Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Beistandschaft / unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 421 des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2002; VO.2017.40 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
Erwägungen: 1. A._____ ist die Mutter und C._____ ist der Vater von B., geboren tt.mm.2002. Zur Familie gehören drei weitere Kinder. Die Familie lebte bis Mitte Januar 2017 in D./SG. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hatte die KESB Sarganserland für den damals knapp 13jährigen B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und den Aufgabenbereich des ernann- ten Beistandes detailliert umschrieben (vgl. KESB Sarganserland: act. 2/1). Hin- tergrund dieser behördlichen Massnahme waren Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beschulung von B., welcher die Heilpädagogische Schule E. be- suchte, was von den Eltern im Gegensatz zu den Fachpersonen weder befürwor- tet noch unterstüt zt wurde (a.a.O. S. 2). 2. 2.1. Mitte Januar 2017 zog die Mutter mit ihren vier Kindern vorerst nach F._____ (G./ZH) und später nach H., während der Vater in D._____ wohnhaft blieb. Diesen Umzug hatte B._____ der Beiständin gegenüber am 16. Dezember 2016 thematisiert, welche in der Folge der KESB Sarganserland die Aufhebung der Massnahme beantragte, da ihrer Meinung nach die Eltern sel- ber in der Lage seien, für ihren Sohn die Verantwortung zu übernehmen (vgl. KESB act. 2/8). Die KESB Sarganserland forderte in der Folge von der Beiständin eine detaillierte Stellungnahme an (KESB act. 2/10), welche diese alsdann ein- reichte (KESB act. 2/12). In dieser beantwortet sie die ihr gestellten Fragen und hält zum Schluss fest, gestützt auf die Empfehlung des Therapiehauses I._____ i n J., wo B. seit 14. November 2016 (extern) die Schule besuchte, beantrage sie die Weiterführung und Übertragung der Massnahme an die zustän- dige Behörde (KESB act. 2/12 S. 2). Vor Eingang der Stellungnahme der Beistän- din hörte die KESB Sarganserland die heutige Beschwerdeführerin in Anwesen- heit deren (minderjährigen) Tochter, welche als Übersetzerin fungierte, und von B._____ an (KESB act. 2/9); ferner fasste sie das mit B._____ gleichentags ge- führte Gespräch in einer Aktennotiz zusammen (KESB act. 2/11). Aus diesen Pro- tokollen ergibt sich deutlich, dass sowohl die Mutter als auch B._____ die Aufhe-
bung der Massnahme wünschten bzw. sich mit dem Antrag der Beiständin vom 30. Dezember 2016, mit welchem diese wie erwähnt die Aufhebung der Beistand- schaft beantragt hatte, einverstanden erklärten (KESB act. 2/9 S. 2/3, KESB act. 2/11). Dem Protokoll der Anhörung der Mutter lässt sich ferner entnehmen, dass das anwesende Behördemitglied unter Vorbehalt des definitiven Entschei- des der Gesamtbehörde die Aufhebung der Beistandschaft ebenfalls befürwortete (KESB act. 2/9 S. 3). Die Gelegenheit, sich zur erwähnten späteren Stellungnah- me der Beiständin vom 16. Januar 2017 zu äussern, in welcher diese nunmehr die Weiterführung der Beistandschaft anregte (KESB act. 2/13), nahmen B.s Eltern ni cht wahr. 2.2. Mit Beschluss vom 8. März 2017 verzichtete die KESB Sarganserland auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB von C. und A._____ für i hren Sohn B., hob die Einschränkung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB auf und passte die Aufgabenbereiche der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an; so sollten die Eltern in ih- rer Sorge um B. mi t Rat und Tat unterstützt und i n der nach den Umstän- den gebotenen Weise beraten werden; sodann sollte die Entwicklung von B., i nsbesondere i n schuli schen Belangen und später bezüglich Ausbildung überwacht werden; schliesslich sollten B.s Interessen in Bezug auf Beschu- lung, Ausbi ldung, Erzi ehung und Betreuung vertreten werden. Bei ihrem Ent- scheid stützte sich die KESB Sarganserland insbesondere auf die Stellungnahme der Beiständin vom 16. Januar 2017, in welcher diese u.a. festgehalten hatte, es bestünde die Gefahr, dass B. in Bezug auf seine Leistungen überfordert sei n könnte und dies nicht erkannt werde (vgl. KESB act. 2/14 S. 5/6). Dieser Ent- scheid ist unangefochten geblieben. 2.3. Nach dem Umzug von A. mi t den Ki ndern nach F._____ wurde diese von der KESB Bülach-Süd zu einem Gespräch eingeladen (KESB act. 12), was si e zunächst per E-Mail (KESB act. 13) und hernach schriftlich (KESB act. 17) ka- tegorisch ablehnte und sinngemäss auf der Aufhebung der Beistandschaft beharr- te. Dies führte zu einem Schriftenwechsel der KESB Sarganserland und der KESB Bülach-Süd betreffend Übernahme der Beistandschaft (vgl. KESB act. 16,
19, 20, 22). Am 22. Mai 2017 wurde A._____ von der KESB Bülach-Süd erneut zu einem Gesprächstermin eingeladen und darüber informiert, dass die KESB Sarganserland am 8. März 2017 die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für notwendig, geeignet und verhältnismässig erachtet habe und dass dieser Be- schluss unangefochten geblieben sei und daher Bestand habe, weshalb die KESB Bülach-Süd die Übernahme der Massnahme prüfe, aber nicht über deren Notwendigkeit entscheide (KESB act. 23). A._____ lehnte diese Einladung rund- weg ab und erklärte zudem, auch zu keinem anderen Termin erscheinen zu wol- len, da sie weder von der KESB (Sarganserland) noch von der Gemeinde D._____ ausreichend unterstützt worden sei und sie überdies die Beistandschaft weder für verhältnismässig noch geeignet noch notwendig halte (KESB act. 24 und 26). Mit weiteren Schreiben wurden die Eltern und B._____ von der KESB Bülach-Süd über die Person der vorgesehenen Beiständin informiert und eingela- den, sich dazu zu äussern (KESB act. 33, 35 und 36). In einer E-Mail-Nachri cht beschwerte sich A._____ wiederum gegen die Aufrechterhaltung der Beistand- schaft und lehnte auch für B._____ jegliches Gespräch mit der Beiständin ab (KESB act. 38). 2.4. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 übernahm die KESB Bülach-Süd die bisher von der KESB Sarganserland geführte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per 1. September 2017, ernannte K., kjz H., zur Bei ständi n und übertrug ihr, die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mi t Rat und Tat zu unterstüt zen und sie in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten (lit. a), die be- ru fliche Integration von B._____ zu begleiten (lit. b), als neutrale Ansprechperson für B._____ zur Verfügung zu stehen (lit. c), Antrag zu stellen, falls weitere Kin- desschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind (lit. d) (KESB act. 42). 3. Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat Bülach 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhoben A._____ und C._____ beim Be- zirksrat Bülach Beschwerde gegen diesen Entscheid und hielten erneut fest, kei- ne Beistandschaft zu wollen, wobei sie auf die seinerzeitige Meinung der Beistän-
din verwiesen, welche die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet hatte; so- dann machten sie geltend, B._____ habe die Schule in der Zwischenzeit abge- schlossen und sie als Familie seien in der Lage, selbständig Lösungen zu finden (KESB act. 45 = BR act. 2). 3.2. In i hrer Stellungnahme beantragte die KESB Bülach-Süd die Abweisung der Beschwerde, hielt die Übernahme der Beistandschaft wegen des Zuzuges der Familie für ausgewiesen und drückte die Hoffnung aus, es möge der Beiständin gelingen, eine Zusammenarbeit aufzubauen und die Eltern und B._____ im Rah- men ihres Auftrages zu begleiten und zu unterstützen, sofern dies aus fachlicher Sicht noch erforderlich sei (KESB act. 47 = BR act. 4). 3.3 Je mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 wurden A._____ und C._____ aufge- fordert, bis zum 7. November 2017 eine Replik (zur Stellungnahme der KESB Bülach-Süd) einzureichen (BR act. 6 und 7). Die nachträglich von der Beiständin eingereichte Stellungnahme samt Unterlagen (BR act. 9/1-6) wurde den Eltern in der Folge zur Kenntnis gegeben (BR act. 10). Mit Zuschri ft vom 6. November 2017 ersuchte A._____ um Fristerstreckung zur Ei nrei chung der Replik (BR act. 12), die i hr bis 30. November 2017 gewährt wurde (a.a.O.). 3.4. Unter Beilage einer von B._____ und A._____ unterzei chnete n Vollmacht (BR act. 14) legitimierte sich Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Schreiben vom 22. November 2017 als Rechtsvertreter der beiden genannten Personen, ersuch- te um Zustellung der Verfahrensakten und stellte in prozessualer Hinsicht ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Be- schwerdeführerin. Zur finanziellen Situation (Mittellosigkeit) führte er aus, die Fa- milie lebe von der IV-Rente des Ehemannes, welche brutto Fr. 4'600.00 betrage zuzüglich Fr. 1'000.00 Kinderzulagen; die Beschwerdeführerin selber sei nicht er- werbstätig. Das monatliche Nettoeinkommen betrage rund Fr. 5'200.00. Die Grundbeträge der (getrennt lebenden) Eltern betrügen Fr. 4'950.00, hinzu kämen die Wohnkosten von Fr. 1'300.00 (Ehemann) und Fr. 1'850.00 (Ehefrau), sowie weitere zwingende Bedarfsposten der Familie wie Krankenkasse, öV, Schulkos-
ten, Hausratversicherungen etc. Weiter ersuchte er um Mitteilung, sofern der Be- zirksrat diese Ausführungen in Zweifel ziehen oder entsprechende Unterlagen benötigen sollte, damit er diese nachreichen könne (BR act. 13 S. 4). Sodann äusserte er sich zur Nichtaussichtslosigkeit bzw. den Erfolgsaussichten der Be- schwerde und der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (a.a.O. S. 4-6). Mit Eingabe vom 30. November 2017 ersuchte RA X._____ um Fristerstre- ckung zur Einreichung der Stellungnahme/Replik, da er erst gleichentags die Ak- ten erhalten hatte (BR act. 16). Am 5. Dezember 2017 erkundigte er sich sodann telefonisch beim Bezirksrat, wann er mit einem Entscheid betreffend unentgeltli- che Rechtsverbeiständung rechnen könne, da er seine Stellungnahme erst nach einem Entscheid hierüber einreichen werde, um zu verhindern, dass hohe An- waltskosten anfielen, welche die Eltern resp. der Vater nicht tragen könnten. Sei- tens der Ratsschreiberin wurde ihm in einem weiteren Telefongespräch beschie- den, dass der Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung an der Sitzung vom 13. Dezember 2017 gefällt werde (BR act. 17). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 wies der Bezirksrat Bülach das Ge- such um gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter habe zwar die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin detailliert dargelegt, diese indessen nicht belegt (BR act. 18 S. 4 unten). Ferner erachtete der Bezirksrat die Beschwerde als aussichtslos, da die Beschwerdeführer nicht die formelle Richtigkeit der Über- nahme der Massnahme beanstandeten, sondern die Aufhebung der Beistand- schaft beantragten, worüber im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden sei (a.a.O. S. 5). 4. Beschwerdeverfahren vor Obergericht / unentgeltliche Rechtspflege Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2). Es sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchrei f. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde folgende Anträge:
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss Nr. 421 vom 13. Dezember 2017 des Bezirksrats Bülach (VO.2017.40/3.02.02) auf- zuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Per- son des Unterzeichneten mit kanzleiinterner Substitutionsbefugnis zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die Frist zur Einreichung der Replik an den Bezirksrat Bülach bis 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens abzunehmen. 4. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Staats- kasse. Daneben stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei ihr auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung in der Person des Unterzeichneten mit kanzleiinterner Substitutionsbe- fugnis zu bewilligen (act. 2 S. 2/3). Auf die Begründung der Beschwerdeführerin ist nachfolgend soweit erforder- li ch näher ei nzugehen. 4.2. Mittellosigkeit Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich korrekt dargestellt. Ebenso richtig hat sie darauf hin- gewiesen, dass es der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Bedürftigkeit umfas- send, klar und gründlich offen zu legen und möglichst zu belegen. Zutreffend ist ferner, dass eine gesuchstellende Partei die Folgen fehlender oder mangelnder Darlegung oder Beweislegung zu tragen hat. Auf diese Erwägungen (act. 7 S. 4 E. 3.2. und 3.3.) kann verwiesen werden. Schli essli ch hi elt di e Vori nstanz unter Verweis auf einen Entscheid der I. Zivilkammer Obergericht Kanton Züri ch vom
Januar 2017 (PC160046) fest, es sei bei anwaltlicher Vertretung keine Nach- frist nach Art. 56 ZPO anzusetzen, wenn die gesuchstellende Partei es unterlas- se, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (a.a.O.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trägt vor, er habe sich beim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf die ihm anlässlich des Klientengesprächs erhaltenen Angaben zu den finanziellen Ver- hältnissen der Familie gestützt. Dabei habe sich ergeben, dass die sechsköpfige Familie von der IV-Rente des Vaters lebe, wobei die Familie in zwei getrennten Haushalten wohne. Bereits die von ihm angegebenen und anzurechnenden Grundbeträge überstiegen die verfügbaren finanziellen Mittel, weshalb er darauf verzichtet habe, alle Bedarfspositionen im Einzelnen aufzulisten. Angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse zur Einreichung der Replik habe er keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen eingereicht, indes ausdrücklich darum ersucht, solche nachreichen zu dürfen, falls diese benötigt würden oder falls die Ausfüh- rungen bezweifelt würden. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegt, hält er vor diesem Hintergrund für überspitzt formalistisch. Dies umso mehr, als Thema der beiden Telefonate mit der Vor- instanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gewesen sei, und in die- sem Zusammenhang keine Rede davon gewesen sei, dass Unterlagen fehlten bzw. nachgereicht werden sollten. Den Verweis auf den von der Vorinstanz ange- führten Entscheid PC160046 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so- dann nicht für einschlägig, da in jenem Fall die Gesuchstellerin schlicht vorge- bracht habe, sie sei aus finanziellen Gründen ausserstande, die Kosten für ei nen Rechtsvertreter selber zu tragen, ohne ihre finanzielle Lage darzulegen. Unter Hinweis auf die IV-Rente, die Mietverträge für die Wohnungen in H._____ und D._____, die Versicherungspolicen für die Krankenkasse und weitere Auslagen, welche er mit entsprechenden Dokumenten belegt, hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mittellosigkeit für offensichtlich (act. 2 S. 5-10). In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst darauf hin,
dass diese nicht erwerbstätig sei und selber über keine finanziellen Mittel verfüge. Einkommensquelle der gesamten Familie sei die IV-Rente des Ehemannes zu- züglich die Kinderzulagen. Sie lebe mit den vier minderjährigen Kindern (17, 15, 13 und 12 Jahre alt) in H., während der Ehemann in D. wohne. Das monatliche Renteneinkommen bezifferte er auf Fr. 4'600.00 brutto zuzüglich Fr. 1'000.00 Kinderzulagen; als Nettoeinkommen gab sie Fr. 5'200.00 an. Diesen monatlichen Einnahmen stellte er die Grundbeträge der Familie in Höhe von ins- gesamt Fr. 4'950.00 gegenüber, nämlich Fr. 1'200.00 für den Ehemann, Fr. 1'350.00 für sie und Fr. 600.00 für jedes der vier Kinder. Die Wohnkosten be- zifferte er auf Fr. 1'300.00 (D.) und Fr. 1'850.00 (H.). Sodann wies er darauf hin, dass sich bereits aus diesen Positionen ein signifikantes Defizit erge- be, ohne dass die weiteren zwingenden Auslagen für Krankenversicherung, öV, Schulkosten, Hausratversicherungen etc. mitberücksichtigt seien (BR act. 13 S. 4). Richtig ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Belege zu den von ihm genannten Beträgen eingereicht hat. Allerdings ergeben sich die im Notbedarf zu berücksichtigen Grundbeträge aus dem Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und sind in dem Sinne von ei nem Gesuchsteller nicht weiter zu belegen. Zu belegen wären hingegen grundsätzlich die (geleisteten) Auslagen für Miete, Krankenkasse, Versicherungen etc. wie auch die Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte. Im hier konkreten Fall errei- chen di e anzurechnenden Grundbeträge nahezu das behauptete Netto- Renteneinkommen inklusive Kinderzulagen, ohne Berücksichtigung der Wohn- und Krankenversicherungskosten, so dass auch ohne konkrete Dokumentation der Rentenzahlungen die Mittellosigkeit offenkundig ist. Entgegen der Auffassung des Bezirksrates schadet die ausgebliebene Belegung der behaupteten finanziel- len Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht. Anzufügen ist sodann folgendes: anders als im von der Vorinstanz angeführten Entscheid PC160046 liess es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit der nicht aussagekräftigen Behauptung
bewenden, es sei dieser aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Kosten für einen Rechtsvertreter zu bezahlen (PC160046 S. 9 unten); vielmehr machte er konkrete Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und zwar sowohl zu den Ein- nahmen wie auch den massgebenden Auslagen. Auch wenn die gesuchstellende Partei gehalten ist, bereits ihr Gesuch mit den behaupteten finanziellen Verhält- nissen zu belegen, ist nach der Praxis bei unklaren und/oder unvollständigen An- gaben und Unterlagen ein Nachfragen und/oder Nachfristansetzen auch bei an- waltlich vertretenen Parteien angezeigt (OGerZH RU140052 vom 5. November 2014). Dies wäre hier gemäss Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) geboten ge- wesen, da der Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht hatte, falls für erforder- lich erachtet, Unterlagen nachreichen zu dürfen (BR act. 13 S. 4), und darüber hinaus das gestellte Gesuch Thema zweier Telefonate mit der Vorinstanz gewe- sen war, ohne dass ein Hinweis auf unzureichende oder fehlende Dokumentation der finanziellen Verhältnisse hingewiesen wurde (BR act. 17). 4.3. Gewinnchancen / Aussichtslosigkeit Der Bezirksrat Bülach erachtete sodann auch die Voraussetzung der Nicht- aussichtslosigkeit der Beschwerde für nicht erfüllt an. Zur Begründung führte er aus, es sei im Entscheid der KESB Bülach-Süd ausschliesslich um die Frage der Übernahme der Beistandschaft im Sinne der örtlichen Zuständigkeit gegangen, nicht hingegen um die Notwendigkeit bzw. Weiterführung derselben. Nicht Ge- genstand des Entscheids sei die Aufhebung der Beistandschaft gewesen, was die Beschwerdeführerin anstrebe. Mangels eines Anfechtungsobjektes sei im Be- schwerdeverfahren darüber nicht zu entscheiden. Daher erweise sich die Be- schwerde als aussichtslos, zumal die formelle Richtigkeit des Beschlusses der KESB nicht beanstandet werde (act. 7 S. 5). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Be- trachtungsweise und bringt vor, dass die Vorinstanz sehr wohl über die Weiterfüh- rung der Beistandschaft zu befinden habe. Wechsle eine Person, für die eine Massnahme bestehe, den Wohnsitz, so übernehme die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprächen.
So habe die KESB in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 ausgeführt, es sprächen keine wichtigen Gründe gegen eine Übernahme. Diese Anordnung sei von der Beschwerdeführerin angefochten worden, weil sie der Meinung sei, dass sie für ihren Sohn selber sorgen könne, es ihm gut gehe, sie als Familie funktionierten und er überdies die Schule abgeschlossen habe. Sie habe somit sinngemäss wichtige Gründe gegen die Übernahme der Beistandschaft geltend gemacht und ferner auch veränderte Verhältnisse. Die Vorinstanz müsse sich mit diesen Vor- bringen auseinandersetzen und beurteilen, ob die behaupteten wichtigen Gründe gegen eine Übernahme der Massnahme vorlägen und mithin, ob die Rechtsan- wendung durch die KESB korrekt gewesen sei oder nicht. Es liege daher entge- gen der Auffassung der Vorinstanz ein Anfechtungsobjekt vor, mit welchem über die Weiterführung der Beistandschaft entschieden werden könne. Daneben sei ni cht ersi chtli ch, weshalb für B._____ noch eine Beistandschaft geführt werde, da er die Schule abgeschlossen und verschiedene Schnupperlehren absolviert habe und kurz vor dem Abschluss eines Lehrlingsvertrags als Automobilassistent ste- he, und dies alles ohne Unterstützung durch einen Beistand. Die diesem übertra- genen Aufgaben könnten ohne weiteres von der Beschwerdeführerin übernom- men werden. Die Beschwerde sei daher nicht aussichtslos (act. 2 S. 10-12). Wechselt eine Person, für die eine (erwachsenen- oder kindesschutzrechtli- che) Massnahme besteht, den Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen spre- chen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die KESB Sarganserland hat am 8. März 2017 die ursprünglich im Jahre 2015 angeordnete Massnahme für B._____ modifiziert bestätigt (KESB act. 2/14). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wohnsitz von B._____ berei ts ni cht mehr i n D./SG, sondern i n F./ZH. Das Übernahmegesuch an die KESB Bülach-Süd erging am 21. März 2017 (KESB act. 1). Die KESB Bülach-Süd hat schliesslich mit Beschluss vom 13. Juli 2017 die Beistandschaft übernommen (KESB act. 42). In der Darstellung des Sachverhaltes führt die KESB Bülach-Süd aus, anhand der Informationen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 besu- che B._____ seit einem halben Jahr die Oberstufe i n G._____ und absolviere an-
schliessend eine Lehre. In ihren anschliessenden Erwägungen führt die KESB Bülach-Süd weiter aus, sie habe lediglich die Zuständigkeit aufgrund des zivil- rechtli chen Wohnsi tzes zu prüfen. D a G._____ zum Kindesschutzkreis Bülach- Süd gehöre, sei die KESB Bülach-Süd zur Führung der Massnahme zuständi g. Wichtige Gründe, die gegen eine Übernahme der Massnahme sprächen, seien vorliegend keine ersichtlich. In der Folge ordnete die KESB Bülach-Süd die Bei- standschaft mit den bestehenden Aufträgen weiter, passte diese allerdings an die neuen Lebensumstände an. Dementsprechend wurden in der Folge die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben (KESB act. 42). Bereits zuvor, am 4. Juli 2017, hatte die KESB Bülach-Süd der KESB Sarganserland mitgeteilt, sie erachte die Voraussetzungen für die Übernahme der Massnahme als gegeben und werde diese - unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse - per 1. September 2017 übernehmen (KESB act. 40). Das impliziert, dass die KESB Bülach-Süd die aktuellen Verhältnisse prüfte, beurteilte und danach neu entschied und die bishe- rige Massnahme nicht unbesehen übernahm. Anhand der zitierten Gesetzesbestimmung von Art. 442 Abs. 5 ZGB ist bei einem neuen Wohnsitz eine bestehende Massnahme unverzüglich auf die Behör- de am neuen Wohnort zu übertragen. Ein generelles Zuwarten ist unzulässig. Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass eine Massnahme aufgehoben werden müsste (vgl. BSK Erw.-Schutz Art. 442 N 22), was insbesondere dann zu prüfen ist , wenn Ei nwände vorgebracht werden. Daran ändert nichts, dass die KESB Sarganserland am 8. März 2017 die Fortführung der Beistandschaft bestimmt hat, was unangefochten geblieben ist. Hier hat die KESB Bülach-Süd zwar erwogen, es gehe in ihrem Entscheid einzig um ihre Zuständigkeit, zugleich aber hat sie den Aufgabenbereich der neu ernannten Beiständin an die nunmehr veränderten Lebensverhältnisse von B._____ angepasst. In dem Sinne hat sie nicht bloss ei- nen Zuständigkeitsentscheid getroffen, sondern auch inhaltlich die bestehende Massnahme beurteilt und modifiziert, wie sie dies der KESB Sarganserland in ih- rem Schreiben vom 4. Juli 2017 mitgeteilt hatte. Insoweit liegt ein Sachentscheid vor, welcher mit Beschwerde angefochten werden kann. Hierüber wird der Be- zirksrat Bülach zu befinden haben.
Beschwerden im Bereich des Kindesschutzes sind zudem in aller Regel nicht aussichtslos. Dies gilt auch hier. Damit ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zu gewähren ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung für das bezirksrätliche Verfahren. Das Verfahren ist für Laien tatsächli ch und rechtlich komplex und schwierig zu überblicken. Zudem ist die Beschwerdeführerin rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächti g und auf eine Rechtsvertretung angewiesen, um ihre Rechte wahren zu können. 4.4 Fazi t Die Beschwerdeführerin ist mittellos und ihre Beschwerde vor Bezirksrat Bülach i st ni cht aussi chtslos. D i es führt zur Guthei ssung i hrer Beschwerde und Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017, und es ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA MLaw X._____ zu bewilligen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Bezirksrat Bülach der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellungnahme der KESB Bülach-Süd vom 27. September 2017 anzusetzen haben wird. 5. Verfahren vor der Kammer Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren vor der Kammer eben- falls die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3 und S. 13-20). Zur Voraussetzung der Mittellosigkeit führt sie einer- seits den Bedarf der gesamten Familie auf unter Berücksichtigung zweier ge- trennter Wohnorte bei einem Renteneinkommen. Die betreffenden Beträge belegt sie mit entsprechenden Unterlagen. Diese Angaben decken sich weitestgehend mit den für das vorinstanzliche Verfahren gemachten Angaben. Anzumerken ist, dass der geltend gemachte zivilprozessuale Notbedarf, selbst bei Weglassung
des aufgeführten Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag (act. 2 S. 16) in etwa doppelt so hoch ist wie das Renteneinkommen und insofern zu diesem in keinem vernünftigen Verhältnis steht, so dass sich die Frage aufdrängt, wie die Familie ih- ren Lebensunterhalt bestreitet. Dies braucht an dieser Stelle jedoch nicht vertieft zu werden, da selbst bei Zugrundelegung nur eines Haushaltes und entsprechend tieferen Wohnkosten und deutlich verringerten Grundbeträgen das Rentenein- kommen die notwendigen Auslagen knapp deckte. Die Mittellosigkeit ist somit ohne weiteres ausgewiesen. Im Übrigen ist das Verfahren vor der Kammer auch nicht aussichtslos und zudem, obschon nur ei n Teilaspekt zu beurteilen ist, für einen Laien schwer verständlich und kaum beur- teilbar. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor der Kammer die unent- geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von RA MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Kosten- und Entschädi gungsregelung Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vor der Kammer auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat Bülach hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben, so dass diesbezüglich nichts zu regeln ist. Indessen ist der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksrates Bülach eine Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anbetracht des Aufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 zu- zügli ch 8% MwSt festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von RA MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben, und es wird der Beschwerdefüh- rerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von RA MLaw X._____ bewilligt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bezirksrates Bülach eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuzüg- lich 8% MwSt zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach-Süd sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: