Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 18. Mai 2018
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung Kindesverfahrensvertretung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 14. Dezember 2017 i.S. C._____, geb. tt.04.2000; VO.2017.42 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1.1. C., geboren tt. April 2000, ist das Kind der unverheirateten Eltern B. (Beschwerdegegnerin) und D., und steht unter der alleinigen elter- lichen Sorge der Mutter. Der Vater ist abwesend. Mit Entscheid der damaligen Vormundschaftsbehörde E. vom 25. März 2003 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft wird aktuell von F., c/o kjz Winterthur, geführt. 1.2. C. lebt seit ihrem 2. Geburtstag immer wieder in Pflegefamilien oder in Schulhei men. Mi t Entschei d der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rke Wi nterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) vom 21. November 2016 wurde das müt- terliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter aufgehoben und die Toch- ter im Jugendheim G., ... [Ort 1], untergebracht. Gleichzeitig wurden die Aufgaben der Beistandschaft angepasst und der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. A., als Kindesverfahrensvertreter gemäss Art. 314a bis ZGB ei nge- setzt (KESB-act. 63), weil es galt, die Ki ndesschutzmassnahme n für di e damals 17-jährige C._____ zu überprüfen. Grund für die Platzierung im Jugendheim G._____ war gemäss Ausführungen der KESB das impulsive Verhalten von C., welches immer wieder zu Problemen bis zu Fremdgefährdung geführt hatte. 1.3. Die KESB ordnete mit Entscheid vom 9. März 2017 auf Antrag der Beistän- di n an, C. weg vom Jugendheim G._____ und rückwirkend per 20. Februar 2017 vorübergehend in der H., ... [Ort 2], und von dann an per 28. Februar 2017 i n die Beobachtungsstation I., ... [Ort 3], zu platzieren. Zudem passte die KESB die Befugnisse der Beiständin an und ersuchte den Kindesverfahrens- vertreter A._____ um die Einreichung seiner Honorarnote (KESB-act. 96). 2.1. Mit Eingabe vom 20. März 2017 reichte der Beschwerdeführer sei ne Hono- rarnote für sei ne Bemühungen i m Zeitraum 21. November 2016 bis 20. März 2017
über total Fr. 9'216.70 ein (KESB-act. 97A). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 in- formierte die KESB den Kindesverfahrensvertreter, dass sie diverse Positionen ni cht entschädi gen könne, insbesondere nicht die Positionen rund um die Teil- nahme an den Vorstellungsgesprächen im J._____ und in der Beobachtungsstati- on I._____ (KESB-act. 146). Am 6. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine Veranlassung zur Korrektur dieser Positionen habe, seine Teilnah- me an den beiden Vorstellungsgesprächen i n ... [Ort 4] und ... [Ort 3] sei notwen- dig gewesen (KESB-act. 155). 2.2. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 genehmigte die KESB die Honorarrechnung von Rechtsanwalt li c. i ur. A._____ für seine Bemühungen als Kindesverfahrens- vertreter im Zeitraum vom 21. November 2016 bis 20. März 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'747.75 (KESB-act. 177 = BR-act. 2). 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Win- terthur Beschwerde (BR-act. 1). Er beantragte die Zusprechung des Betrages von Fr. 8'591.60 (BR-act. 1 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB sowie weiterer Eingaben (BR-act. 9, BR-act. 11) erging am 14. Dezember 2017 der vor- i nstanzliche Entschei d (BR-act. 14 = act. 6), mit welchem die Beschwerde teilwei- se gutgeheissen und dem Beschwerdeführer für das KESB-Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 6'429.45 zugesprochen wurde. Im Übrigen wies der Bezirksrat Wi nterthur die Beschwerde ab. Es wurde keine Entscheidgebühr festgesetzt und keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 6 Dispositiv Ziff. I - III). Ein Mitglied der Gerichtsbesetzung gab zur Sache einen Minderheits- antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu Protokoll (act. 6 S. 16). Es ergibt sich aus den Akten nicht, wann der am 20. März 2018 versandte Ent- scheid dem Beschwerdeführer zugi ng (BR-act. 14). Die am 19. April 2018 zur Post gebrachte Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 14. De- zember 2017 erfolgte aber auf jeden Fall rechtzeitig (act. 2; sogleich nachfolgend unter E. I./3.2.). 3.2. Mit Beschwerde vom 19. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer was folgt (act. 2 S. 2):
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei für seine Bemühungen als Kindesverfahrens vertreter von C._____ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'955.20 (inkl. Nebenkosten) zuzüglich CHF 636.40 MWST), insgesamt mit CHF 8'591.60 zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur Andelfingen beizuziehen." D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (BR-act. 1-18 und KESB- act. 1-198). Das Verfahren ist spruchrei f. II. 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Entschädigung eines gestützt auf Art. 314a bis Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Kindesverfahrensvertreters. Konk- ret geht es vor Obergericht einzig noch um die Frage, ob der Kindesverfahrens- vertreter die jugendliche Klientin C._____ am 10. Januar 2017 und am 1. Februar 2017 zu zwei Vorstellungsgesprächen in Beobachtungsstationen in ... [Ort 4] und ... [Ort 3] begleiten konnte und den dadurch entstandenen Aufwand, insbesonde- re auch den zeitlichen Aufwand der Bahnreisen ab ... [Ort 5], zu ei nem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 fakturieren durfte. 2.1. Zu entscheiden ist , ob die getätigten Aufwendungen i m Zusammenhang mi t der Begleitung zu den Vorstellungsgesprächen als notwendig betrachtet werden können. Der Bezirksrat verneint diese Frage. Die Vorinstanz hat im angefochte- nen Entscheid dargelegt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Bestehen einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, vorausgesetzt diese liefere der KESB ein umfassendes elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation, auf eine Verdoppelung der Informationsquellen und auf den diesbezüg- lichen Beitrag des Kindesvertreters zu verzichten sei (act. 6 S. 11). Der Ki ndes- verfahrensvertreter mache geltend, er habe in Absprache mit der Beiständin F._____ in seiner Funktion als Kindesverfahrensvertreter und als Fachperson C._____ zu den fraglichen Vorstellungsgesprächen sowohl nach ... [Ort 4] wie
auch nach ... [Ort 5] begleitet. Damit habe er aber eine Aufgabe übernommen, die im Zuständigkeitsbereich der Beiständin liege, zumal es sich bei C._____ schon um ei n 17-jähriges Mädchen handle. Trotz der schwierigen Umstände hätte es dem Kindesverfahrensvertreter daher möglich sein können, aus sekundären In- formationsquellen (Heim, Beiständin, C._____ selber, teilweise auch telefonisch) an die für die Kindesverfahrensvertretung notwendigen Informationen zum Verlauf der Vorstellungsgespräche zu gelangen und diese ins Verfahren einbringen kön- nen. Es sei zwar systemimmanent, dass der Kindesverfahrensvertreter der KESB gegenüber, anders der Beistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ni cht rechen- schaftspflichtig sei und zum Wohle des Kindes handeln müsse. Dennoch sei der Bezirksrat der Auffassung, dass die fraglichen Vorstellungsgespräche alleine von der Beiständin und nicht vom Kindesverfahrensvertreter hätten begleitet werden müssen und der hier geltend gemachte Aufwand somit unangemessen sei, zumal dieser letztlich den Eltern als Verfahrenskosten auferlegt werde. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen als zu eng fo- kussiert. Der Bezirksrat konzentriere sich auf einen einzigen Aspekt der Kindes- vertretung, nämlich demjenigen der Sachverhaltsermittlung bzw. Abklärung. Mi n- destens gleichwertige Bestandteile der Kindesvertretungsfunktion seien jedoch diejenigen der Begleitung, der Beratung und Vertretung des Kindes (act. 2 S. 3). Um diese Funktion wahrnehmen zu können, habe er, der Kindesverfahrensvertre- ter, es als unumgänglich erachtet, dass er die jugendliche Klientin zu den Vorstel- lungsgesprächen in den fraglichen Beobachtungsstationen begleiten würde. In dieser Funktion würde er eben gerade nicht die Aufgabe der Erziehungsbeistän- din übernehmen, welche von Gesetzes wegen einen anderen Auftrag habe, näm- lich denjenigen, "die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unter- stützen" (Art. 308 Abs. 1 ZGB). 3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen das Urteil des Bezirksrates ni cht umzustossen. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des Bezirksrates verwiesen werden, insbesondere auch auf die dort zitierten Grundlagen, wie die
Entschädigung des Verfahrensvertreters zu bemessen ist (a ct. 6 S. 9; auch act. 7/9 S. 2). Anzufügen i st, dass Hintergrund der Einsetzung des Kindesverfahrensvertreters ein Vorfall von häuslicher Gewalt vom 14. November 2016 war, wonach es zwi- schen C._____ und ihrer Mutter zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen war, und C._____ ihrer Mutter auch eine Körperverletzung zugefügt haben soll. In der Folge wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB entzogen, und C._____ vorsorglich in der geschlossenen Wohngruppe des Ju- gendheims G._____ untergebracht (KESB-act. 63, S. 7). Da eine weitere Unter- bri ngung von C._____ zu regeln war, prüfte die KESB gestützt auf Art. 314a bis
Abs. 2 ZGB die Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung. Die KESB bejahte die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung, insbe- sondere deshalb, weil aufgrund der Berichte der involvierten Fachpersonen sowie der geführten Anhörung mi t C._____ und der Mutter strittige Anträge und Empfeh- lungen betreffend den weiteren Aufenthalt von C._____ vorlagen (KESB-act. 63 S. 6). In der Folge zeigte sich aber, dass die Schwierigkeit nicht so sehr in unterschied- lichen Anträgen und Empfehlungen der Parteien und der involvierten Fachperso- nen lag (bspw. KESB-act. 96 S. 2, KESB-act. 90, KESB-act. 92). Die Schwierig- keit lag (und liegt) dari n, für C._____ eine geeignete Institution zu fi nden, i n wel- cher sie sich hi nsi chtli ch i hrer Wohn- und Beschäftigungssituation stabilisieren kann (Zwi schenberi cht für den Zeitraum vom 21. November 2016 bis 9. Januar 2017 der Beiständin vom 6. Januar 2017 [KESB-act. 77], KESB-act. 99 S. 3, KESB-act. 86, KESB-act. 82-act. 83). (Vor-)Abklärungen von Platzierungsmög- lichkeiten für C._____ i m Anschluss an den Aufenthalt i m G._____ waren dem- nach zu tätigen. Die Vorstellungsgespräche in den Beobachtungsstationen in ... [Ort 4] und ... [Ort 5] sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Abklärungen vor Ort, gegenseitiges Kennenlernen, waren Zweck der Vorstellungsgespräche. 3.2. a) Die Beiständin F._____ war i n di esem Si nn und damit parallel zum Be- schwerdeführer aktiv. Mit Entscheid der KESB vom 21. November 2016 wurde,
wie bereits erwähnt, C._____ im Jugendheim G., ... [Ort 1], untergebracht. Da das Ziel der Unterbringung die Abklärung der vorhandenen Ressourcen und weiter indizierter Massnahmen war, wurden entsprechend die Aufgaben der Bei- ständi n F. angepasst. Es wurden der Beiständin zusätzlich die Aufgaben übertragen, die aktuelle Unterbringung von C._____ zu begleiten, den regelmäs- sigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen und die Koordination im Hel- fernetz sicherzustellen. Der Beiständin wurde aufgetragen, der KESB Bericht und Empfehlung zur Anschlusslösung für C._____ ei nzurei chen, was die Beiständin mit dem Zwischenbericht vom 6. Januar 2017 tat (KESB-act. 77, KESB-act. 63 S. 5; siehe zu den Aufgaben der Beiständin auch KESB-act. 96, insbes. S. 4 ff.). Es lag damit ni cht nur ei ne allgemei ne (Erzi ehungs-)Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB vor, welche vorsieht, dass die Beistandsperson die Eltern im Rahmen dieser Begleitmassnahme von bestimmter Kontinuität mit "Rat und Tat" unterstüt- zen soll. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beiständin es (zu Recht) als i hre Pfli cht ansah, ei nen Betreuungsort für C._____ zu fi nden (KESB-act. 86) und an den Vorstellungsgesprächen teilzu nehmen (KESB-act. 77, KESB-act. 84, KESB-act. 88). Die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen gehört i n den Funkti onsberei ch von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen (BGE 142 II 153, insbes. E. 5.3.4.1.). Mit den Vorinstanzen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht damit nicht die Abgeltung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 142 II 153, insbes. E. 5.2.3.2.) erwähnten Begleitung, Beratung und Vertretung (zu ergänzen: im Prozess, vor Behörden) zur Debatte, welche Funkti onen ei n Kindesverfahrensvertreter unter Umständen auch wahrzunehmen hat. Diese Auf- gaben hatte die Beiständin wahrzunehmen. Es bedarf keiner Verdoppelung der Informationsquellen, aber auch keiner Verdoppelung der Begleitung. b) Es bestehen widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und der KESB dazu, zu welchen Vorstellungsgesprächen die Bei ständi n C._____ beglei- tete und zu welchen Vorstellungsgesprächen die Stellvertretung wegen unfallbe- dingter Abwesenheit der Beiständin die Begleitung hätte übernehmen müssen (KESB-act. 180/3/1 S. 2, BR-act. 7/9 S. 2 unten). Entscheidend ist, dass es eine
Stellvertreterregelung beim kjz gab. Es ist nicht dem Verfahrensvertreter und der Beiständin überlassen zu vereinbaren, wer von beiden die Begleitung zu den Vor- stellungsgesprächen übernimmt. Die damals bald 17-jährige C._____ erschi en i m Übrigen allein zum zweiten Vorstellungsgespräch in der Beobachtungsstation I._____ i n ... [Ort 5], weil sie entgegen der Absprache mit RA A._____ ei nen spä- teren Zug genommen hatte. Als Folge davon verpassten sich RA A._____ und C._____ i m Hauptbahnhof Züri ch. C._____ erreichte die Beobachtungsstation I._____ mit zweistündiger Verspätung und konnte dort noch 15 Minuten mit der zuständigen Psychologin sprechen. In der Folge entschloss sich die Beobach- tungsstation zur Aufnahme. Zum zweiten Vorstellungsgespräch auf der Beobach- tungsstation i n ... [Ort 5] kam es deshalb, weil C., damals noch in Beglei- tung von RA A., vor Beendigung des Gesprächs den Raum und das Haus verliess und nicht mehr zurückkehrte. Die Verantwortlichen der ... hielten an einer ordentlichen Beendigung des Vorstellungsgesprächs zu einem möglichst baldigen Zeitpunkt fest (KESB-act. 180/3/1 S. 2). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei einem zu entschädigenden Aufwand gemäss Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 14. Dezember 2017 von 26.24 Stunden zu Fr. 220.00 (zuzüglich Spesen von Fr. 180.40 zuzüglich MWST), insgesamt beim Betrag von Fr. 6'429.45, bleibt (act. 6 S. 12 unten). Die Be- schwerde ist abzuweisen. III. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.00 festzusetzen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Win- terthur vom 14. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'160.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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