Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 27. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2018 / Besuchs- recht / Kostenauflage
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 9. No- vember 2018 i.S. C., geb. tt.mm.2007; VO.2018.29 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde E.)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2007. Sie leben seit Frühjahr 2012 getrennt. C. wohnt zusammen mit ihrer Mutter (und Be- schwerdegegnerin) in D., der Vater (und Beschwerdeführer) lebt in Grie- chenland. Mit Urteil des Eheschutzrichters vom 8. Oktober 2012 des Bezirksge- richts Winterthur wurde die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. Dem Vater wurde ein sechswöchiges Fe- rienbesuchsrecht und ein Besuchsrecht in den Weihnachtsschulferien für die Dauer von einer Woche eingeräumt sowie das Recht, wöchentlich zweimal für ei- ne Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotele- fon (Skype) in Kontakt zu treten. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Land- gerichts Athen vom 6. Juli 2016 geschieden. Die Kinderbelange wurden nicht ge- regelt (KESB-act. 412). Am 25. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen für C. eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Diese wird seit April 2014 von der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk E._____ (fortan KESB) geführt. Seit der Trennung herrscht zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt. In dessen Zentrum steht das Kontaktrecht des Vaters zu C.. Beide Parteien erhoben gegen den jeweils andern Elternteil strafrechtliche Vorwürfe. Der Vater hatte der Mutter Kindsmisshandlung (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten), Dro- hung und Freiheitsberaubung vorgeworfen, die Mutter hatte gegen den Vater den Verdacht auf sexuellen Missbrauch erhoben. Die in der Schweiz geführten Straf- verfahren endeten am 25. September 2015 mit einer Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft (KESB-act. 205), das von der Mutter auch in Grie- chenland erhobene Strafverfahren ist offenbar noch hängig. Das Kontaktrecht des Vaters zu C. war aufgrund des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes mit Entscheid der KESB vom 26. November 2015 vorsorglich aufgehoben worden (KESB-act. 243). Auf Beschwerde hin ordnete der Bezirksrat Meilen wieder einen
wöchentlichen Skype-Kontakt an, was die Kammer mit Urteil vom 15. August 2016 bestätigte (KESB-act. 347 und 411). Seit Beginn des Kindesschutzverfahrens ist die KESB mit zahlreichen Anträgen, insbesondere des Vaters, konfrontiert und damit beschäftigt, das Besuchsrecht zu überprüfen, Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, anzuordnen oder anzupassen. Die Akten im KESB-Verfahren umfassen mittlerweile 837 Dokumente. Gegen zahlreiche Anordnungen der KESB wurde Beschwerde an den Bezirksrat und an die Kammer erhoben. 2. Am 3. Mai 2018 erliess die KESB den folgenden Entscheid (BR-act. 3/1 = KESB-act. 769): "1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ wird der eingereichte Rechen- schaftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 genehmigt. 2. Für die Mandatsführung wird keine Entschädigung ausgerichtet. 3. Nächster Berichtstermin: 30. Juni 2019. 4. Der vorsorgliche Entscheid der KESB Bezirk E._____ vom 26. August 2016 (Auftrag an Beistand für C._____ eine Therapie einzuleiten und teilweise Einschränkung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kindsvater) wird aufgehoben. 5. In Abänderung von Ziff. 4 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Okto- ber 2012, von Ziff. I des Entscheids der KESB Bezirk E._____ vom 26. November 2015 und von Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 2. Mai 2016 (bestätigt durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016) werden die persönlichen Kontakte zwischen C._____ und ihrem Vater neu in Form von Erinnerungskontakten wie folgt gere- gelt: Es werden halbjährliche Erinnerungskontakte (jeweils Mai/Juni und November/Dezember) festgelegt, wobei der Beistand vorgängig vom Kindsvater Informationen über ihn und seine Familie einholt, diese kindsgerecht an C._____ vermittelt und mit ihr ihre Wünsche betref- fend Kontakte zum Vater bespricht und anschliessend dem Kindsvater eine Rückmeldung gibt. 6. Die übrigen Anträge, insbesondere die Anordnung einer therapeutischen Begleitung oder/und Begutachtung für C., Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Kindsmutter und Anordnungen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, werden abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Gebühren werden auf CHF 6'900.00 festgelegt und gehen zu 1/3 (CHF 2'300.00) zulas- ten von A.. Zuzüglich Kosten für Übersetzungen in Höhe von CHF 424.40 die den Kindseltern je hälftig auferlegt werden. Der Kindsmutter wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf den Bezug der ihr auferlegten Gebühren verzichtet wird. Die Nachforderung bleibt vorbehalten.
der Schweiz zugestellt werden (act. 16/1). Am 21. Februar 2019 ging hierorts auf elektronischem Weg eine auf den 21. Januar 2019 datierte Beschwerde ein (act. 17 und 18/1). Eine zweite elektronische Zustellung unter Anfügung einer handschriftlichen Unterzeichnung auf der letzten Seite der Beschwerde (act. 20/1) wurde gleichentags nachgereicht (act. 19, 20/1 und 20/2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Einholung weiterer Stellung- nahmen kann in Anwendung von § 66 Einführungsgesetz zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden.
II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Be- schwerde wurde beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) erhoben und erging (Eingang hierorts 19. Dezember 2018) jedenfalls innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, da dem Beschwerdeführer der bezirks- rätliche Entscheid am 19. November 2018 an seine Zustelladresse zugestellt wurde (act. 2 i.V.m. BR-act. 6 S. 11 und BR-act. 6a/1). Auf den geltend gemach- ten Verfahrensmangel ist nachstehend einzugehen. Die Beschwerde ist überdies schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Diese lau- ten wie folgt (act. 2 S. 2/3 = act. 18/1 S. 2/3 = act. 20/2 S. 2/3, nachfolgend als act. 2 bezeichnet): "1. dass Ihr Gericht entscheidet und aufzeichnet, ob die Kommunikation zwischen Vater und Kind alle sechs Monate in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz über das Umgangsrecht zwischen ihnen ist.
Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617). 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen schweren Verfahrensfehler und macht wie gesehen geltend, es seien ihm nur 5 von 11 Seiten des angefochtenen Beschlusses zugekommen (act. 2 S. 2). Dabei legte er eine entsprechende Kopie zu den Akten (act. 3). Auch das von ihm nachgeforderte Original enthält nur 5 der 11 Seiten, nämlich die Seiten 1 - 4 und 11 (act. 13/1 und 13/2). Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer der bezirksrätliche Entscheid in vollständiger Aus- fertigung noch einmal zugestellt und die Rechtsmittelfrist neu ausgelöst. Der gel- tend gemachte Mangel ist damit ohne weiteres geheilt. Anzumerken bleibt hiezu zweierlei: 4.1 Nach Erhalt der Verfügung vom 4. Januar 2019 erkundigte sich der Be- schwerdeführer nach der Möglichkeit, ein Fristerstreckungsgesuch via Inca-Mail elektronisch einzureichen (act. 11/1). Er wurde darauf hingewiesen, dass dies grundsätzlich möglich sei und er wurde mit den Informationen versehen, wie dies zu erfolgen habe (act. 11/3). Mehrmalige Versuche des Beschwerdeführers schei- terten in der Folge daran, dass das Dokument als nicht gültig signiert bezeichnet wurde, was dem Beschwerdeführer offenbar mit der Meldung "Registrierte E-Mail blockiert" kommuniziert wurde (act. 11/4 mit zahlreichen Anhängen). Da das an- geforderte Original noch innert Frist schriftlich eingereicht worden war (act. 12 und 13), erübrigte sich eine Klärung im Zusammenhang mit den Fehlermeldungen bei der elektronischen Zustellung. Die Beschwerde aufgrund der neu ausgelösten Beschwerdefrist reichte der Be- schwerdeführer wiederum elektronisch ein. Dabei enthielt die erste am 21. Febru- ar 2019 via IncaMail übermittelte Sendung (act. 18/1 und 18/2) wiederum den Vermerk, dass das Dokument nicht gültig signiert sei (act. 17). Gleiches gilt für das nachgereichte Dokument (act. 20/1-3 und act. 19). Diese vom Beschwerde- führer eingereichten Dokumente enthalten keine digitale Signatur. Für das vorlie-
gende Verfahren bleibt dies deshalb ohne Bedeutung, weil die vom Beschwerde- führer nachgereichte letzte Seite der Beschwerde (act. 20/1) eine handschriftliche Unterschrift aufweist, welche gestützt auf die umfangreichen Akten (vgl. z.B. BR- act. 1 und 2 u.v.m.) hinreichend klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Zudem ergingen die via IncaMail erfolgten Eingaben zweifelsfrei innerhalb der neu ausgelösten Rechtsmittelfrist und die Eingaben sind mit der (ebenfalls fristgerecht eingegangenen) ersten Rechtsmittelschrift (act. 2) identisch. Es kann daher in diesem spezifischen Verfahren dabei sein Bewenden haben. 4.2 Es bleibt rätselhaft, wie der Beschwerdeführer in seiner am 19. Dezember 2018 hier eingegangenen Beschwerde bereits konkrete Anträge stellen konnte, wenn ihm – wie er insoweit glaubhaft darlegte – nur die ersten vier Seiten des Entscheides erhielt, welche im Wesentlichen Anträge und Verfahrensgeschichte zum Inhalt haben, sowie die letzte Seite, welche vom Entscheiddispositiv nur noch den Mitteilungs- und Rechtsmittelsatz enthält. Die auf elektronischem Weg nachgereichten Beschwerden sind inhaltlich sodann wie gesehen mit derjenigen, die am 19. Dezember 2018 eingegangen war, identisch. Aus dem geltend gemachten und geheilten Verfahrensmangel erwächst dem Be- schwerdeführer damit ebenso wenig ein Nachteil wie aus dem Fehlen der digita- len Signatur von act. 18/1 und 20/1 und 2. 5.1 Der Bezirksrat stellte im angefochtenen Entscheid vorab die Zuständigkeit der angerufenen schweizerischen Behörden und Gerichte sowie die Anwendbar- keit des schweizerischen Rechts gestützt auf das Haager Kindesschutzüberein- kommen (HKsÜ) fest. Dies wurde zu Recht nicht beanstandet. 5.2 Im Weiteren geht der Bezirksrat davon aus, dass die bei ihm erhobene Be- schwerde verspätet eingereicht wurde. Er trat entsprechend auf die Beschwerde nicht ein. Im Einzelnen erwog er, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid der KESB vom 3. Mai 2018 diesem eingeschrieben per IncaMail der Schweizerischen Post zugestellt worden sei. Diese Zustellungsform habe der Be- schwerdeführer explizit gewünscht. Am 19. September 2017 habe er gegenüber der KESB per IncaMail mit dem Vermerk "Vertraulich" erklärt: "I confirm I wish all
communications with KESB E._____ electronically, I legal right that Mr F._____ the President of KESB E._____ and also Fach Admin Leiterin Frau G._____have been illegally refusing since 2014 under various excuses" (KESB-act. 618). Bis zur Aktivierung des Dienstes "Einschreiben empfangen" seien die Postsendungen der KESB weiterhin an die Zustelladresse gesandt worden, nachher ausschliess- lich per IncaMail (KESB-act. 683). Jedenfalls sei der Beschwerdeführer mit der elektronischen Zustellung von Sendungen der KESB einverstanden (Art. 139 Abs. 1 ZPO); und ein Widerruf sei nicht erfolgt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die von ihm gemachte Erklärung vom 23. März 2018, sich an weiteren KESB-Verfahren nicht mehr beteiligen zu wollen (BR-act. ), sei nicht als Widerruf des Einverständnisses von elektronischen Zustellungen zu werten. Da der Beschwerdeführer die von der KESB versandte IncaMail vom 14. Mai 2018 mit dem angefochtenen Entscheid der KESB vom 3. Mai 2018 nicht heruntergela- den habe, habe die Post am siebten Tag nach dem Versand, mithin am 21. Mai 2018 eine Verfallquittung ausgestellt (KESB-act. 776). Die Zustellung habe am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt zu gelten, da der Beschwerdeführer um das Kindesschutzverfahren wusste und mit entsprechen- den Zustellungen habe rechnen müssen. Die 30-tägige Frist sei folglich am 20. Juni 2018 abgelaufen und die Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2018 verspä- tet (act. 6 Erw. 2.2 und 2.3 S. 6 - 9). 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde gel- tend, dem Entscheid des Bezirksrates vom 9. November 2017 (recte wohl 2018) fehle eine Rechtsgrundlage und er verstosse gegen das Schweizerische Zivilge- setzbuch. Sein Recht, direkten Kontakt und eine Beziehung zu seinem Kind zu pflegen, werde verletzt (act. 2 S. 2). Im Übrigen entspricht die bei der Kammer eingereichte Beschwerdeschrift wörtlich derjenigen, welche der Beschwerdeführer beim Bezirksrat eingereicht hat. 7. Mit seinen Vorbringen geht der Beschwerdeführer auch nicht nur im Ansatz auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, welche sich nur mit der Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Beschwerde befassen. Er genügt damit seiner Begrün- dungsobliegenheit nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann. Eine Überprüfung der Erwägungen der Vorinstanz fällt damit ausser Betracht. Auch wenn dies möglich wäre, könnte eine inhaltliche Überprüfung des Entscheides der KESB zur Ausgestaltung des Kontaktrechts, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, nicht erfolgen, weil dies nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war. Der Überprüfung unterläge einzig die Frage, ob der Bezirksrat zu Recht von einer verspäteten erstinstanzlichen Beschwerde- erhebung ausging oder nicht. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner erstinstanzlichen Beschwerde gel- tend gemacht, es sei ihm der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2018 nie, bzw. erst am 15. August 2018 zugestellt worden. Über den Einschreibedienst IncaMail habe er den Entscheid nicht erhalten und zwar offensichtlich deshalb, weil er zu Zeiten geschickt worden sei, als er abwesend war. Es sei allen bekannt, dass E-Mails, die über IncaMail verschickt würden, vom Empfänger innerhalb einer Woche ge- öffnet werden müssten; nachher würde der Versand storniert (BR-act. 1 = act. 2). Dem hat der Bezirksrat zu Recht entgegengehalten, dass bei der elektronischen Zustellung die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO dann greife, wenn der Empfänger mit Zustellungen rechnen musste (vgl. dazu etwa H UBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 139 N 16). Dies war beim Beschwerdeführer unzweifelhaft der Fall und er konnte sich dem auch nicht durch seine erklärte Weigerung, weiter am KESB-Verfahren teilzunehmen, entziehen. Für das KESB-Verfahren ist im Übri- gen nicht streitig, dass die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über die Zustellungsplattform IncaMail, wie sie der Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Verfahren gewünscht hat, erfüllt waren. Durfte die Vorinstanz aber aufgrund der Zustellfiktion davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 21. Mai 2018 Kenntnis vom Entscheid der KESB vom 3. Mai 2018 erhielt, dann erwies sich die Beschwerde vom 29. August 2018 als verspätet und der Bezirksrat ist zu Recht darauf nicht eingetreten. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese daher abzuwei- sen.
III. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dann wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2, 3, 12, 13/1-2, 17, 19, 20/1-3, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: