Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen (Nasciturus) / Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 29. August 2018; VO.2018.40 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Mit Gefährdungsmeldung vom 8. März 2018 orientierte die Heimleitung des "C." in Zürich die KESB Winterthur-Andelfingen über die Situation der am tt. April 1989 geborenen A.. Die im C._____ untergebrachte A._____ sei in der .... Woche schwanger, und die Geburt des Kindes sei Mitte mm.2018 zu erwar- ten. Da das C._____ nicht auf Mütter mit Kindern ausgerichtet sei, habe A._____ ihr Zimmer per 31. März 2018 gekündigt und wohne seit 1. April 2018 wieder bei ihren Eltern in Winterthur. Da A._____ an einer psychischen Störung und geisti- gen Behinderung leide, sei es aus der Sicht des C.s nötig, dass eine kon- trollierende Instanz vor Ort die Familiensituation regelmässig überprüfe (act. 8/1 insbes. S. 2). 1.2. In der Folge eröffnete die KESB ein erwachsenenschutzrechtliches Verfah- ren betreffend A. sowie ein kindesschutzrechtliches Verfahren betreffend das ungeborene Kind von A.. Mit Entscheid vom 27. April 2018 beauftragte die KESB einen Facharzt für Psychiatrie mit der Begutachtung der schwangeren A. (act. 9/17). Eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde hiess der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 19. Juni 2018 gut und hob den Entscheid der KESB vom 27. April 2018 auf. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, dass im jetzigen Zeitpunkt – vor der Geburt des Kindes – keine Begutachtung von A._____ erforderlich sei. Eine akute Gefahr der Mutter oder des Kindes sei bei einem weiteren Zuwarten nicht ersichtlich, weil A._____ von ihrer Familie nach wie vor unterstützt werde und in ihrer Schwester, die Ärztin sei, eine überaus engagierte und qualifizierte Hilfe habe; die Familie habe mehrfach bewiesen, dass sie die Fähigkeit besitze, ein eigenes Helfersys- tem aufzubauen (act. 8/27). 1.3. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 stellte die KESB das erwachsenenschutz- rechtliche Verfahren betreffend A._____ ein und verzichtete auf die Anordnung von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen (act. 3/2 in Proz.- Nr. PQ180053). Ebenfalls am 19. Juli 2018 fällte die KESB im kindesschutzrecht-
lichen Verfahren betreffend das ungeborene Kind von A._____ einen Entscheid (act. 3/3 in Proz.-Nr. PQ180053): Darin beauftragte die KESB die B._____ GmbH (B.), die familiären Verhältnisse des ungeborenen Kinders von A. ab- zuklären und zahlreiche Fragen zu beantworten (Dispositiv-Ziffer 1); für das un- geborene Kind von A._____ ordnete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 3-6) und Kindesverfahrensvertretung an (Dispositiv-Ziffer 7 und 8); sodann bestellte die KESB für A._____ in der Person von Rechtsanwalt X._____ einen Verfahrensbeistand und setzte den Stundenansatz auf Fr. 220.00 fest (Dispositiv-Ziffer 10). 1.4. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2018 im kindesschutzrechtli- chen Verfahren erhob A._____ abermals Beschwerde beim Bezirksrat und bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (mit Ausnahme von Dispo- sitiv Ziffer 10 [Ernennung eines Verfahrensbeistandes für A.]), unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 1.5. Mit Urteil vom 29. August 2018 hiess der Bezirksrat Winterthur die Be- schwerde gut (Dispositiv Ziffer II) und verpflichtete die KESB, A. eine an- gemessene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'284.70 (inkl. MWST) auszurichten (Dispositiv Ziffer III). 1.6. Mit Beschwerde vom 7. September 2018 stellte A._____ folgende Anträge: "1. Es sei Ziffer III. des Dispositivs des Urteils des Bezirksrats vom 29. August 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'817.80 (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Beschwerdegegnerin." 1.7. Die Akten der KESB (act. 8 [ungeborenes Kind von A.] und act. 9 [A. ]) und des Bezirksrates (act. 7) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
KESB-Entscheid sei "mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 10" aufzuheben (act. 7/1 S. 2). Der Bezirksrat hob in der Folge jedoch den KESB-Entscheid vom 19. Juli 2018 vollständig – und damit auch dessen Dispositiv-Ziffer 10 – auf (act. 6 Dispo- sitiv-Ziffer II). In der Erwägung führte der Bezirksrat in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass sich die "überschiessende Tendenz" der KESB auch durch die Einsetzung eines bereits rechtskräftig mandatierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand nach Art. 449a ZGB zeige (act. 6 S. 10). Diesbezüglich blieb der Entscheid des Bezirksrats unangefochten. Die Be- schwerdeführerin geht in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich davon aus, dass ihr Vertreter als mandatierter Anwalt mit einem vereinbarten Tarif von Fr. 270.00 tätig geworden sei (act. 2 Rz. 9). Es ist daher unbestritten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht als Verfahrensbeistand nach Art. 449a ZGB zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, sondern als eigenständig manda- tierter Vertreter der Beschwerdeführerin tätig geworden war. 2.4. Da ein eigenständig mandatierter Vertreter sich – im Unterschied zu einem eingesetzten Verfahrensbeistand nach Art. 449a ZGB – für die im Fall des Obsie- gens zuzusprechende Parteientschädigung nicht auf einen vereinbarten Tarif be- rufen kann, gelangen für die Bemessung der Parteientschädigung die Bestim- mungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zur Anwendung. Diese sieht vor, dass für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten die Grundge- bühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falles in der Regel im Bereich zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 16'000.00 festzusetzen ist (§ 5 AnwGebV). Sodann sind Zu- schläge zuzusprechen (§ 11 AnwGebV), und im Rechtsmittelverfahren ist die Ge- bühr zu reduzieren (§ 13 Abs. 3 AnwGebV). Mit diesen Kriterien für die Festset- zung der Parteientschädigung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- der, weil sie ausschliesslich den Zeitaufwand als Bemessungsfaktor für massge- bend hält. Wie erläutert ist dies nicht der Fall, weil nebst dem Zeitaufwand weitere Faktoren (Verantwortung der Vertretung und Schwierigkeit des Falles) zu berück- sichtigen sind und überdies Zuschläge und Reduktionen in Betracht fallen. Es wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren der §§ 5, 11 und 13 AnwGebV die vom
Bezirksrat zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'284.70 für den Aufwand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit Einschluss der in der Aufwandzu- sammenstellung vom 2. August 2018 nicht aufgeführten Arbeiten (vgl. act. 7/2/4) unangemessen sein soll. 2.5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Und wäre auf sie einzutreten, wäre sie aus den selben Gründen abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der unterliegenden Beschwerde- führerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Kostenfolge einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit). Der Streitwert beträgt Fr. 533.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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