Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 25. September 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Bülach vom 2. September 2019; VO.2019.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2012) und von D._____ (geb. tt.mm.2014). Die Scheidung wurde im August 2018 aus- gesprochen, nachdem die Parteien bereits zuvor offenbar getrennt gelebt haben (vgl. act. 5/12: Steuererklärung 2017). Die elterliche Sorge für C._____ und D._____ tragen die Parteien gemeinsam. Die Kinder wohnen bei der Mutter, der die Obhut zukommt. Der persönliche Umgang der Kinder mit dem Vater wurde im Scheidungsurteil geregelt. Beide Eltern haben neue Partner. Die Mutter lebt mit ihrem Partner nicht zu- sammen. Der Vater zog 2018 zu seiner neuen Partnerin in den Kanton Thurgau. 1.2 Mitte Februar 2019 gelangte der Vater mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan: KESB). Er machte dabei im Wesentlichen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder geltend, gestörtes Essverhalten, fehlende Hygiene sowie eine Instrumentalisierung der Kinder im El- ternstreit. Die KESB legte je Kind ein Dossier an und befragte danach den Vater am 5. März 2019 sowie die Mutter am 20. März 2019. Sie holte zudem bei lic. phil. E., bei dem C. wegen selektiven Mutismus in Behandlung ist, einen Bericht ein. Am 21. März 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der Mutter der KESB das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht. Am 9. April 2019 liess die Mutter durch ihre Vertreterin telefonisch mitteilen, C._____ habe an den Bei- nen Flecken gehabt und der Mutter auf deren Befragen hin gesagt, während des
Besuchs der Kinder beim Vater über das vorangehende Wochenende sei schlim- mes passiert. Am 12. April 2019 liess die Mutter vorsorglich sowie superproviso- risch die Sistierung des persönlichen Verkehrs der Kinder zum Vater und die Ein- holung eines Gutachtens über die Kinder beantragen. Die KESB sistierte darauf- hin am 17. April 2019 ohne Anhörung des Vaters den persönlichen Verkehr. Sie führte ihr Verfahren sodann fort, bestellte dabei u.a. den Kindern einen Verfah- rensvertreter, hörte C._____ an, nahm den Bericht von lic. phil. E._____ entgegen und gab ein Gutachten über die Kinder in Auftrag. 1.3 Am 17. Juni 2019 erstattete die Mutter bei der Kantonspolizei eine Strafanzei- ge gegen den Vater und bezeigte, es sei am 22. März und am 7. April 2019 bei C._____ zu Köperverletzungen gekommen, die der Vater dem Sohn während der Besuche im Kanton Thurgau zugefügt habe bzw. der Vater habe an diesen Tagen Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn begangen. Im Juli 2019 ergänzte die Mutter ihre Strafanzeige noch durch den Vorwurf sexueller Handlungen, die der Vater an C._____ während des Jahrs 2016 in der damaligen ehelichen Wohnung der Par- teien begangen haben soll. Das wurde der KESB bezeigt. 1.4 Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 traf die KESB für den persönlichen Umgang vorsorglich die Regelung von zweistündigen persönlichen Kontakten in Begleitung während zweier Monate alle vierzehn Tage. Die Dauer dieser Kontakte wurde für weitere zwei Monate auf vier Stunden erhöht und für die Zeit danach auf sechs Stunden. Zudem wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und der Beiständin der Auftrag erteilt, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu organisieren. In Dispositivziffer 14 wurde einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. 14/1). Zu einem Kontakt zwischen Kindern und Vater ist es seit da gleichwohl nicht gekommen. 1.5 Die Mutter war mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden. Sie erhob beim Bezirksrat Bülach Beschwerde und beantragte u.a., es sei die aufschieben- de Wirkung ihres Rechtsmittels wieder herzustellen. Mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2019 wies die Präsidentin des Bezirksrats diesen Antrag ab (vgl. act. 13 [= act. 5/2 = act. 14/14]).
Mit Schriftsatz vom 16. September 2019 (act. 2 ff.) beschwerte sich die Mut- ter (fortan: die Beschwerdeführerin) rechtzeitig über die Verfügung vom 2. Sep- tember 2019 bei der Kammer. Danach kam es zu einer Mitteilung per Fax (vgl. act. 7), was Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht genügt, worüber die Beschwerdeführerin unverzüglich orientiert wurde (vgl. act. 8; siehe ebenfalls act. 9). Am 20. Septem- ber 2019 ging eine andere Eingabe der Beschwerdeführerin ein (vgl. act. 10), der eine Beilage beigefügt war (vgl. act. 11). Die vorinstanzlichen Akten, darunter auch die der KESB, sind von Amtes wegen beigezogen worden. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache – wie zu zeigen sein wird – sogleich spruchreif ist. Dem Vater (fortan: der Beschwerdegegner) und dem Vertreter der Verfahrensbeteiligten sind lediglich zusammen mit diesem Entscheid noch je ein Doppel der act. 3, 10 und 11 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). In Kindesschutzbelangen gelten im Übrigen die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten und weiteren Personen i.S. des Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2 Der Beschwerde an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung entzogen hat nicht der Bezirksrat mit der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019, sondern bereits die KESB in ihrem Entscheid vom 29. Juli 2019. Bei der Verfü- gung vom 2. September 2019, welche daran nichts änderte, handelt es sich folg- lich um einen prozessleitenden Entscheid i.S. des Art. 319 lit. b ZPO. Die Be-
schwerdefrist beträgt daher gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (vgl. dazu auch OGer ZH PQ180037 vom 5. Juli 2018). 3. - 3.1 Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz nichts an- deres verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). Entzieht eine Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschie- bende Wirkung, so wird der Entscheid vollstreckbar, was von der Sache her zwar einer vorsorglichen Massregel gleichkommen kann. Die Bestimmung entspricht vom Zweck her indes ebenso der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO, wel- che einen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa G ASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3). Sie ist deshalb im Sinn einer Ausnahme von der Regel dann anzuordnen, wenn die Vollstreck- barkeit einer Anordnung sachlich besonders dringlich ist, sie namentlich – weil Gefahr in Verzug ist – dem Schutz des Wohls eines Kindes dient und dieser Schutz dem Kind einstweilen nicht mit einer milderen bzw. weniger einschneiden- den Massnahme gewährt werden kann. 3.2 - 3.2.1 Die Präsidentin des Bezirksrates erwog in ihrer Verfügung im Wesent- lichen (vgl. act. 13 S. 3 f.), die KESB habe nach vertieften Abklärungen festge- stellt, die Kinder befänden sich in einem grossen Loyalitätskonflikt; es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, die indessen keinem Elternteil zugeordnet werden könne. Seit Monaten hätten die Kinder den Vater nicht mehr gesehen und es dro- he daher mit Blick auf das Alter der Kinder die Gefahr einer Entfremdung vom Va- ter und damit eine Gefährdung des Wohls beider Kinder. Diese Gefahr werde mit fortschreitender Dauer grösser. Es sei dabei nicht zu vermeiden, dass die neue Besuchssituation bei den Kindern Unbehagen auslösen werde. Das sei aber auch darauf zurückzuführen, dass die Kinder den Vater schon seit längerem nicht mehr gesehen hätten. Deshalb sei eine behutsame Annäherung gewählt worden, dau- erten die Kontakte nur zwei Stunden und darüber hinaus sei während der gesam- ten Zeit eine Drittperson anwesend. Es sei zu erwarten, dass sich eine anfängliche Beklommenheit und Überfor- derung der Kinder schnell legen werde und sie seitens des Vaters positive Gefüh-
le und Reaktionen erleben würden. Wichtig sei, dass die Mutter gegenüber den Besuchen der Kinder eine positive Haltung einnehmen werde, so dass sich die Kinder auf ihren Vater freuen könnten. Die Aufnahme von Kontakten präjudiziere den Entscheid der KESB in Bezug auf den Endentscheid nicht, wirke hingegen einer noch grösseren Entfremdung entgegen. Die Interessen daran würden über- wiegen, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei (vgl. a.a.O., S. 4). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, zur Scheidung sei es gekommen, weil der Beschwerdegegner sie perma- nent herabgesetzt und unter Druck gesetzt habe. Sie habe sich lange Zeit nicht getraut, gegen den Beschwerdegegner vorzugehen, wiewohl es in der Ehe zu körperlichen Übergriffen ihr gegenüber gekommen sei. Dabei habe sie sich einen komplizierten Bruch zugezogen. Die Kinder hätten diese Auseinandersetzungen miterleben müssen. Sie litten noch heute darunter, C._____ am selektiven Mutis- mus (vgl. act. 3 S. 6 f.). Sie verweist zudem auf von ihr eingereichte Strafanzeigen und erwähnt, der Beschwerdegegner habe im Beisein von C._____ mit einer Waf- fe im Wald hantiert und mehrfach auf Gegenstände geschossen (vgl. a.a.O., S. 7). Sie widerspricht in ihrer Beschwerde der Auffassung, die Sistierung der Be- suche vergrössere die Gefahr einer Entfremdung. Davon könne keine Rede sein (act. 3 S. 10). Die Kinder seien aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt und der körperlichen Übergriffe schwer traumatisiert und seien vor einer erneuten Retrau- matisierung zu schützen (vgl. a.a.O., S. 8, S. 10) und wollten den Beschwerde- gegner nicht mehr sehen (vgl. a.a.O., S. 8). Die Kinder hätten kein Unbehagen, sondern Ängste, die ihre Ursachen in den erlebten körperlichen Übergriffen hätten und nicht, weil sie den Beschwerdegegner ein paar wenige Monate nicht gesehen hätten. C._____ leide aktuell an Panikattacken und Schlafstörungen (vgl. a.a.O., S. 10). Zudem sei das Besuchsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei begründetem Verdacht auf häusliche Gewalt und sexuellen Übergriffen stets zu sistieren. Das Kind dürfe nicht immer wieder mit seinen Ängsten konfrontiert werden. Es gehe denn auch nicht einfach um zweistündige Erinnerungskontakte,
vielmehr um später längere Besuchszeiten. Der Bezirksrat habe das alles miss- achtet und sich über die akute Gefährdungssituation der Kinder hinweggesetzt. Zum Schutze der Kinder könne dieser auch nicht mit einer milderen Massnahme begegnet werden (vgl. a.a.O., S. 11 f.). 3.3 In der Verfügung vom 2. September 2019 wurde zu Recht darauf hingewie- sen, dass im Alter von D._____ und C._____ ein Abbruch des persönlichen Um- gangs zum anderen Elternteil zu Entfremdung führt, je länger kein Kontakt sattfin- det. Richtig ist ebenso, dass es im – objektiven – Interesse der Kinder ist, einer solchen durch Kontaktabbruch hervorgerufenen Entfremdung entgegen zu wirken. Dieser persönliche Kontakt der Kinder zum Beschwerdegegner ist seit bald einem halben Jahr unterbunden worden. Dass sich daran nach Auffassung der Be- schwerdeführerin in absehbarer Zeit etwas ändern soll, macht sie nicht geltend. Demnach geht es gar nicht um wenige Monate und vergrössert sich die Gefahr der Entfremdung offensichtlich, ist es also – objektiv gesehen – im dringlichen In- teresse der Kinder, dem entgegen zu wirken. Richtig erscheint schliesslich die Auffassung der KESB, der sich die Präsidentin des Bezirksrates in ihrer Verfü- gung der Sache nach angeschlossen hat, die Kinder befänden sich in einem er- heblichen Loyalitätskonflikt. Dessen tiefere Ursachen lassen sich kaum einem El- ternteil allein anlasten. Die Gefährdungsmeldung etwa zeigt, dass auf der Ebene der Paarbeziehung ein erheblicher Konflikt besteht. Die Beschwerdeführerin ver- deutlicht diesen Konflikt mit ihrer Sachdarstellung zu den Gründen der Scheidung und ihrem Hinweis auf häusliche Gewalt des Beschwerdegegners während des ehelichen Zusammenlebens ihr gegenüber. Dieses Zusammenleben wurde indes nicht jüngst, sondern schon im Jahr 2017 beendet. Dieser Konflikt hat sich seit der Gefährdungsmeldung des Beschwerdegegners an die KESB, mit der er auf Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hinwies, nicht entspannt, sondern in Verfah- ren verschärft. Dass dieser Konflikt seit dem Abbruch des persönlichen Kontakts zum Vater im April 2019 von den Kindern (zu Hause) ferngehalten wird, lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen und wird von der Beschwerdeführerin daher auch nicht behauptet. Verstärkt hat sich damit offensichtlich ebenso der Loyalitätskon- flikt, in dem sich die Kinder befinden. Macht die Beschwerdeführerin geltend, C._____ leide aktuell an Schlafstörungen und Panikattacken, so illustriert sie das
gewissermassen. Die Kinder sind vom elterlichen Konflikt indessen möglichst fernzuhalten; es ist das ebenso rein elterliche Aufgabe wie die Milderung des Lo- yalitätskonflikts – die Präsidentin des Bezirksrates hat zutreffend darauf verwie- sen. Grundsätzlich zutreffend hat sie in ihrer Verfügung auch auf die übrigen we- sentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, weshalb dem Gesuch der Beschwerde- führerin nicht zu entsprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, nament- lich darauf, dass zu erwarten sei, der Beschwerdegegner werde bei den Besu- chen in Begleitung positiv eingestellt auf die Kinder zugehen – die Beschwerde- führerin macht denn auch nicht näher geltend, es sei anderes zu erwarten. Die Kontakte der Kinder mit dem Beschwerdegegner in Begleitung sind daher, das bleibt noch anzufügen, nicht bloss geeignet, einer Entfremdung entgegenzuwir- ken, sondern ebenso einer "Dämonisierung" des Vaters, wie sie aufgrund der neuerdings erhobenen massiven Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Adres- se des Beschwerdegegners eintreten kann. Auch das liegt – aus objektiver Warte betrachtet – im vordringlichen Interesse der Kinder und damit in deren Wohl. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde daraufhin, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung seien Kontakte, wie sie sich hier ohne Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung ergeben würden, im Interesse der Kinder zu vermeiden. Das gilt indessen nicht absolut, sondern nur dann, wenn es um be- gründete, erhärtete Verdachtsmomente geht, und diese sich im Wesentlichen auf Straftaten gegenüber den Kindern beziehen. Ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner ist seit Juni 2019 aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerde- führerin hängig. Das war der KESB bekannt und ebenso der Präsidentin des Be- zirksrates. Bezeigt wurden dabei von der Beschwerdeführerin Vorfälle zum Nach- teil von C., bei denen ausser C. und dem Beschwerdegegner nie- mand dabei war, sowie Vorfälle aus dem Jahr 2017, die die Beschwerdeführerin selbst betreffen, wie sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Sep- tember 2019 (act. 10) bzw. der Beilage dazu (vgl. act. 11) ergibt. Letztere spielen für die Kontakte der Kinder zum Beschwerdegegner keine Rolle, zumal die sie be- treffenden Vorfälle für die Beschwerdeführerin bis zum Frühling 2019 auch keinen Hinderungsgrund darstellten. Irgendwelche Verhalten des Beschwerdegegners
zum Nachteil von D._____ sind nicht bezeigt worden und wurden darüber hinaus auch nie geltend gemacht. Von daher findet sich nichts, was den Abbruch der Kontakte von D._____ zum Beschwerdegegner rechtfertigen könnte. Zu den Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerde- gegner erhob und die ausschliesslich C._____ betreffen, wurde C._____ zum Teil schon im Mai 2019 von der KESB angehört und polizeilich am 11. Juli 2019 be- fragt (vgl. auch act. 11 S. 3). Die KESB erachtete diese Vorwürfe, zu denen sie sich teilweise selbst durch Anhörung der Beschwerdeführerin und von C._____ ein Bild machen konnte, gerade nicht als Grund, um den Kontaktabbruch aufrecht zu halten. Dass sich seither insoweit etwas wesentlich Neues ergeben hätte, das sachlich eine andere Gewichtung nahelegte, lässt sich weder der Beschwerde noch der zusätzlichen Eingabe vom 18. September 2019 entnehmen (vgl. act. 10). Das gilt namentlich auch in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Hand- lungen, die die Beschwerdeführerin im Juli 2019 bezeigt hat. Diese Vorwürfe sind übrigens letztlich vage (vgl. dazu im Dossier C._____ der KESB-Akten act. 111, dort insbes. S. 11) und beziehen sich auf irgendwann im Jahre 2016 im Zusam- menhang mit dem Wickeln. Am 11. Juli 2019 konnte C., der sich in einem Loyalitätskonflikt gegenüber seiner Mutter befindet, dazu nichts von Belang sagen (vgl. dazu a.a.O., S. 5, S. 11, siehe ferner act. 11 S. 2). Neu ist heute im Vergleich zum 29. Juli 2019, als die KESB ihren Entscheid traf, lediglich, dass der Be- schwerdegegner am 17. September 2019 im Rahmen der Strafuntersuchung be- fragt wurde (vgl. act. 11). Von ernsthaften, erhärteten Verdachtsmomenten, wel- che die Fortsetzung des Kontaktabbruchs verlangen, kann daher nicht die Rede sein. Den Bedenken, wie sie in act. 11 die Staatsanwältin vage formulierte (nicht ausgeschlossen, der Beschuldigte könnte das Aussageverhalten von C. und der Beschwerdeführerin beeinflussen, daher Kollusionsgefahr), trägt die Re- gelung mit der Begleitung der Kontakte in Bezug auf C._____ übrigens hinrei- chend Rechnung. Zu Kontakten des Beschwerdegegners mit der Beschwerdefüh- rerin kommt es dabei ohnehin nicht und es ist vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts müssig darauf hinzuweisen, dass C._____ täglich anderen Beeinflus-
sungen als denen des Beschwerdegegners ausgesetzt ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung nun zügig von statten gehen wird. Die Beschwerde erweist sich somit aus allen diesen Gründen als unbegrün- det und ist abzuweisen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnah- men der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Verfahren A 3/2019/10025009 vom 18. September 2019 eingereicht (vgl. act. 11). Damit sich in der Vollstreckung des familienrechtlichen Verfahrens und der Durchset- zung von Massnahmen im Strafverfahren keine erheblichen Probleme ergeben, ist der Staatsanwaltschaft dieses Urteil mitzuteilen. 4. - 4.1 Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gestellt (Be- freiung von Gerichtskosten). Für dieses Beschwerdeverfahren sind indes umstän- dehalber keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. 4.2 - 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ebenso um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren ersucht. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist dann zu bewilligen, wenn die zwei Voraussetzungen, die der Art. 117 ZPO für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf- stellt, zugleich erfüllt sind und überdies die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig erscheint. Der Art. 117 ZPO setzt für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zum einen voraus, dass einer Partei die Mittel fehlen, um den Prozess zu finanzieren, und zum anderen ihr Rechtsbegehren (hier also der Beschwerdeantrag an die Kammer) nicht aus- sichtslos erscheint. Ob ein Rechtsbegehren aussichtslos ist oder nicht, sowie ob einer Partei die für die Finanzierung des Prozesses nötigen Mittel fehlen, ist vom Gericht anhand des ihm vorgelegten Gesuchs im summarischen Verfahren zu entscheiden. Die vorgängige Anhörung der Gegenpartei ist in Fällen wie hier nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin, die anwaltlich bzw. fachkundig vertreten ist, muss das be- kannt sein bzw. ist das bekannt. Bekannt ist ihr deshalb ebenso, dass eine ge-
suchstellende Partei dem Gericht insbesondere ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse so darzulegen und zu belegen hat, dass daraus ein einigermas- sen verlässliches Bild über die Finanzierungsmöglichkeiten gewonnen werden kann. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch (vgl. act. 3 S. 13–16) zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen geltend, sie arbeite im Sicher- heitsdienst und beziehe monatlich einen Lohn in der Höhe von Fr. 2'864.90 (ohne Kinderzulage). Sie erhalte zudem monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder und sich, weshalb von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'464.90 auszuge- hen sei (vgl. a.a.O., S. 13). Dem Einkommen stellt sie einen Bedarf von monatlich Fr. 6'087.80 gegenüber (a.a.O., S. 14), von dem sie geltend macht, er sei weitge- hend selbsterklärend. Näher äussert sich die Beschwerdeführerin nur zu Hunde- haltungskosten sowie zu Betreuungskosten für die Kinder, die sie ihrer Mutter zu bezahlen habe (vgl. a.a.O., S. 15). Und sie fügt an, Vermögen habe sie keines (a.a.O.). Was Letzteres betrifft, so legt die Beschwerdeführerin keine aktuellen Bele- ge vor. Eingereicht wurde einzig die Kopie einer Steuererklärung für das Jahr 2017, in der die Beschwerdeführerin im Wertschriftenverzeichnis keinen Vermö- genswert auswies, sondern ein Konto bei der Postfinance mit Kontostand 0 (vgl. act. 5/12). Eine definitive Steuerrechnung für das Jahr 2017, welche diese Anga- ben in der Steuererklärung bestätigen würde, wurde nicht vorgelegt. Ebenso fehlt eine Steuererklärung für das Jahr 2018. Ebenso fehlen Belege zu den Ständen des Kontos bei der Postfinance per Ende 2018 und seit da. Ein einigermassen verlässliches Bild zur aktuellen Vermögenssituation der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht gewinnen. Immerhin: Schulden, und zwar aktuelle wie frühere, werden nicht behauptet (und wären per Ende 2017 auch nicht belegt; vgl. act. 5/12). Das ändert am eben gezeichneten Ergebnis indes nichts. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei unselbständig erwerbstätig, äussert sich aber nicht näher über ihr aktuelles Anstellungsverhältnis und dessen Bedingungen (z.B. zum Beschäftigungsgrad oder zu einem 13. Monatslohn). Sie äussert sich auch nicht über ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2018. An Belegen zur Erwerbstätigkeit liegen nur die Steuererklärung für das Jahr 2017 vor, nicht aber –
wie gesehen – die für 2018. Der eingereichte Lohnausweis für 2018, auf den die Beschwerdeführerin verweist (vgl. act. 3 S. 14), deckt nur den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2018 ab (vgl. act. 5/5). Die eingereichten Lohnabrechnungen 2019 beschlagen nur die Monate Januar bis März 2019 (vgl. act. 3/4) und belegen nur für diese drei Monate das behauptete Einkommen von gerundet Fr. 2'864.90 netto. Auch die Sachdarstellung zu den Einkünften aus Er- werbstätigkeit gestattet daher kein verlässliches Bild, sondern ist unübersehbar lückenhaft belegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweist sich aus allen die- sen Gründen als offenkundig unzureichend belegt – verlässliche Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslage sind daher nicht möglich. Das führt zur Abweisung des Gesuchs; eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird ab- gewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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