Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180010-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ180011
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin/-gegnerin (Mutter)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner/-führer (Vater)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Obhut sowie Be- treuungsregelung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 18. Januar 2018; VO.2017.53/54 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2014. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 (berichtigt mit Beschluss vom 21. Juni 2017) stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Zürich (fortan KESB) C. unter die alternierende Obhut beider Eltern und stellte fest, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz (weiterhin) beim Vater ha- be. Die Betreuung regelte die KESB wie folgt: C._____ wird wie folgt von ihrer Mutter, Frau A., betreut: - in den ungeraden Wochen am Montag und Dienstag und in den geraden Wochen von Samstag bis Dienstag. Sollten sich die Eltern über die Zeit der Übergaben nicht einigen können, findet die Betreuung von Samstag, 10.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, bzw. von Montag, 10.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, statt. - in ungeraden Jahren an Ostern (Gründonnerstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr); - in ungeraden Jahren (massgebend ist die Jahreszahl) in der ers- ten Woche der Weihnachtsferien (entsprechend den Schulweih- nachtsferien am Wohnsitz von C.) und in geraden Jahren in der zweiten Woche der Weihnachtsferien; - zusätzlich zu den Weihnachtsferien: sieben Ferienwochen und ab Kindergarteneintritt von C._____ fünf Ferienwochen pro Jahr. Die Ferien sind wochenweise und maximal zwei Wochen am Stück zu nehmen. In den übrigen Zeiten wird C._____ von ihrem Vater, B., betreut. Ihm stehen pro Jahr zusätzlich zur jeweils anderen Weihnachtsferien- woche ebenfalls sieben Ferienwochen und ab Kindergarteneintritt von C. fünf Ferienwochen zu. Die Ferien sind wochenweise und ma- ximal zwei Wochen am Stück zu nehmen. Die Eltern informieren sich gegenseitig und die Beiständin mindestens drei Monate im Voraus über ihre Ferienwünsche. Können die Eltern sich über die Daten des Ferienbezugs auch unter Vermittlung der Bei- ständin nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Ab C.s Eintritt in den Kindergarten sind die Ferien ausschliess- lich während der Schulferien zu beziehen. Die Betreuungsregelung für die Festtage und die Ferien geht der nor- malen Wochen- und Wochenendbetreuungsregelung vor, beide Eltern haben daher keinen Anspruch auf Nachholung / Kompensation deswe- gen ausgefallener Betreuungstage. Eine weitergehende oder abweichende Betreuungs- samt Ferien- so- wie Feiertagsregelung bleibt nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen von C. vorbehalten. Die Betreuung von C._____ an ihrem Geburtstag wird gemäss dem angeordneten Betreuungsplan ausbeübt. Ferner ordnete die KESB für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an (KESB act. 9/106 und 9/109). 2. Gegen den Beschluss der KESB erhoben beide Eltern eine Beschwerde an den Bezirksrat. Die Mutter beantragte die Zuteilung der alleinigen Obhut. Der Va- ter verlangte eine geographische Einschränkung der Betreuung durch die Mutter und eine Präzisierung der Aufgaben der Beiständin. Ausser mit Bezug auf die Präzisierung der Aufgaben der Beiständin wies der Bezirksrat beide Beschwerden mit Urteil vom 18. Januar 2018 ab (act. 7). 3. Mit Eingaben vom 20. Februar 2018 (Mutter; act. 2) und vom 21. Februar 2018 (Vater; act. 13/2) erhoben beide Parteien rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer. Die Mutter mit dem Antrag, es sei (act. 2 S. 2): a. die alternierende Obhut für das Kind, C., aufzuheben und gleichzeitig b. der Beschwerdeführerin die alleinige Obhut zuzuteilen sowie fest- zustellen, dass das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz inskünftig bei der Mutter hat. Der Vater beantragte, die vorinstanzliche Betreuungsregelung sei wie folgt zu er- gänzen (act. 13/2 S. 2): Die reguläre Betreuung der Tochter C. durch die Mutter, d.h. ausserhalb des Ferienbetreuungsrechtes, hat innerhalb der Schweiz stattzufinden. Eventualiter sei die folgende ergänzende Regelung zu erlassen:
Solange C._____ nicht schulpflichtig ist, darf die reguläre Betreuung der Tochter C._____ durch die Mutter, d.h. ausserhalb des Ferienbe- treuungsrechtes, einmal pro Monat an einem langen Betreuungswo- chenende (Samstag bis Dienstag) in London stattfinden. Im Übrigen und nach Beginn von C.s Schulpflicht hat die reguläre Betreuung von C. in der Schweiz stattzufinden. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 9/1-109 sowie act. 47/110-129; BR act. 8/1-20 und act. 11/1-19). Die Beschwerdeverfahren wur- den mit Verfügung vom 2. März 2018 vereinigt (act. 12; act. 13/8). Der Vater be- antwortete die Beschwerde der Mutter mit Eingabe vom 5. April 2018 (act. 16), die Mutter diejenige des Vaters mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (act. 23). Dabei bean- tragten beide Eltern die Abweisung der Beschwerde des anderen Elternteils. Mit Datum vom 9. August 2018 reichte der Vater eine unverlangte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Mutter ein und stellte den Antrag (act. 28 S. 2): Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft aufzu- schieben. Dazu liess sich die Mutter unter dem 14. September 2018 vernehmen (act. 34). Mit Eingabe vom 17. September 2018 nahm die Kindervertreterin Stellung zu bei- den Beschwerden, wobei sie auf einen Antrag verzichtete und sich auf die Abga- be von Empfehlungen beschränkte (act. 36 S. 5 ff.). 5. An der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2018 wurden die Partei- en persönlich befragt, sie ergänzten ihre Vorbringen und erhielten jeweils die Ge- legenheit, sich zu den letzten Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (Prot. S. 8 ff.). Für den Fall, dass der Wohnsitz von C._____ nach London verlegt und die Obhut der Mutter zugeteilt würde, stellte der Vater den folgenden Eventualantrag (act. 53 S. 10): Sofern der Wohnsitz von C._____ nach London verlegt und die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt werden sollte, sei der Vater berech- tigt zu erklären C._____ in den ungeraden Wochen von Mittwoch bis Sonntag und in den geraden Wochen von Mittwoch bis Freitag und die Hälfte der dortigen Feiertage und Schulferien zu betreuen.
Für den Eventualfall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime die al- ternierende Obhut aufheben und kein Wechselmodell mehr anordnen sollte, stell- te er zusätzlich die folgenden Eventualanträge (act. 53 S. 13): 1. Dem Kindsvater sei die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen. 2. Der (recte die) Beschwerdeführerin sei zu berechtigen, C._____ in folgenden Zeiten zu betreuen: - an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagmit- tag (nach Kindergarten) bis Montagmorgen (bringen in den Kindergarten), wobei die Besuche in der Schweiz stattzufin- den haben - in ungeraden Jahren an Ostern (Gründonnerstagmorgen bis Ostermontagabend) und in geraden Jahren an Pfingsten (Freitagmittag vor Pfingsten bis Pfingstmontag) - in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsfe- rien und in den geraden Jahren in der zweiten Woche der Weihnachtsferien - während 5 Ferienwochen während der Schulferien, wobei die Ferien wochenweise und maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind. Die Eltern informieren sich über ihre Ferienwünsche mindestens zwei Monate im Voraus. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien unter Beizug der Beiständin nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. In übrigen Zeiten wird C._____ von ihrem Vater betreut. Dem stellte die Mutter den folgenden Eventualantrag entgegen (Prot. S. 21): Der Vater soll C._____ alle zwei Wochen ab Freitag nach Schulschluss um 15:50 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn um 8:50 Uhr betreuen. Zusätzlich soll der Vater C._____ an allen fünf bank holidays [verlän- gerte Wochenenden gemäss englischem Schulsystem] und jeweils am Osterwochenende in die Schweiz nehmen können. Schliesslich soll er sechs Wochen Ferien und wie bis anhin eine Woche Ferien über Weihnachten / Neujahr mit C._____ verbringen können. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien die folgende Ver- einbarung (Prot. S. 26): Die Parteien erklären, dass sie mit C._____ an zweitägigen Wochen- enden ausserhalb der Schulferien keine Flugreisen unternehmen. Der Pass von C._____ wird jeweils an den Übergaben dem anderen Eltern- teil ausgehändigt.
Daraufhin erklärte der Vater den Rückzug seiner Beschwerde betreffend die Be- treuungsregelung (Prot. S. 26). II. 1. Gemäss Art. 298b Abs. 3 ter ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2017, prüft die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Seit das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter die elterliche Sorge fällt, umfasst die Obhut lediglich noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivil- rechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Während bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere Elternteil einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht, Art. 273 ZGB) hat, sind bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen (BSK ZGB I-Schwenzer / Cottier, Art. 298 N 4 ff.). Leitlinie beim Entscheid über die Obhut ist das Kindeswohl. Die alternierende Ob- hut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und ge- genseitige Informationen, was allerdings nicht heisst, dass der Widerstand eines Elternteils gegen eine solche Regelung eine alternierende Obhut ausschliesst. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiter- führung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Wei- tere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu be- treuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwis- tern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Be- treuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes- wohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zu-
teilt. Dabei hat er im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien zu berück- sichtigen wie beim Entscheid über die alternierende Obhut. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGE 142 III 617 E. 3.2.3 f.; BSK ZGB I-Schwenzer / Cottier, Art. 298 N 4 ff.). 2. Die KESB stellte fest, dass sich die Mutter an sechs von 14 Tagen um die gemeinsame Tochter kümmere. Ihr Betreuungsanteil betrage ca. 43 %, was die Zuteilung einer alternierenden Obhut grundsätzlich rechtfertigen würde. Vorlie- gend sei jedoch auch das Konfliktpotential der Eltern zu berücksichtigen, das zwar nicht als gering einzustufen sei. Der Konflikt drehe sich neben der Betreuung aber vor allem um die Frage von C.s Wohnort. Es sei davon auszugehen, dass der Konflikt durch eine verbindliche Regelung entschärft werden könne. Gestützt auf die Feststellung, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen würden, ordnete die KESB die alternierende Obhut an, entgegen dem Antrag der Mutter auf Zuteilung der allei- nigen Obhut (KESB act. 106 S. 25 f. E. 6). Die KESB stützte sich auf eine Lehr- meinung, wonach in der Regel die alternierende Obhut festzulegen sei, wenn die Eltern das Kind mehr oder weniger zu gleichen Teilen im Sinne des Wechselmo- dells betreuen (KESB act. 106 S. 24 E. 5 m.H. auf BSK ZGB I-Schwenzer / Cot- tier, Art. 298 N 4 ff., vgl. dort insb. N 6). 3. Der Bezirksrat erwog, angesichts der Aufteilung der Betreuung im Verhältnis von 43 % zu 57 %, die er als faktisch alternierende Betreuung umschrieb, sei die Anordnung einer alternierenden Obhut auch ohne entsprechenden Antrag zu prü- fen (act. 7 S. 16). Aufgrund der Akten sei bei beiden Eltern die Erziehungsfähigkeit sowie die Bin- dungstoleranz grundsätzlich gegeben. Ein schwerer Konflikt, der einen Austausch über die Belange von C. unmöglich machen oder gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen würde, liege nicht vor. Zudem sei davon auszuge- hen, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern beruhige, sobald die Zuteilung der Obhut sowie der Wohnsitz von C._____ festgelegt worden sei (act. 7 S. 17 f.).
Die alternierende Obhut werde in der Regel nicht angeordnet, wenn zwischen den Wohnorten der Eltern eine grosse Distanz liege. Die Mutter lebe zwar in London und der Vater in Zürich. C._____ werde jedoch seit ihrem Umzug von beiden El- tern in der Schweiz betreut. Insofern sei die Distanz eher sekundär, da die effekti- ve Betreuung bis jetzt hier erfolgte und auch davon auszugehen sei, dass diese beim Eintritt in den Kindergarten unter der Woche in der Schweiz stattfinden wer- de. Daraus schloss die Vorinstanz, die alternierende Obhut liege im Kindesinte- resse und es gebe keine Gründe, die gegen ihre Anordnung sprächen (act. 7 S. 18). 4. Mit dem Entscheid der Vorinstanzen war keine der Parteien einverstanden. Während die Mutter weiterhin die Zuteilung der alleinigen Obhut verlangt, geht der Vater mit seiner (inzwischen zurückgezogenen) Beschwerde zwar nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut, sondern gegen die Betreuungsregelung vor. Doch da die Vorinstanz die Betreuungsregelung als Grund für die Anordnung der alternierenden Obhut anführte, richtet sich seine Beschwerde zumindest indirekt auch gegen die alternierende Obhut. 5. Wie gesehen, knüpfte die KESB die Anordnung der alternierenden Obhut an die Annahme, die Parteien lebten das sogenannte Wechselmodell (KESB act. 106 S. 24 E. 5 m.H. auf BSK ZGB I-Schwenzer / Cottier, Art. 298 N 4 ff., vgl. dort insb. N 6). Dabei stellte die KESB alleine auf das Verhältnis der Betreuungszeit ab und blendete aus, was den Kern des Wechselmodells ausmacht, nämlich dass sich das Kind im Alltag abwechselnd bei beiden Eltern aufhält (vgl. BSK ZGB I- Schwenzer / Cottier, Vor Art. 296-306, wo Residenzmodell, Wechselmodell und Nestmodell voneinander abgegrenzt werden). Der Bezirksrat hielt die geographische Distanz eher für sekundär, da die effektive Betreuung bis jetzt hier erfolge und auch davon auszugehen sei, dass diese beim Eintritt in den Kindergarten unter der Woche in der Schweiz stattfinden werde (act. 7 S. 18). Er setzte damit stillschweigend voraus, dass die Mutter darauf ver- zichte, ihren Teil der Obhut im Sinne des Wechselmodells an ihrem Wohnort aus- zuüben, obwohl sie dazu grundsätzlich berechtigt wäre, wie die KESB zutreffend feststellte (KESB act. 9/106 S. 28 Ziff. 6).
Die Parteien teilen dieses Verständnis, wie der Umstand zeigt, dass sie für die Dauer des Verfahrens vereinbarten, dass die Mutter C._____ in der Schweiz be- treut (KESB act. 9/36), und dass sie sich schliesslich darauf einigten, dass C._____ an einem Wochenende ausserhalb der Schulferien keine Flugreisen un- ternehmen soll (Prot. S. 26), was zwar einen Ausflug in eine Grenzregion bspw. nach Konstanz oder Strassburg, aber keine Reise an den Wohnort der Mutter nach London erlauben soll. In diesem Sinn ist konsequent, dass die Mutter nicht die Betreuungsregelung än- dern und C._____ im Rahmen der alternierenden Obhut nach England mitneh- men will, sondern die Zuteilung der alleinigen Obhut verlangt und dadurch die Verlegung des Wohnsitzes von C._____ nach England erreichen will, worauf der Vater den Kontakt zu C._____ im Wesentlichen in England wahrzunehmen hätte (vgl. dazu act. 53 S. 10 sowie Prot. S. 12 f. und S. 21 f., insb. S. 22 oben). Der Vater stellte von sich aus keinen Antrag auf Änderung der vorinstanzlichen Regelung der Obhut und verlangte schliesslich nur eventualiter die Zuteilung der alleinigen Obhut (act. 53 S. 13 Rz 59), auch wenn er schon früher anmerkte, die Vorinstanz habe faktisch ein Wechselmodell angeordnet, obwohl die Vorausset- zungen "nur schon geographisch" nicht gegeben seien. Dass er den vorinstanzli- chen Entscheid – anders als die Mutter – akzeptiere, sieht er als Zeichen seiner Bindungstoleranz, welche die Mutter ständig hinterfrage (act. 13/2 S. 7 Ziff. 18; act. 16 S. 6 Ziff. 25; act. 53 S. 13 Rz 58). Dahinter dürften aber auch praktische Überlegungen stehen, da die gelebte Ordnung einer alleinigen Obhut entspricht, solange sich der Wohnsitz von C._____ in der Schweiz befindet und die Betreu- ung hier stattfindet, was der Vater mit seiner Beschwerde zur Betreuungsregelung sicherstellen will (vgl. act. 53 S. 12 Rz 57). 8. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, sie hätten das für diesen Fall relevante problematische bzw. auch nach dem Wechsel in die Schweiz hoch- problematische Verhalten des Vaters nicht adäquat gewürdigt, trotz Vorliegen eindeutiger Belege, die einen vertieften Blick auf das Verhalten der Eltern und Rückschlüsse auf entscheidrelevante Faktoren wie Erziehungsfähigkeit und Bin- dungstoleranz ermöglichten (act. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Beide Vorinstanzen hätten bis
auf die Einsetzung einer Kindsvertreterin keine Abklärung zur Bindung des Kindes zu seinen Eltern gemacht, sondern lediglich festgestellt, dass zwischen C._____ und ihren Eltern ungefähr die gleiche Bindung bestehe, ohne diese unzutreffende Schlussfolgerung zu begründen (act. 2 S. 4 f. Ziff. 3). Dass die Vorinstanz dem Vater Erziehungsfähigkeit zuspreche, weil sie ihm C._____ in die Obhut gegeben habe, sei eine Fehlannahme, die sich fatal auswirken könne (act. 2 S. 6 Ziff. 4). Im Unterschied zum Vater, der C._____ drei Tage in der Krippe betreuen lasse, betreue sie C._____ während ihrer Betreuungszeit stets persönlich (act. 2 S. 6 Ziff. 5). Dazu ist anzumerken, dass laut unbestrittener eigener Darstellung der Va- ter C._____ seit dem Eintritt in den Kindergarten im vergangenen Sommer nicht mehr in die Krippe schickt, sondern persönlich betreut (Prot. S. 11). Die Mutter macht weiter geltend, sie sei in Zürich wie zuvor in London die primäre Bezugsperson von C.. Die Vorinstanzen hätten sich bei ihren Entscheidun- gen mehr von den Wohnverhältnissen leiten lassen, als davon wie sie tatsächlich betreut werde. Die Beziehungskontinuität sei von weit grösserer Bedeutung als die Wohnverhältnisse, seien doch Kinder in C.s Alter klar mehr personen- als umgebungsbezogen (act. 23 S. 9 Ziff. 22). Dass der Vater C. an "sei- nen" Tagen in die Krippe gehen lasse, sei sein gutes Recht. Das führe aber dazu, dass das Kind zur Mutter eine stärkere Bindung habe als zum Vater. Der Faktor der persönlichen Betreuung müsse dazu führen, dass die Obhut der Mutter alleine zugeteilt werde (act. 23 S. 14 Ziff. 33). Die Mutter behauptet, der Vater habe C. kaum besucht, als sie noch bei ihr in London lebte. Vor ihrem Umzug nach Zürich habe er sich offenbar kaum für seine Tochter interessiert und durch den Krippenbesuch schränke er auch weiter- hin seine Zeit ein, die er persönlich mit ihr verbringe (act. 23 S. 14 f. Ziff. 33 und S. 17 Ziff. 45). Indem er ihren Wunsch ablehne, C._____ alle zwei Wochen auch am Mittwoch zu betreuen, ziehe er die Krippe nicht nur seiner, sondern auch ihrer persönlichen Betreuung vor und demonstriere wieder einmal seine wenig ausge- prägte Bindungstoleranz (act. 23 S. 16 Ziff. 38 und S. 17 Ziff. 44). Die Mutter wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanzen C._____s Schwierigkeiten bei der Integration in die Krippe als Grund dafür anführten, dass C._____s Wohn-
sitz nicht zurück nach England verlegt werden sollte. Die Vorinstanzen hätten nur ungenügend berücksichtigt, dass diese für C._____ traumatische Episode ihren Ursprung im Verhalten des Vaters gehabt habe, und wirft der KESB vor, sie habe den Sachverhalt nicht genügend gründlich abgeklärt (act. 23 S. 10 f. Ziff. 23; vgl. auch act. 51 S. 2 Ziff. 5). Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten kritisiert sie, dass der Vater im Februar 2018 einen Wechsel der Krippe vornahm, über den er sie nicht vorgängig informiert habe, und zweifelt Berichte der Krippe über den problemlosen Verlauf dieses Wechsels an (act. 23 S. 11 f. Ziff. 26 f.; vgl. auch act. 2 S. 3 Ziff. 2). Bis letztes Jahr habe er weder zugelassen, dass C._____ mit der Mutter nach London reise, noch habe er sie selbst dorthin begleitet, so dass C._____ ihre Grosseltern und andere Verwandte nur sehen konnte, wenn sie bereit waren, nach Zürich zu reisen. Seine Begründung, dass C._____ einer zu hohen kosmi- schen Strahlenbelastung ausgesetzt wäre, sei abstrus. Obwohl die Mutter ihre el- terliche Verantwortung vorbildlich wahrnehme und C._____ keine Reisen am Wo- chenende zumute, wolle er diese Frage gerichtlich beurteilen lassen und beantra- ge in diesem Verfahren, das Ferienbesuchsrecht der Mutter geographisch zu be- schränken. All diese Beispiele zeigten, dass der Vater seine eigenen Interessen in den Vordergrund stelle und nicht geeignet sei, alleiniger Träger der elterlichen Obhut zu sein (act. 51 S. 3 f. Ziff. 8 ff.). Mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse (die der Vater in den Vordergrund stellt; vgl. act. 53 S. 6 Rz 22) sei zu berücksichtigen, dass die Mutter das Kind in das gemeinsame Heimatland und in den angestammten Familienkreis mitnehmen wolle und in ein wirtschaftlich abgesichertes Umfeld (act. 51 S. 5 f. Ziff. 15). Die Mutter verweist auf die Kindesvertreterin, die zwar nicht ausschliesse, dass C._____ in Zürich glücklich aufwachse, aber "insgesamt mit einer differenzierten Begründung zum Schluss [komme], dass ein Wechsel C._____s nach London – unter Vorbehalt einer Überprüfung der dortigen Verhältnisse [was sie begrüssen würde; vgl. act. 51 S. 6 Ziff. 16] – längerfristig besser ihrem Wohl entsprechen würde" (act. 51 S. 6 Ziff. 17).
Wenn C._____ mit ihrer Mutter nach London umziehe, könne der Vater sie so- wohl in die Schweiz mitnehmen als auch zu seinen Eltern in London zu Besuch nehmen. Zum Beleg dafür, dass sie – anders als der Vater – einer guten Vater- Kind-Beziehung nicht im Weg stehe, sondern diese fördere, verweist sie auf ent- sprechende Aussagen gegenüber der Kindesvertreterin (act. 51 S. 6 Ziff. 18). Bleibe C._____ dagegen beim Vater in der Schweiz, werde sie weiterhin darauf angewiesen sein, die Mutter in Airbnb-Unterkünften zu treffen, was Mutter und Kind längerfristig nicht zumutbar sei und wogegen C._____ mit der Zeit aufbegeh- ren würde, wie die Kindesvertreterin zurecht festgestellt habe. Bei einem Verbleib in der Schweiz könne daher eine Stabilität der Verhältnisse nicht bejaht werden. Demgegenüber habe C._____ bei einer Zuteilung der Obhut an die Mutter die Chance auf eine intakte Beziehung zu beiden Eltern (act. 51 S. 6 Ziff. 18). Als Reaktion auf entsprechende Ausführungen des Vaters (vgl. dazu unten 9) be- streitet die Mutter nicht, dass mit einem Wohnsitzwechsel immer Risiken verbun- den seien, und räumt ein, es sei schwierig vorauszusehen, wie C._____ einen Wechsel verkraften würde. Sie verweist aber darauf, dass die Kindesvertreterin, die einen Wechsel ursprünglich nicht befürwortet habe, einen solchen nun als möglich erachte (Prot. S. 21). 9. In der Beschwerdeantwort bestreitet der Vater die Vorwürfe der Mutter eines problematischen Verhaltens und einer eingeschränkten Bindungstoleranz und betont, dass C._____ zu beiden Eltern ungefähr die gleiche Bindung habe (act. 16 S. 3 ff.). Weiter stellt der Vater das Kriterium der Stabilität in den Vordergrund und gibt zu bedenken, dass eine Veränderung von stabilen und im Interesse des Kindeswohls liegenden Verhältnissen grundsätzlich abzulehnen sei, selbst wenn eine andere, allenfalls ebenfalls gute oder (was jedoch bestritten werde) allenfalls sogar noch ein bisschen bessere Lösung vorliegen würde, denn eine derart starke Verände- rung in der Wohn-, Schul- und Betreuungssituation bringe immer Risiken mit sich, weil man nicht sicher voraussagen könne, ob das Kind die Umstellung gut verkraf- te oder ob sich die Verhältnisse tatsächlich so entwickelten wie erwartet. Bei um-
gekehrten Elternrollen käme wohl niemand auf die Idee, das Kind von der Mutter in der Schweiz nach London zum Vater umzuteilen. Stelle man mit der Kindesver- treterin fest, dass beide Eltern valable Optionen darstellten, sei ein Wechsel grundsätzlich abzulehnen, erst recht angesichts der Vorgeschichte, womit er auf den früheren Wechsel von England in die Schweiz verweist, der "nicht unproble- matisch" verlaufen sei (act. 53 S. 1 Rz 1 und S. 6 Rz 22). Mit Bezug auf die Frage der Heimat weist der Vater darauf hin, dass C._____ mittlerweile länger in der Schweiz als in England lebe. England sei weder das Heimatland ihrer Mutter noch ihres Vaters, sie seien internationale und sehr mobi- le Familien. Beide Grosseltern pendelten regelmässig zwischen England und In- dien und seien überhaupt oft auf Reisen unterwegs. Er sei vor über 20 Jahren bei seinen Eltern ausgezogen und könne nicht einfach so zusammen mit seiner Toch- ter während rund der Hälfte der Woche wieder bei ihnen einziehen (act. 53 S. 5 Rz 17 und S. 8 f. Rz 30 ff.). Er wäre in London in der gleichen Situation wie die Mutter und müsste eine Woh- nung oder eine Airbnb-Unterkunft mieten. Nur seien in London die Distanzen grösser und die Verkehrsverbindungen schlechter. London sei nicht mit Zürich vergleichbar und ein Wechselmodell oder nur schon eine Betreuungsregelung, bei welcher C._____ auch im Alltag von ihrem Vater betreut werde, nicht kindeswohl- tauglich umsetzbar. Die Mutter wohne in einer Stadt im Pendlergürtel von London, während die Grosseltern väterlicherseits in London selbst lebten, so dass C._____ vom weiter entfernten Wohnort einen Schulweg von über einer Stunde hätte, was ein Wechselmodell ausschliesse (act. 53 S. 5 Rz 17 und S. 7 Rz 25). Die von der Mutter für C._____ ins Auge gefasste Privatschule nehme nur eine beschränkte Anzahl Kinder auf (10 bei der Einschulung mit 7 Jahren). Die Chan- ce, dort einen Platz zu erhalten, sei sehr klein. Die nächstgelegene Schule zum Wohnort der Mutter – was bei der Zuteilung zu einer öffentlichen Schule das entscheidende Kriterium sei – weise ein miserables Rating auf (act. 53 S. 6 Rz 20; Prot. S. 24; act. 55/1-5), was die Mutter nicht grundsätzlich in Abrede stellt (Prot. S. 25).
Eltern entweder in Zürich oder London leben könnten, so dass C._____ in einer alternierenden Obhut mit zwei Zuhause aufwachsen könnte. Dass sie einen Wechsel von C._____ nach London befürworte, geht aus der Stel- lungnahme der Kindesvertreterin – entgegen der Auffassung der Mutter (act. 51 S. 6 Ziff. 17) – nicht hervor. Die Kindesvertreterin präsentiert eine Auslegeord- nung – das ist es wohl, was die Mutter als "differenziert" beschreibt –, aber sie nimmt keine Wertung vor, sondern hält lediglich fest, da die Eltern nicht bereit seien, sich geographisch aufeinander zu zu bewegen, und C._____ sich noch nicht äussern könne, sei es nun die Sache des Obergerichts, zwischen der Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheides und einem Umzug nach London zu wäh- len, wobei für den Fall, dass das Obergericht letzteres in Erwägung ziehe, vor- gängig die örtlichen Verhältnisse abzuklären wären (was sie bereits an einer an- deren Stelle angeregt hatte). An der Instruktionsverhandlung kam die Kindesvertreterin darauf zurück, dass sie sich in früheren Stadien des Verfahrens gegen einen Wechsel nach London aus- gesprochen hatte (vgl. KESB act. 9/75 S. 14 und BR act. 8/5 S. 4), und erläuterte, damals habe sie einen sofortigen Wechsel nach London abgelehnt, damit C._____ sich stabilisieren könne. Seit sie sie im Jahr 2016 zum ersten Mal gese- hen habe, sei das aber geschehen. Jetzt sei die Situation insofern anders, als es C._____ hier in Zürich gut gehe, sie gut integriert sei, Kindergartenfreunde habe und hier angekommen sei (Prot. S. 19). Sie betont, dass sie die Verhältnisse in London nicht kenne und das dortige Schulsystem nicht beurteilen könne. Hier sei C._____ integriert und könne ihre Mutter sehen, wenn auch nicht unter idealen Umständen in wechselnden Woh- nungen. Als "Plus in London" bezeichnet sie die Grosseltern, die als Fenster in die Vergangenheit bei der Entwicklung von Kindern eine ganz wichtige Rolle spielten, was bei getrennten Eltern besonders wichtig sei. Mit der abschliessen- den Bemerkung, das sei ein wichtiger, aber nicht der hauptausschlaggebende Punkt, relativiert sie dieses Kriterium allerdings sogleich wieder und lässt offen, was sie vorziehen würde (Prot. S. 19 f.).
Seit dem Sommer geht C._____ in den Kindergarten. Die Kindergärtnerin, mit der die Kindesvertreterin gesprochen hat, weiss nur Gutes zu berichten: C._____ komme sehr gerne in den Kindergarten, mache sehr gut mit und finde jeweils auch sehr gut Anschluss zu den anderen Kindern. Vom Entwicklungsstand her könnte sie bereits in den zweiten Kindergarten gehen. Am Morgen könne sie sich jeweils gut von der Mutter oder vom Vater lösen, und sie freue sich jeweils auf beide, egal von wem von ihnen sie abgeholt werde (act. 36 S. 3 f.) Auch der Bericht der stellvertretenden Beiständin über einen Hausbesuch am 15. März 2018 beim Vater ist positiv. C._____ wird darin als aufgewecktes, neu- gieriges und seinem Alter entsprechend gut entwickeltes Kind mit freundlichen und höflichen Umgangsformen beschrieben (act. 54/5). 12. Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den soeben zitierten Berichten von Fachpersonen, dass es C._____ heute in der Schweiz gut geht, im Unter- schied zur ersten Zeit in der Schweiz, die anscheinend sehr schwierig war, wobei die Ansichten über die Ursachen dafür auseinander gehen und sich die Parteien immer noch gegenseitig die Schuld daran zuweisen (vgl. act. 51 S. 2 Ziff. 5 sowie Prot. S. 11, S. 15 und S. 18). Diese Art der Vergangenheitsbewältigung gehört zu derartigen Auseinanderset- zungen. Für den der Kammer obliegenden Entscheid, ob C._____ in Zukunft beim Vater in der Schweiz bleibt oder zur Mutter nach England geht, ist das aber nicht ausschlaggebend. Dass sich die Frage der Obhut stellt, ist zwar die Folge davon, dass C._____ seinerzeit von ihren Eltern von London nach Zürich ge- bracht wurde. Auf ihre damaligen Beweggründe kommt es aber bei der heute zu treffenden Entscheidung, ob C._____ hier bleiben oder nach London zurückkeh- ren soll, nicht an. C._____ ist inzwischen bald drei Jahre älter und hat sich in die- ser Zeit dem Vernehmen nach gut entwickelt, so dass die heutige mit der damali- gen Situation nicht vergleichbar ist. Die Vorinstanz durfte deshalb offen lassen, weshalb C._____ ursprünglich in die Schweiz gebracht wurde (act. 7 S. 15 E. 3.3), und es muss nicht geklärt werden, in welchem Mass jede Partei für die damals aufgetretenen Schwierigkeiten verantwortlich ist.
Die Kindervertreterin stellt grundsätzlich die richtige Frage: "wo ein Auf- wachsen für C._____ besser ist, in Zürich oder in London" (Prot. S. 19; vgl. auch art. 36 S. 5), aber sie findet darauf keine Antwort, weil es eine solche nicht gibt. Auch ein von ihr in diesem Zusammenhang angeregtes Gutachten eines Kinder- psychologen (Prot. S. 19) würde nicht weiterhelfen, da auch psychologisches Fachwissen nicht mehr als Wahrscheinlichkeitsaussagen und das Aufzeigen von Chancen und Risiken erlaubt. Dass es C._____ heute in Zürich gut geht, ist aufgrund der Akten erstellt, und muss nicht mit einem Gutachten überprüft werden. Im besten Fall für die Mutter würde ein Gutachten bestätigen, dass C._____ genügend stabil ist, dass sie ei- nen Umzug nach London bewältigen könnte (vgl. Prot. S. 19 und 21). Wie ein sol- cher Umzug verlaufen würde und ob C.s Wohl nachher gleich gut oder bes- ser gewahrt wäre, könnte der Gutachter nicht mit rechtsgenügender Sicherheit vorhersagen. Dass es C. nach einem Umzug in London gleich gut oder besser gehen würde als heute in Zürich, liesse sich demnach mit einem Gutachten nicht bewei- sen. Um einen solchen Beweis zu führen, müsste C._____ probeweise nach Lon- don umziehen und dann nach einer gewissen Zeit ein Gutachten erstellt werden. Für ein solches Vorgehen bietet das Prozessrecht jedoch keine Handhabe. Ein solcher Versuch, der den Schwebezustand, der mit einem hängigen Rechtsstreit einher geht, nicht beendet, sondern verlängert und verstärkt (vgl. dazu act. 53 S. 3 Ziff. 8), liesse sich im Übrigen nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren. Das spricht auch gegen die früher geäusserte Idee der Kindesvertreterin, den Ent- scheid aufzuschieben, bis ihn C._____ selbst treffen könne (KESB act. 75 S. 13). Eine von der Kindervertreterin "auch aus Gründen der Chancengleichheit beider Elternteile" empfohlene Abklärung der Situation vor Ort in London (act. 36 S. 6) würde ebenfalls nicht weiterhelfen. Damit liessen sich die Wohnverhältnisse der Mutter überprüfen. Diesbezüglich bestehen jedoch ohnehin keine Vorbehalte, so dass dazu kein Anlass besteht.
Während davon auszugehen ist, dass die Wohnsituation der Mutter in Eng- land mit derjenigen des Vaters in der Schweiz vergleichbar ist, trifft dies mit Bezug auf die schulische Situation nicht zu. Beide Eltern haben Vorbehalte gegenüber der Qualität der öffentlichen Schule in der Nähe des Wohnorts der Mutter und möchten C._____ an eine Privatschule schicken (act. 53 S. 6 Ziff. 20; Prot. S. 21 und S. 25). Dort gibt es jedoch für Kinder im Alter von C._____ jährlich nur 10 freie Plätze (Prot. S. 24 m.H. auf act. 55/1). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Abklärungen (Prot. S. 22), um festzustellen, dass die Chancen auf einen dieser Plätze beschränkt sind. Hinzu kommt ein unterschiedliches Einschulungsalter, was einen Umzug zwar nicht ausschliesst, aber ebenfalls nicht dafür spricht. Es muss demnach damit gerech- net werden, dass sich die schulische Situation von C._____ bei einem Umzug nach London tendenziell verschlechtern würde. Hinzu kommen die örtlichen Verhältnisse: Im Unterschied zu Zürich ist London ei- ne Grossstadt. Die Grossräumigkeit von London bringt es mit sich, dass die Wege in der Regel länger sind und mehr Zeit brauchen. Das spielt keine grosse Rolle, wenn sich das Leben (Elternhaus, Freunde, Schule) hauptsächlich in der Nach- barschaft abspielt, was aber wiederum die Schulwahl einschränkt. Dass C._____ an einem Tag vom Vater und am anderen Tag von der Mutter in die Schule ge- bracht wird, wie es anscheinend heute gehandhabt wird, wie aus dem Bericht der Kindergärtnerin hervorgeht (act. 36 S. 3 f.), wäre aber erschwert. Die Wohnung seiner Eltern, wo C._____ sich nach den Vorstellungen der Mutter und der Kin- desvertreterin mit ihrem Vater treffen könnte (act. 36 S. 8; act. 51 S. 6 Ziff. 18), befindet sich nach seinen unbestrittenen Angaben nicht in der Nähe der Wohnung der Mutter (act. 53 S. 5 Ziff. 17) Ein Vorteil der heutigen Situation ist, dass C._____ zu beiden Elternteilen einen intensiven Kontakt hat und auch von der Mutter im Alltag betreut wird. Beide Par- teien wollen dies unabhängig vom Wohnsitz beibehalten (Prot. S. 21 f. und Prot. S. 25). Während dem in der Schweiz grundsätzlich nichts im Weg steht (vgl. dazu unten 24), würde die Fortführung dieses Modells in England erfordern, dass der
Vater in der Nachbarschaft der Mutter eine geeignete, bezahlbare Wohnung fin- det, was nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. 15. Von aussen betrachtet ist in dieser Konstellation der Wunsch der Kindesver- treterin nachvollziehbar, für C._____ wäre es am schönsten, wenn beide Eltern entweder in Zürich oder London leben könnten, so dass die alternierende Obhut mit zwei richtigen "Zuhause" im Sinne eines Wechselmodells gelebt werden könn- te (act. 36 S. 8). Wie sie selbst einsieht, ist das jedoch keine realistische Perspektive, da die Eltern nicht bereit sind, sich geographisch aufeinander zuzubewegen (act. 36 S. 8). Über diesen Bereich der persönlichen Lebensgestaltung der Eltern können die Behör- den nicht bestimmen. Es geht daher nicht darum, ob es für C.s Wohl besser wäre, wenn beide Elternteile entweder in der Schweiz oder in England lebten, sondern es ist zu akzeptieren, dass es nicht so ist, und auf der Grundlage davon die Obhut zu regeln (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.6). Überlegungen, welcher Elternteil im andern Land besser Fuss fassen könnte und deshalb eher – im Falle des Vaters mit C. bzw. im Falle der Mutter an ihrer Stelle – umziehen sollte (Prot. S. 22; vgl. auch act. 36 S. 3), sind daher überflüs- sig solange keine Partei zu erkennen gibt, dass sie zu einer solchen Veränderung ihrer Lebensgestaltung bereit wäre (act. 53 S. 7 Ziff. 28 und S. 10 Ziff. 42). 16. Aus Sicht der Kindesvertretung ist das bisher gelebte Modell längerfristig für C._____ und ihre Mutter nicht zumutbar. Für die Mutter sei die ständige Reiserei eine grosse Belastung und für C._____ sei es nicht ideal, sich mit ihrer Mutter in immer wechselnden Airbnb-Unterkünften zu treffen, sie brauche ein Zimmer mit ihren Kleidern und Spielsachen. Als Lösung sieht sie, dass entweder die Mutter sich eine kleine Mietwohnung in Zürich leisten oder C._____ ihren Vater in Lon- don in der Wohnung seiner Grosseltern treffen könnte (act. 36 S. 8). Die Mutter leitet daraus ab, ein Verbleib von C._____ in der Schweiz sei mit Blick auf das (vom Vater betonte, vgl. act. 53 S. 6 Ziff. 22) Kriterium der Stabilität abzu- lehnen, da sie dann weiterhin darauf angewiesen sei, die Mutter in Airbnb-Unter-
künften zu treffen, was Mutter und Kind längerfristig nicht zumutbar sei. Bei einer Zuteilung der Obhut an die Mutter habe C._____ demgegenüber die Chance auf eine intakte Beziehung zu beiden Eltern (act. 51 S. 6 Ziff. 18). Wenn die Mutter geltend macht, in England habe C._____ anders als in der Schweiz die Chance auf eine intakte Beziehung zu beiden Eltern, geht sie offen- bar davon aus, dass der Vater in England – anders als sie in der Schweiz – C._____ nicht in wechselnden Airbnb-Unterkünften treffen würde. Abgesehen von der Frage, ob dieses Szenario realistisch ist, wirft das die Frage auf, was sie da- ran hindert, die Betreuung von C._____ in der Schweiz anders zu gestalten, und weshalb sie sich im Verlauf der letzten bald drei Jahren nicht beispielsweise eine kleine Wohnung gemietet hat, wie die Kindesvertreterin vorschlägt (act. 36 S. 8). Konkret nahm sie dazu keine Stellung. Ihre Aussagen in der persönlichen Befra- gung deuten auf finanzielle Gründe hin (vgl. Prot. S. 9 f.). Die Kindesvertreterin hatte schon im Verfahren der KESB auf die finanzielle Be- lastung der Mutter und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Kindeswohl hingewiesen und als Massnahme unter anderem eine finanzielle Unterstützung durch den Vater angeregt (vgl. KESB act. 75 S. 15 Ziff. 3 mit dem Titel "Antrag auf ein ausgedehntes und durch den Vater finanziell unterstütztes Besuchsrecht der Mutter in der Schweiz und in England"), wofür sich die KESB jedoch nicht zustän- dig erachtete (KESB act. 106 S. 17 E. II.2). Die Bedenken der Kindesvertreterin gegenüber der gegenwärtigen Ausübung der Betreuung durch die Mutter in der Schweiz sind berechtigt und es ist darauf im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung zurückzukommen (vgl. unten 24). Mit Bezug auf die Obhut kann die Mutter aus diesen Bedenken nichts ableiten, da ihr eigenes Verhalten den Grund dafür bildet. Im Übrigen würde durch einen Wechsel der Obhut nur die ungleiche Belastung vom einen Elternteil auf den an- dern verlagert, wovon die Mutter zwar profitieren würde, was aber für das Kin- deswohl keine Verbesserung brächte (act. 53 S. 10 Rz 44 und Prot. S. 12).
ständin, welche C._____ bei ihrem Vater besuchte, schildert eine vertraute Bezie- hung zwischen C._____ und ihrem Vater (act. 54/5). Mit der Kindesvertreterin ist davon auszugehen, "dass die Bindung zwischen Vater und Tochter vermutlich ei- ne andere aber trotzdem eine so intensive Qualität hat wie die Bindung zwischen Mutter und Tochter" (act. 26 S. 6). Es ist für alle Beteiligten zu hoffen, dass das so bleibt. Mit Bezug auf die Obhut lässt sich daraus nichts ableiten. Mit Vorbehalten gegen die Bindungstoleranz des Vaters versucht die Mutter seine Erziehungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. So verhinderte der Vater für die meiste Zeit des Verfahrens, dass die Mutter C._____ zu sich nach England mitnahm (vgl. dazu BR act. 11/1 S. 5 ff.). In den Herbstferien war er selbst mit C._____ in Eng- land (act. 53 S. 2 Rz 7; Prot. S. 16). Zur Rechtfertigung beruft er sich darauf, dass mehrstündige Flugreisen ein Kleinkind stark belasten. Diese Bedenken sind zwar nachvollziehbar und eine alternierende Obhut, bei der ein Kind regelmässig zwischen Zürich und London pendelt, entspräche nicht dem Kindeswohl (vgl. oben 7). Mit einer Beschränkung solcher Reisen ist denn auch die Mutter einver- standen. Das erklärt jedoch nicht, weshalb der Vater lange Zeit gar keine Reisen der Mutter mit C._____ nach London zuliess, obwohl er bekundete, gegen spora- dische Besuche in London nichts einzuwenden zu haben (act. 13/2 S. 5 Ziff. 13). Demgegenüber verweigerte die Mutter ihre Mitwirkung bei der Verlängerung von C._____s britischem Pass oder knüpfte sie an Bedingungen (act. 53 S. 4 f. Rz 16; Prot. S. 14). Im Jahr 2019, in dem sie mit Bezug auf die Ferienplanung das Ent- scheidungsrecht hat, wenn sich die Parteien nicht einigen können, beansprucht sie vier der fünf Sommerferienwochen (act. 53 S. 3 Ziff. 9). Indem sie ihre Ferien auf die ersten und die letzten beiden Ferienwochen verteilt und dem Vater dazwi- schen die dritte Ferienwoche überlässt, respektiert sie zwar den Buchstaben, aber wohl kaum den Geist der Regelung der KESB, laut der die Parteien maximal zwei Ferienwochen am Stück beziehen dürfen (vgl. KESB act. 106 S. 33). Die Mutter stellt diese Darstellung nicht in Abrede, sondern entgegnet darauf, der Vater habe ihr 2018 den Wunsch verweigert, an C._____s Geburtstag mindestens einen halben Tag mit ihr zu verbringen (Prot. S. 20). Dazu ist allerdings anzumer- ken, dass die Regelung der KESB ausdrücklich vorsieht, dass die Betreuung von
C._____ an ihrem Geburtstag gemäss der angeordneten normalen Betreuungs- regelung ausgeübt werde (KESB act. 106 S. 28 und S. 34 Disp.-Ziff. 5 letzter Ab- satz). Es kann dem Vater daher nicht angelastet werden, wenn er davon nicht abweichen will und eine entsprechende Bitte der Mutter abschlägig beantwortet. Diese Gegenüberstellung von Verhaltensweisen der Eltern, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, zeigt sie als grundsätzlich ebenbürtige Kontrahenten, die beide auf ihren jeweiligen Rechtspositionen beharren und sich nichts schen- ken, was sie sich gleichzeitig gegenseitig vorwerfen. Das mag auf Aussenstehen- de kleinlich wirken, ist aber in solchen Auseinandersetzungen üblich und lässt keine Rückschlüsse auf ihre Erziehungsfähigkeit zu. Die Mutter kann daher mit Bezug auf die Obhut nichts daraus ableiten. 19. Die Mutter weist darauf hin, dass es keine Kindeswohlgefährdung braucht – was in der gegenwärtigen Situation offenbar auch ihrer Ansicht nach nicht gege- ben ist–, damit die alleinige Obhut der Mutter zugeteilt wird, sondern dass es ge- nügt, dass das Wohl von C._____ besser gewahrt ist, wenn sie zur Mutter zieht (act. 51 S. 5 Ziff. 15). Dem hält der Vater entgegen, dass eine Veränderung von stabilen und im Kin- deswohl liegenden Verhältnissen grundsätzlich abzulehnen ist, selbst wenn eine andere, allenfalls gute oder vielleicht sogar noch ein bisschen bessere Lösung vorliegen würde, da eine derart starke Veränderung der Wohn-, Schul- und Be- treuungssituation immer Risiken mit sich bringt und man nicht sicher voraussagen kann, wie das Kind die Umstellung verkraftet und ob sich die Verhältnisse tatsäch- lich so entwickeln wie erwartet (act. 53 S. 6 Rz 22). Was die Mutter vorbringt, ist zwar theoretisch richtig. Entscheidungen über die Obhut fallen aber nicht im luftleeren Raum, sondern knüpfen an eine bestimmte Situation an, die entweder beibehalten oder verändert wird. Wieviel es dafür braucht, hängt stark von der Bewertung der Ausgangssituation ab, wie der Vater bemerkt. Es braucht zwar nicht in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung, damit die Obhut umgeteilt wird. Ist die Ausgangssituation aber nicht nur befriedigend, sondern sogar gut, braucht es viel für eine solche Veränderung, so dass bei einer
guten Ausgangssituation die Stabilität der Verhältnisse oft den Ausschlag gibt. Für den Elternteil, der mit ansonsten gleich guten Argumenten gegenüber dem status quo das Nachsehen hat, ist das unbefriedigend, aber das Kindeswohl hat Vorrang gegenüber der Chancengleichheit beider Elternteile (vgl. act. 36 S. 6). 20. Vorliegend ist nicht nur keine Kindeswohlgefährdung gegeben, sondern C._____ geht es in der gegenwärtigen Situation beim Vater gut, und es ist davon auszugehen, dass das auch so bleibt, wenn sich an ihren Wohnverhältnissen nichts ändert. Würde die Obhut der Mutter übertragen, ist eine Fortsetzung dieser positiven Entwicklung zwar möglich, aber es gibt nicht nur abstrakte, sondern auch konkre- te Risiken. So ist die schulische Zukunft von C._____ in England unsicher. Und die Betreuung durch die Mutter in Airbnb-Unterkünften in der Schweiz ist zwar keineswegs ideal, eine Verbesserung wäre jedoch in der Schweiz bei gutem Wil- len der Parteien oder mit behördlichem Zwang durchaus realisierbar (vgl. dazu unten), während nicht sicher ist, ob sich eine (vor allem mit Bezug auf die räumli- che Distanz der Wohnungen der Eltern) vergleichbare Situation auch in London umsetzen liesse, was die – grundsätzlich erwünschte – Weiterführung des bishe- rigen Betreuungsmodells in Frage stellen würde. Hinzu kommt, dass ein Wechsel in ein anderes Land für ein Kind im Alter von C._____ immer eine Belastung darstellt. Der Umstand, dass C._____ bereits ei- nen solchen Wechsel hinter sich hat, der überdies nicht problemlos verlief, macht sie verletzlicher. Sie hat sich seither zwar positiv entwickelt, was den Einfluss die- ser negativen Erfahrung relativiert. Ausserdem ist sie älter und damit widerstands- fähiger als damals. Unter dem Strich bleibt dieses Risiko jedoch grösser, als es bei einem erstmaligem Wechsel in ihrem heutigen Alter wäre. Es ist erfreulich, dass sich C._____ in Zürich gut entwickelt hat und unter Gleich- altrigen im Kindergarten trotz anderer Muttersprache offenbar leicht Anschluss findet (vgl. act. 36 S. 3). Auch wenn die Kindesvertreterin einen Wechsel wegen der guten Integration von C._____ im Kindergarten nicht mehr ausschliesst, wie die Mutter hervorhebt (Prot. S. 19 und S. 21), spricht das in erster Linie für die ak-
tuellen Verhältnisse und damit gegen eine Veränderung. Zudem darf nicht ver- gessen werden, dass C._____ bei einem Wechsel ihre heutigen Kindergarten- freunde verlieren würde, wie auch die Kindesvertreterin einräumt (act. 36 S. 7). Das sollte ihr nicht ohne Grund zugemutet werden. Diesen Nachteilen steht als einziger Vorteil eine Verbesserung der (auch so schon intakten) Beziehung zu den Grosseltern gegenüber, was vergleichsweise wenig gewichtig ist und diese Risiken bei weitem nicht aufzuwiegen vermag. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Wohl von C._____ besser ge- wahrt wäre, wenn die Obhut der Mutter übertragen würde. Die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Übertragung der Obhut verlangt, ist daher abzuweisen. 21. Der prozessuale Antrag des Vaters, die Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft aufzuschieben (act. 28), ist bei diesem Ergebnis gegenstandslos, so dass darauf nicht eingegangen werden muss. 22. Dass die Beschwerde der Mutter abgewiesen wird, hätte eigentlich zur Fol- ge, dass die Anordnung der alternierenden Obhut durch die KESB bestätigt wird. Wie weiter oben gesehen, entspricht das Familienmodell der Parteien aber nicht dem, was man im Allgemeinen unter einer alternierenden Obhut versteht, sondern gleicht eher einer alleinigen Obhut des Vaters mit einer zeitlich ausgedehnten Be- treuung durch die Mutter, wobei diese nicht an deren Wohnsitz, sondern an wechselnden Orten in der Umgebung des Wohnsitzes des Vaters wahrgenom- men wird. Es stellt sich die Frage, wie mit dieser Diskrepanz zwischen rechtli- chem Kleid und tatsächlichen Verhältnissen umzugehen ist. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gilt die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Genau so, wie die KESB gestützt auf diese Bestimmung die alternierende Obhut entgegen Anträge der Parteien anordnete (vgl. KESB act. 106 S. 25 E. V.6 a.E.), kann die Kammer diese Anordnung auch von Amtes wegen abändern und dem Vater die alleinige Obhut zuteilen, obwohl dieser keinen solchen Antrag stell- te. Die Parteien wurden auf diese Möglichkeit hingewiesen und hatten die Mög-
lichkeit, sich an der Instruktionsverhandlung dazu äussern, von der sie auch Ge- brauch machten (act. 45; act. 51 S. 1 ff. und act. 53 S. 12 ff.). Man kann sich auf den Standpunkt stellen, Rechtsbegriffe seien nur Worte, auf die es im täglichen Leben der Parteien nicht ankomme. Wichtig sei, dass die Par- teien wüssten, was gemeint sei, und dass sie das Urteil gleich verstünden (analog zu Art. 18 Abs. 1 OR). Geht es um Entscheide über Statusfragen, die nicht nur zwischen den Parteien von Bedeutung sind, sondern auch Dritte (Schulen oder anderen Behörden) betreffen, birgt das jedoch die Gefahr von Missverständnissen und neuen Konflikten und sollte daher vermieden werden. Das gilt erst recht im internationalen Verhältnis, wo mit Übersetzungen gearbeitet wird und meist von vornherein nur das Dispositiv ohne die (vielleicht) erläuternde Begründung zur Kenntnis genommen wird, so dass eine präzise Verwendung der juristischen Begriffe – deren Bedeutung sich in den betroffenen Rechtskreisen zudem oft nur teilweise überschneidet – noch wichtiger ist. Die rechtliche Regelung der Obhut ist daher den von den Parteien gelebten Ver- hältnissen anzupassen, die nicht verändert werden sollen, wie sich bei der Be- handlung der Beschwerde der Mutter ergab, welche die Obhut zum Gegenstand hat. Die Anordnung der alternierenden Obhut durch die KESB ist demgemäss aufzuheben und es ist stattdessen dem Vater die alleinige Obhut zuzuteilen. 23. Während die Mutter gegen die Obhutsregelung durch die KESB Beschwerde führte, erhob der Vater Beschwerde gegen die Betreuungsregelung der KESB, welche der Bezirksrat bestätigt hatte, und beantragte, das Betreuungsrecht der Mutter sei – eventualiter zumindest ab Schuleintritt – geographisch auf die Schweiz zu beschränken. Nachdem sich die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung darauf ver- ständigten, dass sie beide mit C._____ an zweitägigen Wochenenden ausserhalb der Schulferien keine Flugreisen unternehmen, was seinem Anliegen entgegen kommt, zog der Vater seine Beschwerde zurück (Prot. S. 26). Damit kann das Verfahren mit Bezug darauf abgeschrieben werden.
Das kommt hier nicht in Frage, weil C._____ ausserhalb der Schulferien nicht re- gelmässig nach London reisen soll (vgl. oben 21), so dass stattdessen die Mutter zwischen London und Zürich pendeln muss und ausserdem in Zürich eine Unter- kunft braucht. Die Kindesvertreterin wies schon früh auf diese Problematik hin und beantragte, dass sich der Vater an den Kosten beteilige (KESB act. 75), worauf sie von der KESB belehrt wurde, dafür sei sie nicht zuständig, weil das den Un- terhalt beschlage (KESB act. 106 S. 17 E. III.2 m. H. auf Art. 279 ZGB). Die Betreuungsregelung hängt vom Entscheid über die Obhut ab. Trotz der von der Kindesvertreterin geäusserten Bedenken ist daher einstweilen nicht einzugrei- fen und die Betreuungsregelung von Amtes wegen abzuändern, sondern abzu- warten, wie sich der Umstand, dass der bisherige Schwebezustand (vgl. act. 53 S. 3 Ziff. 8) mit diesem Entscheid beendet wird, auf die Betreuung auswirkt, ob die Mutter ihr Engagement (und damit ihre zeitliche und finanzielle Belastung) redu- ziert, nachdem sie ihr Hauptziel – C._____ nach London zu holen – nicht erreicht hat (was durch mehr Kontakte in den Ferien allenfalls teilweise kompensiert wer- den könnte), oder ob sie sich im Gegenteil in Zürich eine Wohnung mietet, weil sie sich auf einen Dauerzustand einrichtet. Angesichts der Versicherung beider Parteien, dass sie an einem ausgedehnten Kontakt des anderen Elternteils zu C._____ interessiert sind, ist zu hoffen, sie fin- den eine Einigung über die Aufteilung der Lasten, die mit ihrer Betreuungsrege- lung einher gehen, nachdem mit diesem Entscheid über die Obhut der Haupt- streitpunkt zwischen ihnen ausgeräumt ist. Andernfalls kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass daraus eine Kindeswohlgefährdung entsteht, welche die Be- hörden zum Eingreifen veranlasst. III. Grundsätzlich werden die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Namentlich in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So werden bei Streitigkeiten über die Regelung der El- ternrechte (Obhut, Sorge und persönlicher Kontakt) die Prozesskosten den Eltern
in der Regel hälftig auferlegt, wenn beide Parteien gute Gründe für ihren Stand- punkt hatten. Das hatten beide Vorinstanzen so gehandhabt (vgl. KESB act. 106 S. 32 und act. 7 S. 31), was nicht angefochten wurde, und dieser Praxis ist auch in diesem Verfahren zu folgen, denn die Mutter hatte gute Gründe für ihren Standpunkt, ob- wohl sie mit ihrer Beschwerde auch in zweiter Instanz unterliegt. Die Kosten sind den Parteien daher hälftig zu auferlegen und es ist keiner von ihnen eine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Mutter wird abgewiesen. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und die Obhut über das Kind C._____ wird dem Vater zugeteilt. 3. Mit Bezug auf die Beschwerde des Vaters wird das Verfahren abgeschrie- ben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Doppel mit einem Exemplar für die Beiständin) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: