrau von C.______) kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat (act. 6). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde mit Be- schluss der Kammer vom 12. Dezember 2019 der Aufgabenbereich der Beistän- din eingeschränkt; die übrigen Anordnungen wurden indes belassen (act. 19). 2. Bereits zuvor, am 9. Dezember 2019, wurde der Beschwerdegegner in An- wesenheit seiner Rechtsvertreterin an seinem Wohnort persönlich angehört (Prot. S. 5 - 14). Das entsprechende Protokoll wurde in der Folge den Parteien und der Beiständin zugestellt mit dem Bemerken, hierzu wie auch zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners anlässlich der noch anzuberaumenden Instruktionsver- handlung Stellung nehmen zu können (Prot. S. 17, act. 21).
lassung verzichtete resp. sich dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Vor- schlag anschloss (act. 53), der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme die Frage nach einer Sistierung des Verfahrens zugunsten einer "Probezeit" aufwarf (act. 54), wandten sich die Beschwerdeführer dezidiert gegen die vom Beschwer- degegner vorgeschlagenen Änderungen resp. Anpassungen des Vergleichsvor- schlages (act. 52). Diese Rückäusserungen wurden den Parteien und der Verfah- rensbeteiligten wiederum zugestellt mit dem Bemerken, dass bei dieser Aus- gangslage kein Spielraum für einen Vorschlag bestehe, der die verschiedenen Ansichten und Bedürfnisse angemessen berücksichtige, und dass desgleichen eine sachliche Basis fehle, um das Verfahren vorübergehend auszusetzen (act. 56). 5. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Auf die Vorbringen der Beteiligten ist nachfolgend soweit erforderlich im Einzelnen einzugehen. II. Materielle Beurteilung 1. Vorbemerkungen 1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Die Beschwerdeführer sind vom (Nicht-)Erlass erwachsenenschutz-
rechtlicher Massnahmen für ihren Vater nicht direkt betroffen. Hingegen sind sie als Kinder des Beschwerdeführers als diesem nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu betrachten. Zwar sind sie längst erwachsen und leben nicht mit ihrem Vater zusammen, sind ihm aber persönlich verbunden und haben für ihn bis zur Einleitung des jetzigen Verfahrens die finanziellen und administrativen Belange besorgt, nachdem seine Frau im Jahre 2015 verstorben war (vgl. act. 11/1 - 4 und /15). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen. 1.3. Wie oben unter I/3 erwähnt schaltete sich mit Schreiben vom 6. Januar 2020 die Ehefrau des Beschwerdegegners ins Verfahren ein (act. 23 und 23a). Bis da- hin hatte sie sich nicht am Verfahren beteiligt. Die KESB Zürich hatte D._____ ih- ren Entscheid vom 28. Februar 2019 zukommen lassen, in welchem sie ausdrück- lich vorgemerkt hatte, dass dieser kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB zustehe (act. 11/55). Der Bezirksrat Zürich, welcher sämtliche Anordnun- gen der KESB Zürich aufhob, teilte der Ehefrau des Beschwerdegegners seinen Entscheid hingegen nicht mit (act. 9). Durch diesen Entscheid ist die Ehefrau nicht direkt beschwert. Hingegen ist sie durch die erlassenen vorsorglichen Massnah- men und allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für ihren Ehemann und Beschwerdegegner in ihrer eigenen Rechtsposition berührt, so dass sie als Verfahrensbeteiligte ins Verfahren aufgenommen wurde. 2. Voraussetzungen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen Eine Beistandschaft für eine erwachsene Person ist u.a. dann zu errichten, wenn diese wegen eines bestehenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). 2.1. Erste Voraussetzung ist demnach das Bestehen eines Schwächezustandes. Hierüber sind sich die Parteien uneins (act. 2 S. 3 Rz 7 und 8 act. 13 S. 4; Prot. S. 22f., Prot. S. 28). Der Bezirksrat Zürich ist in seinem Urteil von einer erstellter- massen dementiellen Entwicklung und weiteren Gebrechen des Beschwerdegeg- ners ausgegangen (act. 9 S. 10 E. 3.4.2.2.). Eine ärztliche Bescheinigung oder gutachterliche Meinung über den allgemeinen und im besonderen geistigen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdegegners liegt nicht vor. Wie bereits im Be- schluss vom 12. Dezember 2019 festgehalten (act. 19), ist der Bericht des Haus- arztes Dr. med. F._____ vom 3. Mai 2019 wenig aussagekräftig, wird darin dem Beschwerdegegner sowohl körperlich als auch geistig ein altersentsprechend normaler Gesundheitszustand attestiert (act. 10/13/1). Was damit konkret gemeint sein soll, wird nicht weiter ausgeführt. Das im Zusammenhang mit dem Dispensa- tionsgesuch eingereichte Arztzeugnis vom 29.1.2012 (richtig: 2020) spricht nun- mehr von altersbedingt eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (act. 28). Im Rahmen der Stellungnahme vom 8. November 2019 zu den vorsorglichen Mass- nahmen liess der Beschwerdegegner sodann vortragen, er habe in den letzten Monaten eine gesundheitliche Krise durchgemacht. Er habe im September 2019 wegen hohen Fiebers notfallmässig hospitalisiert werden müssen; im Oktober 2019 habe er sich einer Harnsteinoperation unterziehen müssen, wobei er zuvor an einer akuten bakteriellen Harnwegsinfektion gelitten habe. Anschliessend sei es zu Komplikationen gekommen, die eine erneute Hospitalisierung nötig ge- macht hätten (act. 13 S. 4/5). Damit werden rein physische Gesundheitsbe- schwerden angesprochen, welche für sich noch keinen Schwächezustand be- gründen. In der gleichen Eingabe räumte der Beschwerdegegner ein, auf Unter- stützung angewiesen zu sein (act. 13 S. 2); eine konkrete Begründung hierfür gab er jedoch keine an. Anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2019 konnte sich die Referentin von der körperlichen und geistigen Verfassung des Beschwerde- gegners ein Bild verschaffen. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdegegner zu seinen körperlichen Beschwerden nur wenig sachdienliche Angaben machen konnte. So gab er an, keinerlei Beschwerden, insbesondere keine Schmerzen zu haben. Zu seiner Zuckerkrankheit konnte er nichts sagen; Medikamente müsse er keine einnehmen bzw. nehme er nicht ein (vgl. Prot. S. 5 -7). Bedeutende Ereig- nisse in seinem Leben, wie den Tod seiner ersten Frau, vermochte er zeitlich nicht einzuordnen (a.a.O. S. 7). Seine Äusserungen zu alltäglichen Verrichtungen im Haushalt nach dem Tod seiner ersten Ehegattin blieben unklar und wenig fassbar (ebenda S. 7); gleiches gilt auch für die Erledigung der administrativen Arbeiten (a.a.O. S. 13). Daneben fiel auf, dass er Begebenheiten aus der Vergan- genheit mit zeitlich nicht weit zurückliegenden Vorkommnissen vermischte. Dies
gilt namentlich für das zwischenzeitlich eingetretene Zerwürfnis mit der Tochter, in welchem Zusammenhang er Probleme mit ihr aus deren Jugendzeit thematisierte (Prot. S. 8 - 11). Unstimmig waren offensichtlich auch seine Angaben zur früheren Wohnsituation (Prot. S. 11). Diese mehreren und verschiedene Themen beschla- genden Erinnerungslücken und Vermischungen legen nahe, dass der Beschwer- degegner zumindest mit der zeitlichen Orientierung erhebliche Mühe bekundet, Vergangenes durcheinander bringt, Erinnerungslücken aufweist und seine ge- sundheitliche Situation nur unzureichend wahrzunehmen in der Lage ist. Dies deckt sich mit dem Eindruck, der sich aus dem Anhörungsprotokoll des Be- schwerdegegners vom 28. Januar 2019 durch die juristische Adjunktin der KESB Zürich ergibt (act. 11/27), worauf bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2019 hingewiesen wurde (act. 19 S. 7). Im weiteren entspricht dieser gewonnene Ein- druck auch der Beschreibung im jüngsten erwähnten Arztzeugnis von Ende Janu- ar 2020 (act. 28). In gleicher Weise äusserte sich auch die Beiständin anlässlich der Anhörung vom 10. März 2020, an der sie ausführte, er habe mit dem Ge- dächtnis Probleme, er nehme die Dinge nicht auf, verwechsle Jahreszahlen und habe kognitive Probleme (Prot. S. 31). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde- gegners äusserte sich an der Anhörung nicht konkret zu einem allfälligen Schwä- chezustand (Prot. S. 37 - 40); die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten meinte hingegen, es sei dieser schon klar, dass der Beschwerdegegner kognitiv geschwächt sei (Prot. S. 40). Ob diese geschilderten und auch für einen Laien im Gespräch mit dem Beschwerdegegner ohne weiteres feststellbaren Umstände im medizinischen Sinne Krankheitswert aufweisen, ist nicht massgebend. Als Schwächezustand ist der vom Beschwerdegegner an der Anhörung gewonnene geistige Zustand aber jedenfalls zu bezeichnen. Damit ist die vom Gesetz ver- langte Voraussetzung des Schwächezustandes erfüllt. 2.2. Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdegegner als Folge dieses Schwä- chezustandes seine persönlichen Angelegenheiten gar nicht mehr oder wenigs- tens teilweise nicht mehr besorgen kann.
2.2.1. administrative und finanzielle Belange Wie bereits im Beschluss vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, war der Be- schwerdegegner im Zeitpunkt der Anhörung durch die KESB von Ende Januar 2019 von mehreren Personen umgeben, welche bis dahin sich um ihn "sorgten" oder kümmerten und sich in seine Angelegenheiten - gewünscht oder ungefragt - einmischten, sei es aus eigenem Interesse oder aus tatsächlicher Sorge um den Beschwerdegegner (vgl. act. 19 S. 7). Dies erhellt auch aus einer telefonischen Auskunft der seinerzeit zuständigen Person der Spitex H._____, welche von meh- reren, auch jüngeren Personen sprach, die beim Beschwerdegegner ein- und ausgingen (act. 11/22). Den Eindruck, etliche Personen hätten sich in irgendeiner Weise um ihn "gekümmert", vermochte der Beschwerdegegner an der Anhörung vom 9. Dezember 2019 nicht zu zerstreuen bzw. er konnte oder wollte zu diesen Personen keine konkreten Aussagen tätigen. Die Frage, wer ihm nach dem Tod seiner Ehegattin bei der Erfüllung administrativer Arbeiten behilflich gewesen sei, konnte er nicht beantworten. So gab er zunächst an, er habe dies zum Teil selbst gemacht, bzw. je nachdem, wer dafür Zeit gehabt habe. Diese beiden Leute habe er als ganz liebe Leute kennengelernt, wie seine Frau. Auf Nachfrage hin meinte er, die betreffenden Personen seien keine Fremden gewesen; es sei diejenige gewesen, die jahrelang immer vorbeigekommen sei (Prot. S. 13). Auch wenn es sein kann, dass der Beschwerdegegner diese Fragen als zu persönlich empfun- den haben mag und deswegen nicht beantworten wollte - er gab an, nicht ausge- fragt werden zu wollen, das merke er, dann weiche er aus, höre auf oder wechsle das Thema (a.a.O.) -, deuten seine unklaren Antworten vielmehr darauf hin, dass er kaum mehr den Überblick hatte, wer für ihn in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen und mit welchen Absichten auch immer tätig war. Seiner Meinung nach ist nunmehr seine Ehefrau für die administrativen Belange zustän- dig (Prot. S. 13). Über die Tätigkeit bzw. Funktion der Beiständin vermochte er ebenfalls nichts zu sagen bzw. verwechselte diese Person offenkundig mit der Adjunktin der KESB Zürich, die ihn Ende Januar 2019 aufgesucht hatte (a.a.O. S. 12). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich zu regeln. In
dem Sinne ist der Beschwerdegegner zur Besorgung dieser Belange auf die Un- terstützung von Dritten angewiesen. Sodann muss angenommen werden, dass er wegen seiner nunmehr eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht mehr fähig ist, eine von ihm beauftragte Person wirksam zu überwachen. Der Beschwerdegegner hat am tt. Januar 2019 D._____ geheiratet (act. 10/1 S. 5, act. 14/14 Anhang, act. 11/28). Der Bezirksrat Zürich erwog in seinem Entscheid, aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners komme seiner Ehegattin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu (act. 9 S. 10 E. 3.4.2.3.). Dies ist auch die Auffassung des Beschwerdegegners (act. 17). Die Beschwerde- führer sind dagegen der Meinung, dass die Geldabflüsse und der gesteigerte Geldbedarf ihres Vaters direkt mit der Bekanntschaft von D._____ zusammenhin- gen und er unter deren erheblichem Einfluss stünde (act. 2 S. 8 Rz 24 f.). Zutreffend ist, dass im Rahmen der Gefährdungsmeldung grössere unerklär- liche Geldbezüge durch den Beschwerdegegner thematisiert wurden (act. 11/2 S. 4). Diese Geldbezüge sind auch in der Beschwerdebegründung ein bestim- mendes Thema (act. 2 S. 7 f.). Richtig ist auch, dass die Angaben des Beschwer- degegners dazu kein klares Bild vermitteln, zu welchem Zweck er diese Geldbe- träge abgehoben resp. wofür er sie verwendet hatte (act. 11/27, 11/47). In der Beschwerdeantwort nimmt diese Thematik ebenfalls breiten Raum ein (act. 17 S. 5 ff.). Darin werden nicht nur die unerklärten Geldbezüge ab dem Herbst 2018 aufgelistet, sondern sämtliche grösseren Bargeldbezüge ab Januar 2014, und es wird konkret vorgebracht, es sei zu drei namhaften Überweisungen an die Tochter des Beschwerdegegners gekommen (a.a.O. S. 6 unten). Der Beschwerdegegner macht ausdrücklich geltend, die Geldbezüge im Herbst 2018 hätten nichts mit seiner jetzigen Ehefrau zu tun, vielmehr stehe der Verdacht im Raum, dass sich die Tochter vom Konto ihres Vaters bedient habe (a.a.O. S. 7). Diese Thematik wurde auch an der Anhörung vom 10. März 2020 aufgegriffen, wobei die Stand- punkte resp. Ansichten kontrovers blieben (Prot. S. 23ff., S, 35f.; Prot. S. 39f.; Prot. S. 40). Aus welchen Gründen und zu wessen Gunsten die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Bargeldbezüge in der Zeit von Ende Januar 2014 bis Ende Okto-
ber 2018 getätigt worden sind, kann letztlich offen bleiben. Abgesehen von den belegten Überweisungen an seine Tochter macht er selber keine konkreten An- gaben dazu, und zu den von den Kindern aufgebrachten Bezügen im Herbst 2019 konnte er keine schlüssigen Angaben machen. Im Übrigen geht es auch nicht da- rum zu klären, wer in den vom Beschwerdegegner allenfalls ungewollten Genuss dieser Gelder gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob er noch in der Lage ist, eigenständig seine finanzielle Situation zu überblicken und unbeein- flusst von ihn umgebenden Personen seine Ersparnisse zu verwalten und für sei- ne Bedürfnisse zu verbrauchen oder nach seinem freien Willen für Dritte zu ver- wenden. Da er wie oben ausgeführt in seinen kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt erscheint, ist diese Befähigung nicht mehr gegeben. Nicht mehr gegeben ist aber auch wie bereits erwähnt seine Befähigung, eine von ihm allen- falls beauftragte Person zu beaufsichtigen. Es bleibt die Frage, ob D._____ als Ehefrau das Recht zukommt, in diesem Bereich für den Beschwerdegegner zu handeln, wie dies der Bezirksrat erwogen hat (act. 9 S. 10 E. 3.4.2.3.), oder ob stattdessen eine andere Person diese Auf- gaben übernehmen soll. Art. 374 ZGB sieht vor, dass, wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht hat. Diese Bestimmung ist demnach auf Fälle zuge- schnitten, in denen während bestehender Ehedauer der eine Ehegatte urteilsun- fähig wird. Hier liegen die Dinge aber anders: anhand des bereits Ausgeführten ist der Beschwerdegegner nicht während bestehender Ehe urteilsunfähig geworden, vielmehr hatte er seine Fähigkeit, für seine finanziellen Belange eigenverantwort- lich zu sorgen, bei Eingehen der Ehe bereits nicht mehr gehabt. Das gesetzliche Vertretungsrecht seiner Ehefrau kommt daher nicht zum Tragen (vgl. BSK ZGB I- Reusser, 6. A. 2018, Art. 374 N 10). Zu klären und entscheiden ist demnach, wer für den Beschwerdegegner die nötigen finanziellen und administrativen Aufgaben erledigen soll. Der Beschwer- degegner machte in der Stellungnahme zu den superprovisorisch angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen geltend, seine Ehefrau habe bis anhin nie die Chance erhalten, die administrativen Aufgaben zu übernehmen (act. 13 S. 2). In
ihrer Beschwerdeantwort erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zudem, dieser wie auch dessen Ehefrau hätten ihr gegenüber ausgeführt, dass es vor der Zusammenlegung der Haushalte keinen Grund gegeben habe, dass D._____ administrative und finanzielle Aufgaben für C._____ übernommen habe (act. 17 S. 5). Die Zusammenlegung der Haushalte bzw. der Umzug des Be- schwerdegegners in die Wohnung seiner Ehefrau erfolgte per Ende Mai 2019 (act. 10/4/4) und geschah demnach, nachdem die KESB Zürich die Vertretungs- beistandschaft errichtet und das Nichtbestehen der Vertretungsmacht der Ehefrau vorgemerkt hatte (act. 11/55). Diese behördliche Intervention hinderte die Ehefrau des Beschwerdegegners tatsächlich daran, für diesen finanzielle und administrati- ve Angelegenheiten zu besorgen, wie dieser zutreffend ausführte (act. 17 S. 6). Unbestritten ist, dass bis gegen Ende 2018 die Tochter des Beschwerdegegners und heutige Beschwerdeführerin diese Aufgaben erledigt hatte. Seit der Gefähr- dungsmeldung durch diese und ihren Bruder ist das persönliche Verhältnis der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner stark getrübt und ein persönlicher Kontakt hat seitdem nicht mehr stattgefunden (act. 17 S. 4, S. 8). Der Beschwer- degegner ist ob deren Vorgehen tief betroffen und traurig, weil er deren Verhalten als Misstrauen ihm und seiner Ehefrau gegenüber auffasst (act. 17 S. 8). Der Bruch oder tiefe Graben zwischen Vater und Kindern zeigt sich zum einen auch daran, dass der Beschwerdegegner seinen Kindern seine Verheiratung jedenfalls nicht vorgängig mitgeteilt hat (vgl. act. 11/27 S. 2), und zum anderen am Vorbrin- gen in der Beschwerdeantwort, es müsste bei dieser Ausgangslage gegen die Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte ermittelt werden (act. 17 S. 12). Angesichts dieser Zwistigkeiten innerhalb der Familie ist es nicht angezeigt, aus deren Kreis jemanden mit den Aufgaben der finanziellen und administrativen An- gelegenheiten zu betrauen. Nicht in Frage kommen kann auch der Sohn der Ehe- gattin des Beschwerdegegners, der von seiner Rechtsvertreterin als privater Mandatsträger ins Spiel gebracht wurde. Es kann durchaus sein, dass er als dip- lomierter Betriebswirtschafter FH die fachlichen Voraussetzungen mitbringt und auch über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um gewisse Aufgaben zu über- nehmen (act. 13 S. 6/7). Da das Verhältnis der Beschwerdeführer zur neuen Fa- milie des Beschwerdegegners vergiftet ist, ist - nicht zuletzt zur Minimierung der
Konflikte und zum Abbau der bestehenden Ressentiments und des gegenseitig vorhandenen Misstrauens - eine mit den Parteien nicht irgendwie verbundene neutrale Person mit diesen Aufgaben zu betrauen. Die mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB ist als erwachsenenschutzrechtliche Massnahme weiterzuführen. Die bereits definierten Aufgaben der Beiständin G., nämlich den Beschwerdegegner beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, (Sozial- )Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sind von dieser wei- terzuführen. Des weiteren ist der Beschwerdegegner beim Erledigen der finanziel- len Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere hat die Beiständin sein Einkom- men und sein Vermögen sorgfältig zu verwalten; dem Beschwerdegegner bleibt gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, aus- ser einem Konto in Eigenverwaltung entzogen. Bestehen bleibt ferner die Anord- nung, dass Frau D. kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat. 2.2.2. persönliche, gesundheitliche Belange des Beschwerdegegners Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wurden die Anordnungen bezüglich Sorge um die Wohnsituation resp. Unterkunft und hinsichtlich gesundheitlichem Wohl und medizinischer Betreuung für den Beschwerdegegner aufgehoben (act. 19 S. 8/9, S. 10 Dispositiv Ziffer 1.3.). In diesem Zusammenhang drängen sich ak- tuell keine Änderungen auf: der Beschwerdegegner lebt mit seiner zweiten Ehe- frau in einem gemeinsamen Haushalt. Diese scheint für die alltäglichen Belange des Beschwerdegegners, namentlich auch für die medizinisch notwendigen Kon- sultationen besorgt zu sein (Prot. S. 5 f.; act. 13 S. 2, act. 17 S. 3 mit Verweis auf act. 14/7, /8, /12). Wie bereits erwähnt ist der direkte persönliche Kontakt des Beschwerde- gegners zu seinen Kindern, den Beschwerdeführern jedenfalls seit Ende 2018 abgebrochen (vgl. Prot. S. 21). Eine Annäherung hat seitdem nicht stattgefunden.
Ob eine solche ohne Mitwirkung von Drittpersonen in Zukunft erfolgen wird, er- scheint fraglich. Es steht ausser Frage, dass das gegenseitige Einvernehmen zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Vater bis Ende 2018 ungetrübt war. Vor diesem Hintergrund ist das Bedürfnis der Beschwerdeführer, weiterhin über die Befindlichkeit, namentlich die Gesundheit ihres Vaters, Bescheid zu wissen resp. zu erhalten, nachvollziehbar und legitim. Zwar kann auch ein betagter El- ternteil ein schützenswertes Interesse daran haben, dass seine Kinder nicht im Detail über alle seine gesundheitlichen Belange orientiert sind resp. werden. Al- lerdings bleiben Eltern und Kinder, so lange sie leben und unabhängig ihres Alters schicksalshaft miteinander verbunden. Dies verlangt nach einer wenigstens mini- malen Information der Kinder über den Gesundheitszustand und allfällig damit verbundene Änderungen der Lebenssituation des Vaters. Die Verfahrensbeteiligte hat keine Bereitschaft signalisiert, von sich aus die Beschwerdeführer regelmäs- sig über das allgemeine und insbesondere auch gesundheitliche Befinden ihres Vaters und Beschwerdegegners zu orientieren (vgl. act. 49 S. 2). Auch der Be- schwerdegegner zeigte sich mit seinem abgeänderten Vorschlag nicht bereit, von sich aus den Beschwerdeführern Mitteilungen über seine gesundheitliche Situati- on zu machen bzw. verwies diese an die Verfahrensbeteiligte resp. deren Sohn (act. 48 S. 2). Die Direktbeteiligten leiden unter dieser Situation, was zeigt, dass sie sich gegenseitig nicht gleichgültig sind und sprichwörtlich nicht Brücken abge- rissen haben. Sie sind aber offenkundig nicht in der Lage, selber Abhilfe zu schaf- fen. Die Beiständin ist daher einzuladen, die Beschwerdeführer zweimonatlich oder bei Bedarf über die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdegegners sowie über behördliche oder andere Drittkontakte, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren. Der Aufgabenbereich der Beiständin ist entsprechend anzupassen.
2.3. Als Fazit ist festzuhalten, dass Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2019 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen ist: I. 1. Es wird für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privat- personen; b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwal- ten, wobei ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, ausser einem Konto in Eigenverwal- tung, entzogen wird; c) die Beschwerdeführer zweimonatlich oder bei Bedarf über die ge- sundheitliche Entwicklung des Beschwerdegegners sowie über be- hördliche oder andere Drittkontakte, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren. 2. Es wird vorgemerkt, dass Frau D._____ kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist für das Verfahren vor Bezirksrat Zürich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 festzusetzen. Da der Beschwerdegegner im Umfang der Personensorge teilweise obsiegt, bezüglich der finanziellen Ver- hältnisse, welche von ihrer Gewichtigkeit her mit einem Drittel zu veranschlagen sind, jedoch unterliegt, sind ihm 2/3 dieser Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerde- führer (des jetzigen Beschwerdeverfahrens) wurden ins Verfahren vor dem Be-
zirksrat Zürich nicht einbezogen (vgl. act. 10); es können ihnen daher hierfür kei- ne Kosten auferlegt werden. 1/3 der Kosten des Bezirksrates Zürich sind daher der Kasse des Bezirksrates Zürich zu belassen. 2.1. Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerde beantragen, es seien die Kosten und die Entschädigungen dem Staat zu überbinden (act. 2 S. 2). Das vor- liegende Verfahren ist grundsätzlich ein Zweiparteienverfahren zwischen Privat- personen; der Staat, konkret der Bezirksrat ist Vorinstanz und nicht etwa Partei. Für die Kosten- und Entschädigungsregelung kommen die Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung subsidiär zur Anwendung, da weder das KESR noch das EG KESR dazu besondere Bestimmungen kennt. Demzufolge sind die Kosten grund- sätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, welche zusätzlich entschädi- gungspflichtig wird. Im Verfahren vor der Kammer wurde auch die Ehefrau des Beschwerdegegners – als Verfahrensbeteiligte – ins Verfahren einbezogen, wobei sie im Wesentlichen die gleiche Position wie der Beschwerdegegner einnahm. In familienrechtlichen Verfahren, namentlich solchen des Kindesschutzes, werden unabhängig von den gestellten Anträgen der Parteien und unabhängig vom Ver- fahrensausgang die Kosten in aller Regel hälftig geteilt und die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen. Hier ist ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren zu beurteilen, wobei auch diesfalls angenommen werden darf, die divergierenden Anträge lägen je aus Sicht der jeweiligen Partei im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdegegners. Gleichwohl hat die Kosten- und Entschädigungsrege- lung in erster Linie nach dem Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen zu erfol- gen, wobei die einzelnen Streitpunkte anteilmässig zu bemessen sind. In der Sa- che unterliegen der Beschwerdegegner (und die Verfahrensbeteiligte) hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, obsiegen hingegen teilweise bezüglich der persönlichen Fürsorge. Sie unterliegen daher überwie- gend, nämlich zu zwei Dritteln. Die Kosten dieses Verfahrens sind demnach zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern zu einem Drit- tel aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'400.00 festzusetzen. 2.2. Bei dieser Kostenverlegung würden der Beschwerdegegner im Umfang ei- nes Drittels entschädigungspflichtig. Die Beschwerdeführer beantragen, wie er-
wähnt, nicht, vom Beschwerdegegner entschädigt zu werden; auch wenn dieser Antrag möglicherweise auf einem Irrtum beruht und das Gericht in Fällen des Er- wachsenenschutzes nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise davon abzusehen, den Beschwerdegegner zu verpflich- ten, den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteient- schädigung zu entrichten. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird für C._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privat- personen; b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwal- ten, wobei ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte, ausser einem Konto in Eigenverwal- tung, entzogen wird; c) die Beschwerdeführer zweimonatlich oder bei Bedarf über die ge- sundheitliche Entwicklung des Beschwerdegegners sowie über be- hördliche oder andere Drittkontakte, welche über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren. 2. Es wird vorgemerkt, dass Frau D._____ kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." 2. Dispositiv Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und dem Be- schwerdeführer zu zwei Dritteln auferlegt; im Übrigen werden sie der Kasse des Bezirksrates Zürich belassen." 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.00 festgesetzt und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel den Beschwerdeführern aufer- legt. 4. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Beiständin G., Sozi- alzentrum H'., ...-Strasse ..., ... [Ortschaft], sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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