Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 31. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde gegen den Beistand / Antrag auf Aufhebung der Bei- standschaft / Wechsel Mandatsträger
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2019; VO.2019.2/3.02.09 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde B._____ vom 13. Ap- ril 2010 wurde für die Beschwerdeführerin A._____ gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB eine Beistandschaft errichtet (KESB-act. [ = BR-act. 5/] 18). Diese altrechtliche vormundschaftliche Massnahme wurde mit Beschluss der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (fortan KESB) mit Entscheid vom 8. Januar 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umgewan- delt. Als Beistand wurde der zuvor schon im Amt stehende C._____ bestätigt (KESB-act. 39). Am 17. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhe- bung der Beistandschaft (KESB-act. 48). Sie beschwerte sich überdies über die Amtsführung des Beistandes. Die KESB wartete mit ihrem Entscheid aufgrund der unsicheren Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu, die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Aufhebungsantrag mit weiteren Eingaben fest (KESB-act. 55, 58 und 74). 2. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies die KESB die Beschwerde ge- gen den Beistand (KESB-act. 83 Dispositiv Ziff. 1) sowie auch den Antrag auf Auf- hebung der Beistandschaft (KESB-act. 83 Dispositiv Ziff. 2) ab. Der bisherige Bei- stand wurde aus dem Amt entlassen und D._____ als neue Beiständin bestellt (KESB-act. 83 = BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 3 und 5). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksrat Beschwerde. Sie verlangte die sofortige Aufhe- bung der Beistandschaft (BR-act. 1). Hiezu liessen sich die KESB und der Bei- stand vernehmen (BR-act. 4 und 7), wozu die Beschwerdeführerin ihrerseits Stel- lung nahm (BR-act. 9), wobei sie zusätzlich die Zusammensetzung des Spruch- körpers der KESB beim Entscheid vom 20. Dezember 2018 bemängelte. Nach Eingang einer Stellungnahme von Pfarrer E._____ als Bekanntem der Beschwer- deführerin (BR-act. 11) und einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2019 (BR-act. 14) erging am 4. Juni 2019 das bezirksrätliche Urteil wie folgt (act. 3 = BR-act. 16):
"I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 20. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur rechtsgegnügenden Erstellung des Sachverhalts an die KESB zurückgewiesen. Die restlichen Ziffern des Entscheids der KESB vom 20. Dezember 2018 werden bestätigt. II. Die Kosten werden auf Fr. 1'200.00 festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zur Hälfte (Fr. 600.00) auferlegt und zur Hälfte (Fr. 600.00) auf die Staatskasse genommen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (...)" 3. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 zugestellt (BR-act. 17/1). Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 (Potstempel: 11. Juli 2019 [act. 2A]; Eingang hierorts: 12. Juli 2019) verlangt die Beschwerdeführerin bei der Kammer die sofortige Aufhebung der Beistandschaft (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 4, BR-act. = act. 6/1 – 4 und 6/6 – 21, KESB-act. = act. 6/5/1 bis 83). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Für das Verfahren massgebend sind primär die Bestimmungen des ZGB und der ergänzenden kan- tonalen Gesetze (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Das angerufene Oberge- richt ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen verse- hen und begründet innert Frist zu erheben; die Frist beträgt 30 Tage seit Mittei- lung des Entscheids (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Für die Ein- haltung der Frist gilt Art. 143 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung sind Ein- gaben nicht nur innert Frist zu datieren, sondern spätestens am letzten Tag der
Frist dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Entscheid am 5. Juni 2019 entgegen genommen. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete damit am 5. Ju- li 2019. Die zwar vom 4. Juli 2019 datierende, aber erst am 11. Juli der Post über- gebene Beschwerdeschrift (act. 2A) erweist sich daher als verspätet. Da – wie zu zeigen ist – auch bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden könnte, erübrigen sich Weiterungen und dabei insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gegeben wären. 2.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 569ff. E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). 2.2 Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst mit den Bean- standungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Amtsführung des Beistandes auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Vorbringen sowohl des Beistandes wie auch der Be- schwerdeführerin im Einzelnen dargelegt und begründet, weshalb dem Beistand weder eine Unterlassung noch eine unsachgemässe Aufgabenerfüllung vorgewor-
fen werden könne (act. 7 S. 9 – 16, E. 4). Im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft erwog der Bezirksrat, die KESB habe den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Schwächezustand ungenügend begründet und sich für die Annahme bzw. für den Weiterbestand desselben einzig auf die Vor- bringen des Beistandes gestützt, was nicht genüge. Es sei nicht klar ersichtlich, weshalb die Beistandschaft weitergeführt werden solle. Es seien zwar durchaus Anhaltspunkte vorhanden, welche für die Weiterführung der Beistandschaft spre- chen, so insbesondere im finanziellen Bereich. Es bedürfe jedoch einer umfas- senderen Abklärung, aus welcher auch hervorgehe, worin die Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin bestehe. Es sei genau zu klären, in welchen Be- reichen und bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin Unterstützung durch eine Beistandsperson benötige und inwiefern sie sich selbständig beziehungswei- se mit der Hilfe ihres Umfelds um ihre Angelegenheiten kümmern könne. Den Entscheid der KESB über den Weiterbestand der Beistandschaft hob der Bezirks- rat in seinem Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zu- rück (act. 7 S. 16 – 23). Aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen Beistand und der Beschwerdeführerin und dem fehlenden Ver- trauen seitens der Beschwerdeführerin, müsse die Wahl einer neuen Beistands- person im Interesse der Beschwerdeführerin liegen. Aus diesem Grund liess der Bezirksrat die Entscheid-Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des KESB-Entscheides vom 20. Dezember 2018 bestehen, was jedoch nicht bedeute, dass die Weiterführung der Beistandschaft als angezeigt erachtet werde (act. 7 S. 23 E. 5.2.5). 2.3 Die Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren (act. 2) nimmt keinerlei Be- zug auf den angefochtenen Entscheid. Mit Ausnahme des Adressaten und des als Anfechtungsobjekt genannten Entscheides ist die Beschwerdeschrift vielmehr identisch mit derjenigen, welche die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat (BR- act. 1) eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit andern Worten mit dem Bezirksratsentscheid in keiner Weise auseinander, und sie tut mit keinem Wort dar, was sie daran falsch findet. Sie wiederholt einzig das bereits vor Vorin- stanz Gesagte und übersieht dabei gar, dass der Bezirksrat in seinem Entscheid ihrem Antrag teilweise gefolgt ist und der von ihr kritisierte Weiterbestand der Bei- standschaft vorläufig nicht bestätigt ist.
Mit ihrer Beschwerde genügt sie auch minimalen Anforderungen an ihre Rügeob- liegenheit nicht. Ergibt sich aus der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats nicht, was die Beschwerdeführerin daran beanstandet, so kann dieses auch nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Es könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Zusammenfassend fehlt es an der Möglichkeit zur Überprüfung des ange- fochtenen Urteils, weshalb es bei diesem bleibt. Auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten. Die Sache geht damit zurück an die KESB zur umfassenderen Abklä- rung der Notwendigkeit eines Weiterbestandes der Beistandschaft für die Be- schwerdeführerin im Sinne der Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides. Wie der Bezirksrat in seinen allgemeinen Erwägungen zutreffend dargelegt hat (act. 7 S. 17 E. 5.1.1), muss sich ein allfälliger Schwächezustand in einem gewis- sen Unvermögen bei der Bewältigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben niederschlagen und es muss die Beistandschaft in der gewählten Form sich als geeignet, notwendig und verhältnismässig erweisen, um dem manifestierten Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu begegnen. III. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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