Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 7. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Dezember 2018; VO.2018.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)
Erwägungen: 1. - 1.1 Am 28. November 2017 erlitt A._____ bei einem Verkehrsunfall (vgl. auch KESB-act. 34/3) ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit Schädelfrakturen, int- razerebraler Blutung und weitere Verletzungen. Rund einen Monat wurde er des- wegen im Universitätsspital B._____ behandelt, danach auf der Intensivpflegesta- tion des Spitals C.. Wegen unruhigen, agitierten, teilweise aggressiven Verhaltens mit Selbst- und Fremdgefährdung, das auf die organische Hirnschädi- gung zurückgeführt wurde und Ausdruck einer entsprechenden Persönlichkeits- störung war, kam es am 7. Januar 2018 zu einer fürsorgerischen Unterbringung von A. in der Klinik D._____ (vgl. KESB-act. 2 S. 1). Danach hielt sich A._____ in die E.Clinic in F. auf, von wo er am 10. Februar 2018 u.a. wegen emotionaler Instabilität mit Selbstgefährdung fürsorgerisch in der Psychiat- rischen Universitätsklinik B._____ (vgl. KESB-act. 7a) bzw. erneut in der Klinik D._____ untergebracht wurde (vgl. KESB-act. 2 und 3). 1.1.1 Bis ca. Mitte März 2018 wurde von der Klinik D._____ dreimal eine neurolo- gische Rehabilitation von A._____ in einer spezialisierte Klinik versucht; die Be- mühungen scheiterten, weil A._____ aufgrund seiner organischen Persönlich- keitsstörung als nicht führbar bzw. nicht therapiefähig erachtet wurde (vgl. KESB- act. 2 S. 1/2). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Düben- dorf (fortan: KESB) vom 22. März 2018 wurde die am 10. Februar 2018 angeord- nete fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der Klinik D._____ verlängert (vgl. KESB-act. 10). Dem Entscheid der KESB lag u.a. ein am 21. März 2018 mündlich erstatte- tes Gutachten von Dr. med. G._____ zugrunde (vgl. auch KESB- act. 8). Gemäss Gutachten litt A._____ an einem hirnorganischen Psychosyn- drom nach mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (F07.2), was einer psychischen bzw. psychoorganischen Störung entspreche (vgl. KESB-act. 10 S. 3). Neurolo- gisch festgestellt wurden verwaschene Sprache, unsicheres Gangbild bei starker psychomotorischer Verlangsamung sowie starke psychomotorische Verlangsa- mung. Grobe kognitive Defizite wurden keine festgestellt (vgl. a.a.O.). Dr. med. G._____ wies auf die Notwendigkeit einer Rehabilitation hin, deren Erfolg er nur
im Rahmen einer Unterbringung als gesichert ansah (vgl. a.a.O., S. 4). Der Gut- achter empfahl auch die Prüfung einer Beistandschaft (vgl. a.a.O.). 1.1.2 Vom 5. April 2018 bis zum 28. April 2018 war A._____ in der Reha H._____ hospitalisiert (KESB-act. 31 S. 1). In dieser Klinik wurde er in ein multimodales Neurorehabilitationsprogramm mit Schwerpunkten Physiotherapie, klinische wie auch neuro-Psychologie und Ergotherapie integriert (vgl. a.a.O., S. 2). Aus der Reha H._____ trat A._____ am 28. April 2018 in stabilem Zustand aus (vgl. KESB-act. 31 S. 4) mit der Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung bei Status nach (a) Kraniotomie rechts temporo-basal, (b) mittelschwerem Schä- delhirntrauma und (c) mittelschwerer neurokognitiver Funktionsstörung, ferner mit den weiteren Diagnosen eines Hydrocephalus malresorptivus sowie von psychi- scher Störung und Verhaltensstörung durch Kokain und Alkohol (vgl. KESB-act. 31 S. 1). Im Austrittsbericht der Reha H._____ wird vermerkt, aus medizinischer Sicht habe sich die Rehabilitation komplikationslos gestaltet. Ein neuropsychologisches Screening habe mit der Voruntersuchung vergleichbare Ergebnisse gezeigt. Bei deutlicher Anosognosie (d.h. krankheitsbedingter Unfähigkeit, die Krankheit er- kennen zu können) sei A._____ nicht in der Lage gewesen, sich auf ein kognitives Training einzulassen (vgl. a.a.O., S. 2). Zur Ergotherapie sei er unregelmässig er- schienen (a.a.O., S. 3). Weiter wurde wegen des Hydrocephalus malresorptivus auf radiologische Verlaufskontrollen im Universitätsspital B._____ hingewiesen (vgl. a.a.O., S. 2, oben), angemerkt, die familiäre Situation (u.a. Umzug nach F.) stelle ein Problem dar, und festgehalten, für den Monat Mai seien eine Betreuung durch die psychiatrische Spitex und parallel ebenso eine ambulante Behandlung in Baden organisiert. Es wird empfohlen, sobald es der Zustand zu- lasse, eine neurokognitive Rehabilitation anzustreben, und die Meinung geäus- sert, A. benötige einen Beistand (vgl. a.a.O., S. 2, S. 4). 1.2 A._____ ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Aufgrund von Umständen, die ihr im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall be- kannt wurden (Besuch von Escortdamen und Kokainkonsum; vgl. KESB-act. 34/3), erwog die Ehefrau von A._____ eine Trennung von ihrem Mann (vgl.
KESB-act. 22 S. 1). Zu dieser ist es im Sommer 2018 gekommen: Die Ehefrau wohnt in F., A. bei seinen Eltern in I.. Diesen hat er nach eige- nem Bekunden monatlich Fr. 500.- zu zahlen. A. ist nach wie vor arbeitsun- fähig und bezieht zur Zeit eine auf 50 % gekürzte SUVA-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 3'100.- (vgl. act. 2 S. 8 sowie KESB-act. 34/3). Er verfügt über keine weiteren Einkünfte, hat monatliche Unterhaltsverpflichtungen in der Höhe von Fr. 1'100.- und kein wesentliches Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 28'000.- (vgl. act. 2 S. 8 und S. 9 sowie act. 4/4 S. 3). Eine Anmeldung bei der IV erfolgte aber offenbar schon im Frühjahr 2018 (vgl. KESB-act. 34/2). Seit der Entlassung aus der Klinik hat A._____ keine Therapie besucht (vgl. KESB-act. 32 S. 3 und act. 2 S. 9). Er ist aber medikamentiert und nimmt die Kon- trolltermine im Universitätsspital B., Klinik für Neurochirugie, wahr (vgl. act. 2 S. 9 und act. 4/5). 1.3 Aufgrund der im Austrittsbericht der Reha H. geäusserten Meinung, es sei eine Beistandschaft erforderlich, hörte die KESB A._____ am 18. Juni 2018 an (vgl. KESB-act. 32). A._____ liess sich dabei von seinem Bruder begleiten (vgl. a.a.O., S. 1), der ihm neben den Eltern auch heute helfe (vgl. act. 2 S. 13 [Ziff. 13]). Am 4., 16. und 19. Juli 2018 führte A._____ vor allem wegen seiner Wohn- sitzsituation Telefonate mit Fachmitarbeiterinnen der KESB und erklärte in deren Ergebnis, er wohne einstweilen weiterhin bei seinen Eltern (vgl. KESB-act. 35, 40 und 42). 1.3.1 Am 24. Juli 2018 fällte die KESB den folgenden Entscheid (vgl. act. 8/2 [= KESB-act. 43], S. 12 ff.): 1. Für A., geb. tt .10.1984, von der Türkei, wohnhaft in I., J.- strasse ..., wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen: a) A. bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nö- tig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) ihn bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbe- sondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten;
c) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; d) für sein gesundheitliches Wohl sowie für die hinreichende medizinische Be- treuung zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderli- chen Handlungen umfassend zu vertreten; e) ihn in allfälligen rechtlichen Verfahren zu vertreten resp. bei Bedarf um an- waltliche Vertretung zu ersuchen, mit Substitutionsbefugnis und unter Vor- behalt von Art. 416 ZGB; f) A._____ in sämtlichen beruflichen Belangen, allenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Amtsstellen (IV, Sozialhilfe), zu vertreten, ihn all- gemein bei der beruflichen Integration zu unterstützen. 2. Zur Beiständin wird K., Berufsbeistandschaft Dübendorf, ... [Adresse] er- nannt, mit der Einladung: a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an verän- derte Verhältnisse zu stellen; b) per 30.06.2020 ordentlicherweise Bericht und Rechnung zu erstatten. 3. Die Beiständin hat in Zusammenarbeit mit der KESS unverzüglich ein Inventar per 24.07.2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. 4. Die Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren betreffend Prüfung von Er- wachsenenschutzmassnahmen beträgt Fr. 1 '200.00. Weiter wird festgestellt, dass die Auslagen für das Gutachten vom 21.03.2018 im Rahmen des Verfahrens betreffend Verlängerung der Fürsorgerischen Unter- bringung inzwischen bekannt sind und Fr. 2'276.00 betragen. Die ausstehenden Kosten betragen somit insgesamt Fr. 3'476.00. 5. A. wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 4 als auch die mit Entscheid Nr. DU-2018/316 vom 22.03.2018 festgesetzten Verfahrenskosten (Dispositiv- Ziff. 5) werden deshalb einstweilen auf die Behördenkasse genommen. A._____ wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 40 EG KESR i.V. mit Art. 123 ZPO). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. 1.3.2 Im Oktober 2018 wurde mit Einverständnis von A._____ L._____ neue Bei- ständin (vgl. act. 8/18/1). Die neue Beiständin erstellte das in Dispositivziffer 3 des Entscheids der KESB erwähnte Inventar im November 2018 (vgl. act. 4/4).
1.4 A._____ war mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden und gelangte an den Bezirksrat Uster. Dieser führte sein Verfahren durch und liess dabei mit Präsidialverfügung vom 15. August 2018 u.a. über die Verfahrenskosten aufklären sowie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinweisen (vgl. act. 8/4). Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (act. 7 [= act. 4/1 = act. 8/16]) wies der Bezirksrat in Dispositivziffer I die Beschwerde von A._____ ab und auferlegte in Dispositivziffer II die auf Fr. 800.- festgesetzte Entscheidgebühr A.. 1.5 - 1.5.1 Über das Urteil des Bezirksrates beschwerte sich A. mit Schrift- satz vom 17. Januar 2019 (act. 2 - 4) rechtzeitig bei der Kammer. Er liess dabei folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2): "1. Es sei von der Anordnung, bzw. Weiterführung einer Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB per sofort abzusehen. 2. Es seien die Kosten des Entscheides des Bezirksrates Uster in der Höhe von CHF 800 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Dü- bendorf." Zusätzlich liess A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) den prozessualen Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. a.a.O.). 1.5.2 Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, wurden nach dem Eingang der Beschwerde von Amtes wegen beigezogen. Zu- dem wurde der Beschwerdeeingang angezeigt. Weitere prozessleitende Anord- nungen waren nicht erforderlich, weil sich die Sache als spruchreif erweist. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls
Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind stets nur Entscheide des Bezirksrates, nicht hingegen solche der KESB. Dieser kommt als Vorinstanz des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in den Be- schwerdeverfahren auch keine Parteistellung zu. 2.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren an sich Noven- schranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Indes kommen in Er- wachsenenschutzsachen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten (siehe zum Ganzen auch O Ger ZH, PQ180031 vom 12. Juni 2018). 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müs- sen, damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, in seinem Urteil grundsätz- lich zutreffend dargelegt (vgl. act. 7 Erw. 4). Insoweit erübrigt sich hier eine Wie- derholung der bezirksrätlichen Erwägungen, sondern es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend festzuhalten ist immerhin, dass die An- ordnung einer Beistandschaft als Massnahme des Erwachsenenschutzrechts –
verknappt dargelegt – einen Schwächezustand bei der betroffenen Person vo- raussetzt, ein daraus resultierendes Unvermögen dieser Person, eigene Angele- genheiten zu besorgen, sowie eine Unfähigkeit der Person, Hilfe und/oder eine Vertretung zur Besorgung der Angelegenheiten zu organisieren. Es gelten zudem der Grundsatz der Subsidiarität, wie der Bezirksrat zutreffend vermerkt hat, sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Der Umfang einer Beistandschaft ist den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls anzupassen; es gilt die Folgen des Schwächezustandes aufzufangen, soweit das die betroffene Person nicht selbst vermag und mit einer Beistandschaft möglich ist. 3.2 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil beim Beschwerdeführer einen Schwäche- zustand bejaht (vgl. act. 7 Er. 5.1 und Erw. 5.2.1) und verwies dabei im Wesentli- chen vorab auf den Unfall, die Verletzungen, die der Beschwerdeführer dabei er- litt, sowie die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers und dessen Entlassung aus der Reha H., "weil eine Verbesserung der neurologischen gesundheitlichen Situation [habe] erzielt werden [können], keine Aggressivität mehr feststellbar war und damit auch keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr" bestanden habe (a.a.O., S. 8). Und er hielt weiter fest, aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Folge des schweren Verkehrsunfalls auch nach der Entlassung aus der Reha H. unter einem Schwächezustand leide (vgl. a.a.O.). Im Letzteren liegt allerdings keine Feststel- lung, sondern eine Annahme, die sich im Wesentlichen auf den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers im März und April 2018 abstützt. Der Beschwerde- führer lässt zu Recht darauf hinwiesen (vgl. etwa act. 2 Ziff. 12 und 14). Worin der durch den Unfall bzw. die Verletzungsfolgen hervorgerufene Schwächezustand beim Beschwerdeführer im Dezember 2018 genau bestand, als der Bezirksrat sein Urteil fällte und darin auf den "aktuell bestehenden" Schwächezustand bzw. die gesundheitliche Situation und die "aktuelle Lebenssi- tuation" des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 11, S. 10), kann dem angefochte- nen Urteil nicht entnommen werden. Dieses hebt hingegen zur Begründung des Schwächezustandes in der Erw. 5.2.1 hervor, der Beschwerdeführer habe sich bislang zu keinem klärenden Gespräch mit seiner Ehefrau hinsichtlich der Weiter- führung oder Auflösung der Ehe bewegen können und wisse nicht, wo er Wohn-
sitz nehmen soll (vgl. act. 7 S. 8). Diese persönlichen Umstände – die geeignet sind, auch eine Person an die Grenzen der Überforderung zu bringen, die zuvor keinen schweren Unfall erlitt, wie z.B. die Ehefrau des Beschwerdeführers – fan- den bereits im Sommer 2018 eine Klärung. Wie vorhin dargelegt, leben die Ehe- leute getrennt; der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, wo er auch Wohnsitz genommen hat (vgl. vorn Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin (vgl. act. 2 Ziff. 15). Der Bezirksrat, der im seinem Urteil u.a. anmerkte, der Sachverhalt sei von Amtes wegen zu ermitteln, selbst Unbestrittenes sei zu hin- terfragen (vgl. a.a.O., S. 6/7), hat das offenkundig übersehen bzw. nicht vertieft abgeklärt. In seinem Urteil vermerkte der Bezirksrat daher auch nicht, die Bereini- gung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei auf eine Unterstüt- zung durch die Beiständin zurückzuführen. Hilfe erfuhr der Beschwerdeführer durch seine Familie. Die vom Bezirksrat angeführte persönliche Situation des Be- schwerdeführers taugt insoweit nicht zum Beleg eines Schwächezustandes, dem nur durch eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung begegnet werden kann. Wie gesehen (vgl. vorn Erw. 1.3.2), wurde ein Inventar durch die Beiständin erst im November 2018 aufgenommen. Es weist die familienrechtlichen Unter- haltsverpflichtungen des Beschwerdeführers aus und sowie Schulden von rund Fr 28'000.-; bei diesen handelt es sich u.a. um Steuerschulden. Das alles hat kei- nen Niederschlag in den bezirksrätlichen Erwägungen gefunden, die sich mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers befassen (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Ver- merkt wird dort vielmehr, der Beschwerdeführer habe einen Schuldenberg von Fr. 68'000.- anhäufen können, was in Bezug auf seine Fähigkeiten, seine finanzi- ellen Angelegenheiten selbst in Ordnung bringen zu können, mehr als Zweifel of- fen lasse, nachdem er nur gerade über eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 3'100.- verfüge (vgl. a.a.O.). Rügt der Beschwerdeführer diese Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse bzw. Schulden als unzutreffend, kann dem durch- aus beigepflichtet werden, zumal im Urteil unerörtert blieb, aufgrund welcher Grundlage der Bezirksrat Schulden von Fr. 68'000.- errechnete. Aus dem Betrei- bungsauszug, der dem Inventar beigelegt ist, ergibt sich z.B., dass der Beklagte im Jahr 2015 für rund Fr. 67'000.- betrieben worden war, also lange vor dem Un-
fall, und diese Betreibung mittlerweile erloschen ist. Vor dem Unfall entstanden sind ebenso die im Inventar erwähnten Steuerschulden für die Jahre 2016 und 2017; bei diesen dürfte es sich zudem nicht um Schulden lediglich des Beschwer- deführers handeln, sondern um Schulden der Ehegatten (vgl. § 7 und § 12 StG). Ein Zusammenhang zwischen den Schulden und den gesundheitlichen Folgen des Unfalls beim Beschwerdeführer, die nach Auffassung des Bezirksrats den Schwächezustand begründen, ist nicht ersichtlich. Und es taugen deshalb eben- falls die Schulden nicht zum Beleg des unfallbedingten Schwächezustandes. Richtig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Unfalls zur Zeit lediglich monatlich über Fr. 3'100.- verfügt. Darin liegt eine wirtschaftliche Schwä- che bzw. Unfähigkeit, die Schulden innert nützlicher Frist zu begleichen. Diese wirtschaftliche Unfähigkeit belegt indes noch keine persönliche Unfähigkeit bzw. keinen Schwächezustand i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB. 3.3 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erlittenen Schädelhirn- traumas an Kopfschmerzen leidet (vgl. act. 7 S. 9 [Erw. 5.2.2]), und zwar wegen des Hydrocephalus malresorptivus, zu dessen Kontrolle sich der Beschwerdefüh- rer regelmässig in der neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals einfindet (vgl. act. 4/5: Bescheinigung der Klinik vom 16. Januar 2019). Unwiderlegbar nimmt er ebenfalls die ihm verschriebenen Medikamente ein. Richtig ist ferner, und im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung einleuch- tend, dass wegen der Schmerzen und der Medikamentation die Konzentrations- fähigkeit des Beschwerdeführers leidet, wie der Bezirksrat festgehalten hat (vgl. act. 7 S. 9). Und richtig erscheint von daher schliesslich, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. a.a.O., S. 9 f.) – der Beschwerde- führer verweist selbst auf seine Arbeitsunfähigkeit. Auch die vom Bezirksrat er- wähnte fehlende Störungseinsicht (Anosognosie) dürfte weiterhin in einem gewis- sen Mass bestehen, weil sich aufgrund des Austrittsberichts der Reha H._____ entgegen dem Beschwerdeführer nicht sagen lässt, er habe die Rehabilitation im April 2018 "erfolgreich" abgeschlossen (vgl. act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer liess sich schon in H._____ nur schlecht für die neuropsychologische Therapie und die Ergotherapie motivieren, so dass diese nur teilweise durchgeführt werden konnten (vgl. KESB-act. 31 S. 2 f.), und seit der Entlassung aus der Klinik hat er
(wie gesehen) keine neuropsychologische Therapie mehr unternommen. Dass er sich damit geschadet hat, kann sein; die Entlassung aus der Klinik erfolgte am 28. April 2018 allerdings u.a. deshalb, weil keine Selbstgefährdung mehr bestand. Dass sich seit da etwas geändert hatte, insbesondere im November bzw. Dezem- ber 2018, als der Bezirksrat sein Urteil fällte, ist nicht ersichtlich. Demnach be- gründen eine fehlende Störungseinsicht beim Beschwerdeführer, seine Be- schwerden im Zusammenhang mit dem Hydrocephalus malresorptivus noch kei- nen Schwächezustand, der nach einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung verlangte. Ausser Frage steht ohnehin, dass eine solche Beistandschaft, wie sie von der KESB angeordnet wurde, nicht geeig- net ist, die Motivation des Beschwerdeführers zu einer allenfalls noch nötigen oder sinnvollen Therapie zu erhöhen oder die Therapie gar zu ersetzen und so zum Abbau einer noch eingeschränkten Störungseinsicht sowie zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu verhel- fen. Kognitive Einbussen als Unfallfolge, die sich auf die Urteilsfähigkeit des Be- schwerdeführers auswirken, ergeben sich aus dem Austrittsbericht der Reha H._____ keine. Der Bezirksrat hat daher richtigerweise solche Einbussen nicht zur Begründung des Schwächezustandes herangezogen. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, das Arztzeugnis von Dr. med. M._____, auf das sich mit unterschied- licher Wertung der Bezirksrat (vgl. act. 7 S. 10) und der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 S. 7) beziehen, und in welchem dem Beschwerdeführer im Herbst 2018 Ur- teilsfähigkeit attestiert wurde, erscheine falsch. Dass die Aussagekraft dieses Arztzeugnis grundsätzlich gering erscheint, wie der Bezirksrat zutreffend festhielt, ändert daran nichts. Stichhaltige Anhaltspunkte für einen Schwächezustand i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB fehlen auch insofern. 3.4 Der Bezirksrat hielt in seinem Urteil fest, ob und wann eine berufliche Wieder- eingliederung des Beschwerdeführers angegangen werden könne, stehe noch nicht fest und es hänge auch davon ab, wie sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessern werde (vgl. act. 7 S. 10). Das mag zutreffen. Ge- wiss trifft aber ebenso zu, dass eine Beistandschaft, wie sie einst von der KESB angeordnet wurde, ungeeignet ist, eine Verbesserung der gesundheitlichen Situa-
tion des Beschwerdeführers herbeizuführen. Sie vermag den Beschwerdeführer wohl bei der Besorgung seiner persönlichen sowie finanziellen bzw. administrati- ven Belange zu entlasten. Hier helfen indessen bereits die Mutter des Beschwer- deführers, wie der Bezirksrat selbst festhielt (vgl. act. 7 S. 11), und es hilft auch der Bruder, wie der Beschwerdeführer vorbringen liess und auch – wie gesehen – aktenkundig ist. Was die vom Bezirksrat erwähnten anstehenden versicherungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren (vgl. a.a.O., S. 11) betrifft, so hat sich der Be- schwerdeführer dafür ebenso selbst anwaltlichen Beistand gesichert (vgl. act. 2 S. 10 f.) wie bereits für dieses Beschwerdeverfahren. Die Anmeldung bei der IV erfolgte schon im Frühling 2018. Die Auffassung des Bezirksrates, der Beschwer- deführer sei – wegen seines unfallbedingten Schwächezustandes – nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen bzw. besorgen zu lassen, bzw. er habe nicht aufzuzeigen vermocht, dass er von seinem Umfeld die nötige Hilfe in An- spruch nehmen könne, die eine Beistandschaft als überflüssig erscheinen liesse (vgl. act. 7 S. 11), ist insoweit widerlegt. Zudem kann mit Blick auf die Berufs- pflichten von Rechtsanwälten nicht einfach davon ausgegangen werden, mit der anwaltlichen Vertretung werde anderes als eine sachlich angemessene, sich auf den objektiv notwendigen Zeitaufwand beschränkte Vertretung betrieben, weshalb es der Beaufsichtigung der Rechtsvertretung durch einen Beistand brauche, dem alle Aufgaben gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB vom 24. Juli 2018 zukommen. Der Bezirksrat betonte schliesslich, der Beschwerdeführer sei einst mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme einverstanden gewesen (vgl. act. 7 S. 10 f.). Gegen die Massnahme wehre er sich eigentlich nur mit dem Argument, es sei für ihn unerträglich, von einem wöchentlichen Taschengeld zu leben (vgl. a.a.O., S. 11). Ersteres ist richtig und vor dem Hintergrund der damaligen Ver- hältnisse bzw. vor allem der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auch verständlich. Diese Verhältnisse bestehen heute indessen so nicht mehr. Und es lässt sich – wie gesehen – ebenfalls nicht sagen, am 17. Dezember 2018, als der Bezirksrat sein Urteil fällte, hätten diese früheren Verhältnisse noch bestanden; Abklärungen des Bezirksrates, die das zeigten, fehlen denn auch. Aus der einsti- gen Zustimmung des Beschwerdeführers lässt sich daher nichts Stichhaltiges her-
leiten. Es spielt heute deshalb auch keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer der Umfang der Massnahmen, so wie sie dann angeordnet worden waren, im Juni 2018 nicht im Einzelnen erläutert worden war; dem Beschwerdeführer ging es damals denn auch vor allem um rechtliche Unterstützung (vgl. KESB-act. 32, dort S. 1, S. 3 und 4), die die Beiständin selbst nicht erbringen kann, sondern zu orga- nisieren hätte (vgl. act. 8/2 S. 13, dort Dispositivziffer 1 e). Mit dem Zweiten (Un- zufriedenheit mit "Taschengeld"), bringt der Beschwerdeführer letztlich nichts an- ders als seinen Missmut über den Umfang der angeordneten Massnahmen zum Ausdruck. Das ist bei einer urteilsfähigen Person, die an gewissen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen leidet, verständlich, vor allem weil diese Massnahmen doch sehr weit gehen und massiv in die gesamten Lebensumstände des Be- schwerdeführers eingreifen, insbesondere auch persönlich Verhältnisse beschla- gen, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die KESB die Errichtung der Bei- standschaft prüfte (Juni 2018), noch nicht geregelt hatte, immerhin deren Rege- lung aber prüfte (vgl. KESB-act. 32 S. 2) und danach – wie gesehen – ohne Hilfe der Beiständin zu regeln vermochte. Insoweit bestand damals eine gewisse Hilfs- bedürftigkeit, welche Massnahmen rechtfertigen konnte. Dass sich die Verhältnis- se in der Folge änderten und im Dezember 2018 nicht mehr so bestanden wie einst im Frühsommer 2018, wurde vorhin dargetan. 3.5 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Bezirksrat keinen auf den Un- fall vom November 2017 zurückzuführenden Schwächezustand des Beschwerde- führers i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB zu benennen vermochte. Der Beschwerde- führer leidet an gesundheitlichen Nachwirkungen dieses Unfalls, deretwegen er derzeit arbeitsunfähig ist und die ihn bei der Erledigung seiner Angelegenheiten ein Stück weit behindern. Das verlangt vor allem medizinische Betreuung und Kontrolle, der sich der Beschwerdeführer unterzieht, gegebenenfalls auch weitere Therapien, soweit das medizinisch geboten erscheint bzw. verordnet wird. Das beschlägt keine Aufgaben eines Beistandes. Der Beschwerdeführer ist urteilsfä- hig, war im Sommer 2018 in der Lage, seine persönliche Situation zu bereinigen, kann auf die Hilfe seiner Familie zählen und ist ebenfalls in der Lage, sich die für die Lösung seiner rechtlichen Probleme erforderliche Hilfe zu sichern. Eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wie sie der
Bezirksrat im Dezember 2018 bejahte, erweist sich daher zur Zeit weder als gebo- ten noch als angemessen. Eine solche wäre hingegen wohl dann geboten, wenn sich die streckenweise fehlende Störungseinsicht des Beschwerdeführers für- derhin auf seine Urteilsfähigkeit auswirkte. Das führt zur Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen Urteils und zugleich zur sofortigen Aufhebung der Beistandschaft. Die Beistandin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre mit dem Abschluss der Beistandschaft erforderlichen Berichte der KESB vorzulegen haben wird; die KESB ist einzuladen, die mit der Beendigung der Beistandschaft erforderlichen Vorkehren unverzüglich an die Hand zu nehmen. 4. - 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse, vertreten durch die Kas- se des Bezirksrates zu nehmen. Dispositivziffer II des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und durch die entsprechende Anordnung zu ersetzen. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltli- che Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren erweist sich daher als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Antrag 3 eine Verlegung der Prozesskosten zu Lasten der KESB. Wie in Erw. 2.1 dargetan, ist die KESB nicht Gegenpartei, weshalb es bereits insoweit an den Voraussetzungen für eine Kos- tenauflage fehlt. Auf den Beschwerdeantrag 3 ist daher nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass das Urteil des Bezirksrates aufzuheben ist, weil es sich aufgrund der im Dezember 2018 bestehenden Verhältnisse als unzutreffend erwies. Gleiches lässt sich, wie vorhin gesehen, hingegen nicht in Bezug auf den Entscheid der KESB festhalten. Aufgrund der Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt deren Ent- scheids bestanden, lagen sachliche Gründe für eine Schutzmassnahme vor, be- standen u.a. auch entsprechende fachärztliche Ratschläge und hatte der Be- schwerdeführer erstelltermassen sein Einverständnis zu einer Beistandschaft ab- gegeben. Der KESB kann deswegen, aber auch sonst nicht vorgeworfen werden, sie habe in wesentlicher Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Gegeben- heiten eine Beistandschaft errichtet. Selbst wenn auf den Beschwerdeantrag 3
einzutreten wäre, fehlte es an den Voraussetzungen dafür, die KESB als Vor- instanz zur Tragung von Kosten zu verpflichten. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und um Bestellung sei- ner Rechtsvertreterin als Beiständin i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie erstens nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finan- zieren, zweitens ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und drittens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Voraus- setzungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltliche Rechtpflege massgeblich (BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 2008 Nr. 50; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer, der juristischer Laie ist, verfügt, wie in Erw. 1.2 ver- merkt wurde, über keine hinreichenden Mittel, um eine Rechtsverbeiständung selbst zu finanzieren. Seine Beschwerde war nicht aussichtlos. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren standen zudem gewichtige persönliche Interessen des Be- schwerdeführers zur Debatte, weshalb eine Rechtsverbeiständung durchaus er- forderlich erscheint. Sein Gesuch ist daher zu bewilligen. 4.3 Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat bislang keine Aufstellung über ihre Bemühungen und Auslagen i.S. des Art. 23 Abs. 2 AnwGebV einge- reicht. Eine Entschädigung kann ihr daher heute noch nicht zugesprochen wer- den, sondern es ist das einem separaten Beschluss vorzubehalten. Der Klarheit halber ist in diesem Zusammenhang immerhin schon heute anzumerken, dass für die Bemessung dieser Entschädigung ein Ansatz nach Zeitaufwand gemäss § 3 AnwGebV unmassgeblich ist, weil dieser Ansatz weder für die Vertretung in Zivil- prozessen und den entsprechenden Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist, son- dern lediglich bestimmten Entschädigungen in Strafverfahren (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV) sowie Entschädigungen in Geschäften der Justizverwaltung (vgl. § 21 AnwGebV) vorbehalten ist. Zu bemessen sein wird die Entschädigung vielmehr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV (vgl. § 13 Abs. 1 AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Auf den Beschwerdeantrag 3 wird nicht eingetreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Dezember 2018 aufgehoben. Aufgehoben sind daher mit sofortiger Wirkung die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids Nr. DU-2018/752 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Dübendorf vom 24. Juli 2018, mit denen für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und eine Bei- ständin ernannt wurde. 2. L._____ wird darauf hingewiesen, dass sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die mit sofortiger Wirkung aufgehobene Beistandschaft zur Prüfung und Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf wird vorzulegen haben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf wird eingeladen, die im Zusammenhang mit der sofortigen Beendigung der Beistandschaft für A._____ erforderlichen administrativen Vorkehren unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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