Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. Februar 2019
in Sachen
A._____,
betreffend Kindesschutzmassnahme
Bemerkungen zu einem Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. Januar 2019 i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2018.69 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgang 1.1. B._____ (geb. tt.mm.2009) ist das gemeinsame Kind von A._____ (geb. tt. August 1977, von Serbien) und C._____ (geb. tt. Januar 1977, von Irak). B._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge von A.. 1.2. Im April 2018 meldete sich A. bei D._____ (kjz Winterthur) und teilte mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen Hilfe brauche. Gemäss der Darstel- lung von D._____ soll A._____ in einem Beratungsgespräch sehr auffällig gewe- sen sein und Wahnvorstellungen gehabt haben. Überdies sei B._____ in der Re- gelklasse der Schule nicht mehr tragbar gewesen, weil er auffällig und respektlos gewesen sei (act. 10/6). In der Folge wurde im Juni 2018 für B._____ eine sozial- pädagogische Familienbegleitung eingerichtet und Frau E._____ als Familienbe- gleiterin eingesetzt (act. 10/22). 1.3. Mit Gefährdungsmeldung vom 11. Juli 2018 berichtete die Fachstelle für Op- ferberatung und Kindesschutz (OKey) der KESB des Bezirks Winterthur und An- delfingen, dass es A._____ psychisch und physisch schlecht gehe und dass diese notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur (KSW) eingeliefert und später auf die Akutstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) verlegt worden sei (act. 10/1). 1.4. Während der Zeit, als A._____ hospitalisiert war, war B._____ zunächst für einige Tage bei seinen volljährigen Geschwistern und anschliessend bei seiner Grossmutter in F._____ [Stadt in Österreich] untergebracht. 1.5. Dem Austrittbericht der IPW vom 15. August 2018 kann entnommen werden, dass A._____ unter anderem an einer gemischten schizoaffektiven Störung leide. Nach fünf Wochen stationärer Behandlung kehrte sie in stabilisiertem Zustand nach Hause zurück, wobei eine ambulante Weiterbehandlung vorgesehen war (act. 10/17).
1.6. Nach den Sommerschulferien 2018 trat B._____ in die Tagesschule im ...- Schulhaus in G._____ ein, weil er in der Regelklasse wie erwähnt nicht mehr tragbar war und weil A._____ ihren Sohn aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation nicht genügend unterstützen konnte. 1.7. Am 10. Oktober 2018 teilte H._____ (kjz Winterthur) mit, dass die sozialpä- dagogische Familienbegleitung eingestellt worden sei, weil A._____ den Grund für eine weitere Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin nicht mehr sehe (act. 10/22). 1.8. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ordnete die KESB für B._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (Dispositiv Ziffer 1) und eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv Ziffer 2), regelte die Aufga- ben der Beistandsperson (Dispositiv Ziffern 3 und 4), ernannte D._____ zur Bei- ständin (Dispositiv Ziffer 5) und regelte die Finanzierung der Kindesschutzmass- nahme (Dispositiv Ziffern 6 und 7) (act. 10/32 [Akten KESB] = act. 9/5 [Akten Be- zirksrat]). 1.9. Am 17. Dezember 2018 gelangte A._____ mit einem Schreiben an den Be- zirksrat, welches dieser als Beschwerde entgegennahm. Mit Urteil vom 15. Januar 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2018. 1.10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2019 gelangte A._____ wiederum an den Be- zirksrat. Dieser leitete das Schreiben als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 15. Januar 2019 ans Obergericht weiter. 1.11. Die Akten des Bezirksrates (act. 9) und der KESB (act. 10) wurden beigezo- gen. 1.12. Die Sache ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass die Beschwerde einen Antrag und ei-
ne Begründung enthalten muss. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksrates ausdrücklich hingewiesen (act. 5, Dispositiv-Ziffer III Abs. 2). 2.2. Die Eingabe von A._____ enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Dies wäre an sich nicht weiter problematisch, weil sich ein Antrag auch sinngemäss aus der Begründung der Beschwerde ergeben kann und weil an die Beschwerdebegrün- dung bei Laien nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall liegt der Grund für das Fehlen eines Antrages jedoch darin, dass keine An- haltspunkte ersichtlich sind, dass A._____ das Urteil des Bezirksrates vom 15. Januar 2019 sowie den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2018 bezüg- lich Anordnung der genannten Kindesschutzmassnahme für B._____ mit Be- schwerde beim Obergericht anfechten wollte. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass A._____ ihre Eingabe an den Bezirksrat richtete, obwohl eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates direkt beim Obergericht hätte eingereicht wer- den müssen und darauf in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hinge- wiesen wurde (act. 5, Dispositiv Ziffer III). Entscheidend ist jedoch, dass A._____ ausdrücklich bestätigte, dass es in der Erziehung von B._____ immer wieder zu Problemen gekommen sei (act. 3 S. 1 Abs. 2 und 3), und dass sie aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation an Grenzen gestossen sei (act. 3 S. 1 Abs. 3). Im April 2018 habe sie gemerkt, dass mit ihr und B._____ etwas nicht stimme und dass sie Hilfe brauche, weshalb sie sich von sich aus an D._____ gewandt habe (act. 3 S. 1 Abs. 4). Heute gehe es ihr und B._____ glücklicherweise wieder bes- ser, aber beide – sie und vor allem B._____ – brauchten weiterhin Unterstützung, weshalb sie mit jeder Unterstützung einverstanden sei (act. 3 S. 2 Abs. 1). Sie sei auch vorher mit der "Beistandschaft - Wohnbegleitung" einverstanden gewesen, sonst hätte sie sich ja nicht selbst an D._____ gewandt; sie habe sich falsch aus- gedrückt, wenn sie geschrieben habe, B._____ brauche keine Unterstützung (act. 3 S. 2 Abs. 2). Sie sei sehr dankbar, dass die Stadt ihr helfen wolle und nehme jede Hilfe gerne an, und sie habe D._____ und dem Schulleiter gesagt, dass sie mit der Familienbegleitung einverstanden sei (act. 3 S. 2 Abs. 3).
2.3. Da aufgrund dieser Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass A._____ gegen die von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätig- te Kindesschutzmassnahme opponiert, kann ihr Schreiben vom 19. Januar 2019 nicht als Beschwerde interpretiert werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass A._____ mit der Familienbegleitung ausdrücklich einverstanden ist. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich A._____ mit ih- rer Eingabe vom 19. Januar 2019 möglicherweise dagegen wehren will, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2018 vorsah, die Kosten der Kin- desschutzmassnahme seien von den Eltern und subsidiär von der fürsorgerecht- lich zuständigen Gemeinde zu tragen (act. 9/5 Dispositiv Ziffer 6); so führte sie aus, dass sie zwar mit der Familienbegleitung einverstanden sei, aber nicht mit deren Finanzierung (act. 3 S. 2 Abs. 3). Falls A._____ mit ihrer Eingabe tatsäch- lich die von der KESB vorgesehene Finanzierung der Kindesschutzmassnahme beanstanden sollte, hätte sie kein Rechtsschutzinteresse, weil sie im Moment kei- ne Kosten zu tragen hat und weil sie einen künftigen Kostenentscheid ungeachtet der Anordnung der KESB später anfechten könnte, wenn die entsprechenden Rechtsgrundlagen fehlen sollten. 2.5. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor Obergericht sind keine Kosten zu erheben. A._____ ist auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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