Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 6. August 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 10. August 2018; VO.2018.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Die Parteien sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2013 geborenen Tochter C.. 2. Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 bewilligte der Eheschutzrichter am Bezirks- gericht Winterthur den Parteien das Getrenntleben, stellte C. unter die Ob- hut der Mutter und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die weiteren Folgen des Getrenntlebens. Mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 24. März 2016 wurden die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge herabgesetzt. Mit Urteil des Eheschutzrichters vom 2. Mai 2017 wurde die Unterhaltspflicht des Vaters ganz aufgehoben und stattdessen die Mutter zur Bezahlung von Unterhalt für das Kind verpflichtet. 3. Diese letzte Änderung war die Folge davon, dass die KESB Winterthur An- delfingen superprovisorisch mit Entscheid des Vizepräsidenten vom 9. Septem- ber 2016, bestätigt mit Entscheid vom 11. Oktober 2016, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht der Mutter aufgehoben und C._____ in die Obhut des Vaters überge- ben lassen hatte. Zur Einleitung eines Kindesschutzverfahrens kam es, als die Mutter am 9. Juni 2016 wegen Schändung bzw. sexuellen Handlungen mit Kin- dern zum Nachteil von C._____ gegen den Vater Anzeige erstattet hatte, wobei die entsprechende Strafuntersuchung mit Verfügung vom 27. Juli 2016 eingestellt wurde. Eine aufgrund einer weiteren Anzeige der Mutter vom 28. August 2016 er- öffnetes Verfahren wurde mit Verfügung vom 11. November 2016 eingestellt. 4. Eine Beschwerde der Mutter gegen den Entscheid der KESB vom 11. Okto- ber 2016 wies der Bezirksrat Winterthur mit Entscheid vom 8. November 2016 ab
und die Kammer bestätigte mit Beschluss und Urteil vom 31. März 2017 den Ent- scheid der KESB mit Bezug auf die Obhut und regelte den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter und C._____ für die Dauer des Verfahrens neu. 5. Gestützt auf verschiedene Abklärungen, insbesondere ein Kinderpsycholo- gisches Gutachten des Marie Meierhofer Instituts für das Kind vom 14. Juli 2017, bestätigte die KESB mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 den vorsorglichen Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und übertrug das Aufent- haltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung dem Vater. Ferner erteilte die KESB der Beiständin den Auftrag, für C._____ eine Psychotherapie zu organisie- ren und regelte den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter und C._____. 6. Beide Parteien erhoben gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser bestätigte mit Entscheid vom 10. August 2018 den Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die alleinige Zuteilung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts an den Vater. In teilweiser Gutheissung der Be- schwerde des Vaters wurde die Kontaktregelung der KESB abgeändert. Im Übri- gen wurden beide Beschwerden abgewiesen und die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 7 S. 29 Disp.-Ziff. I, II und VII). 7. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Vater beim Bezirksgericht Win- terthur die Scheidungsklage ein und beantragte als vorsorgliche Massnahme die Abänderung des eheschutzrichterlichen Entscheides vom 2. Mai 2017. In teilwei- ser Gutheissung des vorsorglichen Massnahmebegehrens wurden die von der Mutter zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge mit Entscheid des Scheidungs- richters vom 6. August 2019 erhöht und das Scheidungsverfahren bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Überprüfung Kindesschutzmass- nahmen / Regelung persönlicher Verkehr (Entscheid KESB Winterthur Andelfin- gen vom 14. Dezember 2017) sistiert. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung an die Kammer (Ge- schäfts-Nr. LY180043 und LY180044). Nach Vereinigung der Verfahren mit Be- schluss vom 8. Oktober 2018 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. Dezem-
ber 2018 auf Antrag der Mutter bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert. 8. Gegen den Entscheid des Bezirksrats, der ihr am 14. August 2018 zugestellt worden war, erhob die Mutter mit Eingabe vom 13. September 2018 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Neben prozessualen Anträgen auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und Erlass einer vorsorglichen Kontaktregelung, die mit Be- schluss der Kammer vom 8. Oktober 2018 (act. 11) abgewiesen wurden, stellte sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 2 f.): 1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 10. August 2018 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffern I, II Abs. 1 und 2 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerde- führerin über ihre Tochter C._____ sei aufzuheben, womit C._____ wieder in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzu- geben sei. Dem Beschwerdegegner sei wieder das Besuchsrecht gemäss Eheschutzentscheid vom 12. Oktober 2015 einzuräumen. 3. Eventualiter für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aufgehoben bleibt und das Aufenthalts- bestimmungsrecht für C._____ dem Beschwerdegegner zur allei- nigen Ausübung übertragen wird, sei die Beschwerdeführerin be- rechtigt zu erklären, ihre Tochter C._____ mindestens wie folgt zu betreuen: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch- Abend bis Montag-Morgen - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch- Abend bis Freitag-Morgen. Die Beschwerdeführerin sei überdies berechtigt zu erklären, C._____ jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren über Ostern (Karfreitag- Morgen bis Ostermontag-Abend) und während ungeraden Jahren über Pfingsten (Pfingstsamstag-Morgen bis Pfingstmontag- Abend) zu betreuen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Beschwerdegegners. 9. Mit Eingabe vom 22. November 2018 nahm die Kindesvertreterin Stellung zur Beschwerde der Mutter und beantragte deren Abweisung (act. 19 S. 7). Mit Eingabe vom 26. November 2018 erstattete der Vater die Beschwerdeantwort mit dem Hauptantrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und folgenden
Eventualanträgen "für den Fall, dass das Obergericht den persönlichen Verkehr ausweiten will" (act. 20 S. 2 Ziff. 2): a) Es seien dem ipw-Gutachter die Ergänzungsfragen im Sinn nach- stehender Ausführungen zu stellen (als Ergänzung zu act. 326), insbesondere - ob bei A._____ aufgrund der kjz-Abklärungen (act. 338) und des MMI-Gutachtens (act. 366) eine psychische Krankheit oder eine andere therapierbare Störung vorliegt, ferner Wahn im Zusammenhang mit C.s behaupteter Angst vor ihrem Vater und den immer wieder erhobenen Vorwürfen sexueller Handlungen, - insbesondere ob bei A. eine Form der Münchhausen Stellvertretersyndroms oder ein verwandtes Krankheitsbild vorliegt, - welche Therapie(n) zu empfehlen ist/sind, - mit welchem Inhalt, - mit welchem Zeithorizont - und mit welchen Erfolgsaussichten. b) Im Anschluss an das ergänzte Gutachten sei dem Beschwerde- gegner Gelegenheit zu geben, Anträge für geeignete Massnah- men nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB zu stellen. c) Für den Fall von Übernachtungen von C._____ bei der Be- schwerdeführerin sei der Besuchsnachmittag unter der Woche (aktuell der Donnerstagnachmittag) aufzuheben. d) Für den Fall jeder Ausdehnung des Besuchsrechts sei festzuhal- ten, dass ausgefallene Besuchszeiten nicht nachgeholt werden, wenn sie durch Ferien oder Krankheit von C._____ oder durch ei- nen bei der Mutter liegenden Grund bedingt sind. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liess sich die Mutter zu den Stellungnahmen der Kindesvertreterin und des Vaters vernehmen (act. 28). 10. Mit Eingabe vom 18. März 2018 reichte die Kindesvertreterin einen Bericht der Kinderpsychologin D._____ vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Thurgau, der Therapeutin von C._____, vom 21. Dezember 2018 ein und ergänzte ihre Anträge wie folgt (act. 38 S. 9 f., sinngemäss): Es sei im Juni 2019 eine erste und bei positivem Verlauf gemäss Be- wertung durch C._____s Therapeutin eine zweite Probe-Übernachtung bei der Mutter anzuordnen.
Im Sinne einer Anpassung des Besuchsrechts sei die Mutter berechtigt zu erklären, jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag bis Sonntagabend sowie einen schulfreien Nachmittag pro Woche mit C._____ zu verbringen. Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Bevor die Mutter am 15. April 2019 und der Vater am 16. April 2019 dazu Stellung nahmen, reichte die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 13. April 2019 einen wei- teren Bericht der Therapeutin von C._____ vom 12. April 2019 ein. 11. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (act. 52) nahm die Kammer den neuen Be- richt der Therapeutin vom 12. April 2019 in einem verschlossenen Umschlag zu den Akten und trat auf den Antrag der Kindesvertreterin auf Anordnung von Pro- be-Übernachtungen nicht ein. Auf die Durchführung einer ins Auge gefassten In- struktionsverhandlung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den letzten Ein- gaben der jeweiligen anderen Verfahrensbeteiligten konnte verzichtet werden, weil sich alle auf eine allgemeine Bestreitung beschränkten und auf weitere Äusserungen verzichteten (vgl. act. 54/1 und 2). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Aufenthaltsbestimmungsrecht) 1. Gestützt auf die getätigten Abklärungen sowie die Gutachten der ipw vom 9. Januar 2017 und des MMI vom 14. Juli 2017 gelangte die KESB zur Überzeu- gung, dass zur Wahrung des Wohls von C._____ der vorsorgliche Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu bestätigen und C._____ weiter un- ter der Obhut des Vaters zu belassen sei (KESB act. 417 S. 10). Obwohl bei der Mutter gemäss Gutachten der ipw keine diagnostizierbare psychi- sche Erkrankung festgestellt werden konnte, erachtete die KESB das Verhalten der Mutter, insbesondere ihren Umgang mit dem Missbrauchsverdacht und die fehlende Wahrnehmung von C.s Gefühlen und Bedürfnissen als Gefähr- dung von C.. Laut der Kindesvertreterin und der Gutachterin des mmi sei die Mutter nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und an- gemessen zu reagieren. Die Mutter scheine teilweise komplett in ihrer eigenen
Welt gefangen und mit ihren Themen so stark beschäftigt zu sein, dass es ihr überhaupt nicht möglich sei, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und ihre eigenen Bedürfnisse entsprechend zurück zu stellen, was für C._____ eine Ge- fährdung darstelle, vor der sie zu schützen sei (KESB act. 417 S. 10). Im Umfeld der Mutter könne C._____ nicht so geschützt werden, wie es für ihre gesunde physische und psychische Entwicklung notwendig sei. Das Kind werde durch das Verhalten der Mutter gefährdet und die Gefährdung hänge massgeblich mit dem Aufenthaltsort des Kindes zusammen. Der Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Mutter sei folglich die geeignete Massnahme, um der Ge- fährdung von C._____ entgegen zu wirken (KESB act. 417 S. 10). Sowohl die Kindesvertreterin als auch das mmi-Gutachten würden empfehlen, dass C._____ beim Vater leben solle. C._____ fühle sich wohl bei ihm. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass ihr Wohl beim Vater nicht ge- währleistet werde. Sie lebe seit September 2016 bei ihm und die Beziehung zwi- schen ihm und C._____ werde als liebevoll und entspannt beschrieben. Bei ihm erhalte sie die für eine gesunde Entwicklung notwendige Stabilität und Kontinuität. Die KESB kam daher zum Schluss, dass C._____ bei ihrem Vater geeignet un- tergebracht sei (KESB act. 417 S. 11). Die KESB bestätigte deshalb den vorsorglichen Entzug des mütterlichen Aufent- haltsbestimmungsrechts bzw. übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur al- leinigen Ausübung dem Vater. Von der Zuteilung der Obhut an den Vater sah die KESB mit der Begründung ab, dass es sich dabei um eine Abänderung des Ehe- schutzurteils vom 12. Oktober 2015 handeln würde, wofür gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB das Gericht und nicht die KESB zuständig wäre (KESB act. 417 S. 11). 2. Der Bezirksrat erwog in seinem Beschwerdeentscheid, den Eingaben der Mutter im bezirksrätlichen Verfahren sei zu entnehmen, dass sie nach wie vor ei- nen sexuellen Missbrauch durch den Vater zumindest nicht ausschliesse. Aus den Akten gehe hervor, dass sie C._____ in der Vergangenheit immer wieder ge- gen ihren Willen darüber befragt habe. Zweimal sei es zu Strafverfahren gegen den Vater gekommen, die letztlich eingestellt worden seien. Der Bezirksrat be-
fürchtete daher eine nachhaltige Zerstörung der Vater-Tochter-Beziehung, falls C._____ wieder zu ihrer Mutter zurückgehen sollte (act. 7 S. 21). Der Bezirksrat erwähnte weiter, in der Kommunikation mit der Mutter werde C._____ mit zahlreichen Doppelbotschaften und Widersprüchen konfrontiert und die Mutter tue sich schwer, ihre eigenen Bedürfnisse von denjenigen ihrer Tochter abzugrenzen. Es bestehe die Gefahr, dass C._____ von ihrer Mutter beeinflusst werde und irgendwann nicht mehr unterscheiden könne, welche Ereignisse sich tatsächlich zugetragen hätten (act. 7 S. 21). Dem von der Mutter gegen das Gutachten des MMI erhobenen Vorwurf der feh- lenden Neutralität und Parteilichkeit, weil die Referentin mit dem Rechtsvertreter des Vaters gesprochen habe, hielt der Bezirksrat entgegen, dieser Umstand sei zwar unglücklich, aber das Gutachten erweise sich dennoch als schlüssig, nach- vollziehbar und transparent, und sein Entscheid und der Entscheid der KESB stützten sich nicht nur auf dieses Gutachten, sondern insbesondere auch auf die Abklärungen des kjz vom 24. Januar 2018 (recte 2017) und die Begutachtung durch die ipw vom 9. Januar 2017, die in der Summe ein einheitliches Gesamtbild ergäben, das in die gleiche Richtung ziele (act. 7 S. 21 f.). Der Bezirksrat sah die körperliche und geistige Entwicklung von C._____ unter der Obhut der Mutter als gefährdet an und bestätigte den Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts durch die KESB. Die Akten zeigten, dass C._____ eine gute und innige Beziehung zu ihrem Vater habe, und dieser setze sich "trotz allem" für eine Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter ein. Die alleinige Zuteilung des Auf- enthaltsbestimmungsrechtes an den Vater sei der Situation angemessen. Der Be- zirksrat wies die Beschwerde der Mutter gegen diesen Teil des Entscheides der KESB daher ab (act. 7 S. 22). 3. In ihrer Beschwerde stellt die Mutter in Abrede, dass sie "unablässig den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Beschwerdeführer hegt." Doch sie bleibe dabei, "was C._____ ohne jedes Zutun im Februar 2016 zu ihr und ihren Eltern gesagt hat." Ihr Vertreter habe in den vorinstanzlichen Verfahren nur klar zu machen versucht, "dass aus der Einstellung der Strafverfahren nicht der Umkehr-
schluss gezogen werden dürfe, dass mangels Verurteilung die Äusserungen nicht gefallen seien." Dass dies immer wieder Thema sei, liege nicht an ihr, sondern an den involvierten Behörden und Fachpersonen, die diesen Umkehrschluss zögen, und auch der Beschwerdeführer bringe diese Thematik in jeder Rechtsschrift wie- der auf (act. 2 S. 11 Rz. 28). Die Befragungen von C._____ hätten seit Sommer 2016 aufgehört. Sie habe be- griffen, dass sie ihre Tochter nicht mit ihren Fragen bedrängen dürfe. Diese gut zwei Jahre zurückliegenden Vorfälle seien sicherlich nicht geeignet, um die Ge- fährdung der Vater-Tochter-Beziehung zu begründen (act. 2 S. 11 Ziff. 28). Die Mutter bestreitet die auf das Gutachten des MMI gestützte Feststellung, dass sie C._____ in der Kommunikation mit Doppelbotschaften und Widersprüchen konfrontiere, und verweist im Gegenzug auf den Abklärungsbericht des kjz, der eine vergleichbare Situation mit dem Vater schildere, die aber dort nicht als prob- lematisch gewürdigt werde (act. 2 S. 12 Rz. 30). Im Gutachten der ipw werde lediglich neutral festgestellt, dass ein Kind in C.s Alter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht sicher unterscheiden könne, was wirklich passiert sei und was nicht. Dass C. durch die Mutter tatsächlich beeinflusst werde, werde aber nicht ausgeführt. Worauf sich der ent- sprechende Schluss stütze, bleibe unklar, was die Begründungspflicht verletze (act. 2 S. 12 Rz. 31). Indem der Bezirksrat nur auf einen Kritikpunkt an der Unvoreingenommenheit und Neutralität der Referentin des MMI eingehe (den Kontakt mit dem Vertreter des Vaters), werde das rechtliche Gehör der Mutter verletzt (act. 2 S. 11 Rz. 32). Ein einheitliches Gesamtbild, welches sich aus einem Gutachten ergebe, gegenüber dessen Referentin grösste Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Neutrali- tät bestünden, und einem Gutachten, dass sich über weite Strecken auf Spekula- tionen einlasse, sei nicht viel wert. Das Hauptproblem bestehe darin, dass sämtliche involvierten Behörden und Fachpersonen unzulässigerweise davon ausgingen, dass die Mutter in Bezug auf
den von der Tochter vorgebrachten Missbrauchsvorwurf gelogen habe. Auf ein solches Gesamtbild, welches auf einer falschen Grundannahme fusse, dürfe nicht abgestellt werden (act. 2 S. 13 Rz. 33). Der Bezirksrat habe mehrfach und massiv das rechtliche Gehör der Mutter und seine Begründungspflicht verletzt. Gegenüber der Neutralität der Referentin des einen Gutachtens bestünden grösste Zweifel. Das andere Gutachten verliere sich über weite Strecken in Spekulationen und Mutmassungen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens ziehe der Bezirksrat den (falschen) Umkehrschluss, die Aus- sagen von C._____ müssten konstruiert sein (act. 2 S. 13 f. Rz. 34). Relevant sei, dass gemäss ipw-Gutachten bei der Mutter keine psychische Stö- rung vorliege, insbesondere keine wahnhafte. Die Mutter habe C._____ mit ihren Fragen überfordert. Das sei "in Anbetracht der Situation nachvollziehbar". Das ha- be sie aber eingesehen und mache es seit zwei Jahren nicht mehr. Zudem nehme sie seit über zwei Jahren psychologische Hilfe in Anspruch. C._____ sei bei der Mutter nicht gefährdet. Der Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts sei auf- zuheben und C._____ sei in ihre Obhut zu geben. Sie schliesst mit den Worten: "Dem Vater sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzurteil vom 12. Oktober 2015 einzuräumen. Es hat sich bewährt" (act. 2 S. 134 Rz. 35). 4. Die getrennt lebenden Eltern von C._____ streiten darüber, bei wem von ihnen C._____ lebt. In rechtlicher Hinsicht ist jedoch nicht die Obhut Gegenstand des Streits. Diese wurde nach der Trennung im Eheschutzverfahren einstweilen der Mutter zugeteilt, was nie geändert wurde. Darüber wird im Rahmen der Schei- dung zu befinden sein. Weil es sich dabei um die Änderung eines gerichtlichen Entscheides handeln wür- de, für die nicht sie, sondern das Gericht zuständig ist (KESB act. 417 S. 11), teil- te die KESB dem Vater nicht die alleinige Obhut zu, sondern entzog der Mutter gestützt auf Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht (als Teil der elterli- chen Sorge) und wies es dem Vater zu mit der Einschränkung, dass er für einen Wohnortswechsel von C._____ unter den Voraussetzungen von Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung der KESB benötigt.
schreibendes Gefühl einer "schrägen" seltsamen Atmosphäre. Die in den Raum gestellte Frage, ob allenfalls eine eigene Missbrauchserfahrung vorliege, bezeich- net sie als hobbypsychologischen Hüftschuss (act. 2 S. 9 f. Rz. 25). Der Gutachter der ipw stellt zwar fest, dass weder die Bagatellisierung der Sexua- lität noch die Beobachtung des Vaters hinsichtlich möglichen Missbrauchs per se pathologisch sei. Die Diskrepanz zwischen der Bagatellisierung der eigenen sexu- ellen Entwicklung und dem argwöhnischen Beobachten des Vaters auf geringste Hinweise für möglichen Missbrauch hält er jedoch für erklärungsbedürftig, wobei er festhält, die Mutter habe keine Aussagen gemacht, welche eine Erklärung die- ser Diskrepanz erlaubten (KESB act. 326 S. 15 f.). Dass er es nicht bei dieser Feststellung bewenden lässt, sondern sich auf Erklä- rungsversuche einlässt, mag unorthodox sein, ist aber nicht zu beanstanden, so- lange der spekulative Charakter dieser Ausführungen offengelegt wird, was ge- schah. Der Vorwurf der Hobbypsychologie geht an der Sache vorbei, da der Grund für dieses Vorgehen nicht fehlendes Fachwissen war, sondern die im Gut- achten vermerkte kontrollierte Darstellung bzw. nicht ganz offene Erzählweise der Mutter, welche den Eindruck vermittelt habe, dass sie sich nicht in die Karten bli- cken lasse bzw. ihr inneres Leben nur filtriert schildere, weshalb abschliessend empfohlen wurde, hohes Gewicht auf die Beobachtung der Mutter-Kind-Interaktio- nen zu legen (KESB act. 326 S. 13, 14 und 21 lit. h). 6. Die Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter - der Hauptan- trag ihrer Beschwerde - hätte zur Folge, dass sie C._____ wieder zu sich unter ih- re Obhut nehmen könnte, was sie offenbar tun möchte, wie die Formulierung ih- res Antrags zeigt, mit dem sie zum Zustand nach der Trennung zurückkehren möchte (act. 2 S. 2). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist als Kindesschutzmassnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt, sondern soll so lange dauern, wie die Ge- fährdung des Kindeswohls andauert, die den Grund für die Massnahme bildete. Ziel ist die Rückkehr unter die persönliche Betreuung der Eltern als Inhaber der Obhut, wenn diese - möglicherweise mit Unterstützung - wieder in der Lage sind,
die Obhut auszuüben, ohne dass das Kindeswohl gefährdet ist (vgl. BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 310 N 10 f.). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass C._____ nach dem Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht bei Pflegeltern oder in einem Heim fremdplatziert, sondern beim Vater untergebracht wurde, der nach der Trennung und dem Eheschutzverfahren zwar nicht mehr die Obhut, aber im- mer noch (gemeinsam mit der Mutter) die elterliche Sorge hat. Die Alternative da- zu, dass C._____ unter die Obhut der Mutter zurückkehrt, ist demnach nicht eine andauernde Fremdplatzierung, sondern dass C._____ bis auf Weiteres beim Va- ter bleibt. Über die Obhut wird bei der Scheidung definitiv entschieden (unter dem Vorbehalt einer Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gestützt auf Art. 134 ZGB). Nach der Trennung wurde die Obhut vorsorglich der Mutter zu- geteilt. Seit September 2016 lebt C._____ aber gestützt auf eine Kindesschutz- massnahme beim Vater. Sie geht an seinem Wohnort in E./TG in den Kin- dergarten. Eine Rückkehr zur Mutter, die in F. wohnhaft ist, würde eine Veränderung dieses Umfelds nach sich ziehen. Wie im Massnahmeentscheid der Kammer vom 31. März 2017 erwähnt, stellt jede Veränderung der Obhut für ein Kind eine Belastung dar. Eine vorsorgliche Umtei- lung der Obhut kommt daher nur in Frage, wenn die mit der gegenwärtigen Situa- tion verbundene Belastung die mit einer (weiteren) Veränderung der Obhut ver- bundene Belastung überwiegt oder wenn davon auszugehen ist, dass es bei der so geschaffenen Situation bleiben wird (KESB act. 348 S. 9 E. 5). Die gegenwärtige Situation mit hängigem Scheidungsverfahren, in dem ein defini- tiver Entscheid über die Obhut bevorsteht, spricht daher gegen eine Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Muss wie hier in absehbarer Zeit erneut über diese Frage entschieden werden, braucht es ge- wichtige Gründe, um die mit einem zusätzlichen Wechsel verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Das wäre etwa der Fall, wenn der gegenwärtige Zustand aus Sicht des Kindeswohls ungünstig wäre oder damit zu rechnen wäre, dass der Ent-
scheid über die Obhut im Scheidungsverfahren gleich ausfällt, so dass es zu kei- nem neuen Wechsel kommt. 7. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass für den Entscheid über die Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts andere Umstände wichtig sind als seinerzeit für den Entzug. Die Vorbringen der Parteien, welche auf die Gründe für den Entzug Bezug nehmen, gehen daher teilweise an der Sache vorbei. Das betrifft etwa die Gutachten der ipw und des MMI, welche sich hauptsächlich mit der Situation vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befassten und die von den Vorinstanzen verwendet wurden, um diesen zu begründen. Das gilt auch für die Ausführungen der Mutter zur Frage, ob sie den Vater wider bes- seres Wissen des sexuellen Missbrauchs der Tochter C._____ beschuldigte oder ob sie diesen Vorwurf für wahr halten durfte. Aus der Entlastung vom strafrechtli- chen Vorwurf der falschen Anschuldigung kann die Mutter mit Bezug auf C.s heutige Unterbringung bei ihrem Vater nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wichtig für den heutigen Entscheid sind demgegenüber Berichte und Äusserun- gen, welche die aktuelle Situation von C. beim Vater zum Thema haben und aus denen sich für deren Beurteilung etwas ableiten lässt. 8. Die Kindesvertreterin besuchte C._____ am 20. November 2018 bei ihrem Vater. Anscheinend wollte sie C._____ ursprünglich im Kindergarten treffen, wur- de aber vom Vater zu einem Hausbesuch veranlasst (vgl. act. 19 S. 2 f.). Das brachte zwar mit sich, dass der Vater beim Gespräch (zumindest im Nebenzim- mer) anwesend war, verschaffte ihr aber im Gegenzug einen Eindruck von C._____s gegenwärtigem Zuhause. Die Kindesvertreterin äusserte sich nicht zur Situation, die sie dort antraf, was da- rauf schliessen lässt, dass ihr Eindruck zumindest nicht negativ war. Auf den Wunsch der Mutter, dass die Kindesvertreterin auch bei ihr einen Hausbesuch macht, weil sie sich davon eine Unterstützung ihrer Position erhofft (vgl. act. 28 S. 2 f. Rz 3; act. 38 S. 5; act. 48 S. 4 Rz 13 und S. 6 Rz 22), ist zu entgegnen, dass ein solcher Bericht bei dieser Ausgangslage keinen Einfluss auf den Ent-
scheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte, da auch ein positiver Ein- druck nichts am Befund ändern würde, dass C._____ beim Vater grundsätzlich gut aufgehoben ist, so dass es einstweilen keinen Grund für einen Wechsel gibt. 9. Grundlage des Berichts des KJPD des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2018 sind Gespräche mit C._____ und ihren Eltern in der Klinik. Ein Hausbesuch war nicht Teil dieser Untersuchung. Der Bericht hält fest, vor dem Hintergrund die- ser Untersuchung sei eine Einschätzung über die realen Gegebenheiten bei den Eltern zu Hause und im Umgang mit C._____ nicht möglich (act. 39 S. 6). Der Bericht weist jedoch auf eine Trennungsängstlichkeit hin, die sich sowohl in der klinischen Situation als auch in den von den Eltern ausgefüllten Fragebögen und in den Beschreibungen der Eltern und der KiTa gezeigt habe. C._____ sei dreimal von ihrem Vater und einmal von ihrer Mutter begleitet worden. Allein schon beim Gedanken an eine Trennung habe sie deutlichen Stress gezeigt, wes- halb sämtliche Termine in Anwesenheit des jeweiligen Elternteils stattgefunden hätten (act. 39 S. 6). Das erinnert an ähnliche Beobachtungen im älteren Gutachten des MMI und deu- tet darauf hin, dass sich die Situation noch nicht wesentlich verbessert hat. Es ist zu befürchten, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts diese Trennungsängste zu- mindest vorübergehend verstärken würde. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts könn- te C._____ unter diesen Umständen nur zugemutet werden, wenn auf der ande- ren Seite gewichtige Gründe vorhanden wären, die für einen Wechsel sprechen, was nicht der Fall ist. 10. Etwas anderes macht im Grunde genommen auch die Mutter nicht geltend. Sie räumt ein, dass sie "C._____ mit ihren Fragen betreffend, den sexuellen Missbrauch überfordert" habe, was in Anbetracht der Situation nachvollziehbar gewesen sei und was sie eingesehen habe und seit zwei Jahren nicht mehr ma- che. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege daher nicht vor und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei demnach aufzuheben (act. 2 S. 14 Rz 35).
Die Mutter stellt damit nicht in Abrede, dass früher eine Gefährdung des Kindes- wohls bestand und sie scheint zumindest indirekt zu anerkennen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damals gerechtfertigt war. Der Wegfall des Grundes für diese Massnahme führt nicht automatisch zu ihrer Aufhebung, son- dern es bedürfte dazu eines zusätzlichen Grundes, der dazu führt, dass die Auf- hebung der Massnahme ihrer Aufrechterhaltung vorzuziehen wäre (vgl. E II/6.). Der Umstand, dass der Zustand nach Aufhebung der Massnahme gleichwertig wäre mit dem Zustand unter der Massnahme (wie die Mutter mit der Behauptung, dass C.s Wohl bei ihr nicht gefährdet wäre, sinngemäss geltend macht), genügt nicht als Grund für die Aufhebung der Massnahme, solange es dafür kei- nen anderen Grund gibt. Dass im Jahr 2016 in den Worten der Mutter ein "viel krasserer Obhutswechsel" von der Mutter zum Vater bereits einmal vorgenommen wurde (act. 48 S. 5 Rz 14), spricht nicht für, sondern gegen einen erneuten Wechsel. Die Versuche der Mutter, an die Situation nach der Trennung anzuknüpfen, als sie die Obhut und der Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht hatte (vgl. act. 2 S. 14 Rz 35; act. 48 S. 5 f. Rz 19), werden dieser Situation nicht gerecht und igno- rieren die zwischenzeitliche Entwicklung, welche nicht nur bei ihr Spuren hinter- lassen haben, sondern auch bei C.. Es geht nicht darum, einen Ausgleich zwischen den Eltern herzustellen, sondern C._____ vor einer Wiederholung sol- cher Erfahrungen zu schützen. Zum generellen Umstand, dass ein Wechsel des Aufenthaltsorts für ein Kind auf jeden Fall eine Belastung darstellt und daher nicht ohne Not vorgenommen wer- den sollte, kommt im konkreten Einzelfall die Vorbelastung von C._____ hinzu, die laut dem Bericht des KJPD Thurgau nach wie vor besteht und dazu führt, dass eine Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegend nur aus gewichtigen Gründen in Frage käme, die - auch nach Darstellung der Mutter - nicht gegeben sind. Die Beschwerde der Mutter gegen die Bestätigung des Ent- zugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher abzuweisen.
III. (Persönlicher Verkehr) 1. Die Kammer hatte den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und C._____ im Urteil vom 31. März 2017 vorsorglich wie folgt geregelt (PQ160093, KESB act. 348 S. 22 f. Disp.-Ziff. 1): Die Mutter ist ab sofort berechtigt, C._____ einmal wöchentlich für vier Stunden in Absprache mit der Krippenleitung in der Kinderkrippe G._____ in H._____ zu besuchen. Ferner ist sie ab sofort berechtigt, C._____ einmal wöchentlich für vier Stunden begleitet auf eigene Kos- ten zu besuchen. Ab dem 1. Juli 2017 ist die Mutter berechtigt, C._____ zweimal wö- chentlich für vier Stunden unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Oktober 2017 ist die Mutter berechtigt, C._____ an jedem zweiten Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr sowie einmal unter der Woche für vier Stunden unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Mutter berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag 14 Uhr bis Sonntag 14 Uhr sowie einmal unter der Woche für vier Stunden unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ab dem 1. April 2018 ist die Mutter berechtigt, C._____ an jedem zwei- ten Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie ein- mal unter der Woche für vier Stunden unbegleitet zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. 2. Als die KESB am 14. Dezember 2017 entschied, galt die Regelung gemäss dem soeben zitierten dritten Absatz und war die Mutter demnach berechtigt, C._____ an jedem zweiten Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr sowie einmal unter
der Woche für vier Stunden unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen, und die Ausdehnung auf Übernachtungen am Wochenende stand kurz bevor. Die KESB verwies auf die Empfehlung des Gutachtens des MMI vom 14. Juli 2017, wonach der Mutter ein unbegleitetes Besuchsrecht in Form von beispiels- weise eineinhalb Tagen pro Woche vorerst ohne Übernachtungen eingeräumt werde und dass eine Erweiterung auf Übernachtungen vom Verlauf der Kontakte sowie einer bis dahin etablierten psychotherapeutischen Begleitung für C._____ abhängig gemacht werden solle (KESB act. 417 S. 12). Eine Ausdehnung der Kontakte auf Übernachtungen hielt die KESB für verfrüht und nicht dem Wohl von C._____ entsprechend. Der Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter sei zwar wichtig für die gesunde Entwicklung von C.. Es habe sich aber gezeigt, dass die Besuche bei der Mutter belastend für C. seien. Eine Ausdehnung der Kontakte auf Übernachtungen würde für C._____ ei- ne weitere Herausforderung darstellen, welche ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden dürfe. C._____ müsse zur Ruhe kommen und die für sie not- wendige Stabilität und Kontinuität erhalten. Eine Ausdehnung auf Kontakte mit Übernachtungen solle deshalb frühestens auf den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2018 erfolgen (KESB act. 417 S. 13). Die Regelung der KESB lautete wie folgt (KESB act. 417 S. 16 Disp.-Ziff. 3 und 4): 3. Die Mutter, A., wird berechtigt erklärt, ihre Tochter C. an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie je- den Donnerstag den ganzen Tag (im Streitfall gilt 8.00 bis 18.00 Uhr) unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. 4. Ab Eintritt in den Kindergarten wird die Mutter berechtigt erklärt, ihre Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende von Sams- tag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Auf den Erlass einer Regelung für die Ferien und Feiertage wurde einstweilen verzichtet (vgl. KESB act. 417 S. 14, und S. 16 Disp.-Ziff. 5 und 6).
werden müsse. Der Bezirksrat habe nicht nur das Übernachtungsrecht verweigert, sondern darüber hinaus auch zeitlich das Besuchsrecht der Mutter empfindlich eingeschränkt (von zehn Stunden auf vier Stunden am Donnerstag). Das sei un- verständlich und werde vom Bezirksrat nicht begründet (act. 2 S. 16 Rz 43). Obwohl C._____ bereits im Dezember 2017 gegenüber der Kindervertreterin den Wunsch geäussert habe, bei der Mutter übernachten zu dürfen, habe die Kindes- vertreterin trotzdem mit Verweis auf das MMI-Gutachten keine Übernachtungen empfohlen. In einem späteren Bericht empfehle sie ab dem Kindergarteneintritt ein Besuchsrecht mit Übernachtung, "sofern diese Übernachtung in ihrem Sinne und ihrem Wohle seien." Warum der Bezirksrat dieser Empfehlung nicht Folge ge- leistet habe, sei nicht nachvollziehbar (act. 2 S. 16 f. Rz 44). Durch Übernachtungen bei der Mutter werde das Wohl von C._____ "in keinster Weise" gefährdet. Die Mutter besuche eine Therapie und eine solche habe auch für C._____ aufgegleist werden können. Zudem sei ein Übernachtungsrecht auch im Sinne des kontinuierlichen Wiederaufbaus des Kontakts zwischen der Mutter und C._____ dringend aufgezeigt. Werde ihr ein Übernachtungsrecht zugestan- den, sei ab diesem Zeitpunkt auch ein Ferienbesuchsrecht anzuordnen, und es seien ihr "die hälftigen Feiertage zuzusprechen" (act. 2 S. 17 Rz 45 f.). 5. In seiner Beschwerdeantwort äussert der Vater Bedenken gegen einen Aus- bau der Kontakte zwischen C._____ und der Mutter und zweifelt am Zustande- kommen einer Therapie (vgl. etwa act. 20 S. 23 lit. f). Im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners stimme er C._____s Therapie zwar zu. Dabei könne es aber nicht bleiben (act. 20 S. 27 lit. c). Damit verweist er auf seinen Eventualan- trag auf eine Ergänzung des Gutachtens über die Mutter (vgl. act. 20 S. 2 Ziff. 2 lit. a und b sowie S. 32 ff.; vgl. dazu unten IV.1) Ein ausgedehnteres Besuchsrecht als heute sei weder mit C.s Wohl in Ein- klang zu bringen noch mit ihrem Terminkalender. Jeden Vormittag habe sie Kin- dergarten. Damit der Kontakt zur Tagesfamilie gut funktioniere, sollte C. zweimal pro Woche dort betreut werden. Der Mittwoch sei "Papitag, welchen [der Vater] seit C._____s 7. Lebensmonat wahrnimmt." Der Donnerstag sei analog
Mamatag. Der Freitag sei der einzige Tag, an dem C._____ frei mit den Gspänli abmachen könne. Der Dienstagnachmittag sei mit dem Kinderturnen belegt und zukünftig müsse noch ein freier Nachmittag für C.s Therapie verfügbar sein (act. 20 S. 28 Ziff. 27). Bei einer Ausdehnung des Besuchsrechts auf Übernachtungen sei deshalb der Nachmittag unter der Woche wieder zu streichen, der nur als Notlösung diene, weil C. schon jetzt zu oft Verabredungen mit ihren Gspänli absagen müsse, was sich noch zuspitzen werde, wenn für C._____ eine Therapie hinzu komme (act. 20 S. 31 Ziff. 32). Falls Übernachtungen von C._____ bei ihrer Mutter rechtskräftig festgelegt wür- den, sei der Vater mit der Feiertagsregelung gemäss Eheschutzurteil vom 12. Ok- tober 2015 einverstanden. Die mit der Beschwerde an die Kammer beantragte Feiertagsregelung lehne er ab, weil ihm der erste Feiertag an Weihnachten und Silvester / Neujahr ebenfalls wichtig sei (act. 20 S. 29 Ziff. 30 lit. b). Auch wenn der Vater an Ferien mit mehreren Übernachtungen am Stück laut ei- gener Aussage nicht zu denken wagt (act. 20 S. 20 Ziff. 21), bezeichnet er als Fernziel, dass C._____ in den Schulferien auch einmal mit der Mutter in die Feri- en verreisen könne, sobald der Zustand von ihr (der Mutter) das zulasse. Den Weg dahin sieht der Vater aber in kleinen Schritten: zuerst einzelne Übernach- tungen, dann zwei Übernachtungen am Stück und schliesslich Ferien bei der Mut- ter. Übernachtungen sollten nur am Wochenende stattfinden, "also beispielsweise zuerst eine Nacht von Samstag 11 Uhr bis Sonntag 13 Uhr, dann eine Nacht von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, dann zwei Nächte von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr, dann Ferien." Um zu gewährleisten, dass das Tempo C._____ angepasst sei, sollte sich jeder Zwischenschritt bis zum nächsten Schritt ein hal- bes Jahr lang bewähren (act. 20 S. 29 lit. c). Die Aussage, er lehne "eine Ausweitung des Besuchsrecht aus Kindesschutz- gründen kategorisch ab", relativiert er unter Verweis auf das Gutachten des MMI und schränkt ein, das gelte nur vorerst bis die Mutter erfolgreich therapiert oder zumindest C._____s Therapie fest installiert sei und von dort positive Signale kä-
men. Trotz Abweisung der Beschwerde könne man dann das Besuchsrecht ein- vernehmlich ausweiten. Für den Fall, dass keine Einigung zustande komme, zieht er es "mit Blick auf C.s Wohl" vor, müsste nicht er auf Probleme bei einer zu raschen Ausweitung des Besuchsrechts reagieren, da er und C. eine Fehlentwicklung infolge einer verspäteten Reaktion der KESB auffangen müssten, sondern wenn es die Mutter wäre, die eine Abänderungsklage einleiten müsste (act. 20 S. 30 Ziff. 31). 6. Die Mutter verweist in ihrer Beschwerdebegründung auf ihre Beschwerde an den Bezirksrat, in der sie über vier Seiten lang stichhaltige Gründe vorgebracht habe, weshalb ihr für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ dem Vater zur alleinigen Ausübung übertragen werden sollte, ein ausge- dehntes Besuchsrecht mit Übernachtungen einzuräumen sei, und wirft dem Be- zirksrat vor, er verletze ihr rechtliches Gehör massiv, indem er diese Gründe nicht erwähne und sich mit ihnen nicht auseinandersetze (act. 2 S. 14 Rz 36). Die Anträge der Mutter zum Besuchsrecht erinnern an eine alternierende Obhut, wie die Kindesvertreterin zutreffend festhält. Die Kindesvertreterin verweist auf die Schwierigkeiten, mit denen ein solches Modell beim unterschiedlichen Wohnort der Parteien verbunden wäre: C._____ müsste jeweils am Vormittag zum Kinder- garten gefahren und wieder abgeholt werden. Ein solches Modell bedinge in die- sem Rahmen eine gute Kommunikation zwischen den Kindeseltern, was gemäss den Aussagen des Vaters momentan nicht gegeben sei (act. 19 S. 6). Dem ist nichts beizufügen. Stichhaltige Gründe für einen so starken Ausbau der Kontakte sucht man sowohl in der Beschwerde der Mutter an die Kammer als auch in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vergeblich (vgl. act. 2 S. 14 ff. m.H. auf BR act. 1 S. 10 ff.). Die Mutter wendet sich dort allgemein gegen die Aufhebung der Ausdehnung der Kontakte am Wochenende auf Übernachtungen (vgl. dazu unten), aber sie begründet nicht, weshalb in diesem Fall eine annähernd hälftige Aufteilung der Betreuung angemessen sein sollte. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall eignet sich nicht nur wegen der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sondern vor allem wegen
ihres sehr belasteten Verhältnisses nicht für eine alternierende Betreuung. Letzte- res ist nicht bloss eine subjektive Wahrnehmung des Vaters, sondern lässt sich angesichts der Akten nicht ernsthaft bestreiten. Der Einwand der Mutter, dass sich die Kindesvertreterin bei ihrer Beurteilung der elterlichen Kommunikation auf den Vater bezieht (act. 28 S. 5 Rz. 12), ist daher unbehelflich. 7. Kontaktregelungen sind grundsätzlich unbefristet und wirken damit auch in Zukunft, obwohl sich nicht ausschliessen lässt, dass wesentliche Rahmenbedin- gungen der Regelung sich mit dem Zeitablauf ändern. Das Ziel sollte sein, unnöti- ge Abänderungsverfahren zu vermeiden. Das kann einerseits geschehen, indem voraussehbare Veränderungen mit Anpassungsmechanismen vorweg genommen werden, und andererseits mit offenen Formulierungen, die einen flexiblen Um- gang mit Veränderungen erlauben, die sich nicht im Detail antizipieren lassen. Darauf hatte die Kammer im Massnahmenentscheid vom 31. März 2017 in allge- meinen Worten hingewiesen und die Parteien bei Abänderungsbedarf und zur Ausfüllung von Lücken der bewusst (zukunfts-)offen formulierten Regelung insbe- sondere an die Beiständin verwiesen (KESB act. 348 S. 18 f. E. 5 a.E.). 8. Die KESB schob den im Massnahmenentscheid der Kammer vorgesehenen Ausbau der Kontakte ein erstes Mal hinaus. In ihren Erwägungen hielt sie fest, auf eine Ausdehnung von Besuchskontakten mit Übernachtungen sei "mindestens bis zum Eintritt in den Kindergarten zu verzichten" (KESB act. 417 S. 13). Es ist da- von auszugehen, dass die KESB hoffte, bis dahin seien die im Gutachten des MMI genannten äusseren Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Kontakte zur Mutter auf Übernachtungen erfüllt. Der Bezirksrat hob den vorgesehenen Ausbau abermals auf und wollte damit zu- warten bis zum Vorliegen der Befunde der Abklärung des KJPD Thurgau und dem Beginn einer Therapie von C._____ (act. 7 S. 24 f.). Damit liess er sich von der abschliessenden Empfehlung des Gutachtens des MMI leiten, eine Erweiterung des Besuchsrechts auf Übernachtungen vom bisherigen Verlauf und einer bis da- hin etablierten psychotherapeutischen Begleitung für C._____ abhängig zu ma-
chen (KESB act. 366 S. 26), an der sich auch die KESB orientiert hatte (KESB act. 417 S. 12 f). Anders als die Kammer und die KESB sah der Bezirksrat keinen zukünftigen Aus- bau vor, sondern verzichtete auf eine entsprechende Regelung. Das geschah nicht in der Meinung, dass ein Ausbau ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es den Parteien und der Beiständin überlassen werden sollte, auf eine solche Än- derung hinzuwirken, wenn der Moment dafür da wäre, nachdem sich Annahmen darüber, wann das der Fall sein würde, mehrmals nicht bewahrheitet hatten. Inzwischen ist die Abklärung der KJPD Thurgau abgeschlossen, der Bericht liegt vor und C._____ erhält eine Therapie. Damit hat sich der Sachverhalt seit dem vorinstanzlichen Entscheid erneut verändert und sind die vom Bezirksrat als Be- dingung für den Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen genannten Vorausset- zungen grundsätzlich erfüllt. 9. Die Zusammenfassung der kinderpsychiatrischen Untersuchung des KJPD Thurgau vom 21. Dezember 2018 sieht dringenden Handlungsbedarf, um eine Verschlechterung von C.s emotionalem Zustand nicht zu provozieren, da eine Entspannung der belasteten Situation noch nicht absehbar sei, und empfiehlt eine Einzeltherapie sowie regelmässige Gespräche mit den Eltern einzeln und ge- meinsam. Zusätzlich wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) em- pfohlen mit dem Fokus der gegenseitigen Toleranzerweiterung für unterschiedli- che Erziehungsansichten oder sogar einer gegenseitigen Annäherung in Erzie- hungsfragen (act. 39 S.7; vgl. unten IV.3). Zur Frage der Übernachtungen äussert sich der Bericht des KJPD Thurgau nicht. Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 wurde ein von der Kindesvertreterin eingereich- ter aktueller Bericht der Therapeutin von C. (welche bereits die kinderpsy- chiatrische Untersuchung des KJPD Thurgau durchgeführt hatte) in einem ver- schlossenen Umschlag zu den Akten genommen, um zu verhindern, dass die Therapie zum Prozessgegenstand wird, was ihren Erfolg gefährden könnte (act. 52 S. 5 f. E. 8). Die Kammer erwog, oberste Maxime im Kindesschutzrecht sei das Kindeswohl und als Verfahrensgrundsatz stehe auch die Erforschungs-
maxime letztlich im Dienst des Kindeswohls. Bei einem potentiellen Konflikt zwi- schen diesen Grundsätzen habe das Kindeswohl Vorrang (act. 52 S. 5 E. 7 a.E.). Die Kindervertreterin berichtete, die Therapeutin plane vor den Sommerferien 2019 eine erste Übernachtung von C._____ bei ihrer Mutter, die danach mit C._____ und ihren Eltern ausgewertet werden solle (act. 38 S. 7). Auf einen An- trag der Kindesvertreterin auf Erlass einer entsprechenden Anordnung wurde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 nicht eingetreten, da es sich dabei um eine thera- peutische Massnahme handle, die im Ermessen der Therapeutin liege, sofern die Parteien freiwillig kooperierten (act. 52 S. 6 E. 9). 10. Angesichts der gutachterlichen Empfehlung des MMI war der Entscheid der Vorinstanzen richtig, mit der Ausdehnung des persönlichen Verkehrs auf Über- nachtungen einstweilen zuzuwarten. Seit dem Entscheid des Bezirksrats haben sich die Entscheidgrundlagen aber verändert. Inzwischen liegt der Bericht des KJPD Thurgau vor und die Therapie wurde begonnen. Diese Entwicklung wider- legt die Befürchtung des Vaters, vielleicht komme nie eine Therapie zustande (act. 20 S. 23), und bestätigt, dass die im Entscheid der Kammer vom 30. März 2017 und im Entscheid der KESB vom 14. Dezember 2017 vorgegebene Rich- tung eines schrittweisen Ausbaus der Kontakte grundsätzlich richtig war. Angesichts des gegenwärtigen Stadiums der Therapie, in der noch von einzelnen Probeübernachtungen die Rede ist, wäre eine Anordnung von regelmässigen Übernachtungen im Moment verfrüht und würde der therapeutischen Evaluation der Probeübernachtungen vorgreifen. Aus heutiger Perspektive erscheint es rea- listisch, dafür eine Zeitspanne von rund einem halben Jahr einzusetzen. 11. Damit stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Bezirksrats zu bestätigen und die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist oder ob bereits jetzt für einen Zeitpunkt in ungefähr einem halben Jahr, d.h. ab Anfang des nächsten Jahres, ei- ne Ausdehnung der Kontakte auf Übernachtungen vorzusehen ist. Der Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, welche Partei eine sol- che Anpassung veranlassen muss, d.h. es werden die Parteirollen in einer zu-
künftigen Auseinandersetzung zugewiesen: muss die Mutter für eine Ausweitung des Kontakts kämpfen oder der Vater eine solche verhindern. Der Vater erkennt richtig, dass es bequemer ist , wenn die andere Seite die Initiative ergreifen muss (act. 20 S. 30 Ziff. 31). Wünschbar wäre, dass keine weitere Anpassung nötig wäre. Das lässt sich bei beiden Varianten nicht ausschliessen. Wird jetzt kein zukünftiger Ausbau des Kontakts vorgesehen, muss dafür fast sicher später eine Anpassung vorgenom- men werden. Wird diese bereits jetzt vorgesehen, besteht hingegen die Gefahr, dass sie sich erneut als verfrüht erweist und hinausgeschoben werden muss. Von dieser Regelung geht auch eine Signalwirkung aus, da sie für die Adressaten - die Parteien und ihre Hilfspersonen - die Richtung der weiteren Entwicklung vor- gibt. Mit ihrer Ausgestaltung wird demnach eine Wertung getroffen und vielleicht das Verhalten der Beteiligten beeinflusst. Ein weiterer Ausbau der Kontakte ist so- wohl im Interesse von C._____ als auch ihrer Mutter grundsätzlich erwünscht und wird auch vom Vater als Fernziel bezeichnet (act. 20 S. 29 Ziff. 30 lit. c). Dieser Ausgangslage ist mit dem Erlass einer Regelung Rechnung zu tragen, die einen zukünftigen Ausbau der Kontakte vorsieht. Den Befürchtungen des Vaters, er müsste "einer sich zuspitzenden Verschlechte- rung von C.s Psyche hinterherhinken " (act. 20 S. 30 Ziff. 31), ist entgegen zu halten, dass ihm eine solche Veränderung kaum verborgen bleiben dürfte, wenn C. bei ihm lebt, und er ist auf die allgemeine Erfahrungstatsache hin- zuweisen, dass es in der Regel einfacher ist, Veränderungen zu verhindern, als bestehende Verhältnisse zu verändern. Die therapeutische Begleitung von C._____, welche weitergeführt wird, stellt eine weitere Sicherheit gegen eine un- entdeckte Gefährdung des Kindeswohls dar. 12. Die Kammer hatte im Massnahmenentscheid vom 31. März 2017 unter Ver- weis auf Erkenntnisse der Psychologie erwogen, bei Kindern im Vorkindergarten- alter sei die Häufigkeit der Kontakte wichtiger als ihre Dauer, um die Aufrechter- haltung der Beziehung zu demjenigen Elternteil sicherzustellen, der nicht die Ob- hut innehat (FamKomm Scheidung / Schreiner, Anh. Psych. N 171), und vor die-
sem Hintergrund zuerst die Anzahl der Kontakte ausgebaut und erst in einem späteren Zeitpunkt die Dauer der einzelnen Kontakte ausgeweitet. Die KESB verzichtete für den Moment zwar auf Übernachtungen, dehnte aber die Kontakte unter der Woche auf einen ganzen Tag pro Woche aus. Ab Eintritt in den Kindergarten sollten die Kontakte am Donnerstag durch Übernachtungen an jedem zweiten Wochenende ersetzt werden. Der Bezirksrat verzichtete auf Über- nachtungen und behielt stattdessen den Kontakt unter der Woche bei, allerdings mit Rücksicht auf den Eintritt in den Kindergarten nur noch am freien Nachmittag. Beide Vorinstanzen stellten demnach im Ergebnis eine Verbindung zwischen Übernachtungen und Nachmittagskontakten unter der Woche her. In der Begrün- dung ihrer Entscheide äusserten sie sich allerdings nur zu den Übernachtungen und begründeten nicht, weshalb der Kontakt unter der Woche mit dem Ausbau des Kontakts auf Übernachtungen wegfallen sollte. Im Massnahmenentscheid der Kammer war das nicht vorgesehen. Es stellt sich die Frage, was vorzusehen ist, wenn in Zukunft ein Ausbau der Kontakte auf Übernachtungen stattfindet. 13. Der Vater bezeichnet den Donnerstagnachmittag als Notlösung, weil C._____ schon jetzt zu oft Verabredungen mit ihren Gspänli absagen müsse, und verlangt als Eventualantrag dessen Streichung, falls der Kontakt auf Übernach- tungen ausgedehnt werde (act. 20 S. 31 Ziff. 32 m.H. auf seinen Eventualantrag Ziff. 2c). Die Kindesvertreterin beantragt demgegenüber in ihrer ergänzenden Stellungnah- me vom 18. März 2019, da es C.s Wunsch sei, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen, es solle der Kontakt an einem Nachmittag unter der Woche bei einer Ausdehnung der Kontakte am Wochenende auf Übernachtungen beibehalten werden (act. 38 S. 9 f.). Die Kindesvertreterin hält fest, aus Sicht von C. müsse überlegt werden, ob es für C._____ optimaler sei, zwei ganze Tage mit ihrer Mutter am Stück zu ver- bringen, dafür nur alle zwei Wochen mit ihr Kontakt zu haben, oder ob es die bes- sere Lösung sei, zwei Nachmittage pro Woche (kindergartenfreier Nachmittag und
Samstagnachmittag) ihre Mutter jeweils nur für einige Stunden zu treffen. Sie meint, aus Sicht der Stärkung der Mutter-Tochter-Beziehung und aufgrund des Al- ters von C._____ wäre es am optimalsten, wenn C._____ ihre Mutter weiterhin sowohl einen Nachmittag pro Woche als auch jedes zweite Wochenende sehen könnte. Dabei müsse beachtet werden, dass C._____ weiterhin einen Nachmittag pro Woche für ihre Therapie zur Verfügung haben sollte (act. 38 S. 7). Den Eventualantrag des Vaters hält die Mutter für offenkundig untauglich begrün- det (act. 28 S. 10 Rz 30). Der Antrag der Kindesvertreterin entspreche höchstens einem gerichtsüblichen Besuchsrecht, was der Mutter zu wenig weit geht, wie aus ihrer Stellungnahme hervorgeht, in der sie darauf verweist, früher sei eine alter- nierende Obhut gelebt worden und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche alternierende Obhut nicht mindestens auch hier wieder angestrebt werden sollte (act. 48 S. 5 f. Rz 19). Ihr eigener Antrag umfasst auch den Donnerstag- nachmittag (act. 2 S. 2 f. Antrag Ziff. 3; vgl. dazu oben 6), wobei sie in der Be- gründung darauf nicht speziell eingeht. 14. Die Kindesvertreterin äussert den Verdacht, dass der Vater mit einem sehr gut ausgefüllten Wochenprogramm für C._____ einerseits versuche, möglichst häufig seiner Arbeit nachgehen und daneben Zeit mit seiner Tochter verbringen zu können, was in seiner Situation zwar verständlich sei, aber bewirke, dass C._____ nicht wöchentlich in die Therapie gehen könne und ihre Mutter nicht öfter sehen könne. Sie meint, wenn C._____ ihre Mutter öfter sehen wolle, sollten die Kontakte in Zukunft nicht nur alle zwei Wochen stattfinden (act. 38 S. 9). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass das zeitliche Programm von Kindern zu- nimmt, wenn sie älter werden. Neben dem Stundenplan von Kindergarten und Schule sind dafür Hobbies und die Pflege von Freundschaften zu Gleichaltrigen verantwortlich, die mit zunehmendem Alter neben der Familie immer wichtiger werden. Der Vater kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden, aber auch er wird sich damit abfinden müssen, dass der traditionell von ihm beanspruchte Mitt- wochnachmittag zunehmend für andere Aktivitäten (Hobbies und oder Kontakt zu Gleichaltrigen) gebraucht wird.
Das ist bei Kindern, deren Eltern getrennt leben, nicht anders als bei anderen Kin- dern, aber es besteht zusätzliches Konfliktpotential, weil beide Eltern unabhängig voneinander Zeit mit dem Kind verbringen wollen und der nicht obhutsberechtigte Elternteil die Freizeit des Kindes für die Beziehungspflege verwendet, die sonst nebenbei am Morgen und Abend oder zwischendurch stattfindet. Hinzu kommt, dass bei unterschiedlichen Wohnorten der Eltern, wie hier gegeben, Freundschaf- ten zu Gleichaltrigen vorwiegend oder ausschliesslich beim einen Elternteil ge- pflegt werden, was die dafür zur Verfügung stehende Zeit einschränkt. Zu C.s Wochenprogramm gehört auch die Therapie, von der nicht nur sie, sondern indirekt auch die Mutter profitiert, da die Ausdehnung ihres Kontakts zu C. von der therapeutischen Begleitung abhängt. Die Therapie wegen C.s sonstigem Programm kann nur alle zwei Wochen stattfinden (act. 39 S. 7) und nicht wöchentlich, was die Therapeutin für wünschenswert hielte, wie sie gegenüber der Kindesvertreterin äusserte (act. 38 S. 2 unten). 15. Seit dem Massnahmenentscheid der Kammer wurde C. zwei Jahre äl- ter. Mit Blick auf die Interessenabwägung zwischen Häufigkeit und Dauer der Kontakte haben sich die Gewichte damit von der Häufigkeit zur Dauer verscho- ben. Auch mit Blick darauf erscheint es wichtig, dass der Kontakt auf Übernach- tungen ausgedehnt wird, damit C._____ auch längere Zeit - zuerst Wochenenden und später auch Ferien - mit der Mutter verbringen kann. Wenn die Ausdehnung der Kontakte am Wochenende auf Übernachtungen durch den Wegfall des Donnerstagnachmittags kompensiert wird, findet unter dem Strich eine qualitative Erweiterung bei ungefähr gleichbleibendem (oder wenn man die Dauer der Nacht mit berücksichtigt rein rechnerisch sogar grösserem) quantitativem Umfang statt (im Ergebnis rein rechnerisch sogar eine Verdoppe- lung von 16 auf 32 Stunden in zwei Wochen). Eine solche Entwicklung steht daher nicht im Widerspruch zum gegenüber der Kindesvertreterin erklärten Wunsch von C._____, mehr Zeit mit ihrer Mutter zu verbringen (vgl. act. 19 S. 3), und es ist auch nicht zu befürchten, dass es deswe-
gen zu einer Entfremdung kommt, da sie ihre Mutter weiterhin in einer ihrem Alter angepassten Frequenz regelmässig sieht. Für eine Reduktion der Anzahl und eine Konzentration auf weniger, aber dafür längere Kontakte, spricht auch, dass es damit seltener zu Übergaben kommt, bei denen sich die Eltern begegnen, da ihr Verhältnis nach wie vor gespannt ist, wie aus dem Bericht der KJPD des Kantons Thurgau hervorgeht. So hätten die Eltern im Gespräch deutlich gemacht, dass sie viele Situationen unterschiedlich ein- schätzen würden, was zu mehr oder weniger offen geführten Streitereien und Konflikten führe (act. 39 S. 5 unten), und die Therapeutin verzichtete daraufhin auf die Durchführung gemeinsamer Gespräche, um eine Eskalation zu vermeiden (act. 38 S. 3). In eine ähnliche Richtung deutet die von der Kindesvertreterin überlieferte Äusse- rung der Therapeutin von C., dass es für C. sicher stressfreier wäre, jedes zweite Wochenende bei ihrer Mutter zu verbringen als zwei Nachmittage pro Woche (act. 38 S. 4). 16. Damit steht fest, dass die Kontakte unter der Woche mittelfristig durch län- gere Kontakte mit Übernachtung am Wochenende zu ersetzen sind. Damit nicht mehrere Änderungen gleichzeitig erfolgen, soll diese Änderung allerdings nicht gleichzeitig mit der Einführung von Übernachtungen am Wochenende erfolgen, sondern die Kontakte an einem Nachmittag unter der Woche sollen in einer ersten Phase, solange C._____ den Kindergarten besucht, parallel zu den Übernachtun- gen weitergeführt werden und erst mit dem Übertritt in die Schule dahinfallen, wenn die zeitliche Beanspruchung von C._____ nochmals zunimmt. Das entspricht zwar nicht dem Antrag der Kindervertreterin, aber berücksichtigt immerhin ihre Feststellung, dass der Kontakt zu gleichaltrigen Kolleginnen und Kollegen für C._____ mit zunehmendem Alter in der Schule immer wichtiger wer- de, dass aber ihre freie Zeit im zweiten Kindergartenjahr weiterhin möglichst für die Kontaktmöglichkeit zu ihrer Mutter genützt werden sollte (act. 38 S. 9).
Damit wird verhindert, dass der Ausbau des Kontakts zur Mutter auf Kosten wich- tiger Aktivitäten von C._____ geht, und es wird insbesondere ermöglicht, dass C._____ die Therapie in Zukunft wöchentlich besuchen kann. Wegen der grossen Bedeutung der Therapie sollte das ab sofort geschehen, auch wenn der Donners- tagnachmittag erst in einem Jahr wegfällt, so dass dafür im Moment nicht mehr Zeit zur Verfügung steht als bisher. 17. Die Kontaktregelung des Bezirksrats ist demnach zu bestätigen mit Ergän- zungen für die Zukunft. So ist ab Januar 2020 eine Ausdehnung des Kontakts am Wochenende auf Übernachtungen vorzusehen, und zwar in einem ersten Schritt von Samstag 14 Uhr bis Sonntag 14 Uhr. Ab Beginn des Schuljahrs im nächsten Sommer ist eine weitere Ausdehnung der Kontakte vorzusehen auf Samstagmorgen, 10 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, während gleichzeitig die Kontakte an einem Nachmittag unter der Woche von 14 Uhr bis 18 Uhr wegfallen. Wie bereits im Beschluss vom 20. Mai 2019 erwähnt, werden Probeübernachtun- gen im Rahmen der Therapie von dieser Regelung nicht erfasst. Diese sollen auch schon vorher stattfinden können und die Umsetzung dieser Regelung mit Übernachtungen jedes zweite Wochenende vorbereiten. 18. Mit dem nun vorgesehenen zweistufigen Ausbau des persönlichen Kontakts zwischen der Mutter und C._____ wird der persönliche Kontakt zwischen der Mut- ter und C._____ nicht definitiv für alle Zukunft geregelt. Allenfalls kann der Um- fang noch weiter ausgedehnt werden, ausserdem fehlt eine Feiertags- und Feri- enregelung. Um heute darüber zu befinden, ist es zu früh. Damit sind die Parteien auf das Scheidungsverfahren zu verweisen. IV. (Weitere Anträge) 1. Für den nun eingetretenen Fall einer Ausweitung des persönlichen Verkehrs stellt der Vater den Antrag, es sei das psychiatrische Gutachten der ipw über die
Mutter vom 9. Januar 2017 zu ergänzen und es sei ihm anschliessend Gelegen- heit zu geben, geeignete Massnahmen nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB zu bean- tragen (act. 20 S. 2 Ziff. 2 lit. a und b sowie S. 32 ff.). Es handelt sich dabei um die Erneuerung eines Antrages, den er schon vor Vorin- stanz gestellt hatte und der damals abgewiesen wurde. Wie die Mutter einwendet (act. 28 S. 6 Rz 17), entspricht das einer bedingt erhobenen Anschlussberufung für den Fall, dass die Hauptbeschwerde der Mutter (teilweise) gutgeheissen wird, was wegen des bedingungsfeindlichen Charakters von Rechtsmitteln unzulässig ist, so dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 49). Das gleiche gilt grundsätzlich auch für den Eventualantrag 2.c des Vaters zum persönlichen Kontakt an einem Nachmittag unter der Woche, der oben behandelt und sinngemäss gutgeheissen wurde (vgl. oben III.13 ff.). Während dort jedoch gestützt auf Art. 446 Abs. 3 ZGB Anlass bestand, diese Fragen im Rahmen der Neuordnung der persönlichen Kontakte von Amtes wegen zu prüfen, sieht das hier anders aus, denn bei einer materiellen Beurteilung wäre der Auffassung des Bezirksrats zu folgen, dass der Sachverhalt auch ohne Ergänzung des Gutach- tens liquid ist (act. 7 S. 26 f. E. 4.1.7), so dass dieser Antrag abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde. 2. Der Vater stellt ferner den Eventualantrag, für den Fall jeder Ausdehnung des Besuchsrechts sei festzuhalten, dass ausgefallene Besuchszeiten nicht nach- geholt werden, wenn sie durch Ferien oder Krankheit von C._____ oder durch ei- nen bei der Mutter liegenden Grund bedingt sind (act. 20 S. 2 Ziff. 2 lit. d und S. 31 Ziff. 33). Der Bezirksrat hatte einen entsprechenden Antrag im Urteil vom 10. August 2018 abgewiesen, soweit er darauf eintrat, und zur Begründung auf seinen Beschluss vom 14. Februar 2018 verwiesen, mit dem er ein entsprechendes vorsorgliches Massnahmebegehren des Vaters abgewiesen hatte, wobei offen gelassen wurde, ob mangels Feststellungsinteresse nicht darauf einzutreten gewesen wäre (act. 7 S. 25 unten m.H. auf BR act. 10 S. 13 E. 3.2.4)..
Der Vater räumt ein, dass der Entscheid der KESB dazu nichts regle (BR act. 8/1 S. 20 lit. i). Damit gab es kein Anfechtungsobjekt, so dass auf den entsprechen- den Antrag von vornherein nicht einzutreten gewesen wäre. Ohne konkreten An- lass fehlte zudem auch ein genügendes Feststellunginteresse. Hinzu kommt, dass es sich auch bei diesem Eventualantrag um eine unzulässige bedingte An- schlussberufung handelt, so dass gleich aus mehreren Gründen nicht darauf ein- zutreten ist. In der Sache ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Kompensa- tion unter Verweis auf die Lehre zutreffend anführte (Kompensation bei Ausfällen aus Gründen, die der Obhutsberechtigte zu vertreten hat; BR act. 10 S. 13 m.H. auf BSK ZGB I_Schwenzer / Cottier, Art. 273 N 16). Der Vater verkennt, dass Kontakte bei einem Kind im Alter von C._____ allenfalls wegen Krankheit, aber nicht wegen Ferien des Kindes ausfallen (ei ne Ausnahme wäre die Teilnahme an einem Ferienlager, was in Zukunft vielleicht einmal vor- kommen mag), sondern dass der Grund dafür Ferien sind, die er mit C._____ verbringt, also ein von ihm gesetzter Grund, so dass ein dadurch verursachter Ausfall nach der zitierten einschlägigen Lehre grundsätzlich zu kompensieren ist. Anders wäre es, wenn für den Obhutsberechtigten ein Ferienrecht vorgesehen wäre, das dann nicht zu kompensieren wäre, allenfalls auch ohne ausdrückliche Regelung analog zum Umfang des Ferienrechts des Besuchsberechtigten. Eine solche Regelung wurde allerdings bisher nicht getroffen und ist nicht von Amtes wegen zu ergänzen, sondern dem Scheidungsrichter zu überlassen. 3. Gestützt auf eine Empfehlung im Bericht der KJPD Thurgau vom 21. De- zember 2018 (act. 39 S. 7) stellt die Kindesvertreterin am 18. März 2019 "Antrag auf Installation einer Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF; act. 38 S. 10). Unter dem Vorbehalt, dass die Zeit kompensiert wird, welche die Familienbeglei- tung die Besuche von C._____ bei ihr tangiert, erklärt sich die Mutter damit ein- verstanden (act. 48 S. 5), während der Vater meint, dass eine SPF bei ihm nicht
nötig sei und für ihn nur dann in Betracht käme, wenn die Mutter vorher erfolg- reich eine Psychotherapie absolviert hätte (act. 49 S. 13 f. Ziff. 12). Die Kindesvertreterin hatte einen entsprechenden Antrag schon am 31. August 2017 an die KESB gerichtet (KESB act. 382), welche ihn in ihrem Entscheid er- wähnte, ohne ihm in der Folge nachzukommen (KESB act. 417 S. 6). Vor dem Bezirksrat beantragte dann der Vater, "es sei eine sozialpädagogische Familien- begleitung in der Mutter-Tochter-Beziehung anzuordnen" (BR act. 8/2 S. 3 Ziff. 4 und S. 22 Ziff. 8). Da das Kontaktrecht der Mutter vorerst eingeschränkt werde und zudem der Therapiebedarf von C._____ in Abklärung sei, verzichtete der Be- zirksrat einstweilen auf eine Familienbegleitung und überliess es der Beiständin, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sollte sich zeigen, dass C.s Wohl dies erfordere (act. 7 S. 27 E. 4.1.8). Der erst im Verlauf des obergerichtlichen Verfahrens und damit lange nach Ablauf der Frist für eine (Anschluss-) Beschwerde gestellte Antrag der Kindesvertreterin, es sei eine Familienbegleitung anzuordnen, ist verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Vor dem Hintergrund der Therapie von C., in die über Ein- zelgespräche auch die Eltern einbezogen sind (vgl. act. 38 S. 3 oben und act. 39 S. 7 unten) und mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 389 Abs. 2 ZGB), besteht kein Anlass, in Anwendung der Offizialmaxime darauf zurückzu- kommen und dennoch eine Familienbegleitung anzuordnen. V. (Nebenfolgen) 1. Die Mutter bleibt mit ihrer Beschwerde überwiegend erfolglos und erreicht lediglich eine Anpassung der Regelung des persönlichen Kontakts zu ihrer Toch- ter in Zukunft. Der Vater obsiegt zwar mehrheitlich mit seinen Hauptanträgen, un- terliegt aber vollumfänglich mit seinen Eventualanträgen, die zum Tragen kom- men, weil die Beschwerde der Mutter mit Bezug auf den persönlichen Verkehr nicht vollumfänglich abgewiesen wird.
Mit Blick sowohl auf Art. 106 Abs. 1 ZPO als auch auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu auferlegen und ihre Parteientschädigungen wettzuschlagen. 2. Zu den von den Parteien je hälftig zu tragenden Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit c ZPO), die mit einem separaten Beschluss festgesetzt werden, sobald die Kindesvertreterin eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Auslagen einreicht. 3. Wegen der mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (act. 52) erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die den Parteien auferlegten Gerichts- kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die Parteivertreter aus der Gerichtskasse entschädigt. Das geschieht für den Vertreter des Vaters in diesem Entscheid (vgl. unten 4) und für den Vertreter der Mutter nach Einreichung einer Aufstellung über seinen Zeit- aufwand und seine Auslagen in einem separaten Beschluss. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). 4. Auf die Mitteilung der Kammer, dass das Verfahren spruchreif sei, reichte der Vertreter des Vaters mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (act. 58) eine Honorarnote vom gleichen Datum ein, mit der er ein Honorar von Fr. 12'408.00 (56.40 Stunden à Fr. 220.00) und Barauslagen von Fr. 145.80 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellt (act. 59). Zur Begründung verweist er auf die grosse Bedeutung der Angelegenheit für C._____ und ihren Vater, der immer "eine beherzte Vertretung gewünscht" habe, worauf er auch bei Mittellosigkeit einen Anspruch habe, sowie auf den grossen Umfang der Akten, durch den ein erheblicher Mehraufwand für das Zusammen- suchen von Aktenstellen entstanden sei, um der Gefahr von Widersprüchen zu anderen Verfahren zu begegnen, die entstünden, wenn man mit Halbwissen Rechtsschriften verfasse. Die umfangreichen Vorkenntnisse hätten seinen Auf-
wand entgegen der Erwartung nicht reduziert, sondern teilweise erhöht (act. 58 S. 2). 5. Die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nach den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung festgesetzt (§ 23 Abs. 1 Anw- GebV). Diese Verordnung gilt generell für die Festsetzung von Parteientschädi- gungen in Gerichtsverfahren durch die Gerichte (vgl. § 1 AnwGebV) und differen- ziert nicht danach, ob eine Vertretung im Prozess unentgeltlich erfolgte oder nicht. Massgeblich sind für die Vertretung in Zivilprozessen daher die Ansätze und Krite- rien, die in den §§ 4–14 AnwGebV aufgeführt sind. Bei nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 16'000.00 und wird nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls fest- gesetzt (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Besonders zu gewichten sind diese Kriterien in- dessen nur so weit, wie sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. Anw- GebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2–3 AnwGebV oder § 5 Abs. 1 An- wGebV) oder implizit (wie beim § 13 AnwGebV oder beim § 11 AnwGebV) be- rücksichtigt werden. Missverhältnisse i.S. des § 2 Abs. 2 AnwGebV sind stets zu berücksichtigen. Nicht geschuldet ist hingegen eine Entschädigung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV, weil eine solche weder im Zuge der Bestellung vereinbart wurde noch gesetzlich für die Vertretung in Zivilprozessen und den entsprechenden Rechts- mittelverfahren vorgesehen ist, sondern bestimmten Entschädigungen in Strafver- fahren (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV) sowie Entschädigungen in Geschäften der Justizverwaltung (vgl. § 21 AnwGebV) vorbehalten ist. Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, zum einen, weil diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1), sowie zum anderen, weil nach diesem System ebenfalls die Parteient- schädigungen bemessen werden, also auch der Umfang der Entschädigung jenes
Rechtsvertreters bestimmt, die entgeltlich für eine Partei tätig sind. Die unentgelt- lichen sind insoweit den entgeltlichen Rechtsvertretern gleichgestellt, und es ob- liegt daher beiden im Interesse ihrer Klienten gleichermassen, ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenordnung zu halten. 6. Soweit der Vertreter des Vaters für die Rechtfertigung seiner Aufwendungen auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Vater und C._____ verweist, ist er daran zu erinnern, dass für die Vertretung der Interessen von C._____ eine Kin- dervertreterin i.S. von Art. 314a bis ZGB eingesetzt war. Sodann ist es zwar richtig, dass auch unentgeltlich vertretene Parteien Anspruch auf eine engagierte Vertretung haben. Ein Anwalt soll für eine unentgeltlich vertre- tene Partei nicht weniger vorkehren als für einen Klienten, der ihn selbst bezahlt, weil sein Aufwand nicht vollständig entschädigt wird. Umgekehrt soll er aber auch keine Aufwendungen erbringen, die ein selbst zahlender Klient nicht in Auftrag ge- ben würde, weil ihr Nutzen ihre Kosten nicht rechtfertigt. Eine wirtschaftliche Mandatsführung liegt nicht nur im Interesse des Staates, wel- cher diese Kosten einstweilen bezahlt, sondern mit Blick auf die Nachzahlungs- pflicht auch im Interesse der unentgeltlich vertretenen Partei. Die Verantwortung für die Entscheidung, wie viel Aufwand gerechtfertigt ist, liegt jedoch in diesen Fällen mehr als sonst beim Anwalt, da das Kostenbewusstsein der unentgeltlich vertretenen Partei oft nicht so gross sein dürfte, weil sie nicht mit einer Nachzah- lung rechnet. 7. Die vorliegende Angelegenheit ist zwar menschlich schwierig und ihre Be- deutung für die Parteien unzweifelhaft gross. In tatsächlicher Hinsicht gab es im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren aber wenig neue Umstände und in rechtlicher Hinsicht war die Sache einfach. Die Grundgebühr ist daher im mittleren Bereich zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 16'000.00 festzusetzen, d.h. bei Fr. 9'000.00. Für die Stellungnahme vom 16. April 2019 sowie weiteren zusätzlichen Aufwand ist gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV ein pauschaler Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen. Dem Um-
stand, dass es sich um ein (zweitinstanzliches) Rechtsmittelverfahren handelt und die Anträge und Vorbringen der Parteien gegenüber dem vorinstanzlichen Verfah- ren mehr oder weniger unverändert waren, ist mit einer Reduktion um die Hälfte Rechnung zu tragen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Das ergibt eine Anwaltsgebühr von Fr. 6'000.00. 8. Die Einführung der elektronischen Textverarbeitung hat in den letzten Jahr- zehnten zu einer Zunahme des durchschnittlichen Aktenumfangs geführt, welche sich auch in diesem Verfahren niederschlägt. Der technologische Fortschritt stellt aber auch Werkzeuge zur Verfügung, um diese Fülle von Informationen zu ord- nen und damit zu arbeiten. So ist es möglich, Texte elektronisch zu durchsuchen und einzelne Stellen zu kopieren und mit allfälligen Anpassungen oder Ergänzun- gen wieder zu verwenden, ohne sie jedes Mal neu (er-)finden zu müssen. Die Beschreibung des physischen Umfangs der Akten - neun Bundesordner - deutet darauf hin, dass der Vertreter des Vaters diese Hilfsmittel nicht oder nur teilweise nutzt. Das kann für seine Honorierung als unentgeltlicher Rechtsbei- stand nicht massgeblich sein. Sowohl ein selbst zahlender Klient als auch der Staat, der einen unentgeltlichen Vertreter einsetzt, hat Anspruch darauf, dass sei- ne Infrastruktur auf dem aktuellen Stand der Technik ist und der Anwalt diese nutzt, soweit es sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass es sich um ein zweitinstanzliches Beschwerdeverfahren han- delt. Der Prozessstoff war im Wesentlichen bereits aus dem erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren bekannt. Mit Ausnahme des Berichts des KJPD Thurgau (act. 39), der im Verlauf des Verfahrens eingereicht wurde, gab es keine neuen Beweismittel zu würdigen. Beide Parteien stellten mehr oder weniger die gleichen Anträge wie vor Vorinstanz. Hinzu kommt, dass der Vater vor Vorinstanz mehr- heitlich obsiegt hatte, was seine Aufgabe insofern vereinfachte, als er sich in ers- ter Linie gegen die bereits bekannten und von der Vorinstanz verworfenen Argu- mente der Mutter zur Wehr setzen musste. Das zeigt auch ein Vergleich der Rechtsschriften des Vaters vor Vorinstanz mit seiner Beschwerdeantwort. Die Beschwerdeantwort übernimmt zahlreiche Passa-
gen aus vorinstanzlichen Rechtsschriften: Die Ausführungen zur Vorgeschichte (act. 20 S. 3 ff.) stammen aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort (BR act. 13 S. 2 ff.), die Ausführungen zu den gegenseitigen Strafanzeigen (act. 20 S. 11. ff.) aus der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (vgl. BR act. 52 S. 1 ff.), ebenso die einleitenden Ausführungen zur Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. act. 20 S. 19 f. Ziff. 21 und BR act. 52 S. 7 f. Ziff. 11). Die Ausfüh- rungen zu den Eventualanträgen (act. 20 S. 32 ff.) wurden aus der vorinstanzli- chen Beschwerde übernommen (BR act. 8/1 S. 4 ff.). 9. Der letzte Absatz seines Begleitschreibens (act. 58 S. 2) deutet darauf hin, dass dem Vertreter des Vaters bewusst ist, dass seine Aufwendungen höher sind als eigentlich zu erwarten wäre. Sein Erklärungsversuch vermag jedoch nicht überzeugen, so dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann, sondern der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Der Vertreter des Vaters macht für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort ei- nen zeitlichen Aufwand von rund drei Arbeitstagen geltend und für seine zweite Stellungnahme einen solchen von rund zwei Arbeitstagen, also etwa eine Arbeits- woche (vgl. act. 59 S. 2 23.11.2018, 25.11.2018 und 26.11.2018 sowie S. 3 14.04.2018, 15.04.2019 und 16.04.2019). Angesichts seiner Vorkenntnisse und der Parallelen zum vorinstanzlichen Verfah- ren, die sich zum Teil auch in der Übernahme von ganzen Passagen der vorin- stanzlichen Rechtsschriften zeigen, erscheint dieser Aufwand übersetzt. Ange- messen gewesen wären drei Tage. In Anbetracht davon ist die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters insge- samt auf Fr. 7'500.00 festzusetzen. Damit sind die geltend gemachten Bemühun- gen des Vertreters des Vaters nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen und den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgegolten, soweit sie sach- bezogen und angemessen erscheinen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 10. Unter Barauslagen macht der Vertreter des Vaters neben Kosten für Fotoko- pien von Fr. 102.00 und für Porti von Fr. 33.80 Telefonkosten von Fr. 10.00 gel-
tend. Es ist unklar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und ob es sich dabei um effektiv bezahlte Kosten für Telekommunikation i.S. von § 22 Abs. 1 Anw- GebV oder um eine Pauschale handelt, die in der allgemeinen Entschädigung enthalten und nicht separat zu ersetzen wäre. Angesichts des geringfügigen Be- trags ist jedoch auf Weiterungen zu verzichten und der gesamte unter dem Titel Barauslagen geltend gemachte Betrag zu ersetzen. 11. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Vaters ist demnach für seine Bemü- hungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rer mit Fr. 8'235.00 zu entschädigen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 7'500.00 und Fr. 145.80 zuzüglich Fr. 588.73 (7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 7'645.80) und wurde auf den nächsten Franken aufgerundet. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer II. des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 10. August 2018 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der KESB Be- zirke Winterthur und Andelfingen vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben und wie folgt formuliert: Die Mutter A._____ ist berechtigt, ihre Tochter C._____ an jedem zweiten Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr sowie jeden Donnerstag- nachmittag (oder, sofern der Donnerstagnachmittag durch den Kindergartenstundenplan belegt ist, an einem anderen fixen Nachmittag unter der Woche) von 14 Uhr bis 18 Uhr unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. Januar 2020 ist die Mutter berechtigt, C._____ an je- dem zweiten Wochenende von Samstag 14 Uhr bis Sonntag 14 Uhr sowie einmal unter der Woche für vier Stunden unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Ab Eintritt in die erste Klasse der Primarschule ist die Mutter be- rechtigt, ihre Tochter C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, unbegleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien und der Kindesvertreterin abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Entscheide des Bezirksrats
Winterthur vom 10. August 2018 und der KESB Bezirke Winterthur und An- delfingen vom 14. Dezember 2017 bestätigt. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Kosten der Kindesvertretung werden mit einem separaten Beschluss festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, aber zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdegegners aus der Gerichts- kasse mit Fr. 8'235.00 inkl. Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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