Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstei n und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 17. Mai 2018
i n Sachen
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch X._____,
betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in einer Institution gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. / aufschie- bende Wirkung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018; VO.2018.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
Erwägungen: 1. C., geboren am tt.mm.2004, ist die Tochter der beiden Beschwerde- führer. Aufgrund einer cerebralen Schädigung ist sie schwerst behindert was sich äussert in den Bereichen allgemeines Verstehen, Sprechen, im Sozialverhalten und der Nahrungsaufna hme . Si e i st i n der Entwi cklung erhebli ch i m Rückstand und auf eine intensive Betreuung angewiesen. Sie besuchte eine Sonderschule, in welche sie per Taxi gefahren werden musste. Seit Anfang 2017 besucht sie die Schule ni cht mehr, und alle Versuche von Schule und Behörden i n di ese Ri chtung blieben erfolglos. Mit Entscheid vom 22. März 2018 entzog die KESB Dielsdorf den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über i hre Tochter C. und ordnete deren Unterbringung per 11. April 2018 in der Stiftung D._____ i n E._____ an. Daneben traf die KESB Dielsdorf weitere Massnahmen und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschie- bende Wirkung (vgl. act. 7/2). 2. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Beschwerdeführer mit Einga- be vom 3. April 2018 beim Bezirksrat Dielsdorf (act. 7/1). Mit Beschluss (Zwi- schenentscheid) vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 7/16). C._____ habe eine sehr eingeschränkte Selbststeuerung und werde zunehmend fremdgefährdend. Sie sei daher dringend darauf angewiesen, dass ihr Verhalten von aussen gelenkt werde und sie in einem eng betreuten und ge- schützten Rahmen ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert und gefordert wer- de. Für eine adäquate Forderung und Entwicklung von C._____ sei dringlich eine Lösung zu finden, da sie seit Anfang 2017 keinen Schulunterricht mehr besucht habe. Die Eltern seien mit dem teilweise sehr aggressiven Verhalten von C._____ oftmals überfordert und aktuell nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu fördern und zu unterstützen (vgl. act. 7/16 E. 3.5. = act. 6 E. 3.5.). Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern am 7. Mai 2018 erho- bene Beschwerde (act. 2).
Unbestritten ist von den Eltern, dass die mittlerweile gut 13jährige C.____ die Schule seit anfangs 2017 nicht mehr besucht, d.h. seit mehr als einem Jahr. D i es i st an si ch ei n unhaltbarer Zustand, da der Schulbesuch ni cht nur ei ne Pfli cht, sondern auch ein Recht jedes Kindes darstellt, sich seinen Fähigkeiten entsprechend bilden zu dürfen. Dies ist unabdingbare Voraussetzung dafür, als erwachsene Person ein selbständiges Leben führen zu können. Und dies gilt ge- rade auch für ein Kind mit besonderen Bedürfnissen und gesundheitlichen Ein- schränkungen, wie diese im bezirksrätlichen Entscheid aufgelistet sind und von den Beschwerdeführern nicht bestritten werden. Dieses Recht eines Kindes auf ihm angemessene Bildung und Entwicklung scheinen die Beschwerdeführer zu übersehen, wenn si e ausführen, i hre Tochter sei sehr auf di e Bezi ehung zu i hnen angewiesen und vertraut (act. 2). Es versteht sich von selbst, dass ein längerdau- ernder Schulunterbruc h für di e künfti ge Entwi cklung von C._____ schädlich ist. Bereits deswegen ist nunmehr eine sofortige Massnahme angezeigt. Hi nzu kommt, dass Schulunterricht nicht bloss der Wissensvermittlung dient, sondern auch soziale Kontakte, die Knüpfung von Beziehungen zu anderen Kindern und Jugendlichen und das Erlernen von sozialverträglichen Lösungen von Konflikten ermöglicht. Diesbezüglich scheint C._____ Unterstützung zu benötigen, räumen doch auch die Beschwerdeführer ein, dass sie sich am bisherigen Schulort fremdgefährdend verhalten hat (act. 2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat Dielsdorf die Auffassung der KESB Dielsdorf gestützt hat, welche erwogen hatte, mildere Massnahmen hätten sich nicht als zielführend erwiesen und die Umsetzung der Platzierung werde sich zunehmend schwieriger gestalten, je länger C._____ zu Hause wei le und i hr und i hrem Verhalten ni chts entgegengesetzt werde (act. 2 S. 4 E. 3.4.). Hinzu kommt, dass C._____ seit dem tt.mm.2018 in der Institution D._____ i n E._____ untergebracht ist. Um ein Hin und Her zu vermeiden, was dem Wohl des Kindes abträglich wäre, ist der Entscheid des Bezirksrates Diels- dorf zu bestätigen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird der Beschluss (Zwischenent- scheid) des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018 bestätigt. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Dielsdorf, die Beiständin F., kjz ..., ... [Adresse], den Kindesvertreter X., ... [Arbeitgeber], ... [Adresse] sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsi s-Müller
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