Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 19. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch D._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2019; VO.2017.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter (und Inhaberin der elterlichen Sorge) von B._____ (Beschwerdegegner 1). Der Vater von B., E., verstarb am tt.mm.2015 (KESB-act. 6). Er war nicht mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Die Beschwerdegegnerin 2 war die Lebenspartnerin von E.. E. hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Sohn B.. Im Nachlass des Verstorbenen befinden sich ein Landwirtschaftsbetrieb inkl. Wohngebäude in F. sowie weitere Vermögenswerte. Das Wohngebäude verfügt über zwei Wohnungen, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss und eine 3 ½-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss. E._____ bewohnte bis zu seinem Tod die Wohnung im Erdgeschoss, seine Lebenspartnerin diejenige im Oberge- schoss. Testamentarisch verfügte der Kindsvater am 20. August 2013, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihr bewohnten Wohnung haben solle und sie den Garten und den Plastiktunnel benutzen dürfe. Die Wohnungsmiete betrage CHF 700.--. Im Falle seines Ablebens vor dem 20. Lebensjahr von B._____ wünschte der Erblasser, dass seine Lebenspartnerin die Verwaltung des Landwirtschaftsbetriebs und des Vermögens übernehme; dies bis zum 20. Lebensjahr von B.. Die Verwaltung müsse abgegolten werden (KESB-act. 8). Das Testament war mit Urteil vom 11. Juni 2015 eröffnet worden und ging der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB) am 15. Juni 2015 zu. Vorgängig war mit der Beschwerdeführerin bespro- chen worden, dass sie als gesetzliche Vertreterin das Kindesvermögen verwalte, sofern keine Interessenkollision bestehe (KESB-act. 7). Am 4. November 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin 2 die KESB um einen Entscheid darüber, dass sie zur Verwaltung des Nachlassvermögens, welches B. zustehe, legitimiert sei (KESB-act. 16). Die Kindsmutter liess bei der KESB die Bestätigung der bisherigen Regelung beantragen (KESB-act. 17). Nach Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegnerin 2 durch die KESB, errichtete diese mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 für
B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB, ernannte G._____ (c/o H._____ [Verband]) als Beistand und übertrug ihm folgen- de Aufgaben (KESB-act. 40/1): "a) das dem Kind angefallene Nachlassvermögen des verstorbenen Kindesvaters, E., geb. tt. März 1970, gest. tt.mm.2015, zu verwalten, wozu dem Beistand Substitutionsvollmacht erteilt wird, insbesondere: - den landwirtschaftlichen Betrieb I. in F._____ weiterzuführen und die hierfür notwendigen Handlungen vorzunehmen (bspw. Pachtverträge kündi- gen, Pachtverträge neu verhandeln, die Verpachtung des Hofes zu prüfen); - die Weiterführung oder Liquidation der J._____ GmbH zu prüfen und die not- wendigen Handlungen (so insbesondere auch die Buchhaltung per Todestag zu erstellen) vorzunehmen; - die unterjährige Steuererklärung für das Jahr 2015 des verstorbenen Kindes- vaters per Todestag zu erstellen; - die Eigentumsübertragung der 4 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung Nr. ... in K., GB Nr. 1 und 2, durch die Lebenspartnerin des verstorbenen Kin- desvaters, C., zu überprüfen (so insbesondere die Gültigkeit des Kauf- rechts und den Übernahmepreis) und allfällige damit verbundene Forderun- gen namens des Kindes gegenüber der Lebenspartnerin des verstorbenen Kindesvaters geltend zu machen; - den Anspruch von B._____ an der Lebensversicherung des verstorbenen Kindesvaters zu prüfen und allenfalls namens des Kindes die Begünstigung der Lebenspartnerin des verstorbenen Kindesvaters zu bestreiten; - den Bestand des C._____ eingeräumten Wohnrechtes zu prüfen und gege- benenfalls die Eintragung im Grundbuch anzumelden; b) ein Kindesvermögensinventar i.S.v. Art. 318 Abs. 2 ZGB zu erstellen und der KESB Bezirk Dielsdorf zur Genehmigung einzureichen" Die Beschwerdegegnerin 2 wurde aufgefordert, weitere Verwaltungshandlungen zu Lasten des Nachlassvermögens zu unterlassen und der Beistandsperson sämtliches Nachlassvermögen auszuhändigen, so insbesondere die persönlichen Gegenstände des Kindsvaters sowie Schlüssel sämtlicher Räumlichkeiten (ausser der von ihr bewohnten Wohnung) (KESB-act. 40/1 Dispositiv Ziff. 4). Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Am 8. Februar 2016 erteilte die KESB dem Beistand ergänzend den Auftrag, die Post des verstorbenen Kindsvaters zu öffnen und mit- tels Nachsendeauftrag alle bereits bei der Post lagernden Sendungen zu empfan- gen. Im Übrigen blieb der Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2015 unverän-
dert bestehen (KESB-act. 70). Am 2. März 2016 erstellte der Beistand das Inven- tar über das Kindesvermögen und einen Erbteilungsvertrag (KESB-act. 78/1), der eine Zeitwertschätzung der landwirtschaftlichen Fahrhabe des Erblassers, eine Zeitwertschätzung der Fahrhabe der J._____ GmbH und eine Ertragswertschät- zung der landwirtschaftlichen Liegenschaft I._____ vorausging (KESB-act. 79/1- 3). Dabei gestaltete sich die soweit noch notwendige Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin 2 als schwierig (u.a. KESB-act. 74/1 und 86). Am 8. März 2016 kündigte der Beistand an, rund zehn Hektaren landwirtschaftliches Wies- und Ackerland bis zur Volljährigkeit von B._____ verpachten zu wollen. Die Be- schwerdeführerin erklärte sich dabei mit dem in Aussicht genommenen Pachtver- trag nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 lehnte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Kompetenz zum Abschluss des Pachtvertrages ab. Sie ordnete an, dass der vom Beistand vorgesehene Ab- schluss des Pachtvertrages ihr zur Genehmigung unterbreitet werde und sie er- teilte dem Fixpachtvertrag vom 7. bzw. 14. April 2016 zwischen L._____ und dem Beschwerdegegner 1 für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2025 namens von B._____ die Zustimmung (KESB-act. 151). Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 stimmte die KESB alsdann der Liquidation der J._____ GmbH im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 8 ZGB zu und übertrug dem Beistand die mit der Liquidation der J._____ GmbH notwendigen Handlungen (KESB- act. 155). Im Namen von B._____ erhob der Beistand gegen die Beschwerdegegnerin 2 beim Bezirksgericht Dielsdorf zwei Zivilklagen, eine Forderungsklage im Zusam- menhang mit der vom Erblasser und der Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam er- worbenen Eigentumswohnung in K._____ (FV160031) und eine Herabsetzungs- klage im Zusammenhang mit dem Wohnrecht der Beschwerdegegnerin 2 (Verfah- ren FV16055). Am 5. Dezember 2016 unterzeichnete der Beistand namens von B._____ einen Vergleich, der zur Erledigung beider Zivilverfahren führen sollte. Der Vergleich zwischen dem Kläger in den beiden Zivilverfahren (heutiger Be- schwerdegegner 1) und der Beklagten (Beschwerdegegnerin 2) lautet wie folgt (KESB-act. 216/2 = KESB-act. 219/2):
"1 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten den Betrag von Fr. 260'000.-- zu bezah- len. 2. Die Beklagte verzichtet per Ende Juni 2017 auf sämtliche ihr aus der letztwilligen Verfügung vom 20. August 2013 zustehenden Rechte (Wohnrecht etc.). 3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Liegenschaft im I._____ ... in F._____ bis spätes- tens 30. Juni 2017 geräumt und gereinigt (besenrein) zu verlassen. Im Betrag ge- mäss Ziffer 1 ist der Mietzins für die Liegenschaft bis Ende Juni 2017 bereits abge- golten. 4. Der Betrag gemäss vorstehender Ziffer 1 ist zahlbar mit dem Auszug der Beklagten gemäss vorstehender Ziffer 3, d.h. auch mit einem allfälligen früheren Auszug. 5. Die Parteien vereinbaren, dass das Fahrzeug Toyota Land Cruiser mit Unterzeich- nung dieses Vergleichs ins Eigentum der Beklagten übergeht. Des Weiteren ver- einbaren die Parteien, dass der Rasenmäher im Nachlass von E._____ sel. ver- bleibt. 6. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Verfahren FV160055-D als gegenstandslos geworden abzuschreiben und ersuchen das Gericht, die Kosten hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 7. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprü- che (erbrechtlich, arbeitsrechtlich, mietrechtlich, gesellschaftsrechtlich etc.) voll- ständig auseinandergesetzt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die im Ver- fahren FV160055-D strittigen Ansprüche. 8. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 9. Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. 10. Um Gültigkeit zu erlangen, hat dieser Vergleich seitens des Klägers von der KESB Dielsdorf genehmigt zu werden. Die Mutter erklärte sich mit dem Vergleich nicht einverstanden (KESB-act. 217) und erstellte auf Ersuchen der KESB (KESB-act. 220) eine eigene Zusammen- stellung der Aufwendungen zulasten des Erbes des Beschwerdegegners 1(KESB- act. 225/2). Sodann wurden die Beschwerdeführerin (in Begleitung ihres Partners) sowie der Beistand durch die KESB angehört (KESB-act. 229). Nachdem sich weitere Streitpunkte zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- nerin 2 ergeben hatten, wurde die Beschwerdegegnerin 2 von der KESB wiede- rum angehört, und es kam in Ergänzung zum Vergleich am 3. Februar 2017 zu einer Parteierklärung der Beschwerdegegnerin 2 vor der KESB betreffend die Herausgabe einzelner Gegenstände an B._____. Sodann sollten der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom Vergleich und der Parteierklärung Kopien
zugestellt werden (KESB-act. 263/1 - 3). Die Parteierklärung wurde der Be- schwerdeführerin zugestellt, und diese wurde um eine abschliessende Stellung- nahme zum abgeschlossenen Vergleich ersucht (KESB-act. 264). In ihrer Stel- lungnahme vom 21. November 2017 lehnte die Beschwerdeführerin den Vergleich ab (KESB-act. 276). Am 17. März 2017 stimmte die KESB dem Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärung zu (KESB-act. 285). 2. Mit Eingabe vom 19. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin eine unbe- gründete Beschwerde gegen den Entscheid. Unter Hinweis darauf, dass ihr An- walt während der Beschwerdefrist unerwartet verstorben sei, bat sie um eine Nachfrist, um einen neuen Anwalt zu finden und die Beschwerde zu begründen (BR-act. 1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 setzte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf der Beschwerdeführerin eine einmalige Frist um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Antrag) und darzulegen, aus welchen Gründen diese Änderung verlangt werde (Begründung), und allfällige Beweismittel zu bezeichnen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügendem Befolgen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- de (BR-act. 8). Innnert angesetzter Frist verlangte die Beschwerdeführerin, es sei die Zustimmung der KESB des Bezirks Dielsdorf zum Vergleich und der dazuge- hörigen Parteierklärung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht verlang- te sie den Beizug der Akten der beiden Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf (BR-act. 10 S. 3). Der Bezirksrat lehnte die prozessualen Anträge einstweilen ab, holte eine Vernehmlassung der KESB sowie der Beschwerdegegner ein (BR- act. 14, BR-act. 15, 18), alsdann eine Replik (BR-act. 21 und 31), eine Duplik (BR-act. 36, 38 und 40), Triplik (BR-act. 44 und 50) und eine Quadruplik (BR- act. 53 und 54). Schliesslich erging eine Noveneingabe der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 (BR-act. 56), wozu die Beschwerdegegnerin 2 Stellung nahm (BR-act. 62). Darüber hinaus reichte die Beschwerdegegnerin 2 am 8. Juni 2018 eine eigene Noveneingabe ein (BR-act. 66), zu welcher die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 wiederum Stellung nahm (BR-act. 71). Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich dazu am 8. Juli 2018 (BR-act. 78), die Beschwerdeführerin hiezu wieder am 30. Juli 2018 (BR-act. 83) und die Beschwerdegegnerin 2 wiederum
am 21. August 2018 (BR-act. 88). Der Beschwerdegegner 1 hatte mehrfach auf erneute Stellungnahmen verzichtet (BR-act. 54, 70, 75). Mit Beschluss vom 23. November 2017 ernannte die KESB Dielsdorf einen neuen Beistand für den Beschwerdegegner 1 und ordnete die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben an (BR-act. 45): " (...) - das dem Kind angefallene Nachlassvermögen des verstorbenen Kindesvaters, E., geb. tt. März 1970, gest. tt.mm.2015, zu verwalten, wozu dem Beistand Substitutionsvollmacht erteilt wird. Die Verwaltung umfasst auch die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs I. in F._____ (derzeit insbesondere in Form von Überwachung der Pachtzinseinnahmen und Mietzinseinnahmen) während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat betreffend Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich; - die notwendigen Handlungen betreffend die Liquidation der J._____ GmbH vorzu- nehmen resp. die Liquidation der J._____ GmbH abzuschliessen, wozu dem Bei- stnd Substitutionsvollmacht erteilt wird. (....)"
Mit Urteil vom 9. Januar 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und aufer- legte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen sprach er keine zu (BR-act. 95 = act. 7). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 zugestellt (BR-act. 96). 3. Am 13. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteils des Bezirksrates. Sie verlangt die Aufhebung des bezirksrätlichen Ent- scheides vom 9. Januar 2019 und der Zustimmung der KESB Dielsdorf zum Ver- gleich und der dazugehörigen Parteierklärung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung unter der Anordnung, die Akten der Verfahren FV160055-D und FV160031 des Bezirksgerichts Dielsdorf beizuziehen (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegnern Frist angesetzt, um sich zur Frage der Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin zu äussern. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Beistand äusserte sich am 6. März 2019 (act. 12), der von diesem beauftragte Rechtsvertreter verwies auf dessen Eingabe (act. 11). Eben-
falls am 6. März 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 (act. 13), sowie am 8. März 2019 die Beschwerdeführerin (act. 14). Es ist nachstehend soweit notwendig auf die Stellungnahmen einzugehen. Die Akten des Bezirksrates und der KESB Dielsdorf wurden beigezogen (act. 5, act. 8/1 - 19 und 8/21 - 100 sowie act. 8/20/1 - 349). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (§ 40 Abs 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Einführungsgesetz ZH zum Kindes- und Erwach- senenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Kopien der erwähnten Stellungnahmen sind den jeweils anderen Parteien mit dem En- dentscheid zuzustellen. II. 1. Die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht richten sich primär nach dem ZGB und den ergänzen- den kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht sinn- gemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei Be- schwerdeinstanzen, den Bezirksrat, welcher Beschwerden gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörden beurteilt, und das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide des Bezirksrates (§§ 63 und 64 EG KESR). Die Beschwerde ist beim zuständigen Gericht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich sodann, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss (Art. 450 Abs. 1 und 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). An Begründung und Antrag sind na- mentlich bei Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen zu stellen. Es muss aber mindestens erkennbar sein, warum und inwiefern die Beschwerde führende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht können innert einer an- zusetzenden Nachfrist behoben werden (Art. 132 ZPO). Fehlt es der Beschwerde an einem Antrag und/oder einer Begründung, ist auf sie nicht einzutreten.
Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen, Perso- nen, die der betroffenen Person nahestehen sowie Dritte, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB). Nahestehende Personen können Eltern, Kinder oder andere mit der betroffenen Person Verbundene sein, welche dadurch geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzuneh- men (BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann und seinen Entscheid über Eintreten oder Nichteintreten zu fällen. Dabei sind die Prozessvoraussetzun- gen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Über die Zulässigkeit entschei- det das Gericht damit unabhängig allfälliger Parteianträge (vgl. dazu Z ÜRCHER, in ZK ZPO, 3.A., Art. 60 N 2 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin reichte vor Vorinstanz ein mit "Beschwerde betref- fend KESB-Entscheid vom 17. 03. 2017 in Sache B._____" überschriebenes Schreiben vom 19. April 2017 ein (BR-act. 1), aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdefrist betreffend den Entscheid der KESB vom 17. März 2017 bis am 20. April 2017 läuft. Aus den KESB-Akten lässt sich dies nicht verifizieren, weil ein Empfangsschein fehlt. Aus KESB-act. 285/1 ergibt sich, dass der Entscheid am 17. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandt wurde, wann er zugestellt werden konnte, ist nicht aktenkundig. Am 29. März 2017 erfragte die Beschwerde- führerin bei der KESB was das bedeute, wenn es heisse "Die gesetzlichen Fris- tenstillstände gelten nicht" (KESB-act. 294), am 11. April 2017 ersuchte die Be- schwerdeführerin sodann bei der KESB um Fristerstreckung (KESB-act. 303). Ob die "Beschwerde" beim zuständigen Bezirksrat rechtzeitig eingegangen ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Fest steht indes, dass die "Beschwerde" weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt, sondern einzig ein Ersuchen um eine Nachfrist, damit sich ein neuer Anwalt mit dem Fall vertraut machen und die Be- schwerde begründen könne. Es ergibt sich damit einzig, dass die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde erheben wollte, was sie indes nicht formgerecht tat. Es lag da-
mit kein Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO vor, der mittels Ansetzung einer Nachfrist hätte behoben werden können. Eine Nachfrist zur Antragstellung und Begründung wie sie gemäss Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 angesetzt wur- de (BR-act. 8), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allenfalls hätte das Schreiben als eventualiter gestelltes sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist ge- mäss Art. 148 ZPO verstanden werden können. Der Bezirksrat hätte diesfalls den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (Art. 149 ZPO). All dies ist nicht erfolgt, was indes nicht beanstandet wurde. Da – wie zu zeigen ist – aus anderm Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann of- fen bleiben, ob ein Nichteintreten auf die Beschwerde vor dem Bezirksrat bereits deshalb hätte erfolgen müssen, weil es an einer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde fehlte. 4. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erachtete sich die Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (BR-act. 10 S. 3). Die Beschwerdegegner äusserten sich nicht zur Legitima- tion, der Bezirksrat sah die Beschwerdeführerin als am Verfahren beteiligte und als eine der betroffenen Person nachstehende Person zur Beschwerde befugt (act. 7 S. 9). Beidem ist nicht zu folgen. 4.1 Anfechtungsobjekt des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war der Entscheid der KESB Dielsdorf vom 17. März 2017 in Sachen B._____ (KESB-act. 285/1), der die Genehmigung einer Vereinbarung zwischen B._____, vertreten durch den Beistand, und der Beschwerdegegnerin 2 sowie der dazugehörenden Parteierklärung der Beschwerdegegnerin 2 zum Gegenstand hatte (KESB-act. 216/2 und 263/3). Die Beschwerdeführerin selbst war weder an der Vereinbarung noch an der Parteierklärung beteiligt, sie wurde im KESB-Entscheid indes zutref- fend als Inhaberin der elterlichen Sorge erwähnt und war offenbar bei den Ver- gleichsgesprächen vor Bezirksgericht Dielsdorf anwesend, wie sich mitunter aus der Beschwerde an die Kammer ergibt. Die Beschwerdeführerin erwähnt dort, dass sie lediglich als Zuschauerin und ohne Parteistellung dabei gewesen sei (act. 2 S. 6 Rz 16). Eine Beschwerdelegitimation als am Verfahren beteiligte Per- son fiel damit für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ausser Betracht.
4.2 Es steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhabe- rin der elterlichen Sorge B._____ im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahe- steht. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als dadurch (1) geeignet erscheint, die Interessen von B._____ wahrzunehmen und sie (2) mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen von B._____ ver- folgt (BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2). Ersteres ist vorliegend aus rechtlichen Gründen zu verneinen: Der Erblasser und Vater von B., E., hat testamentarisch die Verwal- tung des Kindesvermögens der Beschwerdegegnerin 2 übertragen (KESB-act. 8) und damit im Sinne von Art. 322 ZGB der Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge die Verwaltungsbefugnis über das zu verwaltende Vermögen von B._____ entzogen, was sich auch nicht änderte, als sich die KESB gestützt auf Art. 325 ZGB zu Schutzmassnahmen zugunsten des Kindesvermögens veran- lasst sah (vgl. dazu R OHDE, Die Ernennung von Drittpersonen zur Verwaltung von Vermögen Minderjähriger, Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht (SSVV) 2006, Band/Nr. 7, S. 55 ff.). Mit Entscheid vom 18. De- zember 2015 übertrug die KESB die Verwaltung des Kindesvermögens gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB einem Beistand, weil sie das Kindesvermögen bei einer Verwaltung durch die Beschwerdegegnerin 2 als gefährdet erachtete. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Interessen von B._____ nur gewährleistet seien, wenn ein (von beiden Seiten) unabhängiger Dritter als Vermögensbeistand er- nannt werde. Dies in erster Linie wegen des Wohnrechts der Beschwerdegegne- rin 2 und der damals noch unabdingbaren Zusammenarbeit zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 bei der Verwaltung des Kindes- vermögens (KESB-act. 40/1 S. 2 -4). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Beistandschaft dauert bis heute unverändert an. Das bedeutet, dass die Be- schwerdeführerin mit Bezug auf das Nachlassvermögen von E._____ die Interes- sen ihres Sohnes nicht vertreten kann. Auch als nahestehende Person ihres Kin- des muss ihr deshalb für diesen Bereich die Beschwerdelegitimation abgespro- chen werden. Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass der Ausschluss der Be- schwerdeführerin nicht darin begründet ist, dass sie nicht in der Lage wäre, das
Nachlassvermögen zu verwalten; die KESB hat dies in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2015 festgehalten (KESB-act. 40/1 S. 4). 4.3 Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vor Vor- instanz nicht legitimiert, weshalb der Bezirksrat – unabhängig von der Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist – auch aus diesem Grund nicht hätte auf die Beschwerde eintreten dürfen. 5.1 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurden die involvierten Perso- nen zur Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation aufgefordert. Die Beschwer- degegnerin 2 äusserte sich in ihrer Eingabe zur Sache und nicht zur Beschwerde- legitimation (act. 13); hierauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beistand verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Kindsmutter bereits am Verfahren vor der KESB beteiligt gewesen sei. Überdies stehe sie B._____ nahe und habe immer dessen Interessen vertreten. Hätte die Kindsmutter nicht Beschwerde erhoben, dann hätte er als Beistand dies getan, weil der Vergleich für B._____ deutlich zu schlecht ausgefallen sei. Die Beschwerde durch die Mutter sei zwingend nötig gewesen, er bitte um Fortsetzung des Verfahrens und Gelegenheit zur Stellung- nahme in der Sache (act. 12). Die Beschwerdeführerin selbst liess in ihrer Stel- lungnahme ebenfalls ausführen, dass ihr im Verfahren vor der KESB Parteistel- lung zugekommen und sie am Verfahren beteiligt worden sei: Sie habe die Ge- fährdungsmeldung gemacht, sei zu den geplanten Kindesschutzmassnahmen an- gehört worden und auf ihren Antrag sei der Beschwerdegegnerin 2 die Verwal- tung des Nachlassvermögens entzogen worden. Auch sei sie von der KESB ein- geladen worden, sich zur Zustimmung zum Pachtvertrag zu äussern. Auch an der Vergleichsverhandlung vor Bezirksgericht Dielsdorf, welche eigentlich vertraulich und nicht öffentlich gewesen sei, habe sie teilgenommen; sie habe sich zwar nicht äussern dürfen, aber man sei wohl davon ausgegangen, dass sie im anschlies- senden Zustimmungsverfahren beschwerdelegitimiert sei. Anders lasse sich die Anwesenheit an den vertraulichen Vergleichsgesprächen nicht erklären. Sie sei denn auch im Zustimmungsverfahren zusammen mit dem Beistand von der KESB zu einem Gespräch eingeladen worden, die Parteierklärungen seien ihr zur Stel- lungnahme zugestellt worden und ihr sei auch der Genehmigungsentscheid eröff-
net worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei damit durchgehend am Verfahren beteiligt gewesen und auch die Vorinstanz habe sie durchwegs als Partei und als beschwerdelegitimiert erachtet (act. 2 S. 4/5 Rz 6 - 8 und S. 9 ff. Rz 22 ff.). Des weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein aktuelles, tatsächliches Inte- resse an der Aufhebung des Entscheides, zumal die Kompetenz zum Rückzug oder zur Anhebung von Strafverfahren ihr zustehe und nicht dem Beistand über- tragen worden sei. Sie habe sodann als ehemalige Lebenspartnerin des Verstor- benen ein eigenes Interesse daran, dass dessen letzter Wille beachtet werde und korrekt umgesetzt werde; dies auch aufgrund ihres Verhältnisses zum Sohn, da sie als Mutter diesem erklären müsse, weshalb er diverse Gegenstände aus dem Nachlass des Vaters nicht erhalte (act. 2 S. 12 - 14 Rz 31 - 35). Schliesslich sieht sich die Beschwerdeführerin auch als nahestehende Person zur Beschwerde legi- timiert (act. 2 S. 14/15, Rz 36 ff.). 5.2 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann für die Beschwerdelegiti- mation grundsätzlich nichts anderes gelten als vor Vorinstanz. Soweit die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, als am Verfahren beteiligte Person stützt, trifft es zwar zu, dass sie wie sie zutreffend dargelegt hat, sowohl im Verfahren vor der KESB sehr weitgehend in das Verfah- ren einbezogen wurde und dass sie im bezirksrätlichen Verfahren als Partei auf- geführt und als solche behandelt wurde. Letzteres geschah wie dargelegt zu Un- recht, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ihr Einbezug in das Verfahren erscheint sodann insoweit nachvollziehbar, als sie als Inhaberin der elterlichen Sorge über B._____ Informationen und Aspek- te einbringen konnte, die allenfalls für die Entscheide wesentlich sein konnten und weil die Konsequenzen der Entscheide auch die elterliche Sorge tangieren konn- ten. Einbezogen war sie dabei nicht aus eigenem Recht, sondern als grundsätz- lich gesetzliche Vertreterin von B., welche ganz allgemein dessen Interes- sen und Rechte wahrzunehmen hat. Dies alles ändert aber nichts daran, dass ihr die Interessenvertretung von B. im Bereich der Verwaltung des Nachlass- vermögens, um die es hier einzig geht, entzogen war, wovon die Beschwerdefüh- rerin denn auch selbst auszugehen scheint: So begründet sie ihr Recht zur Inte- ressenwahrung mitunter damit, dass ihre Befugnisse als Inhaberin der elterlichen
Sorge im Bereich der Anhebung oder Rückzug von Strafverfahren nicht beschnit- ten worden seien (act. 2 S. 12 Rz 31). Auch beanstandet sie auch nicht nur im Ansatz, dass sie an der Vergleichsverhandlung vor Bezirksgericht nichts sagen durfte, sondern sie zeigt sich im Gegenteil überrascht, dass sie dort überhaupt zugelassen worden war (act. 2 S. 9/10 Rz 22). Sie räumt damit implizit ein, im Be- reich der Verwaltung des Nachlassvermögens von E._____ keine Rechte für B._____ wahrnehmen zu können. Es muss ihr daher auch die Beschwerdelegiti- mation in diesem Bereich abgesprochen werden. Für das Strafverfahren ist damit nichts gesagt. Die Beschränkung der elterlichen Rechte in besagtem Bereich muss auch dazu führen, dass ihr als nahe stehende Person von B._____ die Be- schwerdelegitimation abzusprechen ist. Berechtigte eigene Interessen der Be- schwerdeführerin, welche diese in einem Verfahren wie dem vorliegenden geltend machen könnte, sind sodann nicht ersichtlich. Sie können jedenfalls nicht damit begründet werden, dass das Leiden des Sohnes, das dieser erlebt, wenn ihm be- stimmte persönliche Sachen des Vaters vorenthalten werden sollten, eine grosse emotionale Belastung für die Beschwerdeführerin selbst bedeutet (act. 2 S. 14 Rz 14). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme sodann ausführlich die Beistandstätigkeit kritisiert (act. 2 S. 5 - 9 Rz 9 -21), ist darauf nicht einzugehen, weil diese Ausführungen an der zu entscheidenden Frage vorbei gehen. Auch der Einwand des Beistandes, die Beschwerde der Mutter sei zwingend ge- wesen, und er hätte diese erhoben, wenn die Mutter dies nicht getan hätte, ver- mag am Gesagten nichts zu ändern. Der Beistand war und ist mit der Verwaltung des Nachlassvermögens für B._____ betraut und damit auch beauftragt, sich für dessen Rechte im vorliegenden Verfahren (selbst oder durch Beizug eines Rechtsvertreters) einzusetzen und diese wahrzunehmen. Einfluss auf die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hat dies keinen. 5.3 Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bleibt es damit bei der feh- lenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Waren nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen bereits im vor- instanzlichen Verfahren nicht gegeben, dann ist das Urteil des Bezirksrates Diels-
dorf vom 9. Januar 2018 aufzuheben es ist auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt damit beim Entscheid der KESB Dielsdorf vom 17. März 2017. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für beide Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Da der Bezirksrat we- gen der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht hätte eintreten dürfen, hätte das aufwändig geführte Verfahren nicht durchgeführt wer- den dürfen. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung durchgeführt, kann die nach § 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) festzulegende Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 der GerGebV). Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren ist demgemäss zu reduzie- ren und auf CHF 500.-- festzusetzen. 2. Auch das vorliegende Verfahren kann ohne Anspruchsprüfung erledigt wer- den, die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entschädigungen sind für das vorliegende Verfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Auf die zweitinstanzliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und es wird auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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