Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 19. Juni 2019
in Sachen
A._____, lic. iur. Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 13. Mai 2019; VO.2017.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster) i.S. B./C. betreffend Ablehnung des Antrages auf Rückplatzierung der Kinder zur Kindsmutter; unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____
Erwägungen: 1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ vertrat im Verfahren betreffend Rückplatzie- rung der beiden Kinder D., geboren tt.mm.2013, und E., geboren tt.mm.2013, zur Mutter B._____ diese als unentgeltliche Rechtsvertreterin sowohl vor der KESB Uster als auch vor dem Bezirksrat Uster. Das Verfahren fand sei- nen Abschluss mit Entscheid der Kammer vom 22. Dezember 2017 (act. 7/40). Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 setzte der Bezirksrat Uster die Entschädigung für sein Verfahren auf Fr. 4'000.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 4'393.45 fest (act. 6 S. 10). Rechtsanwältin lic. iur. A._____ hatte hinge- gen ein Honorar nach Aufwand von Fr. 7'755.00 geltend gemacht (act. 7/44 und /45). 2. Dagegen erhebt Rechtsanwältin lic. iur. A._____ mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragt die Zuspre- chung eines Honorars in Höhe von Fr. 6'435.00 zuzüglich Barauslagen (act. 2 S. 2). 3. Es sind die Akten vom Bezirksrat Uster (act. 7/1-46) und der KESB Uster (act. 8/1-146) beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich; das Ver- fahren ist spruchreif. 4. Die Beschwerdeführerin ficht die Festsetzung der ihr von der Vorinstanz zu- gesprochenen Entschädigung an. In dem Sinne handelt es sich um eine Kosten- beschwerde, welche den Regeln von Art. 319 ff. ZPO folgt. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, aus dem hervorgeht, wie die Beschwerde- instanz entscheiden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält einen Antrag und ei- ne Begründung. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zudem beschwert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entge- gen.
5.1. Der Bezirksrat Uster legte in seinem Entscheid zunächst die rechtlichen Grundlagen der auszurichtenden Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände korrekt dar. Dabei hat er zu Recht festgehalten, dass sich die Vergütung von un- entgeltlichen Rechtsbeiständen nicht nach dem geltend gemachten Zeitaufwand bemesse, sondern im Rahmen des Tarifs gemäss § 5 AnwGebV festzusetzen sei. Massgebliche Bemessungskriterien seien die Verantwortung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Schwierigkeit des Falles, sowie der notwendige Zeitauf- wand unter angemessener Berücksichtigung vorprozessualer Bemühungen (act. 6 S. 2 - 5 E. 2.1.). Konkret erwog der Bezirksrat Uster, die Aktenmenge sei recht überschaubar gewesen, so dass sich der notwendige Zeitaufwand für das Aktenstudium in ei- nem eher moderaten Rahmen bewegt habe. Davon ausgehend hielt der Bezirks- rat Uster eine (Grund)-Entschädigung im oberen Bereich der unteren Gebühren- hälfte für fraglich (a.a.O. S. 5/6 E. 2.2.1.). Die von der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin verfassten mehreren Rechtsschriften erachtete der Bezirksrat Uster da- gegen für angebracht und siedelte diese eher im mittleren Bereich der unteren Gebührenhälfte an, wobei er explizit darauf hinwies, dass keinerlei Anhörungs-, Verhandlungs- oder Gerichtstermine wahrzunehmen waren (a.a.O.). Für nicht vergütungsberechtigt erachtete der Bezirksrat Uster etliche Verrichtungen der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin, so deren Tätigwerden für die Mutter für Belange, welche nicht mit dem Verfahren direkt zusammenhingen (a.a.O. S. 6/7). Den Zeit- aufwand für die Nachbesprechung des bezirksrätlichen Urteils hielt der Bezirksrat dagegen für gerechtfertigt (a.a.O. S. 7). Insgesamt erachtete der Bezirksrat Uster einen notwendigen Zeitaufwand im mittleren Bereich der unteren Gebührenhälfte für erforderlich (ebenda S. 8). Hinsichtlich der Verantwortung führte der Bezirksrat Uster aus, dass es sich bei der zur Frage gestandenen Fremdplatzierung um die einschneidenste aller Kindesschutzmassnahmen handle, so dass der Rechtsvertretung ein entspre- chendes Mass an Verantwortung zugekommen sei. Diesen Aspekt begrenzte sie dann hinwiederum durch den Umstand, dass lediglich ein Element unter mehre- ren möglichen Kinderbelangen zu klären gewesen sei und darüber hinaus das
Verfahren der Offizialmaxime unterstanden habe, so dass ein Teil der Verantwor- tung der Behörde zugekommen sei. Dies rechtfertige eine Entschädigung im mitt- leren Bereich der unteren Gebührenhälfte (a.a.O. S. 8 E. 2.2.2.). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, es hätten sich weder strittige noch ungeklärte Rechtsfragen gestellt. Im Zentrum habe die Frage nach der Gesund- heit der Mutter gestanden, ob eine Rückplatzierung angezeigt sei oder nicht. Hie- für seien insbesondere medizinische Einschätzungen von Fachpersonen ent- scheidend gewesen; besondere rechtliche Probleme hätten sich keine gestellt (a.a.O. S. 9 E. 2.2.3.). Insgesamt hielt der Bezirksrat Uster eine Entschädigung im mittleren Be- reich der unteren Gebührenrahmenhälfte für angemessen und setzte dement- sprechend diese auf Fr. 4'000.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer fest (a.a.O. S. 9 E. 2.3.). 5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet dagegen die von der Vorinstanz aufgeführ- ten Kriterien der Verantwortung, Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes für unangemessen gewürdigt (act. 2 S. 5 Rz 1.1.). Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Anzahl Aktenstücke überschaubar war. Die Papiermenge widerspieg- le allerdings nicht per se die Schwierigkeit, Verantwortung und den notwenigen Zeitaufwand eines Falles. Massgebend sei vielmehr der Inhalt der Aktenstücke und dessen rechtliche Relevanz und Schwierigkeit. Das in den Akten liegende Gutachten habe 59 Seiten umfasst, für dessen Durchsicht und Auseinanderset- zung auf allen Verfahrensstufen ein erhöhter Zeitaufwand benötigt worden sei. Zum Aktenstudium gehörten auch dem Gericht nicht eingereichte Akten wie Emails der Klientin (a.a.O. S. 6). Hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwandes hält sie das Zusammenrechnen geschriebener Seiten aller Eingaben nicht für sinnvoll. Zeitintensiv sei die Ausei- nandersetzung mit der Materie, die Abklärungen über Dritte, die diversen Bespre- chungen mit der Klientin und deren Lebenspartner, die Beobachtung deren Ver-
haltens/Kooperation mit der Beiständin/dem Kindsvater sowie den Pflegeeltern. Schliesslich seien schriftliche Beschwerdeverfahren nicht automatisch kosten- günstiger (a.a.O. S. 6/7). Die vom Bezirksrat Uster als teilweise verfahrensfremde und daher nicht vergütungsberechtigte Aufwendungen beanstandet die Beschwerdeführerin teil- weise und erläutert im Detail, weshalb sie diese Aufwendungen für berechtigt hält (act. 2 S. 7 - 9). Hinsichtlich der Verantwortung hält die Beschwerdeführerin die Begründung des Bezirksrates, wonach nur ein einziger Kinderbelang zu beurteilen gewesen sei, für nicht stichhaltig, da massgebend die inhaltliche Komplexität und die recht- liche Schwierigkeit im Einzelfall seien. Sodann sei nicht allein der Gesundheitszu- stand der Mutter ausschlaggebendes Kriterium für die Rückplatzierung der Kinder gewesen, da auch die Erziehungsfähigkeit, die Bindungstoleranz und die Koope- rationsfähigkeit der Mutter entscheidend gewesen seien. Für nicht zutreffend er- achtet die Beschwerdeführerin die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Offi- zialmaxime die Verantwortung der Rechtsvertretung schmälere, da diese die Par- teien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbinde und der Sachverhalt und die Be- weismittel von der Beschwerdeführerin zusammengetragen worden sei (a.a.O. S. 10/11 Rz 1.3.). Unzutreffend sei ferner die Bewertung der Schwierigkeit durch den Bezirks- rat. Strittig gewesen sei insbesondere der Beweiswert des eingeholten Gutach- tens (a.a.O. S. 12/13 Rz. 1.4.). 5.3. Auszugehen ist vom Tarif für Entschädigungen anwaltlicher Aufwendungen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wobei keine Unterscheidung gewill- kürter und unentgeltlicher Rechtsvertreter vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht weniger, aber auch nicht mehr an Honorar erhalten soll als ein von einer Partei frei finanzierter Rechtsvertreter. Die Tariffest- setzung hat sodann die Bestimmungen von § 11 AnwGebV zu beachten, d.h. es ist grundsätzlich eine Grundgebühr festzusetzen, welche die Erarbeitung der Kla- ge oder deren Beantwortung oder des Rechtsmittels und auch den Aufwand für
die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften sind Zuschläge geschuldet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Im Rechtsmittelver- fahren kann bei endgültiger Streiterledigung die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). In besonderen Fällen, ins- besondere bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts kann auf die Herabset- zung verzichtet werden (§ 13 Abs. 3 AnwGebV). Festzusetzen ist vorerst die Grundgebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV, wo- bei der Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwGebV zu beachten ist. Hauptkriterien sind die Verantwortung der Rechtsvertreterin (§ 2 Abs. 1 lit c AnwGebV), die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV) sowie der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall ist als gut durchschnittlich zu veranschlagen. Mit dem Bezirksrat ist festzuhalten, dass Kin- desschutzmassnahmen generell und erst recht die Frage der (Aufrechterhaltung der) Fremdplatzierung von Kindern sehr stark in die elterliche Autonomie eingrei- fen und diese ausser Kraft setzen. Damit eine solche einschneidende Massnah- me angeordnet wird, liegen in aller Regel eine Reihe von Gründen vor, die in ihrer Fülle, Schwere und Gesamtheit eine Fremdplatzierung gebieten. So war es auch hier. Unmittelbarer Anlass für die unmittelbare Fremdplatzierung der beiden Kin- der war die Hospitalisation ihrer Mutter bzw. die gesundheitliche Instabilität ihrer Eltern gewesen (act. 8/18 resp. 8/54). Das psychologische Gutachten beschreibt nebst den psychischen Schwierigkeiten der Eltern je eine eingeschränkte Erzie- hungsfähigkeit, bei der Mutter zusätzlich mangelnde Bindungstoleranz und nicht ausreichende Kooperationsfähigkeit gegenüber den Pflegeeltern (vgl. act. 8/155 S. 50 - 52). Um eine Rückplatzierung der Kinder zu verantworten ist eine Verbes- serung dieser eingeschränkten Ressourcen bei der Mutter unabdingbar. Auch wenn die psychische Gesundheit der Mutter hierfür ein massgeblicher Faktor ist, ist sie nicht das einzige Kriterium, wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt (act. 2 S. 10 f.). Nicht gefolgt werden kann dem Bezirksrat in seiner Erwägung, die Offizialmaxime schmälere die Verantwortung der Rechtsvertretung (act. 6 S. 8
E. 2.2.2.). Die Offizialmaxime besagt, dass die Behörde nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und unabhängig von den Vorbringen der Parteien eigene Sachverhaltsabklärungen treffen kann. Dadurch wird die Verantwortung der Rechtsvertretung jedoch nicht vermindert. Die Schwierigkeit eines Falles hängt nicht allein davon ab, ob die zu ent- scheidende Rechtsfrage für sich strittig oder komplex ist, sondern auch von der damit einhergehenden Tragweite für die betroffenen Parteien und tangiert inso- weit auch die Verantwortung der Rechtsvertretung, gilt es doch die einzelnen Kri- terien, welche für eine Rückplatzierung oder die Aufrechterhaltung der Fremdplat- zierung sprechen, begründet aufzuzeigen, gegeneinander abzuwägen und hie- raus die für die betroffenen Kinder geeignetsten Schlüsse zu ziehen. Entgegen der bezirksrätlichen Erwägungen (act. 6 S. 9 E. 2.2.3.) war sehr wohl strittig, ob die Voraussetzungen einer Rückplatzierung der beiden Kinder zur Mutter erfüllt waren oder nicht. Insgesamt ist die Schwierigkeit des Falles ebenfalls als gut durchschnittlich zu bezeichnen. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die Mutter bereits im Verfahren vor der KESB Uster vertreten hat. Insofern war ihr Aufwand für die Ein- arbeitung in die sich stellenden Fragen des Falles, in die Akten und das Studium derselben im Beschwerdeverfahren eher gering. Mit Einreichen ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Uster kann die Be- schwerdeführerin eine Grundgebühr beanspruchen, welche in Berücksichtigung der mittleren Schwierigkeit und Verantwortung des Falles auf Fr. 5'000.00 festzu- setzen ist. Da keine Verhandlung vor Bezirksrat Uster stattfand, ist diese Grund- gebühr um 10% auf Fr. 4'500.00 zu kürzen. Zu berücksichtigen sind jedoch die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten Rechtsschriften (act. 7/15, /17, /21 und /28), wobei einzig diejenige vom 4. April 2017 (act. 7/15) einen erheb- lichen Aufwand verursacht haben dürfte. Für diese Rechtsschriften insgesamt rechtfertigt sich ein Zuschlag von 20% (auf der ungekürzten Grundgebühr von Fr. 5'000.00), mithin ein Betrag von Fr. 1'000.00. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 5'500.00. Hinzu kommen Fr. 68.00 Barauslagen. Mehrwertsteuer verlangt
die Beschwerdeführerin keine (mehr) (act. 2 S. 15 Rz. 1.7.). Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 5'568.00 festzusetzen. 6. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Begehren um etwas mehr als die Hälfte und unterliegt mit etwas weniger als die Hälfte. Es rechtfertigt sich daher, für das Verfahren vor der Kammer keine Gebühr festzusetzen und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesen Umständen ist umgekehrt auch keine Parteientschädigung zuzusprechen, worauf die Beschwerdeführerin ohnehin ver- zichtet hat (act. 2 S. 15 Rz 1.6.). Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 13. Mai 2019 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin aus der Be- zirksratskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 5'500.00 Barauslagen Fr. 68.00 Entschädigung total Fr. 5'568.00". Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr festgesetzt und die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und B._____, ... [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Us- ter, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit in einer nichtvermögens- rechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'435.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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