Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 22. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Beistandschaft nach Art. 314a bis ZGB
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirks- rates Zürich vom 28. Februar 2019; VO.2019.16 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2010, für welche eine Beistandschaft besteht und die offenbar fremdplatziert ist. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beiständin errichtete die KESB der Stadt Zürich mit Verfügung vom 31. Januar 2019 in Anwendung von Art. 314a bis ZGB eine Verfahrensbeistandschaft und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. X. zur Ver- fahrensbeiständin (vgl. act. 3/3 = act. 6/1/1). Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 gelangte A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der genannten Verfügung und die Einsetzung einer nicht vorbelasteten Kindervertreterin wie z.B. Rechtsanwältin D._____, ... [Ort] (act. 6/1). 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 trat der Bezirksratspräsident auf die Beschwerde nicht ein. In seinen Erwägungen liess er offen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei (act. 5 S. 3 sub Ziff. 2.2.). In der Sache selber führte er aus, die Beschwerdeführerin wende sich formell zwar gegen die ganze Verfügung, anhand ihrer Beschwerdebegründung sei indes klar, dass sie mit der Ernennung einer Kindsvertretung einverstanden sei und befürworte, sich aber an der von der KESB ernannten Kindesvertreterin stosse. Da nach Lehre und Praxis den Eltern ein Gehörsanspruch lediglich zur Frage zukomme, ob eine Kindesver- tretung einzusetzen sei, nicht aber zu deren Person, fehle der Beschwerdeführe- rin die Beschwerdelegitimation (a.a.O.). 3. Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin vorerst nicht zugestellt werden (vgl. act. 6/4 Blatt auf Rückseite). Der von ihr unterzeichnete Rückschein datiert schliesslich vom 13. März 2019 (act. 6/4 zuunterst). Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat grundsätzlich mit der Zustellung von Gerichtspost zu rech- nen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass ihm diese zugestellt werden kann. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt und zwar auch dann, wenn der Empfänger der Post gegenüber einen Rückbehalteauftrag erteilt hat (KUKO ZPO-Weber, Art. 138 N 7). Anhand der Meldung der Post vom 9. März
2019 an den Bezirksrat Zürich hatte die Beschwerdeführerin der Post einen Auf- trag zur Lagerung von Sendungen erteilt (act. 6/4). Gestützt auf diese Mitteilung, das Versanddatum der bezirksrätlichen Verfügung (act. 5 S. 5) und die übrigen eingegangenen Empfangsscheine (act. 6/4) ist davon auszugehen, dass am 2. März 2019 ein Zustellversuch erfolgt und die Abholfrist am 9. März 2019 abge- laufen ist, so dass die Verfügung des Bezirksrates am 9. März 2019 als zugestellt gilt. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da die am 14. März 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift auch bei angenommener Zustellung am 9. März 2019 rechtzeitig erhoben worden ist. Insofern kann auf die Beschwerde eingetre- ten werden. Es sind die Akten des Bezirksrates Zürich beigezogen worden (act. 6/1 - 4). Das Verfahren ist spruchreif; Weiterungen sind nicht erforderlich. 4. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzu- geben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeändert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinngemäss er- kennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016 Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318, Art. 311 N 34-36). 5. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde zahlreiche Vorwürfe ge- gen die von der KESB Zürich eingesetzte Verfahrensvertreterin für C.. Sie wirft ihr vor, gegen die Interessen von C. zu agieren und über Unwahrheiten
die Rechtswege zu belasten. Diese Art und Weise ziehe sich auch durch das Scheidungsverfahren. Sie führe nicht nur den Fall von C._____ auf diese rechts- widrige Art, sondern auch andere Fälle, was sie im Schreiben an den Bezirksrat dargelegt habe. So habe sie die Anhörung C.s mit Hilfe der Beiständin und des Vaters von C. bis heute erfolgreich aktiv verhindert. Auch habe sie bis heute das Umfeld nicht abgeklärt und verweigere jegliche Kontaktaufnahme im Sinne C.s oder mit Personen, die den Fall präziser abklären und faktenba- siert aufarbeiten. Stattdessen bilde sie ein Bündnis mit dem Vater von C. und der Beiständin. Weiter wirft sie die Frage nach der Integrität der Kindesvertre- terin auf, da sie typische Schlagwörter aus der Psychiatrie verwende, ohne diese auszuführen oder zu belegen. Als Anwältin sei sie nicht befugt, medizinische Di- agnosen zu stellen. Dies betreffe nicht nur sie, sondern auch andere Fälle. Es fehle der Kindsvertreterin an der notwendigen Distanz und Professionalität, und sie sei nicht mehr in der Lage, hilflose und schutzbedürftige Kinder zu vertreten. Auch im Verfahren vor dem BGZ habe sie in gleicher Weise agiert und sie sorge dafür, dass sämtliche Eingaben, die für C._____ sprächen, vom Gericht abgewie- sen würden. Es fehle ihr am Fallüberblick. Daneben erhebt die Beschwerdeführe- rin auch Vorwürfe gegen die KESB Zürich (act. 2). Diese nur summarisch wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführe- rin befassen sich nicht im Ansatz mit den Erwägungen des Präsidenten des Be- zirksrates Zürich, in denen er die Gründe für seinen Nichteintretensentscheid wie oben unter 2. ausgeführt dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr gegen die Person der von der KESB Zürich ernannten Kindesvertreterin. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern sie trotz der ihr erläuterten Lehre und Praxis (vgl. act. 5 S. 3 sub 2.2.), befugt sein soll, sich gegen die Person der Kindesver- treterin zur Wehr setzen zu dürfen. Ihre Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift gehen an der Sache vorbei und genügen auch nicht den minimalen Anforderun- gen an eine Beschwerde. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten wer- den. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Be-
schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer werden keine Kosten erho- ben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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