Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 22. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichtes in der aufge- hobenen Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 aZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirkspräsidenten des Bezirksrates Zü- rich vom 20. Dezember 2018; VO.2017.87 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. No- vember 1997 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet (KESB act. 55). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) vom 26. Februar 2015 wurde die Beistandschaft in das neue Recht überführt (KESB act. 260). Mit Urteil vom 4. Juni 2015 hob der Bezirksrat Zürich (fortan Bezirksrat) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die KESB zurück (KESB act. 269). Mit Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2015 wurde die Beistandschaft aufgeho- ben (KESB act. 279). 2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (KESB act. 280) genehmigte die zuständige Abteilungsvorsteherin der KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin über die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 8. Oktober 2015 (KESB act. 280). Mit Verfügung und Urteil vom 6. April 2017 hiess der Bezirksratspräsi- dent eine gegen die Genehmigung erhobene Beschwerde teilweise gut und wies den Schlussbericht und die Schlussrechnung zur Korrektur zurück (KESB act. 308). 3. Mit Verfügung vom 5. September 2017 (KESB act. 317) genehmigte die Ab- teilungsvorsteherin der KESB die von der Beiständin handschriftlich korrigierten und ergänzten Fassungen des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Bei- ständin (KESB act. 316). Mit Verfügung und Urteil vom 20. Dezember 2018 (act. 6) wies der Bezirksratspräsident eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 4. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und beantragt sinngemäss (vgl. act. 2 S. 1 f.): Verfügung und Urteil des Bezirksratspräsidenten vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und der teilweise korrigierte Schlussbericht und die teilweise korrigierte Schlussrechnung seien nicht zu genehmigen und an die KESB zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente ab 1. Au- gust 2017 mit dem maximalen Zuschlag von 31.5 % sowie der An- spruch auf die Versicherungsleistungen der C._____ bestehe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrats und der KESB. 5. Der Bezirksratspräsident hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ange- merkt, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung, die von der Beistands- person bei Beendigung ihres Amtes zu erstatten sind, der Information dienen, und dass die Genehmigung auszusprechen ist, soweit diese Dokumente der Informa- tionspflicht genügen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materielle Bedeutung habe und nicht bedeu- te, dass dem Mandatsträger eine vollständige Decharge erteilt werde, und dass allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen von der Genehmigung unbe- rührt bleiben (act. 6 S. 4 E. 3.1 m.w.H.). Der Bezirksratspräsident hat ferner zutreffend erwähnt, dass mit der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid nur die Verletzung der Informationspflicht angefochten werden kann, während allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mit der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (act. 6 S. 3 E. 2.1 m.H. auf BSK ZGB I, Affolter/Vogel, Art. 425 N 52 und 57). 6. Während die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unter anderem beanstan- dete, der im korrigierten Schlussbericht erwähnte Kontakt am 24. Februar 2015 habe nicht mit der Beiständin, sondern mit C._____ stattgefunden, und damit ei- nen Fehler des Schlussberichts geltend machte, den die Vorinstanz allerdings nicht für wesentlich hielt, weshalb sie die bei ihr erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, macht sie in zweiter Instanz nur noch geltend, dass die Beistandschaft nicht in ihrem In- teresse geführt worden sei (vgl. act. 2 S. 2) bzw. dass die KESB das Mandat of- fensichtlich nicht in ihrem Interesse geführt habe, wodurch ihr ein grosser berufli- cher und finanzieller Nachteil entstanden sei (vgl. act. 2 S. 5).
"nicht begründeten Bezug" der IV-Rente sei ihr ein erheblicher steuerlicher Nach- teil entstanden, macht sei keine einzelnen unzweckmässigen Verwaltungshand- lungen geltend, die grundsätzlich Thema der Prüfung der Schlussrechnung sein könnten (vgl. BSK ZGB I-Vogel / Affolter, Art. 425 N 51), sondern stellt die Mass- nahme grundsätzlich in Frage, was zur Angabe im Schlussbericht passt, dass ihr die Gründe ihrer Invalidisierung unverständlich sind und dass sie mit der Bei- standschaft nicht einverstanden ist, was aber nicht Gegenstand dieses Verfah- rens ist. Für die Berechnung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, wel- che sie in ihren Anträgen thematisiert, ist die Erwachsenenschutzbehörde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Mit einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung könnte nur die dafür festgesetzte Gebühr von total CHF 2'300.00 angefochten werden. Diese wird von der Beschwerdeführerin je- doch nicht beanstandet. Die Höhe der während der gesamten Dauer der Mass- nahme bezogenen Verwaltungs- und Mandatsgebühren, welche von der Be- schwerdeführerin auf CHF 242'505.00 beziffert und als erheblich bezeichnet wird (act. 2 S. 5 f.), kann in diesem Rahmen hingegen nicht überprüft werden. 10.. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwer- deführerin zu angeblichen Fehlern in der Mandatsführung an der Sache vorbei gehen. Dass die korrigierten Fassungen des Schlussberichts und der Schluss- rechnung der Informationspflicht nicht genügen würden, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 11. Dem fehlenden Verständnis der Beschwerdeführerin für die Massnahme, welche im Schlussbericht angedeutet wird und das Beschwerdeverfahren verur- sacht haben dürfte, ist durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten Rech- nung zu tragen.
Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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