Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 13. März 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 14. Dezember 2018 i.S. B._____, geb. tt.mm.2004; VO.2018.33 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der heute 15-jährigen B., die unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge und Obhut steht. 2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule C. vom 30. Septem- ber 2014 betreffend B., die damals die 5. Klasse der Primarschule besuch- te, in der ausgeführt wurde, dass die Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule mangelhaft sei, und von Konflikten mit der Schule wegen Absenzen und Haus- aufgaben berichtet wurde, eröffnete die KESB Bezirk Horgen (fortan KESB) ein Verfahren und prüfte den Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Mit Beschluss vom 26. September 2016 wurde das Verfahren abgeschlossen und auf die An- ordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet, da "die Abklärun- gen ergaben, dass bei der betroffenen Familie der Unterstützungsbedarf auf der subsidiären Ebene (Therapie, schulische Förderung) aufgefangen werden kann" (KESB act. 76). 3. Am 6. Juni 2018 machte die Schule C. eine neue Gefährdungsmel- dung betreffend B., die nun die Sekundarschule besucht, wegen zahlreicher Absenzen (KESB act. 80, 81 und 82/1-4). Am 11. Juni 2018 ging bei der KESB eine Mitteilung von D. ein, der Mutter eines Kollegen von B., weil B. wegen eines Konflikts mit ihrer Mutter ohne ihr Wissen bei ihrem Sohn übernachtet habe, worauf es zu einer Auseinan- dersetzung mit B.s Mutter gekommen sei und deren Lebenspartner ihren Sohn tätlich angegriffen habe (KESB act. 85 und act. 90). 4. Nach einer Anhörung von B. und ihrer Mutter am 4. Juli 2018 (KESB act. 96), errichtete die KESB mit Beschluss 16. Juli 2018 für B._____ eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte E._____ vom kjz F._____ zur Beiständin mit dem Auftrag
a) die Mutter bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um B._____ zu unterstützen und dabei das Wohl von B._____ im Auge zu behal- ten; b) die persönliche Entwicklung von B._____ zu begleiten, zu unter- stützen und zu überwachen; c) die schulische Entwicklung von B._____ zu begleiten und zu überwachen; d) ein Jugendlichencoaching zu organisieren und für dessen Finan- zierung besorgt zu sein; e) die Vernetzung mit Fachstellen, mitunter Jugendlichencoaching, Schule, etc. sicherzustellen und als Casemanager allen Beteilig- ten zur Verfügung zu stehen; f) der Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stel- len, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden sollten. 5. Eine Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juli 2018 wies der Bezirksrat Horgen (fortan: Bezirksrat) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab (act. 6). Gegen diesen Entscheid, der ihr am 20. Dezember 2018 zuge- stellt wurde (BR act. 15), erhebt die Mutter mit Eingabe vom 17. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit dem (sinngemässen) Antrag, anstelle einer Beistandschaft sei ein Jugendcoaching bei Frau G._____ vom Krisenma- nagement anzuordnen (act. 2). 6. Im Anschluss an eine Rekapitulation des früheren und des aktuellen Verfah- rens hielt die KESB in ihrem Beschluss fest, der Schulbesuch von B._____ sei er- neut nicht gewährleistet. Die schulischen Leistungen seien momentan auf Sek C Niveau und entsprächen nicht dem Potential von B._____. Ohne Unterstützung sei die bald anstehende berufliche Integration gefährdet. Weiter halte sie sich nicht an Vereinbarungen zu Hause, sie bleibe über Nacht weg und konsumiere Cannabis. Die Mutter scheine mit der Situation überfordert. Die Unterstützung auf der subsidiären Ebene sei nicht erfolgreich gewesen, sie besuche keine Therapie mehr und die Massnahmen der Schule seien ausgeschöpft. Entsprechend sei die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Organisation eines Jugendlichen- coachings notwendig (KESB act. 103 S. 3 E. 7).
Wer für diese Probleme verantwortlich ist, kann letztlich offen bleiben, solange unbestritten ist, dass diese bestehen und bisher trotz vereinter oder getrennter Anstrengungen der Mutter, ihrer Tochter und der Schule nicht gelöst werden konnten. Auch wenn es so wäre, dass die Ursachen dafür teilweise oder ganz bei der Schule liegen würden, würde das nichts am Massnahmenbedarf ändern. Dass die Kooperation zwischen der Mutter und der Schule nicht funktionierte, liegt auf der Hand. Das spricht unabhängig von den Ursachen grundsätzlich nicht ge- gen, sondern für die Anordnung einer Beistandschaft. Indem die Vorinstanzen zu- treffend feststellten, dass die bisherigen Problemlösungsversuche erfolglos wa- ren, trugen sie dem Grundsatz der Subsidiarität ausreichend Rechnung. Der ent- sprechende Einwand der Mutter geht fehl. 9. Auf die Begründung der KESB, dass sie und ihre Tochter die Situation nicht im Griff hätten und der Einstieg von B._____ in das Berufsleben gefährdet sei, entgegnet die Mutter, es habe keine Einvernahme stattgefunden, bei der sie die Möglichkeit gehabt hätte, der KESB zu zeigen und zu erzählen, wie viel sie und ihre Tochter für ihre Zukunft arbeiteten (act. 2 S. 2). Diese Darstellung ist aktenwidrig. Laut einer Gesprächsnotiz mit dem Betreff "Schule Befinden / weiteres Vorgehen" führte ein Mitglied der KESB am 4. Juli 2018 ein Gespräch mit B._____ und ihrer Mutter. Die Mutter habe nicht bestritten, dass B._____ die Schule nicht besuche. Sie habe darauf verwiesen, dass sie ar- beiten müsse und B._____ nicht zur Schule bringen könne. Auch die Situation zu Hause bei der Mutter kam zur Sprache. Die Mutter berichtete, dass ihr Partner mitrede was B._____ anbelange, und ihr helfen wolle, was bei B._____ nicht so gut ankomme (KESB act. 96 S. 1). Was die Meldung von D._____ betrifft, bestritt die Mutter zwar, dass ihr Lebens- partner deren Sohn tätlich angegriffen habe. Sie anerkannte aber, dass sie be- züglich Ausgang, kiffen etc. Probleme hätten mit B._____. Diese halte sich nicht an Abmachungen und bleibe über Nacht weg. Sie erwähnte sogar, am letzten Wochenende habe es deswegen einen Polizeieinsatz gegeben (KESB act. 96 S. 2).
Die Mutter hatte demnach die Gelegenheit zu zeigen, was sie für B._____ macht, und nahm diese auch wahr. Allerdings hinterlassen ihre Ausführungen nicht den von ihr gewünschten Eindruck. So räumte sie mit Bezug auf den Schulabsentis- mus selbst ein, sie mache ihr Möglichstes, doch reiche dies wohl nicht mehr (KESB act. 96 S. 1). 10. Wie gesehen teilt die Mutter die Einschätzung, dass B._____ Unterstützung braucht, aber sie will diese nicht von der KESB, sondern von einer neutralen Stel- le entgegen nehmen. Die fehlende Neutralität der KESB sieht die Mutter darin begründet, dass die KESB mit der Schule kooperiere und eine Kooperation mit ihr ausschliesse. Diese Behauptung entbehrt der Grundlage. Die KESB wurde tätig aufgrund einer Mel- dung der Schule, dass die Zusammenarbeit mit der Mutter nicht funktioniere. Da- raufhin setzte die KESB eine Beiständin ein, der sie u.a. den Auftrag erteilte, die schulische Entwicklung von B._____ zu begleiten und zu überwachen und die Vernetzung mit der Schule sicherzustellen. Wie die Mutter darauf kommt, die KESB schliesse eine Kooperation mit ihr aus, ist angesichts dieser Auftragsumschreibung nicht nachvollziehbar. Die Mutter bringt keine Gründe vor, welche geeignet wären, die Neutralität der KESB oder der von der KESB eingesetzten Beiständin in Frage zu stellen. Aus dem Verhalten der KESB im Beschwerdeverfahren - die KESB beschränkte sich in ihrer Vernehmlassung zur erstinstanzlichen Beschwerde darauf, zur Be- gründung für ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf ihren Entscheid zu verweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme - kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 11. Unter dem Stichwort Eigeninitiative erwähnt die Mutter, sie habe am 4. De- zember 2017 bei einer Sitzung mit der Schule unter Einbezug der Schulleitung und der Schulpflege ein Jugendcoaching beantragt wegen Problemen von B._____ mit einem Lehrer. Es habe Einigkeit bestanden, zwischen der Schule und ihr Frau G._____ einzuschalten und ein Coaching für B._____ einzuleiten.
Das sei daran gescheitert, dass der Schulleiter nicht bereit gewesen sei, die Kos- ten zu übernehmen, was zeige, dass es der Schule nicht um das Kindeswohl und die Entwicklung von B._____ gegangen sei. Sie beantragt, es sei ein Jugend- coaching bei Frau G._____ vom Krisenmanagement anzuordnen (act. 2 S. 2). Als Beilage zur Gefährdungsmeldung der Schule vom 7. Juni 2018 findet sich das Protokoll einer Sitzung vom 4. Dezember 2017, an der neben der Mutter als deren Beauftragte und mit einer Vollmacht von ihr die in der Beschwerde erwähnte G._____ teilnahm. Unter Zusammenfassung heisst es, die Mutter werde sich nochmals mit G._____ austauschen vor dem definitiven Entscheid, ob sie diese beauftrage. Die Schule sei bereit zur besprochenen Zusammenarbeit, dass Mel- dungen zu B.s Schulbesuche und Arbeitshaltung an G. gehen wür- den, so dass es zwischen der Schule und der Mutter keinen (direkten) Kontakt geben würde, sondern die Kommunikation über G._____ laufen würde (KESB act. 82/3 S. 3 f.). Im von der Mutter unterzeichneten Protokoll steht, die Mutter habe geäussert, sie sei froh, Unterstützung von G._____ zu erhalten, worauf diese angemerkt habe, dass derjenige zahle, der sie engagiere (KESB act. 82/3 S. 3). Wie aus der Be- zeichnung von G._____ als Beauftragte der Mutter hervorgeht, war sie von der Mutter engagiert worden, die sie folglich hätte bezahlen müssen. Die Darstellung der Mutter, der Beizug von G._____ sei an der fehlenden Bereitschaft der Schule gescheitert, für sie zu bezahlen, wird dadurch entkräftet. Damals war die Einschaltung von G._____ als Mittlerin zwischen der Schule und der Mutter geplant. Weshalb die Mutter G._____ heute für ein Jugendcoaching beiziehen will, was eine andere Aufgabe ist, ist unklar und wird von ihr auch nicht begründet. Die Organisation eines Jugendcoachings gehört im Übrigen zu den Aufträgen der Beiständin. Mit Bezug auf die Person, welche damit zu betrauen ist, hat die KESB keine Vorgaben gemacht. Auf den entsprechenden Antrag der Mutter, diese Auf- gabe sei G._____ zu übertragen, kann daher nicht eingetreten werden, weil die- ser Punkt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
Angesichts der Schwere und Dauer der Probleme von B._____ wäre es ungenü- gend, anstelle der Errichtung einer Beistandschaft lediglich ein Jugendcoaching anzuordnen, wie es der Mutter vorzuschweben scheint. Soweit ihr Antrag darauf zielt, ist er abzuweisen. 12. Mit Bezug auf die ihr auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens macht die Mutter geltend, sie sei über diese nicht aufgeklärt worden und habe deshalb "in diesem Bereich im Unwissen" gehandelt (act. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 15. August 2018 stellte der Bezirksrat der Mutter in einem Merkblatt "Hinweise zum Verfahren" Prozesskosten zwischen CHF 800.00 und CHF 1'800.00 in Aussicht (act. 3 S. 2). Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, wurde diese eingeschrieben zugestellte Sendung von der Mutter innert der postalischen Abholfrist von 7 Ta- gen nicht abgeholt (vgl. act. 7 und 7/1). Da die Mutter das bezirksrätliche Verfah- ren mit ihrer Beschwerde veranlasst hatte, musste sie mit Zustellungen rechnen. Das Nichtabholen dieser Sendung gilt deshalb als Vereitelung und die Zustellung gleichwohl als erfolgt (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ihr Einwand, sie sei über die möglichen Kostenfolgen nicht aufgeklärt worden, geht daher fehl. Im Übrigen musste sie aufgrund des Entscheides der KESB, in dem ihr ebenfalls Kosten auferlegt worden waren, mit Kostenfolgen rechnen und zudem bewegt sich die Entscheidgebühr des Bezirksrats am unteren Rand des in seinem Merkblatt genannten Rahmens. 13. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Kosten der Mutter zu auferlegen. 14. B._____ ist 15 Jahre alt. Dieser Entscheid ist ihr daher in geeigneter Form zu eröffnen (Art. 301 lit. b ZPO; vgl. act. 11).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Schriftliche Mitteilung mit separatem Schreiben an B._____ (gegen Emp- fangsschein, mit Kopie an die Beschwerdeführerin und an die beiden Vo- rinstanzen). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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