Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 7. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 15. November 2018; VO.2018.71 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Verfahrensgang 1.1. Für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Jahr 1985 eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet. Mit Be- schluss vom 23. Juni 2015 wurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt (act. 10/481). 1.2. In der Vergangenheit beantragte der Beschwerdeführer mehrmals einen Wechsel der Beistandsperson. Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 wurde letztmals ein Betreuerwechsel vorgenommen und B._____ als Beistand eingesetzt (act. 10/433). 1.3. Der Beschwerdeführer beklagte sich bald auch über die Amtsführung seines neuen Beistandes B.. Aufgrund zahlreicher, nicht leicht verständlicher Schreiben in den Akten der KESB ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer insbesondere mit dem für ihn erstellten Budget (vgl. act. 10/476) und mit den für seinen Lebensunterhalt ausbezahlten Beträgen (vgl. act. 10/499: Fr. 1'216.00/Monat bzw. Fr. 304.00/Woche) nicht einverstanden war. Seine Kritik an seinem Beistand B. äusserte er beispielsweise in - act. 10/459: Schreiben vom 3. Januar 2013 act. 10/472: Schreiben vom 22. Januar 2014 - act. 10/477: Schreiben vom 18. Mai 2014 - act. 10/482: Schreiben vom 5. August 2015 - act. 10/503: Schreiben vom 10. Juni 2016 - act. 10/504: Schreiben vom 20. Juni 2016 und - act. 10/507: Schreiben vom 27. Juni 2016. Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 wies die KESB der Stadt Zürich einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beistandsperson B._____ ab (act. 10/513). Dieser Entscheid wurde soweit ersichtlich nicht angefochten.
1.4. Am 22. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer aus seiner damaligen Woh- nung an der C.-Strasse ... in Zürich ausgewiesen, nachdem der Vermieter das Mietverhältnis wegen diverser Klagen und des verwahrlosten Zustands der Wohnung gekündigt hatte (act. 10/506). In der Folge hielt sich der Beschwerde- führer bis am 19. September 2016 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf. Nach einem Aufenthalt im Wohnheim D. in ... trat der Beschwerdefüh- rer am 24. November 2017 ins Alters- und Pflegeheim am E._____ ein. Auch ak- tuell befindet sich der Beschwerdeführer dort, wobei er am 8. Januar 2018 ein Einzelzimmer beziehen konnte. 1.5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Absetzung von B._____ als Beistand, wobei er seinen Antrag nicht begründete (act. 10/539). Nach der Darstellung des Beistandes soll die beantragte Absetzung auf eine Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit seiner Wohnsituation zu- rückzuführen sein. Er wolle nicht im Alters- und Pflegeheim am E., sondern in einer eigenen Wohnung leben. Aufgrund seiner psychischen Krankheit, seinem schwierigen Verhalten und seiner zunehmend schlechter werdenden Gesundheit (Vergesslichkeit, demenzielle Entwicklung, Bedarf an pflegerischen Leistungen) sei ein selbständiges Wohnen jedoch keine Thema mehr. Ein Wechsel der Bei- standsperson sei nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer innert Kürze mit jeder anderen Beistandsperson auf Konfrontation gehen würde (act. 10/542). 1.6. Nach einem Besuch im Alters- und Pflegeheim am E. reichte der Bei- stand B._____ am 24. Juli 2018 eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer einem Gespräch entzogen habe. Ein Wechsel der Beistandsperson werde weiterhin nicht als sinnvoll erachtet. Der Be- schwerdeführer habe in Sachen Wohnen und Geld sehr grosse und unrealistische Annahmen und Erwartungen, die nicht erfüllt werden könnten. Ein Beistands- wechsel würde ihm nur unnötige Hoffnungen machen. Innert Kürze käme die Ent- täuschung, weil die neue Beistandsperson ihm keine eigene Wohnung suchen und nicht mehr als Fr. 15.00 Taschengeld pro Tag geben würde. Er empfehle da- her, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und keinen Wechsel der Beistandsperson vorzunehmen (act. 10/543).
1.7. Am 14. August 2018 hörte ein Behördenmitglied der KESB den Beschwer- deführer im Alters- und Pflegeheim am E._____ an. Wie der Aktennotiz zu ent- nehmen ist, verlief das Gespräch schwierig, weil sich der Beschwerdeführer zu- nächst mit unflätigen Bemerkungen zum Beistand B._____ äusserte, später das Gespräch brüsk abbrach und zur Fortsetzung der Anhörung nicht mehr zu bewe- gen war. Immerhin ist dem Gespräch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Beistand B._____ vorwarf, ihn nach der Ausweisung aus seiner damaligen Wohnung am 22. Juni 2016 in die Psychiatrische Universitätsklink eingewiesen zu haben und die in seiner ehemaligen Wohnung befindlichen Gegenstände entsorgt zu haben. Als Fazit hielt das Behördenmitglied der KESB fest, dass mit dem Be- schwerdeführer kein sachliches oder zielführendes Gespräch möglich gewesen sei (act. 10/547). 1.8. Auf telefonische Anfrage zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers hielt der Beistand B._____ am 14. August 2018 fest, dass die Fahrhabe des Beschwerde- führers bei seiner Ausweisung vom 22. Juni 2016 vom Magazindienst entsorgt worden sei. Es seien nur zwei Kisten mit persönlichen Effekten geblieben, welche er – B._____ – dem Beschwerdeführer übergeben habe; im Übrigen treffe nicht zu, dass sich in der Wohnung Schallplatten und andere "brauchbare" Gegenstän- de befunden hätten (act. 10/549). 1.9. Mit Beschluss vom 11. September 2018 wies die KESB der Stadt Zürich den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der Beistandsperson ab (act. 10/552 [Akten KESB] = act. 8/1/1 [Akten Bezirksrat]). 1.10. Mit Beschluss vom 15. November 2018 trat der Bezirksrat Zürich auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der KESB vom 11. September 2018 nicht ein (act. 8/5 = act. 3). 1.11. Mit einem undatierten Schreiben, das mit A-Post mutmasslich am 21. De- zember 2018 bei der Post aufgegeben wurde, gelangte der Beschwerdeführer er- neut an den Bezirksrat (act. 8/9 [Original in Akten Bezirksrat] = act. 4 und 5 [Kopie in Akten Obergericht]). Der Bezirksrat leitete dieses Schreiben, das am 27. De- zember 2018 beim Bezirksrat einging, am 8. Januar 2019 ans Obergericht weiter
zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen seinen Nichteintretens- entscheid vom 15. November 2018 handle (act. 2). 1.12. Die Akten des Bezirksrates (act. 8) und der KESB (act. 10) wurden beige- zogen. 1.13. Die Sache ist spruchreif. 2. Formelles (Hauptstandpunkt) 2.1. Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Entscheid des Bezirksrates vom 15. November 2018 wurde am 16. November 2018 ver- sandt und wurde am 19. November 2018 mutmasslich von einer Mitarbeiterin des Alters- und Pflegezentrums am E._____ (F.) entgegengenommen. Mit ro- tem Rückschein wurde festgehalten, dass die Sendung dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 zugestellt worden sei, wobei der Rückschein mit der Un- terschrift der mutmasslichen Mitarbeiterin des Alters- und Pflegezentrums am E. (F._____) – nicht jedoch mit derjenigen des Beschwerdeführers – verse- hen ist. Letztlich ist damit nicht restlos geklärt, an welchem Datum der Entscheid des Bezirksrates dem Beschwerdeführer fristauslösend übergeben wurde. Damit muss auch die Frage offen bleiben, ob eine allfällige Beschwerde, die mit A-Post am 21. Dezember 2018 bei der Post aufgegeben wurde und am 27. Dezember 2018 beim Bezirksrat einging, rechtzeitig erhoben wurde. 2.2. Allerdings wäre aus einem anderen Grund auf eine allfällige Beschwerde nicht einzutreten. a. Zunächst ist in hohem Mass fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner nicht datierten Zuschrift, die er am 21. Dezember 2018 bei der Post aufgab und die am 27. Dezember 2018 beim Bezirksrat einging, überhaupt eine Beschwerde ans Obergericht erheben wollte. Die nicht leicht verständliche Zuschrift beginnt wie folgt: "Möchte Noch Mall An Sie Geangen Das Ich Kein Grüde Ageben Häbe. Gnug Grüde". Dies könnte mutmasslich wie folgt verstanden werden: "Ich möchte nochmals an Sie gelangen, dass ich keine Gründe angegeben habe. Es gibt ge-
nug Gründe". Mit dieser Eingabe könnte der Beschwerdeführer möglicherweise – verspätet – auf die Verfügung des Bezirksrates vom 27. September 2018 reagiert haben, in welcher ihm aufgegeben wurde darzulegen, aus welchen Gründen er an seinem Antrag auf einen Beistandswechsel festhalte (act. 8/2 S. 2). Jedenfalls gibt es keine zwingenden Hinweise dafür, dass die vom Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 aufgegebene und am 27. Dezember 2018 beim Bezirksrat eingegangene Eingabe als Beschwerde ans Obergericht interpretiert werden müsste. b. Selbst wenn die betreffende Eingabe als Beschwerde ans Obergericht ver- standen werden müsste, wäre auf sie nicht einzutreten. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies bedeu- tet, dass die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Da- rauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses aus- drücklich hingewiesen (act. 3, Dispositiv-Ziffer III Abs. 2). Im vorliegenden Fall enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keinen Antrag; es wird weder aus- drücklich noch sinngemäss in der Begründung wenigstens beantragt, dass der Beistand B._____ abzusetzen sei. Überdies fehlt es auch an einer ausreichenden Begründung. Bei Beschwerden von Laien sind zwar nur geringe Anforderungen an die Begründung zu stellen; es reicht aus, wenn nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Im vorliegenden Fall genügt die Begründung jedoch nicht einmal diesen geringen Anforderungen. In der Eingabe schreibt der Beschwerdeführer unter anderem "Wohug Aserumen losen" und zählt dann verschiedene Hausratgegenstände wie "Vernseh", "Ledersofa" und "Grosse Bed" auf. Dies könnte allenfalls so verstanden werden, dass sich der Be- schwerdeführer über die Räumung seiner Wohnung im Jahr 2016 und die Entsor- gung eines Teils seines Hausrates beschweren möchte. Die Kritik an der Woh- nungsräumung und Hausratentsorgung lässt aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Absetzung seines Beistandes B._____ oder andere Ansprüche geltend machen will.
c. Da die Beschwerde keinen Antrag und auch keine auch nur ansatzweise verständliche Begründung enthält, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Materielles (Eventualstandpunkt) 3.1. Im Folgenden ist im Sinn einer Eventualbegründung kurz auszuführen, wes- halb eine Absetzung des Beistandes B._____ ohnehin nicht angebracht wäre. 3.2. Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandsperson, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die KESB hat in ihrem Beschluss vom 11. September 2018 zutreffend festgehalten, wann ein "wichtiger Grund" für eine Entlassung vorliegt; zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (act. 8/1/1 E. II.2 S. 3 f.). 3.3. Aufgrund der Akten der KESB (act. 10) ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer aus zwei Gründen mit der Amtsführung des Beistandes B._____ nicht zufrie- den ist . Einerseits hält er die Geldbeiträge, die ihm zur Finanzierung des Lebens- unterhalts bzw. zur freien Verfügung ausbezahlt werden, für zu gering (vgl. E. 1.3.). Andrerseits ist der Beschwerdeführer unzufrieden damit, dass er seit der Ausweisung aus seiner Wohnung am 22. Juni 2016 in verschiedenen Institutionen (aktuell im Alters- und Pflegeheim am E.) untergebracht ist und nicht mehr über eine eigene Wohnung verfügt (vgl. E. 1.4. und 1.5.). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beanstandungen des Beschwerdeführers in finan- zieller Hinsicht begründet sein könnten. Und in Bezug auf die Erwartungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnverhältnissen hält der Beistand B. in einer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 zutreffend fest, dass ein selbständiges Wohnen des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Krankheit, seinem schwierigen Verhalten und seiner zunehmend schlechter werdenden Gesundheit (Vergesslichkeit, demenzielle Entwicklung, Bedarf an pflegerischer Leistungen) kein Thema mehr sei (act. 10/542 S. 1). Insgesamt ist der Befund des Beistandes überzeugend, dass der Beschwerdeführer in Sachen Wohnen und Geld sehr grosse und unrealistische Annahmen und Erwartungen habe, die nicht erfüllt wer- den könnten (act. 10/543 S. 2). Ein Beistandswechsel würde ihm nur unnötige
Hoffnungen machen. Innert Kürze käme die Enttäuschung, weil die neue Bei- standsperson ihm keine eigene Wohnung suchen und nicht mehr als Fr. 15.00 Taschengeld pro Tag geben würde (act. 10/543 S. 2). Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beistand B._____ anlässlich der Räu- mung der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers nach dessen Ausweisung am 22. Juni 2016 in unzulässiger Weise Hausratsgegenstände entsorgt hätte. 3.4. Insbesondere erübrigt es sich, dass eine Delegation des Obergerichts durch Befragung des Beschwerdeführers eigene Erhebungen über allfällige wichtige Gründe für eine Absetzung von B._____ als Beistand macht. Einerseits ergeben die umfangreichen KESB-Akten (act. 10/1-557) ein genügend klares Bild, dass der Beschwerdeführer eine neue Beistandsperson wünscht, weil er unrealistische Annahmen und Erwartungen in Bezug auf seine Wohnverhältnisse und auf die ihm zur Verfügung zu stellenden Barmittel hat. Andrerseits erübrigt sich ein per- sönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer, weil ein Behördenmitglied der KESB am 14. August 2018 den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer ge- sucht hatte und schliesslich feststellen musste, dass ein sachliches und zielfüh- rendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war (act. 10/547). 3.5. Selbst wenn die Beschwerde nicht bereits an den formellen Anforderungen scheitern würde, lägen keine wichtigen Gründe für eine Absetzung des Beistan- des B._____ vor. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, fällt eine Parteientschädigung ausser Be- tracht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: