Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates B._____ vom 17. April 2018; VO.2017.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._____)
Erwägungen: 1. A._____ und C._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2014 geborenen D.. Für das Mädchen errichtete die damals zuständige Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 15. Februar 2016 (teilweise in Aufhebung des Beschlusses der KESB Linth vom 16. Dezem- ber 2014) eine Besuchsbeistandschaft und regelte die Kontakte. A. be- schwerte sich dagegen erfolglos beim Kantonsgericht St. Gallen. Die vorgesehe- ne Kontaktregelung konnte in der Folge nicht vollumfänglich umgesetzt werden, da sich A._____ gegen Übernachtungen von D._____ beim Vater stellte. Zufolge Wohnortswechsels der Mutter übernahm die KESB B._____ am 10. April 2017 die bestehende Beistandschaft und ernannte E., kjz B., zum Beistand. Zeitgleich wandte sich A._____ an die KESB B._____ und teilte mit, D._____ reagiere negativ auf die Kontakte mit dem Vater. Die KESB B._____ liess A._____ in der Folge wissen, dass sie dies zur Kenntnis genommen habe und ein Verfahren eröffnen werde. Der Vater wies die gegen ihn erhobenen An- schuldigungen als haltlos von sich. Vertreten durch ihren damaligen Rechtsanwalt X1._____ klagte die Mutter A._____ am 24. Mai 2017 bei der KESB B._____ auf Abänderung der geltenden Besuchsregelung. Zur Begründung liess sie vorbringen, D._____ gehe nicht ger- ne zum Vater und wolle nicht bei ihm übernachten; D.s Angaben wiesen auf ein gestörtes Verhältnis zum Vater hin. Ferner stellte sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 12. Juli 2017 liess C. die KESB B._____ wissen, dass A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2., namens ihrer Tochter beim Be- zirksgericht B._____ einen Antrag auf Abänderung des Kindesunterhaltes einge- reicht habe. Gemäss den von der KESB B._____ getroffenen Abklärungen war die betreffende Abänderungsklage bereits am 8. Juni 2017 beim Bezirksgericht B._____ anhängig gemacht worden. In der Folge trat die KESB B._____ mit Be- schluss vom 7. August 2017 auf die Begehren von A._____ nicht ein und über- wies das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht B._____. Das
Gesuch A.s um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung wies die KESB B. ab (Dispositiv Ziffer 1), legte die Gebüh- ren auf Fr. 1'400.00 fest und auferlegte diese A._____ (Dispositiv Ziffer 4) (vgl. zum Ganzen: act. 4 S. 2-6; act. 9/4/126). 2. A._____ erhob gegen die Abweisung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie gegen die Auflage der Verfahrenskosten beim Bezirksrat B._____ Beschwerde (act. 9/1). Mit Be- schluss vom 17. April 2018 hiess der Bezirksrat B._____ die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 teilweise gut und änderte diese folgendermassen: "Das Gesuch von A._____ betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Be- trag von Fr. 140.-- bewilligt, im Übrigen jedoch abgewiesen. Sodann wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen" (vgl. act. 4 S. 21/22 Dispositiv Ziffer I). Als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gab der Be- zirksrat B._____ die Beschwerde an und nannte eine Beschwerdefrist von 10 Ta- gen (act. 4 S. 22 Dispositiv Ziffer III). Im Weiteren erkannte der Bezirksrat B._____ Folgendes: "Der Antrag, wonach Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben sei, wird abgewiesen. Aufgrund von Dispo.-Ziff. 1 des obigen Beschlusses wird Dispositiv- Ziffer 4 jedoch wie folgt geändert: 'Die Gebühren werden auf Fr. 1'400.00 festge- legt und A._____ auferlegt. Hiervon werden Fr. 140.-- zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten' "( vgl. act. 4 S. 22 Dis- positiv Ziffer I). Schliesslich auferlegte der Bezirksrat B._____ der Beschwerde- führerin für sein Verfahren Kosten von Fr. 400.--, wobei er diese zufolge gewähr- ter unentgeltlicher Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse nahm (act. 4 S. 22/23 Dispositiv Zif- fer II). Als Rechtsmittel belehrte der Bezirksrat B._____ die Beschwerde mit einer Frist von 30 Tagen (act. 4 S. 23 Dispositiv Ziffer III). 3. Mit Zuschrift vom 26. April 2018 wandte sich A._____ an die Kammer und ersuchte um Fristerstreckung von zwei Wochen. Zugleich ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und eines Rechtsbeistandes (act. 2). Dazu reichte sie zahlreiche Unterlagen ein (act. 3/1-22). Nach Eingang dieses
Schreibens wurde A._____ telefonisch darüber informiert, dass die Beschwerde- fristen nicht erstreckbar seien und die Frist für eine Beschwerde gegen die Ent- scheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege am 30. April 2018 ablaufe (act. 6). Eine diesbezügliche Beschwerde reichte A._____ in der Folge nicht ein. 4. Am 22. Mai 2018 überbrachte A._____ eine Eingabe, in welcher sie die Auf- hebung der Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der KESB B._____ vom 7. August 217 beantragte (act. 10). Ausserdem reichte sie das ausgefüllte Formular "Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" samt verschiedenen Un- terlagen ein (act. 12 und 13/1-10). 4.1. In ihrem Beschwerdeschreiben führt A._____ aus, die KESB B._____ habe in ihrem Entscheid vom 7. August 2017 Gebühren von Fr. 1'400.00 erhoben, was der Bezirksrat B._____ in Ziffer I seines Entscheides bestätigt habe. Dabei ver- kenne der Bezirksrat, dass dieser Gebührenerhebung eine Grundlage fehle. Wei- ter führt sie aus, die KESB B._____ habe auf ihre telefonische Gefährdungsmel- dung hin nichts unternommen, so dass sie sich letztlich veranlasst gesehen habe, sich anwaltlichen Beistand zu nehmen und eine Klage einzureichen, bei welcher es zugleich um eine Neuregelung gehen sollte, dies ausschliesslich mit Blick auf die im Raume stehende Kindeswohlgefährdung. Trotz der erhobenen Klage sei die KESB bis zur Abgabe der Angelegenheit untätig geblieben und habe – abge- sehen von der für die Kindeseltern kostenpflichtigen Einsetzung eines Besuchs- beistandes – keinerlei Schritte in die Wege geleitet, um die im Raume stehenden Aussagen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass Mass- nahmen der KESB, welche ausschliesslich der Abklärung von Gefährdungs- meldungen dienten, nicht gebührenpflichtig seien, so dass die Gebührenerhebung unzulässig sei. Aber auch wenn die Zulässigkeit der Gebühr bejaht würde, wäre die KESB nach Meinung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die ange- setzte Höhe der Gebühr nachvollziehbar darzustellen. Da die KESB weder im Vorfeld der Klage noch danach nach aussen erkennbar tätig geworden sei, sei nicht ersichtlich, worauf die KESB ihre Gebühr stütze. Sodann wirft die Be- schwerdeführerin dem Bezirksrat vor, sich nicht mit der grundsätzlichen Zulässig- keit der erhobenen Gebühr auseinandergesetzt zu haben, sondern stattdessen
allgemeine Ausführungen zur Angemessenheit der Gebühr gemacht zu haben. Offen bleibe, welcher Gebührentatbestand überhaupt erfüllt sei. Auch fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem Gebührenrahmen innerhalb eines etwaig in Frage kommenden Gebührentatbestandes. Mangels zulässiger Gebührenerhe- bung sei daher Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der KESB B._____ vom 7. Au- gust 2017 aufzuheben (act. 10). 4.2.1. Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungsobjekt einzig der Entscheid des Bezirksrates B._____ vom 17. April 2018 ist, da der Bezirksrat unmittelbare Vor- instanz der Kammer ist, nicht hingegen die KESB, deren Entscheide zunächst beim Bezirksrat als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz anzufechten sind (vgl. §§ 63 und 64 EG KESR). Allerdings ist klar, dass die Beschwerdeführerin den be- zirksrätlichen Entscheid, mit dem der Entscheid der KESB bestätigt wurde, aufge- hoben haben will. Insofern schadet die Formulierung der Beschwerdeführerin nicht. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der KESB. § 60 EG KESR regelt die Verfahrenskosten, und § 60 Abs. 2 EG KESR legt den Gebüh- renrahmen für Verfahren der KESB konkret fest, nämlich zwischen Fr. 200.00 und Fr. 10'000.00, wobei in besonderen Fällen die Gebühren verdoppelt oder erlassen werden können. § 60 Abs. 3 EG KESR bestimmt weiter, dass die Gebühren ins- besondere nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Verfahrens und der Be- deutung des Geschäfts festgelegt werden. Und § 60 Abs. 5 Satz 1 EG KESR hält schliesslich fest, dass die Gebühren (und weiteren Kosten) den Verfahrensbetei- ligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sich an die KESB B._____ gewandt, weil sie – wie oben unter 1. ausgeführt – eine andere Kontaktregelung von D._____ zum Vater anstrebte. Die KESB B._____ eröffnete daher zu Recht ein Verfahren. Zu- treffend ist, dass die KESB das Verfahren selber nicht weiter behandelte, sondern dem Bezirksgericht B._____ überwies, dies weil – wie erwähnt – die Beschwerde- führerin auch beim Bezirksgericht B._____ ein Verfahren betreffend Kinderbelan- ge angestrengt hatte. Zwischen ihrer telefonischen Meldung bei der KESB
B._____ und deren Kenntnisnahme vom von ihr eingeleiteten gerichtlichen Ver- fahren am Bezirksgericht B._____ verstrichen rund 3 ½ Monate (Ende März bis Juli 2017). In dieser Zeit gab es etwelche mündliche, telefonische und schriftliche Korrespondenz zwischen der KESB und dem von der Beschwerdeführerin man- datierten Anwalt, D.s Vater C. und der Beschwerdeführerin (vgl. Ak- tenverzeichnis KESB, act. 4/0). Von einer Untätigkeit durch die Behörde kann kei- ne Rede sein. Dementsprechend betrieb die KESB B._____ durchaus einen ge- wissen Aufwand, auch wenn dieser nicht sofort und möglicherweise nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Resultat führte. Daneben sind Kinder- belange, insbesondere die Regelung der Elternkontakte zu einem Kind, für die Betroffenen von grosser Bedeutung, und dies nicht nur für die unmittelbare Ge- genwart, sondern insbesondere auch für die Zukunft, werden doch damit ent- scheidende Weichen für die Beziehung eines Kindes zu seinen Eltern, mit denen es schicksalshaft untrennbar verbunden ist, gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die KESB ihre Gebühr nicht auf das Minimum festgesetzt hat bzw. auf eine solche nicht verzichtet hat. Anderseits ist nicht zu übersehen, dass sich der Aufwand des KESB in einem geringen Mass hielt und die KESB – abgesehen von den erwähnten Korrespondenzen – keine (aufwändi- gen) Abklärungen, Befragungen etc. zu tätigen hatte. So besehen erscheint die angesetzte Gebühr von Fr. 1'400.00 als zu hoch; sie ist stattdessen auf Fr. 800.00 festzusetzen. Bei diesen Umständen ist dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat zu Recht erhobenen Einwand, die KESB führe in ihrer Begründung zur Gebührenhöhe einen Betrag von Fr. 1'200.00 auf, setze im Dispositiv dann allerdings die Gebühr auf Fr. 1'400.00 fest (vgl. 9/4/1 S. 3/4, mit welchem Einwand sich der Bezirksrat nicht näher befasst hat (act. 4 S. 19/20), nicht weiter nachzugehen. 4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin von der Tragung von Kosten befreit werden will, fehlt es ihrer Beschwerde an einer Begründung. Sie bringt nicht vor, inwiefern Umstände vorlägen, die es der KESB im Sinne von § 60 Abs. 2 2. Satz erlaubt oder ihr gar geboten hätten, auf die Kostenerhebung zu verzichten (act. 10). Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren eingeleitet und das Nichteintreten durch ihre Klage am Bezirksgericht B._____ verursacht. Es ist daher nicht zu beanstan-
den, dass die KESB die Gebühr der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Zu berück- sichtigen ist hingegen, dass der Bezirksrat B._____ die Beschwerde der Be- schwerdeführerin in dem Sinne guthiess, als er ihr für einen Zehntel der Kosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (act. 4 S. 18 Ziff. 3.5. und S. 21/22 Be- schluss Dispositiv Ziffer I). Diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Entsprechend ist diese teilweise einstweilige Kostenübernahme auf die Staatskasse im gleichen Umfang im Dispositiv Ziffer I des Erkenntnisses des Bezirksrates aufzunehmen. 5. Umständehalber rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin teilweise ob- siegt. Damit wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 und 12) gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates B._____ vom 17. April 2018 wird durch folgende Fassung ersetzt: "Der Antrag, wonach Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der KESB B._____ vom 7. August 2017 aufzuheben sei, wird abgewiesen. Stattdessen wird Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der KESB B._____ vom 7. August 2017 wie folgt geändert: 'Die Gebühren werden auf Fr. 800.00 festgelegt und A._____ auferlegt. Hievon werden Fr. 80.00 zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.' " Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksrates B._____ vom 17. April 2018 be- stätigt. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde B._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat B._____, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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