Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 21. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Regelung der Kontakte
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2017.38 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., der am tt.mm.2014 geboren wurde. Sie leben getrennt und tragen gemeinsam die el- terliche Sorge für ihren Sohn. 1.1 Im Dezember 2016 wandte sich der Vater an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) mit dem Ersuchen, den persönli- chen Verkehr zwischen ihm und dem Sohn schriftlich zu regeln, nachdem Ver- such zu einer einvernehmlichen Lösung auch mit Hilfe Dritter vom Sozialzentrum ... gescheitert seien. Die KESB führte ihr Verfahren durch, hörte namentlich die Eltern an, und re- gelte dann mit Beschluss vom 27. April 2017 den persönlichen Verkehr von Vater und Sohn. Zudem forderte die KESB die Eltern auf, an einer Mediation teilzuneh- men, mit dem Ziel, insbesondere gegenseitiges Vertrauen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Elternrolle aufzubauen, und sie errichtete für C. gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft. Zur Beiständin ernannt wurde D._____ (vgl. KESB-act. 44 [= act. 7/2/1], S. 11 f. ). Die Regelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB sah die Betreuung von C._____ durch den Vater während eines Nachmittags pro Woche sowie an jedem zweiten Wochenende samstags und sonntags vor, letzteres für längstens sechs Monate ohne Übernachtung. Für die Zeit ab dem Sommer 2018 war über- dies eine Betreuung während dreier Ferienwochen vorgesehen (vgl. a.a.O., S. 11). 1.2 Mit diesem Beschluss der KESB war die Mutter nicht einverstanden. Sie lehn- te sowohl die Mediation wie auch die Beistandschaft für C._____ ab und erachte- te den Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Vater als zu gross. Sie beschwerte sich entsprechend am 30. Mai 2017 beim Bezirksrat Zü- rich (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat führte in der Folge sein Verfahren schriftlich durch. Die Be- schwerdeantwort, in der der Vater u.a. den Antrag stellen liess, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, datiert vom 3. Juli 2017 (vgl. act. 7/12).
Am 3. August 2017 wies der Bezirksrat diesen Antrag des Vaters ab. Weitere we- sentliche Verfahrensschritte, namentlich eigene Abklärungen oder ein Gespräch mit den Eltern, um eine gemeinsame Lösung zu finden, wurden in der Folge nicht unternommen. Am 6. Februar 2018 liess die Mutter dem Bezirksrat mitteilen, dass sie nach E._____ zu ihren Eltern gezogen sei, was die Vereinbarkeit von Beruf und Kin- derbetreuung enorm vereinfache. Der Vater sei informiert und das erste Be- suchswochenende habe in E._____ stattgefunden (vgl. act. 7/24). Am 1. März 2018 fällte der Bezirksrat sein Urteil, mit dem er sowohl die von der KESB vorge- sehene Aufforderung an die Eltern, eine Mediation zu besuchen, als auch die Bei- standschaft für C._____ aufhob und folgende Regelung zum persönlichen Ver- kehr des Sohns mit dem Vater traf (vgl. act. 6 [= act. 3/1 = act. 7/32] S. 15): A._____ wird für berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ jedes zwei- te Wochenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Ab dem ordentlichen Kindergarteneintritt von C._____ wird A._____ für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Sams- tag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Zudem wird A._____ ab dem ordentlichen Kinder- garteneintritt von C._____ für berechtigt erklärt, C._____ während dreier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, wobei die Ferienwochen einzeln auszuüben und anfangs Jahr anzukündigen sind. 2. Mit dem Urteil des Bezirksrates war der Vater nicht einverstanden. Er be- schwerte sich mit Schriftsatz vom 6. April 2018 (eingegangen am 9. April 2018) bei der Kammer rechtzeitig über die vom Bezirksrat vorgesehene Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. act. 2, dort insbes. S. 2). Daraufhin wurden von Am- tes wegen die vorinstanzlichen Akten, zu denen auch die Akten der KESB gehö- ren, beigezogen. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde schriftlich zu be- antworten. Nachdem sie diese Gelegenheit am 16. Mai 2018 wahrgenommen hat- te (vgl. act. 11), wurde den Eltern angezeigt, dass eine Befragung durch den Re- ferenten und anschliessend eine Einigungsverhandlung durchgeführt werde (vgl. act. 12). Die Befragung der Eltern sowie die Einigungsverhandlung fanden am
B. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. C._____ wohnt heute bei der Mutter bzw. bei der Mutter und deren Eltern in E.. Strittig war zwischen den Eltern seit ihrer Trennung der Umfang des persönlichen Verkehrs bzw. Umgangs von C. zu seinem Vater, der heute in G._____ wohnt. Dieser Verkehr bzw. Umgang ist aufgrund von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu regeln. Im Prozess gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime, wes- halb Vereinbarungen der Parteien über den persönlichen Verkehr bzw. Umgang daher vom Gericht zu genehmigen sind. 3.1 Beim persönlichen Verkehr bzw. Umgang i.S. des Art. 273 Abs. 1 ZGB steht das Kindeswohl im Vordergrund. Ziel ist – im Interesse des Kindes – stets der re- gelmässige unbehinderte Kontakt zu dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, so- wie zu dessen Familie, damit es die für seine Persönlichkeit und Entwicklung wichtige Beziehung zu beiden Eltern möglichst spannungsfrei leben kann. Es ist daher stets eine Regelung zu treffen, die den konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls entspricht; namentlich zu berücksichtigen sind dabei etwa das Alter des Kindes, der schulische Rahmen, in dem sich das Kind bewegt, oder die Dis- tanz zwischen den Wohnorten der Eltern sowie allfällige berufliche Einschränkun- gen des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnt. Zu verdeutlichen ist hier noch, dass es beim persönlichen Verkehr bzw. Um- gang (auch Besuchsrecht genannt) nicht einfach um ein Recht des Elternteils geht, bei dem das Kind nicht wohnt, sondern insbesondere um ein Recht des Kin- des, das ihm kraft seiner Persönlichkeit zusteht (vgl. dazu insbes. OGer ZH, LC160039 vom 20. Juli 2016). Denn das Kind hat zwei Eltern und deren Familien – beide sind Teil seiner Identität. Beide Eltern haben daher die Pflicht, ihrem ge- meinsamen Kind diesen Kontakt in einem dem Kind gedeihlichen Rahmen zu er- möglichen. Sie haben alles zu unterlassen, was diesen Kontakt sachlich oder per- sönlich erschwert. Zu verhindern ist vor allem, dass das Kind in eine Loyalitäts- konflikt gerät, womit insbesondere ein Konflikt des Kindes in seiner Loyalität ge- genüber dem Elternteil gemeint ist, bei dem es wohnt und mit dessen Einstellun-
gen und Vorstellungen es sich täglich auseinandersetzen muss. Die Eltern haben deshalb ihre eigenen Vorstellungen, Einstellungen und Wünsche insbesondere im Zusammenhang mit den Kontakten im Interesse bzw. Wohl ihres Kindes zurück- zustellen. Den Elternteil, bei dem das Kind wohnt, trifft daher insbesondere die Pflicht, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil wohlwollend zu begleiten bzw. zu fördern (vgl. dazu etwa BGE 142 III 1, dort E. 3.4 m.w.H., ferner beispiel- haft etwa BGer, Urteil 5A_475/2009), das Kind m.a.W. positiv auf die Kontakte einzustellen, in Respekt auch vor den anderen Einstellungen und Vorstellungen des anderen Elternteils. Solche unterschiedlichen Einstellungen und Vorstellun- gen der Eltern (namentlich etwa dazu, was für das Kind besser sei bzw. richtig oder gar einzig richtig ist) sind normal und daher allenthalben anzutreffen – und sie verschwinden weder durch die Trennung der Eltern noch durch Nichtbeach- tung oder Forderungen gegenüber dem anderen, wie dieser sich zu verhalten ha- be. Da die unterschiedlichen Vorstellungen und Einstellungen bleiben, sind sie von den Eltern in gegenseitigem Respekt auszuhalten. Beide Eltern trifft ebenfalls die Pflicht, allfällige gegenseitige Animositäten bzw. Abneigungen nicht vor dem Kind auszuleben oder das Kind gar in ihre Kon- flikte einzubeziehen und dadurch die Pflege des persönlichen Umgangs zu belas- ten. Ein für das Kind gedeihlicher persönlicher Umgang verlangt von den Eltern, sich untereinander darüber auszutauschen, gemeinsam nach Lösungen zu su- chen und sich entsprechend anzustrengen (für ihr Kind schlecht bzw. gar schäd- lich wäre es demgegenüber, wenn die Eltern auf Austausch verzichteten und ihr Kind als Boten verwendeten oder gar als Informanten über den anderen miss- brauchten). Das Gebot des gegenseitigen Austauschs unter den Eltern gilt umso mehr, wenn die Eltern wie hier die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind tra- gen; denn das verlangt u.a. vom Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dass es dem anderen Elternteil von sich aus (also unaufgefordert) über alle wesentlichen Be- lange des Kindes berichtet – nur so können die Grundlagen für die wichtigen, ge- meinsam von beiden Eltern zu treffenden Entscheide im Leben des Kindes wirk- lich vorhanden sein. 3.2 Die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. Umgangs, auf die sich die El- tern am 19. Juni 2018 verständigt haben, orientieren sich an eben dargelegten
Gesichtspunkten und bieten C._____ die Möglichkeit, die Beziehung zum Vater und dessen Familie auf der Basis von Konstanz und Regelmässigkeit aufzubauen bzw. zu vertiefen, wie es bereits die Regelung der KESB vorgesehen hatte. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse von C., weshalb einer Genehmi- gung durch das Gericht insofern nichts entgegen steht. Wichtig ist insbesondere, dass C. auch beim Vater übernachtet und so mehr in dessen Lebensver- hältnisse eingebunden wird, soweit das bei getrennten Wohnorten der Eltern möglich ist. Dem selben Ziel dient die Ferienregelung. In der Einigungsverhand- lung wurden die Ferien für 2018 bereits terminlich fixiert. Die Eltern verständigten sich dabei auf die erste Herbstferienwoche der F._____ (vgl. Prot. S. 11), deren Maternelle C._____ zur Zeit besucht. In der Vereinbarung (Ziffer 2.1) kommt das allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck, weshalb hier noch eine Präzisierung nötig ist. Die Umsetzung der Möglichkeiten, die die Vereinbarung im Interesse von C._____ bietet, liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Eltern, was im Übri- gen auch Ziffer 4 der Vereinbarung klarstellt. Sowohl aus den Akten als auch aus der Befragung der Eltern am 19. Juni 2018 ergibt sich allerdings, dass sich die El- tern bislang über die Belange von C._____ miteinander nicht so austauschten, wie das nötig (vgl. Prot. S. 7 und S. 8 f.) und auch üblich ist. Die Befragung der Mutter hat gezeigt, dass sie statt dessen C._____ als Informationsquelle über die Besuche benutzt (vgl. Prot. S. 8). Das geht schlicht nicht an, sondern ist für das Kind schädlich. Denn es bringt C._____ über kurz oder lang in einen Loyalitäts- konflikt gegenüber der Mutter, weil er letztlich gezwungen wird, sich entweder de- ren Einstellungen und Vorstellungen anzupassen und im schlimmsten Fall dann den Umgang mit dem Vater zu verweigern, oder zu verschweigen, was ihm ge- fällt, aber nicht den Vorstellungen oder Einstellungen der Mutter entspricht. Es ist daher richtig und wichtig, dass die Eltern vereinbart haben, sich auszutauschen, und zwar einstweilen per E-Mail (vgl. Ziffer 5 der Vereinbarung). Es ist davon auszugehen, dass sie als ihrem Kind gegenüber verantwortungsbewusste Eltern mindestens diesen Austausch auch nach Ende 2018 pflegen. Die Eltern haben in der Einleitung zu ihrer Vereinbarung denn auch ihre Verantwortung erkannt, in- dem sie ausdrücklich kundgaben, sie wüssten um die Wichtigkeit eines regelmäs-
sigen und reibungslosen persönlichen Verkehrs von C._____ und seinem Vater und um ihre Pflicht, diesen persönlichen Verkehr durch ihrer Verhalten unterei- nander sowie gegenüber C._____ wohlwollend zu fördern. Die Vereinbarung liegt somit insgesamt im Interesse von C.. Sie ist in- soweit zu genehmigen und daher verbunden mit der vorhin erwähnten Präzisie- rung in das Dispositiv zu übernehmen. Die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirks- rates ist entsprechend aufzuheben. Der guten Ordnung halber ist zudem eigens vorzumerken, was die Eltern in der Einleitung ihrer Vereinbarung festgehalten ha- ben. 3.3 Im Übrigen blieb die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirksrates unangefoch- ten. Es besteht heute kein Anlass, im Interesse des Kindes von Amtes wegen da- rauf zurückzukommen. Anzumerken bleibt immerhin, dass dann, wenn die Eltern den Austausch gemäss Ziffer 5 ihrer Vereinbarung nach Ende 2018 nicht mehr weiter pflegen, im Interesse von C. erneut und ernsthaft die Frage einer Mediation aufgegriffen werden müsste, mit dem Ziel, die Kommunikationsfähigkeit und den Kommunikationsfluss der Eltern zu verbessern. Ergänzend käme allen- falls auch die Errichtung einer Beistandschaft in Frage. 4. Das Prozesskostendispositiv des bezirksrätlichen Urteils blieb unangefochten und ist daher zu bestätigen. Die Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens ist der Vereinbarung der Parteien entsprechend (vgl. vorn E. 2) vorzu- nehmen. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG zu bemessen sowie ge- mäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte zu reduzieren. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn C._____ regelt, und durch folgende Fassung ersetzt:
pensiert noch nachgeholt werden. Fällt das Ende einer Ferienwoche, die der Sohn beim Vater verbringt, auf ein Wochenende, an dem der Vater den Sohn turnusgemäss zu betreuen hat, so verlängert sich dessen Betreuungszeit bis Sonntag, 17.00 Uhr respektive 19.00 Uhr. 3. Entfällt aus einem vom Vater nicht zu vertretenden Grund, 3.1. ein Wochenende gemäss vorstehender Ziffer 1, so ist es am darauffolgenden Wochenende nachzuholen; 3.2. einer der in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Tage an Weihnachten bzw. Neujahr, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung sonst turnusgemäss der Mutter obliegen würde; 3.3. ein nach den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 nachzuholendes Wochenende, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wo- chenende zu betreuen, an dem die Betreuung der Mutter turnusgemäss ob- liegen würde; 3.4. eine gemäss Ziffer 2 vereinbarte Ferienwoche, während der der Vater das Kind betreuen sollte, so ist sie in den darauffolgenden Schulferien nachzuho- len. 4. Der Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleiben weitergehende oder abwei- chende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte. 5. Die Eltern verpflichten sich, bis Ende 2018 folgende Regeln der Kommunika- tion untereinander zu beachten: 5.1. Der Vater berichtet der Mutter nach jedem Besuchswochenende per E-Mail, wie er das Wochenende mit C._____ im Wesentlichen verbracht hat. 5.2. Die Mutter berichtet dem Vater bis jeweils spätestens am Freitagabend bevor C._____ zum Vater geht per E-Mail, was C._____ in den letzten Wochen im Wichtigen erlebt hat. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien die von ihnen am 19. Juni 2018 ge- troffenen Vereinbarung im Wissen um die Wichtigkeit eines regelmässigen und reibungslosen persönlichen Verkehrs ihres Sohnes mit seinem Vater und dessen Familie abgeschlossen haben und sich daher verpflichten, die- sen persönlichen Verkehr durch das Einhalten der Regel darüber sicherzu- stellen sowie durch ihr Verhalten untereinander und dem Sohn gegenüber wohlwollend zu fördern .
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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