Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190066-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Betreuerwechsel
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrats Zürich vom 12. September 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2019.94 (Kinder- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die (geschiedenen) Eltern der am tt.mm.2014 geborenen C.. Für diese besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche von der KESB der Stadt Zürich geführt wird. 2. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 ernannte die KESB anstelle von D. E._____ zur Beiständin (act. 9/306 bzw. /307). Grund war ein Stellen- wechsel von D.. Bereits kurze Zeit später beschwerte sich die Mutter bei der KESB über die neue Beiständin und erklärte, sie könne mit ihr nicht zusam- menarbeiten (act. 9/308 und 9/309). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 be- schwerte sich A. beim Bezirksrat Zürich gegen die Einsetzung von E._____ als Beiständin unter Schilderung diverser Vorkommnisse (act. 8/1). Der Vater von C., B., beschwerte sich seinerseits mit Schreiben vom 21. Februar 2019 beim Bezirksrat Zürich über die neu eingesetzte Beiständin E._____ (act. 9/314). Über diese Beschwerde entschied der Bezirksrat Zürich am 29. Au- gust 2019 (act. 7). Die Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat Zürich mit Ur- teil vom 12. September 2019 ab (act. 6). Gegen diesen abschlägigen Entscheid richtet sich die von der Mutter mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Poststempel: 10. Oktober 2019) rechtzeitig erho- bene Beschwerde (act. 2). Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates Zürich beigezogen wor- den. Weiterungen sind keine erforderlich; das Verfahren ist spruchreif. Dem Be- schwerdegegner ist mit dem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzu- stellen. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls
Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 4. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, da die Vorinstanz ihren An- trägen nicht gefolgt ist. Insoweit ist hierauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag; allerdings ergibt sich aus ih- ren Ausführungen klar, dass sie mit dem Entscheid des Bezirksrates nicht einver- standen ist und die Einsetzung von E._____ als Beiständin aufgehoben wissen will. Dazu führt sie auch eine Reihe von Gründen auf. Auch insoweit genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen, und es ist auf sie einzutre- ten.
5.1. Der Bezirksrat erwog, die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Bei- ständin habe sie unter Druck gesetzt und "blöde Äusserungen" gemacht, seien zu unsubstanziert, dass auch nicht ansatzweise eine Pflichtverletzung festzustellen sei oder von einer gestörten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin auszugehen sei. Dies gelte auch, wenn die Beiständin bezüglich der abzugebenden Erklärung zur Entbindung vom Arztgeheimnis eine falsche Aus- kunft erteilt haben sollte. Weiter führte der Bezirksrat aus, es seien aus den Akten keine Pflichtverletzungen durch die Beiständin erkennbar (act. 6 S. 4/5 E. 3.3.). 5.2. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr seit länge- rer Zeit nicht gelungen, mit der Beiständin Kontakt aufzunehmen, um verschiede- ne Themen zu besprechen (act. 2 S. 1). Die unsubstanziert behauptete schlechte Erreichbarkeit der Beiständin war im bisherigen Verfahren kein Verfahrensthema (vgl. act. 8/1) und kann daher im Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt der bis- her vorgebrachten mangelnden Vertrauensbasis nicht beurteilt werden. Vom Be- zir ksrat konnte diese Thematik ohnehin nicht berücksichtigt werden, soweit Bege-
benheiten nach Abweisung der Beschwerde vom 12. September 2019 aufgewor- fen werden sollen (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wiederholt sodann wie gegenüber dem Bezirksrat, sie fühle sich von der Beiständin unter Druck gesetzt und von dieser als Lügnerin dargestellt (act. 2 S. 2/3; act. 8/1). Woran sie diese Vorwürfe knüpft, bleibt vage und schwammig, wie dies bereits der Bezirksrat zu Recht festgehalten hat (act. 6). Es scheint, dass sich die Beschwerdeführerin von der Beiständin nicht genügend unterstützt fühlt, beanstandet sie doch, dass diese Aufgaben delegiere (act. 2 S. 2/3). Inwiefern daraus ein gestörtes Vertrauensverhältnis abgeleitet wer- den soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Beistand- schaft für C._____ zu deren Schutz angeordnet worden ist, bzw. um die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (vgl. act. 9/29). Die mit der Beistandschaft beauftragte Person hat dabei in erster Linie für das Wohl des Kindes zu sorgen. Dass diese Person bei der Erfüllung ihres Auftrages nicht stets den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entsprechend handelt, mag für diese bisweilen unangenehm sein, haben sie jedoch hinzunehmen. Dies rechtfertigt für sich jedoch keine Abberufung der eingesetzten Beiständin. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält darüber hinaus keine weiteren Beanstandungen am Entscheid des Bezirksrates. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine auszurichten, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie un- terliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil er kein Umtriebe hatte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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