Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190065-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 15. August 2019; VO.2018.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) vom 19. Dezember 2017 wurde für den Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Ver- bindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben (BR-act. 1/1 = KESB- act. 85): a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, c) sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, d) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, e) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten . Als Beiständin ist Frau B., SZ C., vorgesehen (BR-act. 8). Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Beistandschaft mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 beim Bezirksrat (BR-act. 1). Nach Einholung einer Stellung- nahme der KESB (BR-act. 4), zu welcher sich der Beschwerdeführer wiederum am 9. März 2018 äusserte (BR-act. 7), wies der Bezirksrat die Beschwerde – nach einem Jahr und fünf Monaten – mit Urteil vom 15. August 2019 ab (act. 5 = BR-act. 10). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2019 zugestellt (BR-act. 11).
bringt er vor, es bestünden keine medizinischen Gründe, da er gegen seinen er- höhten Blutdruck Tabletten nehme und im Pflegeheim, wo er sich wohl fühle, me- dizinische und persönliche Betreuung und Pflege erhalte. Seine Wohnverhältnisse seien geklärt, er sei sparsam, die Krankenkasse sei geregelt, weshalb es keiner Beistandschaft bedürfe. Die damalige Zwangseinweisung ins Spital sei wider- rechtlich gewesen, die KESB suche nach Gründen, die nicht bestünden und die Angaben des Spitals ... seien falsch. Die KESB habe keine Abklärungen ge- macht, sondern sich auf Aussagen von Laien gestützt und überdies innert 30 Ta- gen sein Konto gesperrt und die persönliche Post nicht zugestellt (act. 2). 4.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren in Erwachse- nenschutzbelangen gilt – auch für das Beschwerdeverfahren – die Untersu- chungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies entbindet die Beschwerde führende Partei indes nicht davon, darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist sodann immer das Urteil des Bezirksrates und nicht der Entscheid der KESB. 4.2 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft zutreffend dargelegt. Es kann – um Wiederholun- gen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (act. 5 S. 6/7 E. 3.4.1). Er hielt dann gestützt auf die im KESB-Verfahren ergangenen Akten fest, dass der Be- schwerdeführer am 14. Oktober 2017 notfallmässig aus der psychiatrischen Uni- versitätsklinik (PUK) Zürich ins Spital ... eingewiesen werden musste; dies auf- grund eines entgleisten Diabetes mellitus Typ II und einer Hydrozelle im Hoden links. Zur fürsorgerischen Unterbringung kam es am 13. Oktober 2017, nachdem der Notfallpsychiater zur damaligen Wohnung des Beschwerdeführers (Sozial-
wohnung mit gemeinsamer Nasszelle an der ...-strasse in D._____) gerufen wor- den war und dort eine Wohnung in desolatem Zustand und den Beschwerdeführer in extremer Verwahrlosung angetroffen hatte (KESB-act. 72 und 74). Seitens des Spitals ... erging am 19. Oktober 2017 der Antrag zur Prüfung von Erwachsenen- schutzmassnahmen an die KESB (KESB-act. 72). Nachbarn des Beschwerdefüh- rers hatten sich bereits am 17. Februar 2016 an die KESB gewandt, auf eine un- zumutbare Wohnsituation und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Hilfe brauche (KESB-act. 56). Darauf hin ergangene Abklärungen der finanziellen Verhältnisse (Betreibungsregisterauszug, Steuerdaten, KESB-act. 60 und 61) so- wie durch die Gerontologische Beratungsstelle (KESB-act. 69) ergaben, dass der Beschwerdeführer weder selbst- noch fremdgefährdend sei und jede Hilfe ableh- ne. Das Verfahren wurde abgeschrieben (KESB-act. 71). Gestützt auf die Berichte im Zusammenhang mit der Einweisung des Beschwer- deführers in die PUK und ins Spital ... ging der Bezirksrat im angefochtenen Ent- scheid davon aus, der Beschwerdeführer sei erstelltermassen nicht mehr in der Lage, in für ihn existentiell zentralen Bereichen – rechtzeitiges Aufsuchen eines Arztes bei körperlichen Beschwerden, Sicherstellung einer adäquaten Unterkunft, rechtzeitige Inanspruchnahme notwendiger Sozialversicherungsleistungen, Ver- meiden von unnötigen bzw. abwendbaren Betreibungen und Verlustscheinen – für sich zu sorgen. Dabei sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ein- sicht in sein selbstgefährdendes Verhalten zeige, besonders besorgniserregend. Alleine der notfallbedingten Intervention der Behörden habe der Beschwerdefüh- rer seine stark verbesserten Lebensumstände zu verdanken. Die involvierten Sachverständigen seien sich einig, dass der Beschwerdeführer in seinen admi- nistrativen, finanziellen und medizinischen Belangen der Unterstützung durch eine Beistandsperson bedürfe, damit seine Lebensssituation auch weiterhin stabil blei- be und die notwendige Unterbringung resp. Betreuung sowie deren Finanzierung auch in Zukunft gesichert sei (act. 5 S. 7/8). 4.3 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde zunächst wie gesehen entgegen, die Feststellungen des Spitals ... seien falsch. Dieser pauschale Einwand genügt einer hinreichenden Begründung nicht. Die Di-
agnosen sowie die im angefochtenen Entscheid dargelegten Ereignisse rund um die Hospitalisierung zieht der Beschwerdeführer immerhin nicht in Zweifel . Weiter beanstandet er, dass keine ärztlichen Abklärungen getroffen worden seien. Damit beanstandet er das Verfahren der KESB, was direkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Es sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich der Einwand als unbegründet erweist, liegen doch neben dem Austrittsbericht des Spitals ... (KESB-act. 73/2) auch die Einschätzungen und Beurteilungen der Spitalärzte und des Hausarztes vor (KESB-act. 80, 81 und 82). Diese gehen übereinstimmend von einem Schwächezustand des Beschwerdeführers und ei- nem sich daraus ergebenden Unterstützungsbedarf aus. Die derzeitigen Wohn- verhältnisse – der Beschwerdeführer wohnt seit dem 23. November 2017 im Al- terswohnheim E._____ (KESB-act. 83) –, wie auch die Kostengutsprache durch das Amt für Zusatzleistungen (AZL) gehen auf Bemühungen des Sozialdienstes des Pflegezentrums F._____ zurück. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die heute geregelten Verhältnisse auf den (zum Teil notfallmässig ergange- nen) Interventionen Dritter beruhen, wogegen vor diesen Interventionen (soweit erkennbar auch in finanzieller Hinsicht [vgl. Betreibungsregisterauszug KESB- act. 63]) das Notwendige vom Beschwerdeführer selbst jedenfalls nicht hinrei- chend erledigt werden konnte. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den Entscheid der Vorinstanz in Zweifel ziehen könnte. Die für ihn angeord- nete Beistandschaft erweist sich als geeignet und erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen und das Urteil des Bezirksrates vom 15. August 2019 ist zu bestäti- gen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das – nicht näher begründete – Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Fristverlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 15. August 2019 wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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