Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 6. Dezember 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Einforderung Rechtsstaatlichkeit KESB
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 24. Ok- tober 2018; VO.2018.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
Erwägungen: 1. - 1.1 A._____ ist umfassend verbeiständet im Sinne von Art. 398 ZGB. Als Bei- ständin amtet seit 2014 B.. Sie ist verpflichtet, regelmässig der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB) Rechenschaft abzu- legen. Daher reichte sie der KESB für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ihren Rechenschaftsbericht ein und legte ebenso die dazugehö- rige Rechnung vor. Mit Entscheid vom 9. August 2018 genehmigte die KESB den Rechen- schaftsbericht und die dazugehörige Rechnung, hielt den Stand des von der Bei- ständin verwalteten Vermögens per 31. Dezember 2017 fest und setzte die Ent- schädigung der Beiständin fest, die sie A. ebenso auferlegte wie die Ge- bühren für den Entscheid vom 9. August 2018 (vgl. act. 7/4). 1.2 Über diesen Entscheid beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Dielsdorf mit einem Schriftsatz vom 11. September 2018 (vgl. act. 7/1-4). Der Schriftsatz wurde der Post am 13. September 2018 übergeben und ging am 17. September 2018 beim Bezirksrat ein (vgl. act. Postcouvert, akturiert als act. 7/4). Der Bezirksrat stellte in einer Verfügung vom 1. Oktober 2018 fest, die bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift enthalte keinen genügenden Antrag und keine genügende Be- gründung (vgl. act. 7/5 S. 2). Er setzte dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 132 ZPO eine Nachfrist an, im Wesentlichen um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, und um darzulegen, aus wel- chen Gründen das verlangt werde. Er verband diese Auflagen mit dem Hinweis, bei Säumnis oder nicht hinreichendem Befolgen würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. act. 7/5 S. 2). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 trat der Be- zirksrat dann auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Kosten für sein Beschwerdeverfahren (vgl. act. 6 [= act. 7/8]). Der Beschluss vom 24. Oktober 2018 wurde A._____ zunächst erfolglos als eingeschriebene Postsendung an die von ihm als Wohnadresse bezeichnete C.-Strasse ... in D. zugestellt, nicht hingegen an die von A._____ ge- nannte Postadresse "Postlagernd, E.-Post ..., F.". Es folgte danach noch eine Zustellung per A-Post an die Wohnadresse, zusammen mit einem Brief.
In diesem Brief wurde auf den erfolglosen Zustellungsversuch hingewiesen sowie vermerkt, der Beschluss und die damit verbundene Beschwerdefrist behielten nach wie vor Gültigkeit (vgl. act. 7/13). 1.3 Mit einem undatierten Schreiben (act. 2) und diversen Beilagen dazu (vgl. act. 3) gelangte A._____ an das Obergericht des Kantons Zürich. Er fordert darin Rechtsstaatlichkeit ein und führt "Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirks- rats vom tt.Okt.2018, dem Tag, nach meinem 68. Geburtstag, genau 18 Jahre (3x6 ... 666 = Zahl des Teufels) ..."(act. 2 S. 1, oben). Das Schreiben war von A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) der Post am 24. November 2018 überge- ben worden. Nach dem Eingang der Beschwerde wurden die Akten des Bezirksrates bei- gezogen (vgl. 4). Über die Beschwerde kann – wie zu zeigen sein wird – sogleich entschieden werden. Auf den Beizug der Akten auch der KESB wurde daher ver- zichtet. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegen- stand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Ent- scheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den
Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wiederholungen des be- reits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375 zur Berufung). An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass vom vernünftigen und loyalen Leser unschwer und eindeutig verstan- den werden, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am ange- fochtenen Entscheid falsch sein soll. Auf Beschwerden, denen es an einer hinrei- chenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. Weil die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss sie nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Aus diesem muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei an der Stelle der Vorinstanz (in der Sache) zu entscheiden hat. Ein blosser Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben, genügt daher in aller Regel nicht. Bei Laien wird kein for- meller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zu Sache we- nigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen An- trag, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und – wie gesehen – ab- schliessend begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Beschwerdeinstanz zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Ausgeschlossen sind daher auch Nachfristen zur Ergän- zung der Beschwerdebegründung oder der Antragstellung. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechts- mittel; ist eine diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass der Gegen- stand des Rechtsmittelverfahrens durch den Gegenstand des Verfahrens be- stimmt wird, das zum angefochtenen Entscheid führte, sowie durch den angefoch- tenen Entscheid selbst. 3. - 3.1 Der Bezirksrat begründete sein Nichteintreten auf die bei ihm erhobene Beschwerde damit, es sei der Beschwerdeführer den Auflagen gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2018 nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. act. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer (act. 2) – wie vorhin gesehen – Rechtsstaatlichkeit ein, verbunden mit dem Be- merken, Amtsbetrug verjähre nicht. Ausdrücklich erwähnt er in seiner nicht ein- fach zu lesenden Beschwerdeschrift weiter, es gehe um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom tt. Oktober 2018. Er bezieht sich danach al- lerdings auf ein Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2000, "wo unter Falsch- beurkundung und ignorierens des Volkswillens von 23600 Leuten, mit Stadtrat G._____ und H._____ † sowie ... Direktor I., die 1988 für Weiterbetrieb der unersetzbaren ... [Name]-Anlage des J. unterschrieben haben, meine Ent- rechtung beschlossen wurde" (a.a.O., S. 1). Und der Beschwerdeführer führt dazu noch einiges aus, bevor er danach eine Art von Rückblick auf seine Berufskarriere vorträgt, die mit der ersten ...bewilligung im Jahr 1976 beginnt (vgl. a.a.O., S. 1 f.). Diese Karriere endete offenbar vor 18 Jahren, hält der Beschwerdeführer doch auf S. 2 der Beschwerdeschrift dann fest: "Als ich meine monatl. Fr. 850.- Hypo- zinsen an ... [Bank] nicht zahlen konnte, hat mich das Obergericht entrechtet. Dagegen habe ich mich seit 18 Jahren regelmässig beschwert, und nicht gegen einen Beschluss von KESB und Bezirksrat" (a.a.O., S. 2). Der Beschwerdeführer führt hernach u.a. aus, an seiner Domiziladresse ver- schwinde die Post, und er fährt schliesslich folgendermassen fort. "So ist das Theater mit den Rosstäuschertricks des Bezirksrates mit verpassten Fristen we- gen nicht erhaltener Post und verpasstem rechtlichen Gehör und Nachfrist zur Änderung eines Entscheids, Nichtig zu erklären: Ich habe seit jeher klar die Auf- hebung der Entrechtung gefordert, was alles Aktenkundig ist. Mein letzter Weiter-
zug an das Bundesgericht wurde von einem Richter, von K., anstatt einem Gremium formaljuristisch abgewiesen. Den materiellen Inhalt hat ...-Partei- Papperlapapp-Pappkamerad L. von ...-Psycho ... M._____ einige Tage später als "Tabakpolizei" angekündet" (a.a.O., S. 2). Diesen Worten folgen weite- re Ausführungen zu allerlei wie CAMEL-Marlboro, Philipp Morris, Präsident N._____ oder Giftzwerg Senator O._____, und es wird auch der Empfang "mei- nes" Bundesgerichtsurteils am 23. September 1996 erwähnt (vgl. a.a.O.). Die Be- schwerdeschrift schliesst mit den Worten: "Wer zu spät kommt, straft das Leben. Also Handeln Sie. Besten Dank" (a.a.O.). 3.3 - 3.3.1 Gewiss kann daraus gelesen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschluss des Bezirksrates vom tt. Oktober 2018 nicht einverstanden ist und diesen aufgehoben haben möchte. Unschwer erkennbar ist ebenfalls, dass er als Grund dafür die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat gel- tend macht. Mit Sicherheit lässt sich aus der Beschwerdeschrift überdies ableiten, dass der Beschwerdeführer sich mit der Beschwerde an die Kammer gegen seine "Entrechtung" wehren will. Um eine "Entrechtung" ging es allerdings im Verfahren der KESB, das zum Entscheid vom 9. August 2018 geführt hatte, gar nicht (vgl. vorn Erw. 1.1). Weil sich die Beschwerde an den Bezirksrat nur gegen diesen Entscheid der KESB richten konnte, hat es im bezirksrätlichen Verfahren, das zum Beschluss vom 24. Oktober 2018 führte, ebenfalls nicht um die "Entrechtung" gehen können. Sie kann ebenso wenig zum Thema bzw. Gegenstand des zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden. Die Be- schwerde an die Kammer erweist sich folglich, soweit es um die Entrechtung geht, als unzulässig, und es ist insoweit auf sie nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seiner Ent- rechtung letztlich genau meint. Möglich ist, dass es ihm um seine umfassende Verbeiständung geht, die vor Jahren angeordnet worden war, und/oder um ande- res, das offenbar (vgl. act. 2 S. 2) vor 18 Jahren angeordnet wurde wegen Hypo- thekarzinsschulden des Beschwerdeführers bei der ... [Bank]. Aus der Begrün- dung lässt sich auch nicht erschliessen, wie nach Auffassung des Beschwerde- führers in der Sache seiner "Entrechtung" durch die Kammer an der Stelle des Bezirksrates befunden werden sollte. Insofern fehlt es auch an einem hinreichen-
den Antrag, was ebenfalls zu einem entsprechenden Nichteintreten auf die Be- schwerde führt. 3.3.2 Mit der "Entrechtung" durfte sich der Bezirksrat in seinem Beschwerdever- fahren im Übrigen nicht befassen, weil sie nicht Gegenstand des Entscheids der KESB war, den der Beschwerdeführer beim Bezirksrat angefochten hat. Um diese ging es dem Beschwerdeführer indes im bezirksrätlichen Verfahren ebenso, wie es ihm heute darum geht. Trat der Bezirksrat auf die Beschwerde – wenn auch mit anderer Begründung – nicht ein, kann das im Ergebnis nicht beanstandet werden. Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, es sei ihm das rechtliche Gehör durch Rosstäuschertricks des Bezirksrates mit verpassten Fristen bzw. Nachfrist zur Änderung usw. verletzt worden, so gilt es zum einen zu beachten, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist abschliessend zu begründen ist und kein Raum für eine Nachfrist zur Begründung bleibt (vgl. Erw. 2.3). Möglich ist nur die Verbesserung einer Rechtsschrift i.S. des Art. 132 ZPO, also in formeller bzw. formaler Hinsicht. Die Nichtbeachtung der entsprechenden Auflagen führt sodann nicht zu einem Nichteintreten, sondern es gilt die Rechtsmitteleingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO); ein wegen einer solchen Eingabe bereits angelegtes Verfahren ist dann einfach abzuschreiben. Die Fristansetzung des Bezirksrats vom 1. Oktober 2018 war daher falsch. Dem Beschwerdeführer ge- reicht das aber selbst dann nicht zum Nachteil, wenn die Kammer den Beschluss des Bezirksrates wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufheben würde, wie er es beantragt. Denn am weiteren Bestehen der von ihm in der Beschwerde an die Kammer gerügten "Entrechtung", die gar nicht Gegenstand des bezirksrätli- chen Verfahrens sein konnte, änderte das nichts. Der Beschwerdeführer beanstandet dem Sinn nach auch, dass der Bezirks- rat Zustellungen an die von ihm – dem Beschwerdeführer – in der Beschwerde- schrift bezeichnete Wohnadresse zustellte. Denn bei Zustellungen an diese Ad- resse verschwinde die Post. Der Beschwerdeführer hat indes, wie seine Be- schwerde an die Kammer zeigt, sehr wohl Kenntnis vom Beschluss des Bezirks- rates vom tt. Oktober 2018 erlangt – über die Umstände äussert er sich in der Be- schwerde allerdings nicht. Fest steht, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer
auch mit A-Post an die Wohnadresse zugesandt wurde und ihn folglich so offen- kundig erreicht hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, an seine Wohnad- resse zugestellte Post verschwinde, ist damit widerlegt. Im Übrigen gehen die Vorschriften für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden bei natürlichen Perso- nen wie dem Beschwerdeführer von einer Zustellung an die Wohnadresse aus. Anlass für eine Zustellung an eine Postlageradresse, wie sie der Beschwerdefüh- rer mit ergänzenden Adressangaben wünschte, bestand daher für den Bezirksrat nicht. Die Beschwerde ist daher im hier erörterten Zusammenhang abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt in act. 2 auch sonst nichts vor, was das Nicht- eintreten des Bezirksrates als falsch erscheinen liesse. Es bleibt daher bei dem in dieser Erw. 3 gezeichneten Ergebnis. Und es erübrigt sich daher der Hinweis, dass der Bezirksrat letztlich – wie in der Verfügung vom 1. Oktober 2018 ver- merkt – deshalb nicht auf die Beschwerde eintrat, weil er in dieser weder hinrei- chende Anträge noch eine hinreichende Begründung erkannte – mit diesem wei- teren Gesichtspunkt befasst sich der Beschwerdeführer in act. 2 ebenfalls nicht. 4. Das bezirksrätliche Kostendispositiv wird mit der Beschwerde richtigerweise nicht angezweifelt – es fehlte dem Beschwerdeführer, dem vom Bezirksrat keine Kosten auferlegt wurden, insoweit ohnehin an der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer. Weil der Beschwerdeführer unterlag, stellte sich zudem die Frage nach einer Parteientschädigung gar nicht. Letzteres gilt ebenso für das zweitinstanzli- che Beschwerdeverfahren, für das umständehalber ebenfalls keine Gerichtskos- ten zu erheben sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Beiständin B._____ (Amtsvormundschaft P._____, ... [Adresse]) sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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