Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180067-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ180068
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. September 2018; VO.2018.37 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin 2) sind die unverheirateten Eltern von D._____ und C._____ (beide geboren am tt.mm.2013). Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 23. September 2015 zeigten sich desolate Verhältnisse im Haushalt der Be- schwerdeführer (vgl. die Fotodokumentation in act. 11/4). Aufgrund der ange- troffenen Situation hob die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nach- folgend: KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführer für ihre Kinder superprovisorisch auf (act. 10/1). Am 25. September 2015 bestätigte die KESB die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Sinn einer vorsorg- lichen Massnahme und ordnete die Unterbringung der Kinder im E._____ in Zü- rich an; ferner wurde der persönliche Verkehr im Sinn einer vorsorglichen Mass- nahme geregelt (Besuchskontakte innerhalb des E._____ nach den Rahmenbe- dingungen der Institution) und eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 10/9). 1.2. Am 11. Oktober 2016 weitete die KESB den persönlichen Verkehr der Be- schwerdeführer mit ihren Kindern im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aus (Besuchskontakte auch ausserhalb des E., allerdings mit dem Verbot, die Kinder mit nach Hause zu nehmen) (act. 10/146). 1.3. Am 18. Mai 2017 bestätigte die KESB die vorsorgliche Unterbringung der Kinder im E. in Zürich und erweiterte im Sinn einer vorsorglichen Mass- nahme den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit ihren Kindern (Wo- chenendbesuche mit Übernachtungen, unter engmaschiger Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin) (act. 10/216). 1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 25. August 2017 wurden die Beschwerdeführer aus ihrem dama- ligen Mietobjekt ausgewiesen (act. 10/242). Bei der Räumung durch das Betrei- bungsamt am 9. Oktober 2017 zeigte sich die Wohnung der Beschwerdeführer
wiederum in einem chaotischen Zustand (vgl. die Fotodokumentation in act. 10/268/4). 1.5. Am 25. April 2018 entschied die KESB wie folgt: "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern B._____ [...] und A._____ [...] über ihre beiden Kinder D._____ [...] und C._____ [...] bleibt in Bestätigung des vorsorglichen Entscheides vom 25. September 2015 der KESB [...] aufgehoben. 2. C._____ und D._____ bleiben weiterhin im E., Zürich, plat- ziert. Sie dürfen von dort nicht ohne die ausdrückliche Zustim- mung der KESB oder der Beiständin weggenommen werden. 3. Der persönliche Verkehr der Eltern mit ihren Kindern, C. und D., wird [...] wie folgt geregelt: a. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder am Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; b. die Besuche finden in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung statt." Die zahlreichen weiteren Dispositiv Ziffern des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 1.6. Gegen den Entscheid der KESB vom 25. April 2018 erhoben sowohl der Be- schwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde beim Bezirksrat und stellten umfangreiche Anträge. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist von Bedeutung, dass sie unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 beantragten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 forderte der Bezirksrat die KESB zur Vernehmlassung auf. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden erklärten, zog die KESB mit Ent- scheid vom 6. Juli 2018 die Dispositiv-Ziffern 1-3 wie folgt in Wiedererwägung (act. 4/3). "1. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abgeändert: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern B. [...] und A._____ [...] über ihre beiden Kinder D._____ [...] und C._____ [...] bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin aufgehoben [...].
Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abgeändert: C._____ und D._____ bleiben weiterhin vorsorglich im E., Zürich, untergebracht. Sie dürfen von dort nicht ohne die aus- drückliche Zustimmung der KESB oder der Beiständin wegge- nommen werden. 3. Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 25. Juni [recte April] 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abge- ändert: Der persönliche Verkehr der Eltern mit ihren Kindern, C. und D., wird vorsorglich wie folgt geregelt [...]: a. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder am Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; b. die Besuche finden in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung statt." Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Entscheides der KESB vom 25. Juni 2018 blie- ben unverändert. 1.7. Gegen Dispositiv Ziffer 3 des Wiedererwägungsentscheides der KESB vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer 1 am 19. Juli 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 6. Juli 2018 sei auf- zuheben; 2. Die Eltern seien für berechtigt zu erklären, wöchentlich ihre Kin- der von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dieses Besuchsrecht sei in der Folge stetig auszuweiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (gemeint KESB)." Auch die Beschwerdeführerin 2 erhob am 19. Juli 2018 eine vergleichbare Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Ziff. 3 des Entscheids vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Der persönliche Verkehr der Eltern mit ihren Kindern, C. und D._____, sei für die Dauer des Verfahrens wie folgt neu zu regeln:
Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder jeweils am Samstag vom 09.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Die ersten 4 Besuche zu Hause finden zusammen mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung jeweils am Sams- tag von 09.00 - 16.00 Uhr begleitet statt. 3. Die sozialpädagogische Familienbegleitung erstattet nach diesen 4 Besuchen gemäss Ziff. 2.2 hiervor einen Bericht an den Bezirksrat, mit ihrer Empfehlung, ob die Besuche ge- mäss 2.1 hiervor von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr ausgedehnt werden können. 3. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (ge- meint KESB). [...]" 1.8. Mit Urteil vom 25. September 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerden ab (Dispositiv Ziffer III) und regelte die Prozesskosten (Dispositiv Ziffer IV). 1.9. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer 1 ans Obergericht und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3): "1. Die Ziffern III. und IV. des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 25. September 2018 seien aufzuheben; 2. Die Ziffer 3 des Entscheids der KESB Winterthur und Andelfingen vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben; 3. Die Eltern seien für berechtigt zu erklären, wöchentlich ihre Kin- der ohne Begleitung von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dieses Be- suchsrecht sei in der Folge stetig auszuweiten; 4. Die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Bezirksrat und die Kosten der Kindesverfahrensvertretung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für die Aufwände der Unterzeichnenden angemessen zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt] zulas- ten der Beschwerdegegnerin." Ferner beantragte der Beschwerdeführer 1 in prozessualer Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwäl- tin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
1.10. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2018 gelangte auch die Beschwerdeführe- rin 2 ans Obergericht und stellte im Wesentlichen folgende Anträge (act. 2 S. 2 in Proz.-Nr. PQ180068): "1. Ziff. III des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 25. September 2018 sei aufzuheben und es sei dem Antrag der Beschwerdefüh- rer zu entsprechen und das Besuchsrecht sei wie folgt festzule- gen: 1.1 Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder jeweils am Samstag von 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Ferner beantragte auch die Beschwerdeführerin 2 die Bewilligung der unentgeltli- che Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 1.11. Die Akten des Bezirksrates (act. 8 und 9) und der KESB (act. 10) sowie die Akten des Strafverfahrens (act. 12) wurde beigezogen. Die Sache ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Die von den Beschwerdeführern getrennt erhobenen Beschwerden (act. 2 und act. 2 in Proz.-Nr. PQ180068) betreffen den gleichen Sachverhalt, und in bei- den Verfahren muss gleich entschieden werden. Das Verfahren PQ180068 ist daher mit dem vorliegenden Verfahren PQ180067 zu vereinigen und unter letzt- genannter Prozessnummer weiterzuführen. 2.2. Der Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 6. Juli 2018 und der Be- schwerdeentscheid des Bezirksrates vom 25. September 2018 betreffen eine vor- sorgliche Massnahme während der Dauer des Verfahrens. Eine Beschwerde ge- gen eine vorsorgliche Massnahme kann gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB innert zehn Tagen nach deren Mitteilung erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 als auch diejenige der Beschwerdefüh- rerin 2 rechtzeitig erhoben.
2.3. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet eine fehlende Unmittelbarkeit des Ver- fahrens bei der KESB, weil die Präsidentin der KESB bei keiner einzigen Anhö- rung anwesend gewesen sei und sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Kindseltern habe machen können (act. 2 Rz. 16 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Kollegialzuständigkeit die Verfahrensleitung einem Mitglied delegiert werden kann (§ 48 f. EG KESB). Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Bezirks- rat eine Gehörsverletzung vor, weil er zu dieser Beanstandung keine Stellung ge- nommen habe (act. 2 Rz. 18). Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden; eine allfällige Gehörsverletzung, die jedenfalls nicht schwer wäre, ist mit der Beurteilung in der vorliegenden Beschwerde geheilt, weil das Obergericht mit voller Kognition prüft und dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil entsteht (BGE 129 I 129 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.4. Auch die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt sie aus, die Kinder seien nicht persönlich angehört worden (act. 2 Rz. 25 f. in Proz.-Nr. PQ180068). Wie die Beschwerdeführerin richtig fest- hält, sind die beiden Kinder 5-jährig. Die Kinder werden von der KESB oder einer geeigneten Drittperson angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a ZGB). Die Kinder haben eine Verfahrens- vertreterin. Diese hat die Wünsche der Kinder ermittelt und dem Bezirksrat mitge- teilt (act. 9/4). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das hat schon der Bezirksrat zutreffend festgehalten (act. 5 S. 6 f.). 3. Materielles 3.1. In Bezug auf den persönlichen Verkehr führte die KESB in ihrem Entscheid vom 25. April 2018 aus, dass auf Übernachtungen der Kinder bei den Beschwer- deführern zu verzichten sei. Zur Begründung führte die KESB aus, dass der Ent- scheid über die Fremdplatzierung von C._____ und D._____ bei ihren Eltern viel auslöse. Einerseits seien die Eltern von Beginn an negativ gegenüber der Platzie- rung der Kinder und gegenüber dem gesamten Helfersystem eingestellt. Anderer- seits sei davon auszugehen, dass die Eltern stark belastet seien durch das Straf- verfahren, das Verfahren der KESB sowie zusätzlich durch ihre instabile Paarbe- ziehung. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern, insbesondere der Mutter,
sei davon auszugehen, dass diese sehr impulsiv und unkontrolliert aufbrausend reagieren würden, was sich negativ auf die Kinder auswirken könne. Ebenso könnten unberechenbare Kurzschlusshandlungen nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Kinder und der Eltern sei auf Übernachtungen momentan zu ver- zichten (act. 4/4 S. 10). 3.2. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 6. Juli 2018 hielt die KESB fest, dass sich die Voraussetzungen betreffend den persönlichen Verkehr seit ihrem Entscheid vom 25. April 2018 nicht wesentlich verändert hätten. Nach wie vor stehe die definitive Unterbringung der Kinder im Raum und könne erst nach er- folgter Begutachtung der Eltern abschliessend beurteilt werden. Zudem dürfte die Belastung der Eltern durch die anstehende Begutachtung tendenziell eher noch zunehmen. Die Bedenken gegenüber den Eltern resp. deren psychischer Verfas- sung und damit einhergehend auch hinsichtlich möglicher unberechenbarer Kurz- schlusshandlungen würden im gleichen Mass bestehen bleiben. 3.3. In ihrem Urteil vom 25. September 2018 bezog sich der Bezirksrat zunächst auf ein von Dr. F._____ verfasstes psychiatrisches Gutachten über die Be- schwerdeführerin 2 vom 10. November 2017 (vgl. act. 10/259). Dieses Gutachten sei ausschliesslich aufgrund der Akten erstellt worden, weil die Beschwerdeführe- rin die Besprechungstermine nicht wahrgenommen habe. Der Gutachter komme zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine "Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit möglichen histrionischen, emotional-instabilen und narzistischen Anteilen" gestellt werden könne (act. 5 S. 10, Bezug nehmend auf act. 10/259 S. 18). Zudem könne die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis gestellt werden (act. 5 S. 10, Bezug nehmend auf act. 8/259 S. 18 f.). Für den Gutachter seien aufgrund der Aktenlage keine Anzeichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 während der gesamten Zeitdauer der Begleitung durch die KESB, die Beiständin und die Familienbegleitung in der Lage gewesen wäre, annähernd ihre Defizite in der Fürsorge für die Kinder zu erkennen, daran zu arbeiten und diese erheblich zu verbessern und mit den betreuenden Einrich- tungen und Behörden sinnvoll zu kooperieren (act. 5 S. 10, Bezug nehmend auf act. 10/259 S. 21). Nach der Darstellung des Gutachters erscheine die einfache
Willenserklärung der Beschwerdeführerin 2, dass sie es nun mit ihrem Partner – dem Beschwerdeführer 1 – sofort und ohne weitere Unterstützung schaffen kön- ne, die Fürsorge für ihre Kinder zu übernehmen, eher "Wunschdenken" und über- haupt nicht realistisch (act. 5 S. 10, Bezug nehmend auf act. 10/259 S. 21). Nebst dem Hinweis auf die Erkenntnisse von Dr. F._____ führte der Bezirksrat weiter aus, dass sich nach der Ausweisung der Beschwerdeführer aus ihrer früheren Wohnung bei der Zwangsräumung am 9. Oktober 2017 ein desolater Zustand der Wohnung gezeigt habe (act. 5 S. 10 f.). Seit der Zwangsräumung der früheren Wohnung im Oktober 2017 sei es zu keinen weiteren Übernachtungen der Kinder bei den Beschwerdeführern gekommen (act. 5 S. 11). Weiter sei zu berücksichti- gen, dass die Beschwerdeführer zwar noch im gleichen Haushalt wohnten, sich unterdessen aber getrennt hätten. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem ge- trennten Paar, das weiterhin zusammen lebt, zusätzliche Spannungen auftreten könnten (act. 5 S. 11). 3.4. Die Beanstandungen der Beschwerdeführer an dieser Begründung sind nicht überzeugend: a. Zunächst macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Kindseltern hätten zwischen Frühling und Herbst 2017 gezeigt, dass sie den Haushalt ordentlich füh- ren könnten; er verweist dabei auf den Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom 19. November 2017, in dem festgehalten werde, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführer zu keinen Beanstandungen Anlass gebe (act. 2 Rz. 19-25). Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist fotographisch do- kumentiert, dass sich der Haushalt der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 23. September 2015 in einem desolaten Zustand befand (vgl. die Fotodokumentation in act. 11/4). Und es ist ebenso do- kumentiert, dass sich der Haushalt der Beschwerdeführer bei der Zwangsräu- mung am 9. Oktober 2017 wiederum in einem ähnlich chaotischen Zustand prä- sentierte (vgl. die Fotodokumentation in act. 10/268/4). Wie der Beschwerdeführer 1 aufgrund dieses Bildmaterials behaupten kann, die Eltern hätten zwischen Früh- ling und Herbst 2017 gezeigt, dass sie den Haushalt ordentlich führen könnten (so act. 2 Rz. 25), ist schleierhaft. Wenn die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zu-
sammenhang geltend macht, es sei erstaunlich, dass die KESB erst am 25. April 2018 eine neue Besuchsregelung festgelegt habe, obwohl die Fotographien des Zustandes der Wohnung bereits seit dem 9. Oktober 2017 bekannt gewesen sei- en (act. 2 Rz. 15 f. in Proz.-Nr. PQ180068), geht sie darüber hinweg, dass nach der Zwangsräumung der Wohnung am 9. Oktober 2017 keine persönlichen Kon- takte der Kinder mit Übernachtungen bei den Beschwerdeführern mehr stattfan- den, weshalb die KESB keinen Anlass hatte, die Kontaktregelung unverzüglich anzupassen. b. Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, das Gutachten von Dr. F._____ vom 10. November 2017 sei für die Frage des persönlichen Verkehrs nicht von Bedeutung; dies zeige sich darin, dass die Beiständin, Frau G., am 5. September 2017 einen Antrag auf Erweiterung des persönlichen Verkehrs gestellt habe (act. 2 Rz. 26 f.). Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Erkenntnisse von Dr. F. in seinem Gutachten vom 10. November 2017 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (vgl. oben, E.3.3) werden nicht in Frage ge- stellt. Daran kann auch ein Antrag der Beiständin vom 5. September 2017 nichts ändern, da diese noch keine Kenntnis vom Gutachten hatte, das am 10. Novem- ber erstattet wurde. Es ist auch zu bezweifeln, dass die Beiständin, Frau G._____, ihren Antrag gestellt hätte, wenn sie den Zustand der Wohnung der Beschwerde- führer gesehen hätte, wie er sich bei der Zwangsräumung am 9. Oktober 2017 präsentierte (vgl. die Fotodokumentation in act. 10/268/4). c. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Notwohnung (nach der Zwangsräumung vom 9. Oktober 2017) bzw. zur aktuellen Wohnung (ab 1. März 2018) (act. 2 Rz. 29 ff. [Beschwerdeführer 1] und act. 2 Rz. 17 ff. in Proz.- Nr. PQ180068 [Beschwerdeführerin 2]) sind irrelevant. Nicht die Grösse der Woh- nung ist entscheidend, sondern die Vorbehalte in Bezug auf den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin 2 (vgl. lit. a) und der wiederholt desolate Zustand des Haushaltes der Beschwerdeführer (lit. b). d. Weiter behauptet der Beschwerdeführer 1, das Verhältnis der Eltern hätte sich seit ihrer Trennung verbessert, und die sozialpädagogische Familienbegleiter bestätigten eine weitestgehend konfliktfreie Kommunikation zwischen den Kindse-
ltern (act. 2 Rz. 34 ff. mit Hinweis auf act. 4/6). An der Einschätzung des Be- schwerdeführers 1 bestehen erhebliche Zweifel, enthält doch dieses Dokument betreffend Kommunikation zwischen den Kindseltern folgende Aussage (act. 4/6 S. 2): "Die hohen Anforderungen als getrenntlebende Eltern gemeinsam das Besuchsrecht wahrzunehmen zeigte sich insbesondere in der Kommu- nikation zwischen Frau B._____ und Herrn A.: ... Die Auswertung dokumentier 26.7% konfliktfreie und 46.7% gewaltfreie Kommunikation. Sticheleien und Abwertungen zwischen den Eltern fanden bei fast jeder BRB statt. Insbesondere in Stresssituationen, wenn beispielsweise die Kinder miteinander stritten und auf Aufforde- rungen der Eltern nicht reagierten oder im Tagesablauf etwas nicht so, wie es sich die Eltern vorgestellt haben, funktionierte, wurde die Kom- munikation zwischen den Eltern unfreundlich." Die bestätigt die Auffassung des Bezirksrats, es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem getrennten Paar, das weiterhin zusammen lebt, zusätzliche Spannungen auftreten könnten (act. 5 S. 11). 3.5. Insgesamt ist aufgrund der Erkenntnisse im Gutachten von Dr. F. in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, aufgrund des wiederholt desolaten Zustan- des des Haushaltes der Beschwerdeführer und aufgrund der durch die Trennung der Beschwerdeführer hervorgerufenen Zusatzspannungen keine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts angebracht. Insbesondere ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin 2 verfehlt, dass die Abklärungen der KESB und der Vor- instanz für ein Summarverfahren nicht genügend sorgfältig gewesen seien (act. 2 Rz. 8 f. in Proz.-Nr. PQ180068); im Gegenteil haben die vorstehenden Ausfüh- rungen gezeigt, dass die KESB und der Bezirksrat die relevanten Fakten sorgfäl- tig erhoben und danach die richtigen Schlüsse gezogen haben. Die Beschwerden sind abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Da die Beschwerden abzuweisen sind, ist auch die Kostenregelung für das Verfahren vor Bezirksrat (Dispositiv Ziffer VI) nicht zu beanstanden.
4.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandlos. Hingegen ist dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ent- sprechen, da die Beschwerden nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes be- zeichnet werden können, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszu- gehen ist und da aufgrund der Schwierigkeit des Falles eine fachkundige Vertre- tung erforderlich ist. Obwohl die Beschwerdeführer inhaltlich identische Anträge stellten und der Entscheid in beiden Beschwerden zwingend auch identisch aus- fallen muss, rechtfertigt sich ausnahmsweise eine getrennte Vertretung der Be- schwerdeführer, weil die Beschwerdeführer zwar im gleichen Haushalt leben, aber ihre Paarbeziehung beendet haben. Unter diesen Umständen ist nicht aus- geschlossen, dass sich die Standpunkte der Beschwerdeführer künftig nicht mehr decken und insofern eine je separate Vertretung erforderlich ist. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren PQ180068 wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren PQ180067 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses PQ180068.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit separatem Beschluss entschä- digt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer 1 (unter Beilage von act. 2 und 3/1,3-5 aus Proz. PQ180068), an die Beschwerdeführerin 2 (unter Bei- lage von act. 2 und 4/2-10), an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (unter Beila- ge von act. 2 und 3/1,3-5 aus Proz. PQ180068 sowie act. 2 und 4/2-10), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andel- fingen, die Beiständin, G., H., ... [Adresse], sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: