Art. 66 ZPO, Kinder als Partei im Prozess ihrer Eltern. Die im Sinne von Art. 299 ZPO vertretenen Kinder sind im Prozess ihrer Eltern als Verfahrensbeteiligte formell einzubeziehen. Art. 299 ZPO, Notwendigkeit einer Vertretung. Wenn die Mutter die Kinder missbraucht, indem sie sie gegen ihren Vater prozessieren lässt, ist eine Kindesvertretung nötig.
Die Eltern streiten um die Kontakte der Kinder zum Vater. Die Mutter be- auftragt als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder eine Anwältin, im Namen der Kinder gegen den Vater i n ei nem Rechtsmi ttelverfa hre n zu prozessieren. Der Bezirksrat lässt sich darauf ein. Das Obergericht stellt richtig.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
und Vera gemäss Art. 314a bis ZGB eine Vertretung infolge Interessenkollision anzuordnen. Im weiteren Verfahrensverlauf vor dem Bezirksrat äusserten sich die Beiständin, die Mutter, der Vater und Rechtsanwältin M. Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 entschied der Bezirksrat über die erwähnte Beschwerde und ordnete insbesondere in Dispositiv Ziffer II für Silvia und Vera T. eine Kindsverfahrensvertretung im Sinne von Art. 314a bis ZGB an, schlug Rechtsanwälti n li c. i ur. L. als Vertreterin vor und räumte den Parteien Frist zur Stellungnahme ein. Als Beschwerdeführerinnen werden die beiden Mädchen Sil- via und Vera genannt. 5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhebt Rechtsanwältin lic. iur. M. namens und im Auftrag von Silvia und Vera T. und im Namen der sie gesetzlich vertreten-
1 Namen geändert
den Mutter Beschwerde gegen diesen Beschluss. Sie beantragt die Aufhebung der angeordneten Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung. Es sind die Akten des Bezirksrates und der KESB beigezogen worden. Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchrei f. 6. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantona- len Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthal- ten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinnge- mäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 6.1. Befugt, ein Rechtsmittel zu erheben, ist, wer durch einen Entscheid einer Behörde beschwert ist, d.h. ein von der Rechtsordnung geschütztes Interes- se tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeit- punkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein. Die Beschwer kann formeller Art sein, wenn der Entscheid der Erstinstanz von den Rechtsbe- gehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, oder aber auch materieller Art, wenn der erstinstanzliche Entscheid die Rechtsstellung der rechtsmittelwilligen Partei tangiert, indem er in seinen rechtlichen Wirkungen für diese nachteilig ist und diese daher ein Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. R EETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30-32). 6.2. Im Rechtsmittelverfahren kann sodann nur das beurteilt werden, was bereits vor Vorinstanz zur Beurteilung anstand. Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat ferner in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeän- dert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (REETZ/THEILER, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34-36). 7.1. Wie oben unter 4. erwähnt, beschwerte sich Rechtsanwältin lic. iur. M. beim Bezirksrat ausdrücklich im Namen von Silvia und Vera T., vertreten durch ihre Mutter, gegen den Entscheid der KESB. Die von ihr dazu eingereichte Voll- macht trägt die Unterschrift [der Mutter]. Der Bezirksrat hat wie bereits ausgeführt die beiden Mädchen als Beschwerdeführerinnen ins Rubrum aufgenommen und in seinen Erwägungen keine vertieften Überlegungen zu deren Parteistellung an- gestellt, sondern lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerinnen seien als am Verfahren beteiligte Personen zur Beschwerde befugt. Der Bezirksrat nahm die Mutter als deren gesetzliche Vertreterin und diese hinwiederum vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. M. i ns Verfahren auf. Vor der KESB i st ei n Verfahren zwi schen T. und [der Mutter] hängig, in dem die Frage der Besuchskontakte des Vaters zu den beiden Töchtern Silvia und Ve- ra T. geklärt resp. gegebenenfalls in Abänderung des Scheidungsurteils neu ge- regelt werden soll. Partei dieses Verfahrens sind die Eltern, nicht die Kinder, wel- che davon allerdings sehr direkt betroffen sind. Kinder sind in familienrechtlichen Verfahren ihrer Eltern daher als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen (vgl. D IGGEL- MANN /ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 (2015) Nr. 6 S. 143; DIGGELMANN, Das Kind ist rot zu schreiben, in: Tatsachen Verfahren Vollstreckung, FS für Isaak Meier, Schulthess Zürich 2015). Zur Ergrei- fung eines Rechtsmittels befugt sind die Parteien, die durch ei nen Entschei d ei ner Behörde in ihren Rechten tangiert sind. Soweit die Kinder in einem familienrechtli- chen Verfahren als nahestehende Personen betrachtet würden (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), könnten sie eigene Interessen geltend machen oder Interessen der von der Anordnung betroffenen Person(en); dies wären hier sowohl der Vater als auch die Mutter, da die von der KESB erlassene Kontaktregelung beide Elternteile in ihren Rechten tangiert. Diese sind als Partei aber ohnehin selbständig befugt, ei n Rechtsmittel zu erheben. Nicht ersichtlich ist, worin die Interessen der Kinder
liegen könnten, die Anordnung der KESB anzufechten. Auf die Beschwerde der Kinder gegen den Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2017 wäre daher nicht einzutreten gewesen. 7.2. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid vom 22. Juni 2018 für die bei- den Mädchen Silvia und Vera T. eine Kindesverfahrensvertretung angeordnet. Ein Entscheid über die Anordnung einer Kindesvertretung ist den Eltern und dem ur- teilsfähigen Kind zu eröffnen, wobei die für das Beschwerderecht massgebende Urteilsfähigkeit gegebenenfalls schon bei einem 10-11jährigen Kind zu bejahen ist (D IGGELMANN/ISLER, a.a.O. S. 147). Das urteilsfähige Kind ist sodann gemäss Art. 299 Abs. 3 i.V.m. Art. 319 lit. b ZPO zur Beschwerde befugt. Diese auf eherechtli- che Verfahren zugeschnittene gesetzliche Regelung gilt auch für Verfahren vor der KESB bzw. den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, da für diese Verfahren die Regeln der ZPO subsidiär zur Anwendung gelangen. Silvia war im Zeitpunkt des bezirksrätlichen Entscheides gut 12 1/2jährig, ihre Schwester Vera knapp 11 1/4jährig. Ob die beiden Mädchen als urteilsfähig zu betrachten wären, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Dass ihnen der Entscheid betreffend Bestel- lung einer Kindesvertretung persönlich zugestellt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Insofern müsste der Entscheid des Bezirksrates als fehlerhaft be- zeichnet werden. Diese Fragen können aber letztlich offen gelassen werden. Beim Entscheid über die Bestellung einer Kindesvertretung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher kann nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Erhebt das Kind Beschwerde, sind die Eltern Beschwerdegeg- ner. Ein Kind kann jedoch nur die Nichtanordnung einer Kindesvertretung an- fechten (Art. 299 Abs. 3 2. Satz ZPO). Dies trifft hier gerade nicht zu. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern die Kinder durch die Bestellung einer Kindesvertretung beschwert sein sollen, im Gegenteil, soll doch die Kindesvertretung dafür besorgt sein, dass die Interessen der Kinder ins Verfahren eingebracht und berücksichtigt werden können. Soweit die Beschwerde als von den Kindern erhoben betrachtet wird, ist hierauf ni cht ei nzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde aber auch, wenn sie als von der Mutter erhoben betrachtet wird. Zwar ist diese durch die Anordnung einer Kindes- vertretung insofern beschwert, als sie für deren Kosten aufzukommen haben und in ihrer elterlichen Sorge beschränkt wird, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wi rd. Allerdi ngs i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern i hr dadurch ei n ni cht lei cht wieder gut zu machender Nachteil entstehen könnte (D IGGELMANN/ISLER, a.a.O. S. 148). Es werden in der Beschwerde zu dieser Voraussetzung der Beschwerdeer- hebung auch kei ne Ausführungen gemacht.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 24. Juli 2018 Geschäfts-Nr.: PQ180039-O/U