Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 16. August 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019; VO.2019.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. A., geboren tt.mm.2018, ist der Sohn von B., geboren tt. Febru- ar 2000. B._____ ist zudem Mutter des am tt.mm.2015 geborenen D.. Die- ser lebt seit 2016 in einer Pflegefamilie. Bereits vor der Geburt von A. be- fasste sich die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen mit möglichen Unter- stützungsmassnahmen und beabsichtigte die Errichtung einer Erziehungsbei- standschaft für das ungeborene Kind mit der besonderen Befugnis, die Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform zu unterstützen (vgl. act. 11/7 S. 2 oben). Eine entsprechende Anordnung traf die KESB mit Entscheid vom 17. Juli 2018. Als Beistand wurde E._____ eingesetzt mit dem Auftrag, mit der Mutter und dem mutmasslichen Vater zusammen für eine geeignete Anschlusslösung nach dem Spitalaufenthalt des Kindes besorgt zu sein und den Eintritt in eine geeignete Mutter-Kind-Institution zu organisieren und die Mutter bei der Sicherstellung der Finanzierung zu unterstützen sowie das erforderliche Helfernetz zu koordinieren und mit diesem in engem Austausch zu stehen (act. 11/13). Der Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution wurde in der Folge von der wer- denden Mutter abgelehnt und stattdessen eine Fremdplatzierung des erwarteten Kindes befürwortet (act. 11/16). Nach der am tt.mm.2018 erfolgten Geburt von A._____ brachte B._____ ih- ren Sohn am tt.mm.2018 ins F._____ in Zürich (act. 11/28). Die Kontakte der Mut- ter (und des Vaters) zu A._____ fanden in der Folge nur unregelmässig statt (vgl. act. 11/35 und /36 sowie 11/46 und /47). Die von den Eltern A.s ins Auge gefasste Wohnmöglichkeit in der Wohnung der Grosseltern (Eltern von B.) konnte von der KESB nach einem unangemeldeten Hausbesuch (act. 11/48) nicht befürwortet werden, da die Wohnverhältnisse nicht säuglingsgerecht, sondern vielmehr als desolat bezeichnet werden mussten. Dies veranlasste die KESB, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter mit superprovisorischem Entscheid vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und A._____ bis auf weiteres im F._____ unterzu- bringen (act. 11/55). In der Folge mandatierten die Eltern Rechtsanwalt Dr.
Z._____ mit der Wahrnehmung ihrer Interessen (act. 11/63). Für A._____ wurde zudem Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Kindesvertreterin bestellt (act. 11/55). Am 25. Oktober 2018 wurde den Eltern der bisherige Entscheid durch die KESB mündlich erörtert und diese hatten Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge vorzutragen (act.11/81). Mit Entscheid vom 12. November 2018 bestätigte die KESB die su- perprovisorisch erlassenen Anordnungen vom 25. Oktober 2018 als vorsorgliche Massnahmen (act.11/102). Dieser Entscheid wurde von der Mutter angefochten (vgl. act. 11/143 und 11/144). Der Bezirksrat Winterthur schrieb mit Beschluss vom 22. Januar 2019 dieses Verfahren als gegenstandslos geworden ab (act.11/184). 2. Mit Schreiben vom 15. November 2018 beantragte der Beistand der KESB die (langfristige) Unterbringung von A._____ in einer Pflegefamilie (act. 11/106). Am 21. November 2018 wurde B._____ in Begleitung des Stellvertreters ihres Rechtsvertreters mündlich angehört (act. 11/117). Dabei ergab sich, dass die El- tern per 1. Dezember 2018 eine eigene Wohnung in Aussicht hätten. Die Mutter führte weiter aus, dass ihr regelmässige Besuche bei A._____ im F._____ nicht möglich gewesen seien, hauptsächlich aus finanziellen Gründen. Ferner zeigte sich die Mutter gegen den Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution nicht grundsätz- lich abgeneigt (a.a.O.). Dem Vater wurde gleichentags auch das rechtliche Gehör gewährt; dieser zeigte sich einem Eintritt der Mutter in eine Mutter-Kind-Institution gegenüber abgeneigt (act. 11/118). Die Kindesvertreterin beantragte demgegen- über, es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (gegebe- nenfalls auch gegenüber dem Vater) und A._____ sei weiterhin im F._____ plat- ziert zu lassen (act. 11/136). 3. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 fällte die KESB in der Sache einen Endentscheid. Dabei hielt sie am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ge- genüber der Mutter (und gegebenenfalls auch gegenüber dem Vater) fest, bestä- tigte die Unterbringung von A._____ im F._____ bis zum Übertritt in eine Mutter- Kind-Institution, welcher an verschiedene Voraussetzungen geknüpft war, und forderte die Eltern und dabei insbesondere die Mutter zu dreistündigen täglichen Besuchen bei A._____ auf. Daneben traf die KESB weitere Anordnungen (vgl.
act. 11/161). Diesen Entscheid focht die Mutter beim Bezirksrat Winterthur an (vgl. act. 11/174 und 11/175). Mit Entscheid vom 9. April 2019 hiess der Bezirks- rat Winterthur die Beschwerde teilweise gut, wies sie teilweise ab und änderte mehrere Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides (act. 11/198 = act. 10/11). Auf die einzelnen Bestimmungen ist nachfolgend, soweit erforderlich, näher einzugehen. Mit Schreiben vom 23. April 2019 informierte der Beistand die KESB über die aktuelle Situation von A._____ (act. 11/204). II. Beschwerdeverfahren 1. Verfahrensverlauf vor der Kammer Mit Schreiben vom 30. April 2019 erhob die Rechtsvertreterin von A._____ Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 9. April 2019, wobei sie vorab die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verlangte (act. 2). Dieses Gesuch wurde vorerst mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 (act. 5) und her- nach nach Eingang der zustimmenden Stellungnahme der Mutter (act. 7) mit Be- schluss der Kammer vom 9. Mai 2019 (act. 13) gutgeheissen. Innert Frist reichte die Kindesvertreterin sodann ihre ausführlich begründete Beschwerdeschrift ein (act. 15). Es sind in der Folge die Akten des Bezirksrates Winterthur (act. 10/1 - 13) und der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (act. 11/1 - 207) beigezogen worden. Auf Fristansetzung durch den Referenten (act. 17) reichte die Mutter ihre Berufungsantwort ein (act. 19). Seitens des Bezirksgerichtes Winterthur wurde ferner das mit Rechtskraft- bescheinigung versehene Urteil und die Verfügung vom 28. Mai 2019 eingereicht, in dem festgestellt wurde, dass C._____ Vater von A._____ ist. Im selben Ent- scheid wurde den Eltern die elterliche Sorge für A._____ gemeinsam übertragen
und zugleich dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ entzo- gen (act. 20). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 wurden den Parteien die Änderun- gen in der Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Zugleich wurde ihnen aufgege- ben, allfällige ergänzende Stellungnahmen zu den bisherigen schriftlichen Äusse- rungen der Parteien einzureichen und sich insbesondere zu den Kontakten von Mutter und Sohn und den persönlichen Verhältnissen der Eltern von A._____ zu äussern (act. 22). Mit Eingaben vom 28./29./30. Juli 2019 äusserten sich die Mutter (act. 27), der Beistand (act. 28), welcher seiner Stellungnahme einen Bericht des Beistands (act. 28A) und den Austrittsbericht des F.s beifügte (act. 29), sowie die Ko- ordinatorin des Vereins G., welcher die Pflegefamilie H.K. be- gleitet (act. 30), zu den aufgeworfenen Fragen. Diese Unterlagen wurden den Be- teiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32). Am 7. August 2019 sind anlässlich einer Instruktionsverhandlung vor der Kammer die Eltern, die Pflegemutter, die Kindesvertreterin und der Beistand an- gehört worden (Prot. S. 7 - 14). Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten die Eltern, die Kindesvertreterin und der Beistand einen gemeinsamen Antrag an das Gericht (vgl. act. 37). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. 2. Allgemeines Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober-
gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er vom Entscheid der Vor- instanz betroffen ist. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begrün- dung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten. 3. Vorinstanzliche Entscheide 3.1. Die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen ordnete in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2018 folgendes an (act. 11/161):
Umfang von drei Stunden bei ihrem Sohn im Kinderheim der Stiftung F., Zürich, wahr. b) die Mutter (und auf seinen Wunsch auch der Vater) nimmt folgende zwei Informationsgespräche im Hinblick auf einen voraussichtlichen Eintritt wahr: i. im J., ... [Adresse], am Dienstag, 18. Dezember 2018, um 11.00 Uhr, ii. im I., Zürich, am Dienstag, 18. Dezember 2018, um 14.00 Uhr. Für den 18. Dezember 2018 gilt aufgrund der obigen zwei Termine eine offizielle Ausnahme von der Auflage unter vorstehend lit. a (tägliche Be- suche). c) Die Mutter tritt mit der Absicht eines effektiven Aufenthalts bis spätes- tens am 14. Januar 2019 in eine der vorgenannten Mutter-Kind- Einrichtungen (lit. b) ein und hält sich dort im Sinne einer Vorbereitung auf das gemeinsame Wohnen zusammen mit A. und zwecks Kennenlernen der Strukturen der Einrichtung zuerst noch ohne ihren Sohn auf. 6. Sobald und solange A._____ in einer Mutter-Kind-Einrichtung (vgl. Dispositiv Ziffer 5) untergebracht ist, ist C._____ berechtigt, seinen Sohn A._____ nach Absprache mit dem Beistand und der Institution, zu besuchen. Allfällige insti- tutionelle Vorgaben zu Besuchskontakten/Aufenthalten von Lebenspart- nern/Väter in der Einrichtung sind bei der Ausübung von Besuchen zu beach- ten. 7. Ausgänge der Mutter zusammen mit A._____ sind durch die entsprechende Mut- ter-Kind Einrichtung, gegebenenfalls unter Rücksprache mit dem Beistand des Kindes, zu regeln.
überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden (siehe untenstehend unter Dispositiv-Ziffer 13 lit. b). In einvernehmlicher Absprache seitens der Eltern mit dem Beistand und der Pflegefamilie, kann eine Erweiterung der Besuchs- kontakte, in erster Linie bezüglich Häufigkeit, erfolgen. 10. Es wird festgestellt, dass für A._____ die Erziehungsbeistandschaft mit be- sonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) weitergeführt wird. 11. Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst be- stehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB): a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen; b) für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen. 12. Der Beistand erhält neu die angepassten besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a) die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A._____ in der Stif- tung F., Zürich, zu begleiten und zu überwachen sowie weiterhin für deren Finanzierung besorgt zu sein; b) die Mutter, B. bei einem Eintritt in eine Mutter-Kind Institution zu unterstützen, sie hierfür insbesondere zu den Informationsgesprächen am 18. Dezember 2018 zu begleiten und das weitere Vorgehen mit den jeweiligen Institutionen im Entscheidungsprozess bis zum Eintritt zu klä- ren; c) sich bei der Stiftung F., Zürich, über den Prozess und die Fort- schritte im Beziehungsaufbau zwischen der Mutter/den Eltern und A. zu erkundigen und bei wiederholt ausbleibenden Besuchskon- takten zu reagieren (siehe nachfolgende Szenarien); d) bei Erfüllung der Voraussetzungen von Dispositiv-Ziffer 5 und unter Be- achtung der Qualität des Beziehungsaufbaus zwischen der Mutter und ihrem Kind, die geplante Umplatzierung von A._____ von der Stiftung F., Zürich, je nach Aufenthalt der Mutter, entweder in das J., ..., Zürich, oder das I., Zürich, in Absprache mit den in- volvierten Institutionen/Fachpersonen sorgfältig umzusetzen und zu be- gleiten; e) den unter den Voraussetzungen von Dispositiv Ziffer 5 gemäss Disposi- tiv Ziffern 3 und 12 lit. d effektiven Aufenthalt von A. und seiner Mutter entweder im I._____ Zürich oder J., ..., Zürich, zu beglei- ten und zu überwachen sowie für die Finanzierung der Unterbringung besorgt zu sein; f) Sollte es nicht zu einem Eintritt von A. in das I._____ oder das J., ..., Zürich, kommen, mangels Erfüllung der Auflagen gemäss Dispositiv Ziffer 5, hat der Beistand die Umplatzierung von A. in eine Pflegefamilie gemäss Dispositiv-Ziffer 8 umgehend einzuleiten und zu begleiten; g) unter der Voraussetzung der Unterbringung gemäss Dispositiv Ziffer 8 hat der Beistand diese Unterbringung von A._____ vorzugsweise in der Pflegefamilie H.K., L._____, zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für
Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechper- son zu dienen; h) für den Fall, dass die Voraussetzungen von Dispositiv Ziffer 5 nicht er- füllt werden und die Pflegefamilie H.K. zum dannzumaligen Zeitpunkt nicht mehr für eine Unterbringung von A._____ zur Verfügung steht, hat der Beistand umgehend eine neue geeignete Pflegefamilie zu suchen und der KESB entsprechend Antrag zu stellen; i) mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A., aber auch A. und seinem Halbbruder, vorzuneh- men; j) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen. 13. Der Beistand wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) zuhanden der KESB per Ende Mai 2019 eine Empfehlung einzureichen, wie der persönliche Verkehr zwischen A._____ und seinen Eltern ab Ju- li 2019 auszugestalten ist; c) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten. 14. Für A._____ wird eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes (Art. 308 Abs. 2 ZGB) errichtet mit den Aufgaben, a) für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater zu sorgen und dazu nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, wozu der Beistands- person Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird; b) das Kind bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater zu vertreten und dazu nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, wozu der Beistandsperson Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis erteilt wird; c) nach Abschluss einer allfälligen aussergerichtlichen Unterhaltsvereinba- rung die Genehmigung der KESB einzuholen; d) die Interessen des Kindes bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge zu wahren und es diesbezüglich zu vertreten; e) die Mutter hinsichtlich der Belange gemäss Dispositiv Ziff. 14 lit. a, b und d zu beraten. 15. Zur Beiständin zur Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhal- tes (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird Rechtsanwältin lic. iur. M., Amt für Ju- gend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, ... [Ort], ernannt, mit der Einladung, sobald als tunlich, spätestens jedoch per 30. November 2020, über die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltsangelegenheit sowie die Sorgerechtsregelung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob diese Beistandschaft aufzuheben ist. 16. Die Kindesverfahrensvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X., Zürich, wird ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eine detaillierte Ho- norarnote einzureichen. Über die Höhe der Entschädigung wird in einem se- paraten Entscheid befunden.
3.2. Der Bezirksrat Winterthur entschied unterm 9. April 2019 folgendermassen (act. 9)
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2019 wird teilweise gutgeheissen.
II. Die Dispositivziffern 1, 10, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen vom 10. Dezember 2018 werden vollumfänglich bestätigt.
III. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7 des Entscheides der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. De- zember 2018 werden ersatzlos aufgehoben.
IV. Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert:
" [ ... ]
8 bis . Nach erfolgtem Eintritt von B._____ in eine Mutter-Kind-Institution (in erster Linie entweder I., Zürich oder J., ..., Zürich) wird A._____ in dieser Institution behördlich untergebracht. Allfällige institutionelle Vorga- ben und Regeln zur vorgängigen Vorbereitung auf das gemeinsame Woh- nen mit dem Kind, zu Ausgängen der Mutter zusammen mit dem Kind so- wie zu Besuchskontakten/Aufenthalten von Lebenspartnern/Väter in der Einrichtung sind zu beachten und von der Mutter einzuhalten.
[ ... ]
a) die Kindsmutter in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen;
b) für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen;
c) die Kindsmutter bei ihrer Wohnungssuche nach einer kindsge- rechten Wohnung aktiv zu unterstützen.
a) die Kindsmutter, B._____, bei der Ermöglichung eines Eintritts in eine Mutter-Kind-Institution aktiv zu unterstützen und zu beraten, insbesondere die hierfür erforderlichen Informationsgespräche zu organisieren und die Kindsmutter zu diesen zu begleiten sowie das weitere Vorgehen mit den jeweiligen Institutionen zu klären;
b) nach Organisation eines Eintritts in eine Mutter-Kind-Institution die Umplatzierung von A._____ von der Pflegefamilie H._____ in die entsprechende Mutter-Kind-Institution in Absprache mit den invol- vierten Institutionen/Fachpersonen sorgfältig umzusetzen und zu begleiten;
c) bei einer Unterbringung von A._____ in einer Mutter-Kind- Institution diesen Aufenthalt von A._____ und seiner Mutter zu begleiten und zu überwachen sowie für die Finanzierung der Un- terbringung besorgt zu sein;
d) die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A._____ in der Pflegefamilie H.K., L._____, zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Ver- kehrs als Ansprechsperson zu dienen;
e) mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und A., aber auch A. und seinem Halbbruder, D._____, vorzunehmen;
f) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordi- nation des Helfernetzes sicherzustellen.
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;
b) insbesondere die KESB über einen erfolgten Wohnungswechsel von B._____ umgehend in Kenntnis zu setzen und ihr den Antrag auf Neubeurteilung der Sache und Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen;
c) zuhanden der KESB per 31. Mai 2019 einen Bericht über die ge- tätigten Bemühungen zur Ermöglichung eines Eintritts der Kinds- mutter in eine Mutter-Kind-Institution einzureichen, sollte zu die- sem Zeitpunkt noch kein entsprechender Eintritt bereits umgesetzt worden sein;
d) zuhanden der KESB per 31. Mai 2019 zudem eine Empfehlung einzureichen, wie der persönliche Verkehr zwischen A._____ und der Kindsmutter ab Juli 2019 auszugestalten ist, sollte zu diesem Zeitpunkt weder ein Eintritt der Kindsmutter in eine Mutter-Kind- Institution umgesetzt worden sein noch ein Wohnungswechsel bei der Kindsmutter erfolgt sein.
e) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten.
[ ... ]
[ ... ]"
V. Die Entscheidgebühren werden auf CHF 1'400.00 festgelegt und zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge gewährter unentgeltlicher Rechts- pflege jedoch einstweilen vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
VI. Einern allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wird die aufschieben- de Wirkung entzogen.
VII. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Es gilt kein Fristenstillstand. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Beschwerde muss die Anträge und deren Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeich- nen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an: - Herr RA Dr. iur. Dr. rer. pol. Z., ... [Adresse] (Einschreiben) - Frau RAin lic. iur. X., ... [Adresse] (Einschreiben) - KESB Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, Postfach, 8403 Winterthur (Einschreiben), unter separater Rückgabe der Akten (Empfangsschein) - den Beistand, Herr E., ... [Adresse] (Einschreiben) - die Beiständin, Frau RAin lic. iur. M., ... [Adresse], (Einschreiben)
Nach Eintritt der Rechtskraft an: Direktion der Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im KESR, Gemein- deamt, Postfach, 8090 Zürich.
Anträge der Parteien 4.1. Die Kindesvertreterin stellt in ihrer Beschwerde die folgenden Anträge (act. 2 und 15): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV, Ziff. 8bis ersatzlos aufzuheben;
Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV, Ziff. 9 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Ziff. 9.: Solange A._____ in der Pflegefamilie H.K. untergebracht ist, wird B._____ für berechtigt erklärt, ihn einmal pro Woche im Bei- sein der Pflegefamilie oder der involvierten Pflegeplatzorganisation, al- leine oder in Begleitung von C._____, geb. tt. Februar 1999, deutscher Staatsangehöriger, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einver- nehmlicher Absprache seitens der Kindsmutter mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann einer Erweiterung der Besuchskontakte erfol- gen. 3. Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 11 lit. c) ersatzlos aufzuheben; 4. Es sei das Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 12.a) - c) ersatzlos zu streichen; 5. Es sei das Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019, Ziff. IV., Ziff. 13 lit. b - d) ersatzlos zu streichen; 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
4.2. Die Mutter beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Kindesvertreterin (act. 19; act. 27). An der Anhörung hat sich die Mutter nicht mehr konkret zur Beschwerde geäussert; ihren Ausführungen nach zu schliessen ist es ihr ein Anliegen, den Kontakt zu ihrem Sohn wieder herzustellen, damit er in Zukunft wieder bei ihr leben kann (Prot. S. 9/10).
4.3. Der Vater äusserte sich in gleicher Weise, indem er ausführte, er habe an- fänglich Zeit gebraucht, weil er mit der ganzen Situation überfordert gewesen sei; nun möchte er aber den Kontakt zum Sohn herstellen, weil er den Sohn wieder bei sich haben möchte (Prot. S. 11).
5.2. Kurz zusammengefasst geht es der Kindsvertreterin darum, dass ein Eintritt der Mutter mit A._____ in eine Mutter-Kind-Institution nicht mehr favorisiert und angestrebt werden sollte, sondern dass A._____ weiterhin in der Pflegefamilie H.K. verbleiben kann. An der Anhörung hat sie nochmals klar ge- macht, dass der Kontakt (der Eltern) zu A._____ stabil sein und stufenweise lau- fen soll und die Eltern schrittweise einbezogen werden sollen bzw. dass der Be- zug einer eigenen Wohnung nicht genüge, das Kind zu sich zu nehmen (Prot. S. 13). Die Mutter dagegen will gemäss ihrer Beschwerdeantwort den vorinstanzli- chen Entscheid bestätigt wissen (act. 19 S. 2), was bedeutet, dass sie eine Un- terbringung mit A._____ in einer Mutter-Kind-Institution möchte. In ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat Winterthur hatte sie dagegen noch die ersatzlose Aufhebung des Entscheides der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen ver- langt (act. 10/1 S. 2). Die Gutheissung dieses Antrages hätte bedeutet, dass der Mutter wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ zugekommen wäre und sie ihren Sohn hätte zu sich nehmen können. Der Bezirksrat hielt dage- gen den Eintritt von Mutter und Kind in eine Mutter-Kind-Institution nach wie vor für geeignet, welcher Massnahme sich die Mutter in ihrer Beschwerde zumindest
verbal nicht verschloss (act. 10/1 S. 6 Rz 3). Die Ausführungen der Mutter in ihrer Beschwerdeantwort deuten hingegen weiterhin darauf hin, dass sie A._____ – gewissermassen ohne Umweg über eine Mutter-Kind-Institution – zu sich nehmen möchte (act. 19). Dies ergibt sich sinngemäss auch aus ihrer ergänzenden Stel- lungnahme (act. 27). An der Anhörung äusserte sich die Mutter sinngemäss ledig- lich dahingehend, dass sie A._____ baldmöglichst zu sich nehmen will (Prot. S. 9/10). Dies ist auch der Standpunkt des Vaters (Prot. S. 11).
5.3. A._____ selbst ist nach einer Eingewöhnungszeit (act. 29 S. 6) seit dem 7. Februar 2019 in der Pflegefamilie H.K. untergebracht, nachdem er die ersten 5 Lebensmonate im F., Zürich, verbracht hatte. Gemäss Aus- kunft der Pflegemutter H. entwickle sich A._____ gut, er sei eher voraus, könne er doch bereits gehen, wenn er sich an etwas festhalten könne (Prot. S. 11/12). Anhand ihrer Ausführungen in der Berufungsantwortschrift möchte die Mutter A._____ umgehend zu sich nehmen, da sie der Auffassung ist, die Vorbe- reitungen der Wiederaufnahme von A._____ in ihrem Heim seien quasi abge- schlossen (act. 19 S. 5 Rz 8). Damit meint sie offenbar die von ihr zusammen mit ihrem Partner und Vater von A._____ bewohnte Wohnung in R._____ (Prot. S. 8).
Dass die Wohnverhältnisse einen wichtigen Faktor für Stabilität in einem Familiengefüge darstellen (können), ist selbstredend zutreffend. Diese allein sind aber nicht ausschlaggebend dafür, ob es zu verantworten ist, A._____ von der Pflegefamilie weg in die Obhut der Eltern bzw. der Mutter zu geben. Von wesent- licher und entscheidender Bedeutung ist vielmehr die emotionale Beziehung und Bindung der Eltern zu ihrem Kind, daneben die Fähigkeit der Eltern (der Mut- ter/des Vaters), die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen, auf diese einzugehen und zu befriedigen, das Kind seiner Entwicklung gemäss zu fördern und eigene Bedürfnisse und Wünsche in den Hintergrund zu stellen.
5.4. Die Kindesvertreterin hingegen ist der Auffassung, dass A._____ in der ihm nunmehr vertrauten Umgebung der Pflegefamilie H.K. verbleiben dür- fen sollte. Es sei fraglich, ob dies im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz nur ein vorübergehender Zustand sein soll und ob es auch weiterhin das anzustre-
bende Ziel sei, A._____ raschmöglichst in die Obhut seiner Mutter zu stellen. Auch wenn grundsätzlich eine Rückplatzierung anzustreben sei, müsste die Er- ziehungsfähigkeit der Mutter gegeben sein. A._____ habe in seinem kurzen Le- ben noch keine verlässliche Bindung erfahren dürfen. Seine Mutter habe ihn seit dem 25. November 2018 nicht mehr besucht. Die stabilen Verhältnisse bei der Pflegefamilie dürften nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Auch eine kinds- gerechte Wohnumgebung der Mutter vermöchte keine Neubeurteilung zu rechtfer- tigen, da die Mutter bis anhin nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche Bindung zu A._____ herzustellen. A._____ sei vor einer unüberlegten Rückplat- zierung zu schützen. Das bisherige Verhalten der Mutter zeige, dass grosse Zwei- fel an ihrer Erziehungsfähigkeit bestünden (act. 15). Der Beistand von A._____ meinte an der Anhörung, es müsse zuerst ein Kontakt der Eltern zu den Pflegeel- tern hergestellt und besprochen werden, wie es weitergehen und wann ein Be- such stattfinden soll (Prot. S. 12).
5.5. Wie bereits erwähnt verständigten sich die Eltern zusammen mit der Kin- desvertreterin und dem Beistand an der Anhörung auf einen gemeinsamen Antrag (Prot. S. 14; act. 37). Dieser lautet wie folgt: "Die Kindsvertreterin und die Eltern von A._____ stellen dem Gericht gemeinsam folgende Anträge, im Hinblick auf das Ziel einer Platzierung des Kindes bei seinen Eltern: 1. Dispositiv Ziffer IV des Entscheides des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 sei wie folgt zu ändern bzw. neu zu fassen (kursiv): "IV. Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert: "[ ... ] 8. A._____ wird einstweilen weiterhin in der Pflegefamilie H._____ und K., L., behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustim- mung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen weggenommen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
[8bis: Wegfall] 9. Solange A._____ in der Pflegefamilie H.K. untergebracht ist, sind B._____ und C._____ berechtigt, ihn, einstweilen einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie oder der involvierten Pflegeplatzorganisation, gemeinsam oder einzeln, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der El- tern mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann eine Erweiterung der Besuchskontak- te erfolgen. 11. Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB): a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen; b) für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu tref- fen; c) Streichung 12. lit. a) bis lit. c): Streichung d) die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A._____ in der Pflegefamilie H.K., L., zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechsperson zu dienen; e) mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A., aber auch A._____ und seinem Halbbruder, D._____, vorzunehmen; f) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Hel- fernetzes sicherzustellen. 13. Der Beistand wird eingeladen, a) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) bis d): Streichung
e) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten." " "
5.5.1. In Kinderbelangen gilt die Offizialmaxime, was bedeutet, dass das Gericht eine elterliche Vereinbarung im Hinblick auf das Kindeswohl zu prüfen und zu ge- nehmigen hat.
5.5.2. A._____ ist mittlerweile 11 Monate alt. Die ersten fünf Lebensmonate lebte er im F._____ in Zürich, wohin ihn seine Mutter vier Tage nach seiner Geburt hin- gebracht hatte. Seit dem 7. Februar 2019 lebt er bei der Pflegefamilie H.K. in L., mithin seit sechs Monaten. Anhand der in den Akten liegenden Unterlagen hat die Mutter A. im F._____ sporadisch für jeweils kurze Zeit besucht (vgl. Zusammenstellung für die Zeit vom 18. September 2018 bis 11. Januar 2019 act. 11/180/1). An der Anhörung bestätigte die Mutter, sie habe A._____ das letzte Mal besucht, als er ca. 2 Monate alt gewesen sei (Prot. S. 9). Der Vater seinerseits gab wie bereits erwähnt an, er habe anfänglich Distanz gebraucht, weil er überfordert gewesen sei (Prot. S. 11). Diese insgesamt nur wenigen Kontakte der Mutter zu A._____ verbieten die Annahme, es bestün- de zwischen Mutter und Kind eine enge, tiefe und vertraute Bindung. Gleiches gilt auch für den Vater. Es liegt an den Eltern, durch regelmässige Kontakte zu A._____ die Voraussetzungen für eine tragfähige Beziehung zu schaffen. Mittler- weile sind die Eltern offenbar in der Lage und gewillt, den Kontakt zu den Pflege- eltern und A._____ aufzunehmen, was erfreulich und positiv zu werten ist und un- abdingbare Voraussetzung für das Entstehen einer Bindung zu ihrem Kind dar- stellt. Gleichermassen scheint den Eltern klar zu sein, dass ohne eine sorgfältige Aufbauphase der Beziehungsgestaltung eine Platzierung von A._____ bei ihnen nicht in seinem Wohl liegt und er einstweilen in der Pflegefamilie H.K. jene Pflege und Betreuung erfahren soll, die er für ein gedeihliches Aufwachsen benötigt. Die Pflegeeltern bieten A._____ offenkundig die für ein Kind eminent wichtige Stabilität, Verlässlichkeit und Zuwendung. Zwar ist nicht zu übersehen, dass ein lange dauerndes Pflegeverhältnis ein Kind von seinen leiblichen Eltern entfremden kann, was eine Rückplatzierung schwierig bis unmöglich machen kann. Allerdings hatte A._____ bis anhin keine Möglichkeit, zu seiner Mutter und seinem Vater eine Beziehung aufzubauen, zu vertiefen und zu pflegen. Die Pfle-
geeltern sind seine bisherigen Hauptbezugspersonen. Es liegt offensichtlich nicht im Interesse und Wohl von A., die erst entstandene emotionale Beziehung zu seinen Pflegeeltern wiederum zu unterbrechen bzw. abzubrechen und ihn in offenkundig unsichere familiäre Verhältnisse ohne bestehende persönliche Bin- dung zu geben. Damit A. dereinst in die Obhut seiner Eltern gegeben wer- den kann, was klarerweise erwünscht und anzustreben ist, braucht es vorerst ei- nen intensiven Kontaktaufbau beider Eltern zu A.. Dies ist bis anhin nicht geschehen. Es versteht sich von selbst, dass eine einmal aufgebaute innere Bin- dung von A. zu seiner Mutter und zu seinem Vater durch allmählich auszu- weitende Besuche verstärkt werden kann und soll, sei dies von anfänglich stun- denweisen Kontakten zu halb- bis tageweisen Besuchen bis hin zu solchen mit Übernachtungen und mehrtägigen Aufenthalten. Ob den Eltern diese anforde- rungsreiche Aufbauarbeit gelingen und sie die nötige Zuverlässigkeit, Verbindlich- keit und den erforderlichen Durchhaltewillen aufbringen werden, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. Auch wenn verständlich ist, dass die Eltern die baldmögliche Platzierung von A._____ bei sich wünschen, erscheint es nicht angezeigt, die ein- zelnen nötigen Schritte auf diesem Weg bereits jetzt konkret und zeitlich festge- legt vorzugeben, da aktuell nicht abgeschätzt werden kann, wie die Eltern mit den auf sie zukommenden Aufgaben und Anforderungen werden umgehen und sie bewältigen können. Aus heutiger Sicht nicht in Frage kommt aber die von der KESB und dem Bezirksrat angestrebte Unterbringung der Mutter mit A._____ in einer Mutter- Kind-Einrichtung. Diesem Vorhaben stehen bereits der Umstand und Wunsch der Mutter entgegen, mit dem Vater von A._____ zusammenleben zu wollen, was sie mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung verwirklicht haben. Die Mutter- Kind-Einrichtung ist für die Mutter und auch den Vater denn auch tatsächlich kei- ne realistische Option. Als Fazit ist festzuhalten, dass die von der Eltern, der Kindesvertreterin und dem Beistand gemeinsam dem Gericht unterbreitete Vereinbarung die Interessen von A._____ und seiner Eltern angemessen berücksichtigt. Sie ist dementspre-
chend zu genehmigen. Dies führt zu folgenden Änderungen im Dispositiv des Entscheides des Bezirksrates vom 9. April 2019 (act. 9): - Wegfall von Ziffer IV Ziffer 8 bis
III. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht angefoch- ten und daher zu bestätigen. 2. Die Mutter beantragt für das Verfahren vor der Kammer die unentgeltliche Rechtspflege (act. 19 S. 2). Zwar unterlässt sie dazu eine konkrete Begründung und äussert sich auch nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen. In dem Sinne wä- re auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Anhand der Akten der KESB ist indes be- kannt, dass sie von Sozialhilfeleistungen lebt, so dass sie als mittellos zu betrach- ten ist. Daneben kann ihr Anliegen nicht von vorneherein als aussichtslos be- zeichnet werden. Ausserdem ist sie offensichtlich auf rechtlichen Beistand ange- wiesen. Ihr Gesuch ist daher gutzuheissen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Im Übrigen ist angesichts der konkreten Umstände von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen und sind die Kosten dieses Verfahrens, inklusive die Entschädigung für die Kindesvertreterin, integral auf die Staatskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Eltern, der Kindesvertreterin und des Beistandes vom 7. August 2019 wird genehmigt. Damit wird Dispositiv Ziffer IV des Entschei- des des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 wie folgt geändert bzw. neu gefasst (kursiv): "IV. Die Dispositivziffern 8, 9, 11, 12, 13, 17 des Entscheides der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 10. Dezember 2018 werden wie folgt abgeändert: "[ ... ] 8. A._____ wird einstweilen weiterhin in der Pflegefamilie H._____ und K., L., behördlich untergebracht. Er darf dort nicht ohne die ausdrückliche Zustim- mung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen weggenommen werden (Art. 310 Abs. 1 ZGB). [8bis: Wegfall] 9. Solange A._____ in der Pflegefamilie H.K. untergebracht ist, sind B._____ und C._____ berechtigt, ihn, einstweilen einmal pro Woche im Beisein der Pflegefamilie oder der involvierten Pflegeplatzorganisation, gemeinsam oder einzeln, für jeweils zwei Stunden zu besuchen. In einvernehmlicher Absprache seitens der El-
tern mit dem Beistand und der Pflegefamilie kann eine Erweiterung der Besuchskontak- te erfolgen. 11. Die Aufgaben in der Erziehungsbeistandschaft bleiben leicht angepasst bestehen (Art. 308 Abs. 1 ZGB): a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihr Kind zu beraten und tatkräftig zu unterstützen; b) für die gedeihliche persönliche Entwicklung des Kindes besorgt zu sein sowie in seinem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu tref- fen; c) Streichung 12. lit. a) bis lit. c): Streichung d) die aktuelle und vorübergehende Unterbringung von A._____ in der Pflegefamilie H.K., L., zu begleiten sowie für deren vertragliche Absicherung und Finanzierung besorgt zu sein sowie für Fragen in Zusammenhang des persönlichen Verkehrs als Ansprechsperson zu dienen; e) mit den jeweiligen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen und die Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und A., aber auch A._____ und seinem Halbbruder, D._____, vorzunehmen; f) die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen sowie die Koordination des Hel- fernetzes sicherzustellen. 13. Der Beistand wird eingeladen, a) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) bis d): Streichung e) per 30. Juli 2020 Bericht zu erstatten." " Im Übrigen wird der Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 9. April 2019 (Dispositiv Ziffern I - III, IV/17 und V) bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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