Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Regelung der persönlichen Kontakte
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 12. Februar 2019 i.S. C., geb. tt.mm.2012, und D., geb. tt.mm.2015; VO.2017.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2012) und D._____ (geb. tt.mm.2015). 2. Mit Entscheid Nr. 274 (betreffend D.) und Entscheid Nr. 275 (betref- fend C.) vom 27. April 2017 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Affoltern (nachfolgend: KESB) den persönlichen Verkehr des Be- schwerdegegners mit seinen beiden Söhnen C._____ und D.. Dabei wurde eine gestufte Regelung mit einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchskontakte angeordnet (vgl. im Einzelnen act. 8/64 [für C.] und act. 9/64 [für D.]). 3. Gegen beide Entscheide der KESB (Entscheid Nr. 274 betr. D. und Entscheid Nr. 275 betr. C.) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend: Bezirksrat) und beanstandete insbesonde- re die von der KESB getroffene Kontaktregelung. Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 vereinigte der Bezirksrat die Beschwerden, und mit Urteil vom 12. Februar 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ent- scheide Nr. 274 und Nr. 275 der KESB ab, soweit darauf einzutreten war. 4. Mit Beschwerde vom 24. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksrats Beschwerde beim Obergericht und beantragte die An- ordnung einer gestuften Regelung mit schrittweiser Ausdehnung der Besuchskon- takte. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2). 5. Mit Verfügung vom 15. April 2019 ordnete das Obergericht eine mündliche Verhandlung mit einer Anhörung von C. an (act. 10), worauf die Parteien, die Beiständin E._____ und C._____ zur Verhandlung vom 8. Mai 2019 vorgela- den wurden (act. 12/1-3). 6. Am 30. April 2019 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 15).
Am 8. Mai 2019 wurde die Anhörung der Parteien durchgegeführt. Eine An- hörung von C._____ konnte nicht stattfinden, weil C._____ aus gesundheitlichen Gründen der Einladung des Gerichtes keine Folge leisten konnte (act. 18). 8. Anlässlich der Anhörung vom 8. Mai 2019 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung über das Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht sowie über das Ferienbesuchsrecht (act. 20): "1. Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Söh- ne C._____ (geb. am tt.mm.2012) und D._____ (geb. am tt.mm.2015) wie folgt auf eigene Kosten zu übernehmen: a) Ab sofort: − nach Absprache der Parteien jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie − am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. b) Ab 1. April 2020: − am ersten von vier Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; am zweiten von vier Wochenenden bleiben die Söhne bei der Mutter, − am dritten und vierten von vier Wochenenden nach Absprache der Parteien von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, bzw. von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, − in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem Jahr 2021 über Neujahr von 30. Dezember, 17.00 Uhr, bis 2. Januar, 17.00 Uhr und über Pfingsten von Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, sowie − in Jahren mit gerader Jahreszahl ab dem Jahr 2022 über Weihnachten von 24. Dezember, 17.00 Uhr bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, und über Ostern von Gründonnerstag, 17.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr. 2. Ferienbesuchsrecht Zusätzlich ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Söhne ab 1. April 2020 wäh- rend der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von einer Woche pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Jahr 2022 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Söhne während den Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Besondere Regelung nach Absprache der Parteien Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Entschädigungsfolgen Die Parteien verzichten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 5. Widerrufvorbehalt Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn nicht von einer Partei bis am 17. Mai 2019 widerrufen wird. Massgebend ist das Datum des Poststempels." Innert der Frist gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung vom 8. Mai 2019 ging beim Ge- richt kein Widerruf ein. 9. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Verhältnis der Kinder zum Beschwerdegegner ist grundsätzlich gut (Prot. S. 6 [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 14 f. [Beschwer- degegner]). Beide Parteien erachten den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdegegner für wichtig (Prot. S. 8 [Be- schwerdeführerin] und Prot. S. 18 [Beschwerdegegner]). Schon bis anhin gab es regelmässige Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdegeg- ner (Prot. S. 8 [Beschwerdeführerin] und Prot. S. 15 f. [Beschwerdegegner]). Da- her sind Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdegegner vorzusehen. 10. In Bezug auf den Umfang der Kontakte gehen beide Parteien übereinstim- mend davon aus, dass eine gestufte Regelung zu treffen ist (Prot. S. 9 f. [Be- schwerdeführerin] und Prot. S. 18 [Beschwerdegegner]). Der Wunsch des Vaters, bei Gelegenheit mit einem Sohn alleine etwas zu unternehmen (Prot. S. 17), kann im Rahmen von Ziffer 3 der Vereinbarung umgesetzt werden. 11. Insgesamt ist festzuhalten, dass die persönlichen Kontakte der Kinder mit dem Beschwerdegegner so festzusetzen sind, wie sie in der Vereinbarung vom 8. Mai 2019 festgehalten sind.
Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. Aufgrund dieser Kostenregelung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschwerdegegner ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsver- antwortung für die Söhne C._____ (geb. am tt.mm.2012) und D._____ (geb. am tt.mm.2015) wie folgt auf eigene Kosten zu übernehmen: a) Ab sofort: - nach Absprache der Parteien jedes Wochenende am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. b) Ab 1. April 2020: - am ersten von vier Wochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; am zweiten von vier Wochenenden bleiben die Söhne bei der Mutter, - am dritten und vierten von vier Wochenenden nach Absprache der Par- teien von Freitag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, bzw. von Sams- tag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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