Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. August 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Antrag Aufhebung der Beistandschaft, Anpassung der Aufgaben der Beiständin und Wechsel Mandatsträger
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 25. März 2019; VO.2018.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Anfangs 2015 hielt sich B._____ wegen diverser somatischer Beschwer- den (Diabetes Mellitus Typ 2, primäre Thombozytopenie, Artherosklerotische Herz-Kreislauf-Krankheit, Vorhofflimmern) wiederholt im Spital C._____ auf. Eine Ende Januar 2015 vorgenommene CT-Untersuchung zeigte zudem eine vaskulä- re Enzephalopathie (vgl. KESB-act. 22/3 S. 1 und 2). B., die alleine in einer Wohnung lebt, geschieden ist (offenbar seit mehr als 30 Jahren), keine Kinder hat und auch keine Verwandten, die hierzulande wohnen (vgl. KESB-act. 2), verwei- gerte jede Medikamenteneinnahme, äusserte zunehmend Wahnvorstellungen (vgl. KESB-act. 22/1) bzw. litt schliesslich an einem Delir (vgl. KESB-act. 93 S. 1). Sie wurde daher am 5. März 2015 durch das Spital C. wegen Selbstgefähr- dung fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik D._____ untergebracht (vgl. KESB-act. 22/2). Zuvor hatte die leitende Ärztin des Spitals C._____ bereits eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan: KESB) gerichtet (vgl. KESB-act. 2). Die fürsorgerische Unterbringung wurde mit Entscheid der KESB vom 17. April 2015 verlängert (vgl. KESB-act. 36), nachdem zuvor B._____ angehört (vgl. KESB-act. 35) und gutachterlich bei ihr eine vaskuläre Demenz festgestellt worden war, die sich auf die Urteilsfähigkeit auswirkte. Die massive Herabsetzung der Urteilsfähigkeit von B._____ (Urteilsunfähigkeit) äusserte sich vor allem in feh- lender Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie in einer Fehleinschätzung ei- gener Kompetenzen (vgl. dazu KESB-act. 32 [= 31]). 1.2 Die KESB prüfte auch die Frage einer Beistandschaft für B._____ und zog deshalb diverse Erkundigungen ein. Dabei trug A._____ – der seit jahrzehnten geschiedene Ehemann von B._____ und von dieser der KESB als Vertrauensper- son in Sachen fürsorgerischer Unterbringung bezeichnet (vgl. KESB-act. 34) – wiederholt seinen Ansichten vor (vgl. etwa KESB-act. 37, 38, 40, 41, 42 - 44, 48). Diese gingen im Wesentlichen dahin, dass B._____ keiner Beistandschaft bedür-
fe, sondern vorübergehender administrativer Hilfe, medizinischer Betreuung sowie der Betreuung zu Hause (Pflege, Haushalt) – offenbar rund um die Uhr. Das kön- ne er, A., aber aus gesundheitlichen Gründen nicht organisieren und finan- zieren (vgl. etwa KESB-act. 38, 42 und 43). Geld dürfe jedoch keine Rolle spielen (vgl. KESB-act. 44). Weiter hielt A. dafür, die bisherige und künftige Tätig- keit der KESB müsse geprüft werden (vgl. KESB-act. 40), es müsse abgeklärt werden, von wem und warum die KESB informiert worden sei (vgl. KESB-act. 41). Er stellte der KESB sodann bis zum 11. Mai 2015 eine Stellungnahme in Aussicht (vgl. KESB-act. 44, S. 1 [unten]), reichte diese indes nicht ein (vgl. KESB-act. 48). Am 12. Mai 2015 errichtete die KESB mit folgendem Entscheid eine Bei- standschaft für B._____ (vgl. KESB-act. 49): 1. Für B., geboren tt. Januar 1935, von ... [Ort] AG, wird gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung angeordnet. 2. Der Beiständin werden im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen, a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen so- weit nötig zu vertreten, b) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und B._____ bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch bei Urteilsunfähigkeit über die Ertei- lung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden, c) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Instituti- onen und Privatpersonen, d) B._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ins- besondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwal- ten sowie B._____ ein Konto in eigener Verwaltung einzurichten, auf wel- ches sie alleine Zugriff hat. 3. Als Beiständin wird E._____, Fachstelle Erwachsenenschutz Meilen, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
schen Unterbringung geführt hatte, nunmehr abgeklungen war (a.a.O., S. 1, 4), und sich die kognitiven Fähigkeiten von B._____ deutlich verbessert hatten (a.a.O., S. 4). Es wurden indes Anzeichen für die Vorstufe einer beginnenden demenziellen Entwicklung angenommen, welche aber eine Rückkehr nach Hause mit ambulanter, engmaschiger Betreuung (Medikamentenabgabe, Hilfe beim Haushalt, Hilfe bei administrativen Erledigungen) zuliessen (a.a.O.). Am 19. Oktober 2015 trat B._____ aus dem Haus F._____ aus und kehrte in ihre Wohnung zurück. Hilfe der Beiständin lehnte sie dabei ab (vgl. KESB- act. 98). Ein näherer Kontakt zwischen ihr und der Beiständin stellte sich danach nie ein (vgl. Prot. S. 6). 1.4 Am 10. Februar 2016 beantragte die damalige Rechtsvertreterin von B._____ bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (vgl. KESB-act. 103). Die KESB führte daraufhin ihr Verfahren durch. Sie holte dabei u.a. einen Bericht der Bei- ständin ein (KESB-act. 105), hörte B._____ am 8. Juni 2016 an (KESB-act. 111), gab B._____ und ihrer Rechtsvertreterin auch sonst stets Gelegenheit, das recht- liche Gehör wahrzunehmen (vgl. dazu etwa KESB-act. 107, 112, 124, 133, 146, 148 f.), und erkundigte sich u.a. bei der Spitex sowie beim behandelnden Haus- arzt Dr. med. G., Facharzt Innere Medizin (vgl. KESB-act. 116 und 117). Beide erachteten eine Beibehaltung der Beistandschaft für nötig. In Absprache mit der Rechtsvertreterin von B. wurde eine erneute Be- gutachtung in die Wege geleitet (vgl. KESB-act. 126). B._____ versäumte drei mit ihr vereinbarte Termine bei der Gutachterin (vgl. KESB-act. 136). Am 16. Mai 2017 fand sie sich bei der Gutachterin ein, die zudem wiederholt mit ihr telefoniert hatte. Einen weitern von der Gutachterin mit B._____ vereinbarten Termin sagte A._____ ab, offenbar weil er ihn nicht für erforderlich hielt (vgl. KESB-act. 137 S. 1). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H., Praxis I. AG, J., wurde am 18. Juli 2017 erstattet (vgl. KESB-act. 137). Es kam zum Schluss, dass B. an einer psychischen Störung leidet, bei der es sich um eine mittelschwere kognitive Störung mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen und mnestischen Störungen handelt, wahrscheinlich auf der Basis einer vaskulä-
ren Enzephalopathie (vgl. a.a.O., S. 2: Beurteilung). Die Störung äussert sich u.a. in Krankheitsuneinsichtigkeit in Bezug auf die Notwendigkeit der Medikamentation für die körperlichen Erkrankungen und die psychische Störung (vgl. a.a.O., S. 2). Empfohlen wurde die Beibehaltung der Betreuung durch die Spitex mit kontrollier- ter Medikamentenabgabe und regelmässigen Kontrollen beim Hausarzt sowie die Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch die Bei- ständin (vgl. a.a.O., S. 2/3). Wichtig wäre, wurde zudem vermerkt, auch der Be- reich Soziales. Weil eine Beziehung zwischen B._____ und der Beiständin nicht bestehe, sei es allerdings schlecht vorstellbar, wie eine Betreuung in diesem Be- reich möglich sein könne (vgl. a.a.O., S. 3). Auf Rückfrage der KESB wurde von der Gutachterin die Beibehaltung der Beistandschaft am 24. August 2017 noch- mals empfohlen (vgl. KESB-act. 143). Im Juli 2017 reichte die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht ein, dem ent- nommen werden kann, dass dank der Spitex und der Unterstützung durch den Hausarzt die gesundheitliche Betreuung von B._____ gewährleistet ist (KESB- act. 138 S. 2), für B._____ alle administrativen Angelegenheiten erledigt wurden (vgl. a.a.O., S. 3) und die Finanzen saniert werden konnten (vgl. a.a.O., S. 4). Der Rechenschaftsbericht wurde am 28. Juli 2017 von der KESB genehmigt. 1.5 Am 11. Januar 2018 fällte die KESB zum Antrag auf Aufhebung der Beistand- schaft folgenden Entscheid (vgl. KESB-act. 152 [= act. 7/2/1] S. 4 f.): 1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgelehnt. 2. E._____ wird unter Verdankung der geleisteten Arbeit per Rechtskraft dieses Entscheids aus dem Amt entlassen. 3. E._____ wird eingeladen einen Schlussbericht mit Rechnung einzureichen. 4. K., Fachstelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, wird per Rechtskraft dieses Entscheids als Beistand für B. ernannt. 5. Im Rahmen der für B., geboren tt. Januar 1935, von ... [Ort] AG, beste- henden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung werden K. folgende Aufgabenbereiche übertragen a) das soziale Wohl zu fördern und B._____ bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (neu), b) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Ban-
ken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (unverändert), c) B._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten, mit Ausnahme des Kontos CH... bei der ZKB, welches B._____ in eigener Verwaltung zu belassen ist und auf das sie alleine Zu- griff hat (unverändert). Allfällige weitere Aufgaben fallen ersatzlos dahin. 6. Nächster Berichtstermin: 31. Dezember 2019. (...). 2. Über diesen Entscheid der KESB beschwerte sich neben der anwaltlich vertre- tenen B._____ auch A._____ beim Bezirksrat Meilen (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, liess dabei A._____ gar seine Beschwerdeschrift nachbessern (vgl. act. 7/4 und act. 7/5) und bemühte sich überdies wiederholt, die von A._____ offenbar gewünschte Anhörung seiner selbst durchzuführen. Diese Bemühungen scheiterten, weil A._____ stets um Verschiebung ersuchte bzw. die Termine absagte (vgl. act. 7/17, act. 7/19 f., dazu act. 7/20A, ferner act. 7/22 - 24). Mit Urteil vom 25. März 2019 (act. 6 [= 7/25 = 3/1]) wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten er- hob der Bezirksrat keine und Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Disposi- tivziffern II und III). 3. - 3.1 B._____ selbst erhob gegen dieses Urteil keine Beschwerde, hingegen A._____ mit Schriftsatz vom 23. April 2019 (act. 2 f.) im eigenen Namen sowie im Namen von B.. Die Akten des Bezirksrates (darunter auch die Akten der KESB) wurden daraufhin von Amtes wegen beigezogen. Die von A. erho- bene Beschwerde erwies sich als rechtzeitig und es wurde deren Eingang am 30. April 2019 den Beteiligten angezeigt (vgl. act. 8). Hernach wurden Vertretungsverhältnisse geklärt (vgl. act. 9 f.) und es wurde B._____ die Gelegenheit gegeben, um die von A._____ auch in ihrem Namen er- hobene Beschwerde zu genehmigen (vgl. act. 11). B._____ genehmigte die Be- schwerde von A._____ nicht. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde das vermerkt
und die Beschwerde einzig als von A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) erho- benes Rechtsmittel entgegengenommen. Zugleich wurde mitgeteilt, dass eine Anhörung von B._____ vorgesehen sei (vgl. act. 14). Die Verhandlung wurde auf den 10. Juli 2019 angesetzt. Dazu eingeladen wurden nebst B._____ (fortan: die Verfahrensbeteiligte) der Beschwerdeführer sowie die aktuelle Beiständin von B., E.. Letzteres wurde zusammen mit der Vorladung mitgeteilt (vgl. act. 18/1 - 2 sowie act. 16). Dem Beschwerdeführer war die Teilnahme an der Anhörung sodann freigestellt worden. Die Verfahrensbeteiligte und die Beiständin holten die Vorladung am 20. Ju- ni 2019 auf der Post ab. Der Beschwerdeführer holte die Vorladung schon am 19. Juni 2019 auf der Post ab, nachdem ihm die Sendung vorher im Postfach avi- siert worden war (vgl. act. 17/1). Ein Verschiebungsgesuch des Beschwerdefüh- rers, das auf dem Original der Vorladung abgefasst und auf den 5. Juli 2019 da- tiert worden war, ging am 8. Juli 2019 bei der Kammer ein. Die Postaufgabe war am 6. Juli 2019 erfolgt. Das Gesuch war unbelegt und wurde daher gleichentags abgewiesen (vgl. act. 20). Davon erhielt der Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 Kenntnis. Darauf ersuchte der Beschwerdeführer um einen neuen Termin und stellte in Aussicht, dass weder er noch die Verfahrensbeteiligte zur Verhandlung vom 10. Juli 2019 erscheinen würden (vgl. act. 22). 3.2 Zur Verhandlung vom 10. Juli 2019 erschien einzig die Beiständin, die zum Verlauf der Beistandschaft befragt wurde. Im Nachgang dazu wurde dem Be- schwerdeführer sowie der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 11. Juli 2019 je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde mitgeteilt, dass eine erneute Verhandlung nicht erfor- derlich erscheine; das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer neu- en Verhandlung wurde daher abgewiesen (vgl. act. 23). Für Einzelheiten kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 11. Juli 2019 verwiesen werden. Am 5. August 2019 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Kammer ein. Die Stellungnahme ist auf den 30. Juli 2019 datiert und wurde der Post am 2. August 2019 übergeben (vgl. act. 25). Ein Doppel der Stellungnahme ist der Verfahrensbeteiligten, die sich – wie gesehen – gerade nicht über den Ent- scheid des Bezirksrates beschwert hat, noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3.3 Die Sache erweist sich heute als spruchreif, weshalb sich prozessuale Weite- rungen erübrigen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen unmittelbar sol- che der KESB. 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides schriftlich und begründet einzureichen. Denn bei der 30-tägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Aus dieser Obliegenheit, die Beschwerde begründen zu müs-
sen, ergibt sich auch die Obliegenheit, innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen einen Antrag zur Sache zu stellen, also darzutun, wie die Beschwerdeinstanz – hier die Kammer – in der Sache entscheiden soll. Soweit es an solchen Anträgen und/oder an einer Begründung fehlt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien sind die Anforderungen an eine Begründung und hinreichende Antragstellung gering. Formelle Anträge sind nicht nötig, sondern es genügt, wenn wenigstens aus der Begründung erkennbar wird, wie nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei von der Rechtsmittel- instanz in der Sache konkret entschieden werden soll. Als Begründung genügt, wenn unschwer erkennbar wird, inwiefern die Beschwerde führende Partei den angefochtenen Entscheid für falsch hält. Allgemeine Kritik und Wiederholungen von schon Vorgebrachtem genügen daher nicht, auch wenn die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen kommen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). 1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, solchen Personen nahe stehende Personen sowie weitere Personen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Massnahme bzw. ei- nes Entscheides haben (vgl. Art. 450 ZGB). 2. - 2.1 Der Beschwerdeführer ist, wovon bereits der Bezirksrat zutreffend ausging (vgl. act. 6 Erw. 2.4.2), eine der Verfahrensbeteiligten nahe stehende Person im Sinne des Gesetzes. Er ist daher ohne Weiteres zu Beschwerde an die Kammer befugt, zumal er bereits im bezirksrätlichen Verfahren als Beschwerdeführer be- teiligt war. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) ausdrücklich "Anträge", die er unter den Buchstaben a) - f) auflistet (a.a.O., S. 2). 2.2.1 Die unter den Buchstaben e) und f) vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkte enthalten nichts, was irgendwie als Antrag zur Sache im vorhin erläuterten Sinne aufgefasst werden könnte. Die Punkte enthalten entweder eine Art Begrün- dung oder aber Kritik an den Vorinstanzen bzw. deren Verfahrensleitung. Und es
wird vom Beschwerdeführer dargetan, dass er sich zu den Ausführungen in den vorinstanzlichen Entscheiden bzw. Urteilen "im Moment nicht aeussern" will (a.a.O.). Im momentanen Verzicht des Beschwerdeführers, sich zu äussern, mag allenfalls ein prozessualer Antrag liegen, etwa in dem Sinn, dass eine Verhand- lung durchzuführen sei, oder dass Gelegenheit zu geben sei, die Beschwerde später weiter zu begründen und dabei die Anträge zur Sache zu stellen. Was auch immer der Beschwerdeführer mit seinem momentanen Verzicht meinte: Ein Antrag zur Sache liegt darin nicht. Im Übrigen gilt für den Zeitpunkt der Be- schwerdebegründung und Antragstellung das, was vorhin in Erw. II/1.2 ausgeführt wurde. 2.2.2 Mit dem Antrag a) verlangt der Beschwerdeführer, es seien die unter Punkt 1.4 und 4.1.1 gemachten Anträge zu realisieren (vgl. act. 2 S. 2). Der Beschwer- deführer bezieht sich damit auf die Erwägungen 1.4 und 4.1.1 des bezirksrätli- chen Urteils, in denen die Anträge wiedergegeben werden, die der Beschwerde- führer beim Bezirksrat gestellt hat, sei es in seiner Beschwerdeschrift (act. 7/1) oder im Lauf des weiteren bezirksrätlichen Verfahrens (act. 7/22 und 7/24). Mit diesen Anträgen an den Bezirksrat warf der Beschwerdeführer einerseits Fragen auf und verlangte anderseits im Wesentlichen eine unabhängige Überprüfung bzw. Aufarbeitung der Sache, eine unabhängige Begutachtung und eine unab- hängige Überprüfung von Zwangsmassnahmen, ferner eine Standortbestimmung, sodann die sofortige Integrierung seiner Person in alle Aktivitäten und schliesslich die Sistierung, nicht aber die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 11. Ja- nuar 2018. Nichts davon bezeichnet fassbar, was im Ergebnis solcher Überprüfungen bzw. Begutachtungen sowie Standortbestimmungen und damit auch im Ergebnis des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach Auffassung des Beschwerde- führers durch die Kammer genau entschieden werden soll. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist zudem, wie schon angemerkt, der Entscheid des Bezirksrates. 2.2.3 Mit dem Antrag c) wünscht der Beschwerdeführer seine persönliche Anhö- rung, mutmasslich durch die Kammer, und er will ebenfalls die Anhörung der Ver-
fahrensbeteiligten. Darin liegt ein prozessualer Antrag, also ein Antrag zum Ver- fahren und nicht zur Sache. Begreift man das Verfahren bildhaft gesprochen als den Weg zum Entscheid in der Sache, und diesen Entscheid als das konkrete Ziel des Verfahrens, so geht es dem Beschwerdeführer mit dem Antrag c) aus- schliesslich um den Weg zum Ziel und es dieser Weg selbst das einzige Ziel sei- nes Antrags. Mit dem Antrag d) wünscht der Beschwerdeführer, dass die in Erw. 1.3 des bezirksrätlichen Urteils aufgeführten "Anträge" mit ihm und der Verfahrensbeteilig- ten zu besprechen seien. Bei diesen "Anträgen" handelt es sich um die Wieder- gabe der Dispositivziffern 1 bis 10 des Entscheids der KESB vom 11. Januar 2018 im bezirksrätlichen Urteil. Mit dem Anliegen, den Entscheid der KESB zu besprechen, wird sinngemäss ein weiterer prozessualer Antrag gestellt, der im- merhin im Vagen bleibt, aber auf das Durchführen einer Verhandlung abzuzielen scheint. Wiederum liegt – bildhaft gesprochen – ein Antrag zum Weg vor und liegt insofern in diesem Weg das einzig konkret erkennbare Ziel des Beschwerdefüh- rers. 2.2.4 Mit dem Antrag b) verlangt der Beschwerdeführer den vollumfänglichen Ein- bezug seiner Person in ausnahmslos allen Aktivitäten gegen und für Frau B._____. Darin könnte ein sinngemässer Antrag zur Sache verstanden werden, etwa dergestalt, dass der Beschwerdeführer Beistand der Verfahrensbeteiligten werden will. Aus der Begründung der Beschwerde lässt sich das allerdings selbst mit dem besten Willen nicht irgendwie klar oder gar eindeutig herauslesen. Denn der Beschwerdeführer hält vor allem dafür (vgl. act. 2 S. 2), dass man dann, wenn man ihn von Anfang an beigezogen hätte, viel Zeit und Kosten hätte sparen kön- nen. Leider sei das nicht getan worden. Man habe der Verfahrensbeteiligten auf der einen Seite einen Beistand "unterstellt" und sie anderseits allein den Ent- scheidungen der KESB ausgesetzt. "Die Vorwürfe an die KESB" seien "immer die Gleichen". Die KESB wünscht keine Angehörigen bei Fällen" (a.a.O.). Und: "Der wichtigste Punkt ist das Erreichen, dass ich vollumfänglich einbezogen werde; dies wurde bis zum heutigen Zeitpunkt in jeder Hinsicht verweigert" (a.a.O.). Klar wird damit eigentlich nur, dass es dem Beschwerdeführer vor allem um seine Mitwirkung in Verfahren ging und geht, also bildhaft gesprochen erneut nur
um den Weg. Zu welchem Ziel dieser Weg nach seiner Auffassung konkret führen soll, sagt der Beschwerdeführer auch mit dem Antrag b) nicht. Solches ergibt sich ebenfalls nicht – wie gesehen – aus den Anträgen a) sowie c) - f) und somit ins- gesamt nicht aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich gestellten Anträgen. 2.3 Auch aus der übrigen gesamten Beschwerde (act. 2) ergeben sich keine kla- ren bzw. fassbaren Anträge des Beschwerdeführers dazu, wie die Kammer in der Sache seiner Meinung nach zu entscheiden habe. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Wollte man entgegen dem eben Ausgeführten auf die Beschwerde gleichwohl eintreten, so wäre ihr ebenfalls kein Erfolg beschieden, und zwar aus folgenden Gründen. 3.1 Kurz zusammengefasst legte der Bezirksrat in den Erw. 4.2.1 seines Urteils zutreffend die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistand- schaft errichtet werden kann, sowie die Grundsätze, die bei der Errichtung bzw. Ausgestaltung einer solchen Beistandschaft zu beachten sind. In Erw. 4.2.2 legte er zudem dar, dass diese Voraussetzungen im Frühjahr 2015 erfüllt waren, weil die Verfahrensbeteiligte gemäss sachverständigen Feststellungen u.a. an einer Gedächtnisstörung litt, deretwegen sie ihre sämtlichen persönlichen Angelegen- heiten nicht mehr alleine besorgen konnte. Am 12. Mai 2015 habe daher die KESB eine Beistandschaft errichtet und für die damals 80-jährige Verfahrensbe- teiligte eine Beiständin bestellt, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin in allen er- forderlichen Bereichen zu unterstützen. Es werde denn auch von niemandem be- stritten, dass diese Massnahme damals zwingend erforderlich gewesen sei (vgl. act. 6 S. 18 f.). In den Erw. 4.3.1 bis 4.3.4 seines Urteils legte der Bezirksrat sodann vorab unter Verweis auf Art. 399 ZGB grundsätzlich zutreffend die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft aufgehoben werden kann. Insbesondere wies er zu Recht darauf hin, dass dann kein Grund für eine Beibe- haltung einer Beistandschaft mehr besteht, wenn die betroffene Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen, oder die be-
troffene Person zwar nicht alle Angelegenheiten selbst besorgen kann, aber in der Lage ist, dazu eine Vertretung zu bestellen, soweit eine solche erforderlich ist, oder aber die noch erforderliche Unterstützung gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB durch die Familie oder das Umfeld der betroffenen Person erbracht werden kann (vgl. a.a.O., S. 19). Auf Gesuch der Verfahrensbeteiligten hin habe die KESB die Aufhebung der Beistandschaft geprüft und eine Begutachtung vornehmen lassen (vgl. a.a.O., S. 19 f.). Die Gutachterin Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, habe im Juli 2017 bei der Verfahrensbeteiligten eine psychische Stö- rung, nämlich eine mittelschwere kognitive Störung mit formalen und inhaltlichen Denk- und mnestischen Störungen diagnostiziert. Es hätten sich deutliche Frisch- gedächtnisstörungen gezeigt und fehlende situative Orientierung. Der Gesund- heitszustand der Verfahrensbeteiligten scheine sich seit der Anordnung der Mas- snahme zwar stabilisiert zu haben, wobei die Gutachterin aber darauf hingewie- sen habe, dass vaskulär bedingte kognitive Störungen oft mit luziden Intervallen verlaufen würden, sich Phasen der Stabilisierung mit Phasen der Verschlechte- rung jedoch abwechselten. Aufgrund des Gutachtens könne – so der Bezirksrat – nicht gesagt werden, der Schwächezustand der Verfahrensbeteiligten habe sich wesentlich und dauerhaft zum Positiven verändert, zumal die Verfahrensbeteiligte der Gutachterin z.B. berichtet habe, sie wisse nicht, ob sie Ergänzungsleistungen erhalte, wer ihre Rechnungen bezahle, welche Funktion die Beiständin habe, von der sie aber wisse, dass sie oft in der Nacht in die Wohnung komme und Sachen verstelle, und von der sie vermute, sie habe durch Sachbeschädigungen hohe Rechnungen generiert (vgl. a.a.O., S. 20). Dass die weit über 80 Jahre alte Ver- fahrensbeteiligte heute in der Lage wäre, sich wieder um ihre finanziellen und administrativen Belange zu kümmern, nachdem sie das seit Jahren nicht mehr habe tun müssen, und ebenso in der Lage wäre, in den mit grosser Wahrschein- lichkeit eintretenden Phasen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Zahlungsausfälle und Schuldenhäufungen zu vermeiden, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft eingetreten seien, könne nicht angenommen wer- den. Es sei daher verständlich und nachvollziehbar, wenn die Gutachterin zum Schluss gelangt sei, die Beistandschaft sei beizubehalten, wobei deren Hauptauf-
gabe in der Regelung der finanziellen und administrativen Belange bestehen sol- le. Der Bezirksrat wies zudem darauf hin, der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er in der Lage wäre, der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf alle admi- nistrativen und finanziellen Belange zu helfen; solches wäre auch nicht auszu- machen (vgl. a.a.O., S. 21). Laut Bezirksrat lebt die Verfahrensbeteiligte offenbar sehr isoliert, sei doch der Beschwerdeführer ihre einzige Bezugsperson. Eine Unterstützung im sozialen Bereich wäre daher angezeigt, aber schwierig, weil die als Beistand eingesetzte Person nicht nur das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten gewinnen müsse, son- dern auch das des Beschwerdeführers, dessen Meinung der Verfahrensbeteilig- ten wichtig sei. Fraglich sei indes, ob der Beschwerdeführer bei seinen Handlun- gen immer auch die Interessen der Verfahrensbeteiligten vor Augen habe. Trotz dieser Zweifel an der Umsetzbarkeit einer Unterstützung im sozialen Bereich sei dieser Aufgabenbereich beizubehalten, zumal der – nicht in Frage gestellte – Wechsel der Beistandsperson bei der Förderung des sozialen Wohlbefindens der Verfahrensbeteiligten hilfreich sein könne (vgl. a.a.O., S. 22). 3.2 Mit diesen für den Entscheid wesentlichen und zutreffenden Überlegungen des Bezirksrates in Erw. 4 seines Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederho- lungen insgesamt zu verweisen ist, befasst sich der Beschwerdeführer in der Be- gründung seiner Beschwerde nicht näher, und zwar auch nicht in einer von Laien zu erwartenden Weise. Er übt allgemeine Kritik vor allem am Vorgehen der KESB, deren Entscheid indes nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens ist , sowie am Bezirksrat, dem er pauschal vorwirft, sein Urteil stelle eine "Rechtfertigung der KESB dar". Soweit sich der Beschwerdeführer mit den sachlich wesentlichen Erwägun- gen des bezirksrätlichen Urteils erkennbar näher befasst, betrifft das lediglich zwei Punkte. Zum einen geht es um die Erw. 4.1.2, zu der der Beschwerdeführer insbesondere vermerkt, seine persönliche Anhörung sei nicht berücksichtigt bzw. im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt worden (vgl. act. 2 S. 1). Es geht ihm also um seinen Einbezug ins Verfahren und darum geht es ihm generell (vgl. a.a.O., S. 2, dort Ziff. 8 und unten: "Der wichtigste Punkt ist das Er- reichen, dass ich vollumfänglich einbezogen werde"). Mit der Sache, nämlich der
Frage nach der Beibehaltung der Beistandschaft für die Verfahrensbeteiligte bzw. allenfalls nach dem Umfang der Beistandschaft, befasst sich der Beschwerdefüh- rer dabei erkennbar nicht. Zum zweiten äussert sich der Beschwerdeführer zu Erw. 4.3.2 des bezirksrätlichen Urteils. Dabei verwahrt er sich gegen die gegen seine "Person aufgeführten Vorurteile"; diese gehörten nicht ins Urteil und seien deplaziert (vgl. a.a.O., S. 1). Auch damit befasst sich der Beschwerdeführer er- kennbar nicht mit der Sache selbst. Die Beschwerde ist somit insgesamt nicht hinreichend begründet, was eben- falls zu einem Nichteintreten führte (vgl. vorn Erw. II/1.2). 3.3 Selbst dann, wenn man ein Nichteintreten mangels hinreichender Begründung bei Laien wie dem Beschwerdeführer als zu streng erachtete – wofür allerdings kein Anlass besteht –, müsste die Beschwerde auch nach Prüfung der Sache selbst als unbegründet abgewiesen werden. Denn die Beschwerde setzt sich ei- nerseits nicht mit dem weiterhin bestehenden Schwächezustand der Verfahrens- beteiligten auseinander, den der Bezirksrat bereits zutreffend gestützt auf das Gutachten einer unabhängigen Fachärztin festgestellt hat. Insbesondere macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, die Verfahrensbeteiligte sei ent- gegen den bezirksrätlichen Feststellungen heute in der Lage, alle ihre administra- tiven und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Das Gutachten, auf das sich der Bezirksrat in seinem Urteil abstützte, liesse einen solchen Schluss denn auch nur schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu. Anderseits geht die Beschwerde ebenfalls nicht auf die zutreffend festgestell- ten fehlenden Möglichkeiten der Hilfe durch Familienangehörige oder durch das Umfeld der Verfahrensbeteiligten ein. Der Beschwerdeführer stellt namentlich die Erwägung des Bezirksrates nicht in Abrede, er – der Beschwerdeführer – sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Verfahrensbeteiligten die erfor- derliche Hilfe in finanziellen und administrativen Belangen zu leisten, und das doch wohl mit Fug: Aus den gesamten Akten ergibt sich nichts anderes. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im L._____ wohnt, schon 77-jährig ist und ei- ne angeschlagene Gesundheit hat. Letztere hinderte ihn nach seiner Darstellung offenbar seit dem Sommer 2018 daran, die (von ihm ja gewünschten) gerichtli- chen Termine in Zürich wahrzunehmen (vgl. dazu vorn etwa Erw. I/1.2, I/2 und
I/3.1 [a.E.]). Über die mit der Beistandschaft angestrebten Bemühungen sozialer Art für die Verfahrensbeteiligte äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort – verlässliche soziale Einbindung wäre der offenbar sehr isoliert lebenden Verfahrensbeteiligten aus objektiver Sicht jedenfalls durchaus zu wünschen. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer mit keinem Wort – und insoweit doch konsequent – auf, wer der Verfahrensbeteiligten heute die erforderliche Hilfe sonst erbringen könnte, wenn nicht eine von der KESB bestellte Beistandsperson; und es wäre anderes auch nicht ersichtlich. Um nichts zu versäumen, bleibt noch dreierlei anzufügen. Erstens stösst die Rüge des Beschwerdeführers, der Bezirksrat sei nicht detailliert auf seine Be- schwerde eingegangen (vgl. act. 2 S. 1), ins Leere. Ein Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, in seinem Entscheid auf alle möglichen Einwände einzugehen, die ihm vorgelegt wurden. Das Gericht genügt seiner Begründungspflicht dann, wenn es in seinem Urteil die Überlegungen offenlegt, von denen es sich hat leiten las- sen, so dass das von den vom Entscheid betroffenen Personen erkannt werden kann. Dem ist der Bezirksrat in seinem Urteil sehr wohl nachgekommen, wie vor- hin gezeigt wurde. Unzutreffend ist zweitens der sinngemässe Einwand des Be- schwerdeführers, er sei im Verfahren nicht hinreichend miteinbezogen bzw. nicht persönlich angehört worden. Es kann beispielhaft auf die Erw. I/1.2, I/2, I/3.1 (a.E.) sowie I/3.2 verwiesen und nochmals hervorgehoben werden, dass der Be- schwerdeführer z.B. Stellungnahmen in Aussicht stellte, dann nicht einreichte, Termine nicht wahrnahm oder die Verfahrensbeteiligte bestimmte, nicht mehr an einem Gesprächen mit der Gutachterin teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund gewinnt drittens die Bemerkung des Bezirksrates im angefochtenen Urteil, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer bei seinen Handlungen immer auch die Inte- ressen der Verfahrensbeteiligten vor Augen habe, durchaus an Kontur, zumal sich die Verfahrensbeteiligte selbst über das Urteil des Bezirksrates nicht beschwert und ebenso die auch in ihrem Namen erhobene Beschwerde des Beschwerdefüh- rers gerade nicht genehmigt hat. Das scheint der Beschwerdeführer in seinem an sich löblichen Bemühen für die Verfahrensbeteiligte zu übersehen. Dass es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde an die Kammer vor allem um seine Per- son zu gehen scheint, nämlich um seinen Einbezug, den er – wie vorhin gesehen
– als das Wichtigste seiner Beschwerde erachtet (vgl. act. 2 S. 2), darf immerhin nicht unerwähnt bleiben. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist gemäss Art. 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Es liegt ein einfacher Fall vor, dessen Be- handlung immerhin einen gewissen Aufwand erforderte. Eine Grundgebühr i.S. des § 5 Abs. 1 GebV OG von Fr. 1'000.- erscheint daher als angemessen; diese ist gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG zu reduzieren. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen – dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Verfah- rensbeteiligten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die ihr der Be- schwerdeführer zu entschädigen hätte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von act. 25, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, an K., Fach- stelle Erwachsenenschutz, Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Mei- len, an E., Fachstelle Erwachsenenschutz, Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Meilen, sowie an den Bezirksrat Meilen.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 8. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
A. Götschi
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