Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend persönliche Kontakte der Grosseltern mit D._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 6. September 2017 i.S. D._____, geb. tt.mm.2011; VO.2016.25 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. (Verfahren vor KESB und Vorinstanz) 1. D., geboren am tt.mm.2011, ist das Kind von C. (nachfolgend Mutter) und E.. Am tt. Mai 2012 verunfallte E. tödlich (act. 8/6/1). Am 19. Oktober 2012 wandten sich dessen Eltern und Beschwerdeführer (nachfol- gend Grosseltern) erstmals an die damalige Vormundschaftsbehörde der Ge- meinde F._____ und ersuchten um eine Unterredung, weil die Mutter des Kindes Mitte September 2012 den persönlichen Kontakt zu ihnen abgebrochen habe, sie jedoch wünschten, weiterhin mit D._____ Umgang haben zu können (act. 8/6/5). Die Behörde verwies die Grosseltern an die Jugend- und Familienberatung F._____ (Anhang zu act. 8/6/5). 2.1. Am 4. April 2014 stellten die Grosseltern bei der KESB Bezirk Hinwil das Gesuch, es sei ihnen ein angemessener Kontakt zum Enkelsohn D._____ einzuräumen (act. 8/6/11/1). Sie begründeten ihr Gesuch damit, sie hätten eine rege Beziehung zu D._____ und dessen Mutter gepflegt und nach dem Tod ihres Sohnes den Enkel bis anfangs September 2012 bei beruflichen Abwesenheiten der Mutter, einer Pilotin, betreut. Diese habe jedoch im September 2012 unerwar- tet erklärt, sie benötige ihre Hilfe nicht mehr, und jeden Kontakt zwischen ihnen und D._____ unterbunden. Es lägen ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB vor, die ein Kontaktrecht rechtfertigten (act. 8/6/11/1). 2.2. In ihrer Vernehmlassung an die KESB beantragte die Mutter vollum- fängliche Abweisung des Gesuchs. Nach dem Tod von E._____ hätten die Gros- seltern D._____ nur einige Male betreut und sie habe ab Ende September 2012 eine andere Betreuungslösung gefunden. Die Grosseltern seien mit der Betreu- ung offensichtlich überfordert gewesen. Zudem hätten sie sich abschätzig ihr ge- genüber sowie gegenüber ihrer Mutter geäussert. Auch habe eine gehässige
Auseinandersetzung über die Gestaltung des Grabs von E._____ stattgefunden und die Grosseltern hätten von ihr und D._____ auf dem Grab niedergelegte Ob- jekte und Zeichnungen entfernt (act. 8/6/14/2). 2.3. Die KESB Hinwil führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Darin hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren bisherigen Vorbringen und Anträ- gen fest (act. 8/6/18, 8/6/23). Am 30. Januar 2015 sandte die Mutter der KESB ei- ne Eingabe zu, worin sie den Grosseltern vorwarf, allfällige Zeugen unter Druck zu setzen, und darum ersuchte, unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB die Grosseltern aufzufordern, von ihr genannte Zeugen weder zu kontaktie- ren noch unter Druck zu setzen (act. 8/6/29). Im März 2015 teilte die Mutter der KESB schriftlich mit, sie lehne eine Schlichtungsverhandlung mit den Grosseltern ab, eine allfällige Anhörung ihrerseits sei ohne Beisein derselben durchzuführen und sie verzichte schon jetzt auf die Teilnahme an einer allfälligen persönlichen Anhörung der Grosseltern (act. 8/6/30). Im Juni 2015 hörte die KESB die Mutter an und lud die Grosseltern zu einer separaten Anhörung im August 2015 ein (act. 8/6/39, 8/6/41 und 8/6/45). An de- ren Anhörung informierte die Präsidentin der KESB lediglich darüber, dass keine gesetzliche Grundlage für ein Besuchsrecht gegen den Willen der Mutter bestehe. Eine Anhörung der Grosseltern zur Sache unterblieb. Auf ihren Wunsch wurde vereinbart, dass sie sich zuerst um eine gütliche Einigung mit der Mutter bemühen wollten, bevor die KESB ihre ablehnende Rechtsauffassung der Mutter mitteile (act. 8/6/45). Am 23. Dezember 2015 informierten die Grosseltern die KESB, die Mutter habe sich einer einvernehmlichen Lösung verweigert und lehne jeglichen Kontakt der Grosseltern zu D._____ ab. Zudem rügten sie, die KESB habe das Protokoll der Anhörung mit ihrer vorläufigen, das Gesuch abweisenden Rechtsauffassung der Mutter vorgängig absprachewidrig zugestellt, und verlangten eine Protokollbe- richtigung (act. 8/6/48). In ihrer Stellungnahme zu dieser Eingabe hielt die Mutter unter Hinweis auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihr und den Grosseltern an der Ablehnung des Kontaktrechts fest. Die Wiederherstellung der Beziehung zu ihnen scheine ausgeschlossen und sie wolle sich selbst der Belastung eines ge-
meinsamen Gerichtstermins nicht aussetzen. Sie beantragte deshalb, die KESB möge nun einen das Gesuch ablehnenden Entscheid fällen (act. 8/6/51). Mit Schreiben vom 7. April 2016 informierte die KESB die Parteien schriftlich über ihre Absicht, das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Grosseltern ab- zuweisen, und gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme (act. 8/6/57). Wäh- rend die Mutter mitteilte, mit dem in Aussicht gestellten Entscheid einverstanden zu sein, und die Kostennote ihrer Rechtsvertretung einreichte (act. 8/6/59+60), lehnten die Grosseltern das beabsichtigte Vorgehen ab (act. 8/6/61). 2.4. Am 19. Juli 2016 trat die KESB auf das Protokollberichtigungsbegehren der Grosseltern nicht ein und wies die Anträge auf ein grosselterliches Besuchs- und Kontaktrecht sowie eine Mediation ab. Sie setzte die Gebühr auf Fr. 4'000.00 fest und auferlegte diese den Grosseltern. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, es bestehe grundsätzlich nur ein gesetzlicher Anspruch auf persönlichen Kontakt zwischen Kind und Eltern. Ein Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB stelle die absolute Ausnahme dar. Die Tatsache, dass es sich bei den Gesuchstellern um die Grosseltern des Kin- des väterlicherseits handle, stelle keine ausserordentlichen Umstände dar. Solche ergäben sich einzig aus der Interessenlage des Kindes. Es sei der Nachweis ei- ner gewissen affektiven Verbundenheit zwischen Kind und Grosseltern zu verlan- gen. Insbesondere sei vorauszusetzen, dass sie tatsächlich elterliche Aufgaben übernommen hätten bzw. sich zeitlich und emotional um das Kind gekümmert hät- ten (act. 6/8/65 = act. 6/2 S. 6). Selbst wenn die Grosseltern nach eigenen Anga- ben das Kind rund 25 Tage innert vier Monaten nach dem Tod von E._____ be- treut hätten, sei dies nicht ausreichend, um eine Eltern-Kind ähnliche Beziehung aufzubauen. Zudem würde das Kindswohl wegen der Zerstrittenheit der Parteien bei Einräumung eines Besuchsrechts gefährdet. Das Verhalten der Grosseltern, im Januar/Februar 2013 dem damals rund zweijährigen Enkel zwei Karten mit e- her despektierlichem Inhalt gegenüber der Mutter zuzusenden, sowie das unan- gemeldete Erscheinen der Grossmutter im Juni 2014 vor der Kinderkrippe von D._____ zeigten, dass sie keine Rücksicht auf das kindliche Bedürfnis, vor Kon- flikten der Erwachsenen geschützt zu werden, nähmen. Auch die zwei Briefe der
Grosseltern an G., eine frühere Freundin des Verstorbenen, zeugten nicht von einer respektvollen Haltung gegenüber der Mutter und seien geeignet, beim Kind einen Loyalitätskonflikt zu erzeugen. Ein Besuchsrecht würde die Belastung für das Kind erhöhen, weil seine Hauptbezugsperson, seine Mutter, in Frage ge- stellt würde, was sich negativ auf die kindliche Entwicklung auswirken würde. Auch ein telefonisches oder schriftliches Kontaktrecht sei wenig adäquat, handle es sich doch bei den Grosseltern heute um für D. fremde Personen (act. 8/2). 3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Grosseltern am 19. August 2016 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) und beantragten die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten der Mutter, eventuali- ter den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 8/1 = act. 8/6/69). In der Beschwerde bestritten sie die Rechtsauffassung der KESB. Für die Annahme ausserordentlicher Umstände im Sinne von Art. 274 a ZGB sei nicht er- forderlich, dass eine enge Beziehung zum Kind bestehe, zumal ein Kleinkind, wie es D._____ bei Abbruch der Beziehungen gewesen sei, noch nicht in der Lage sei, eine affektive Beziehung zu einer Drittperson aufzubauen. Ausserordentliche Umstände seien bereits aufgrund des Todes des Vaters des Kindes bzw. des Sohnes der Grosseltern gegeben. Weiter bestritten sie nachteilige Auswirkungen oder unzumutbare Belastungen für D._____ durch das Besuchsrecht; dieses die- ne gegenteils dem Kindeswohl. Die KESB stütze sich bei ihrer Schlussfolgerung auf blosse Mutmassungen. Die Grosseltern hätten seit den schriftlichen Äusse- rungen vom Januar/Februar 2013 wiederholt glaubhaft versichert, es liege ihnen fern, Qualitäten und Kompetenzen der Mutter in Frage zu stellen; es sei ihnen wichtig, die Missverständnisse zu klären und eine gute Beziehung zu Mutter und Kind zu unterhalten. Die KESB habe es zudem pflichtwidrig unterlassen, ein be- gleitetes Besuchsrecht oder geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 307 ZGB zu prüfen. Die Grosseltern hätten eine mündliche Verhandlung oder eine Mediati- on verlangt, um die persönlichen Spannungen zwischen der Mutter und ihnen zu beheben. Indem die KESB diese Möglichkeiten nicht in Betracht gezogen habe,
habe sie ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt nicht abgeklärt (act. 8/1). 3.2. Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein (act. 8/4) und bot der Mutter Gelegenheit, sich zur Beschwerde sowie zur Vernehmlassung der KESB zu äussern (act. 8/4 und 8/7). Die KESB hielt in ihrer Stellungnahme am gefällten Entscheid samt Erwägungen fest (act. 8/5); die Mutter beantragte in ihrer Vernehmlassung vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (act. 8/9). Sie brachte vor, die Gros- seltern würden die schwerwiegenden Konflikte zwischen ihnen nicht erwähnen und als Missverständnisse herunterspielen. Sie wiederholte kränkende und ver- letzende Äusserungen der Grosseltern sowie deren angeblich unsägliches Ver- halten in Bezug auf Grabgestaltung und verweigerte Herausgabe persönlicher Gegenstände des Verstorbenen an Mutter und Kind. Die Grosseltern würden nicht realisieren, wie schwer sie mit ihrem Verhalten die Mutter verletzt hätten; eine Wiedergutmachung liege ihnen fern. Zudem würden sie über keinerlei emotionale Intelligenz und nur sehr beschränkte Sozialkompetenzen verfügen. 3.3. Mit Urteil vom 6. September 2017 hob die Vorinstanz den Entscheid der KESB im Punkt der Kostenfolge auf und auferlegte die Gebühren von Fr. 4'000.00 den Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (act. 8/17 = act. 7). Die Vorinstanz erwog, dass entgegen der Rechtsauffassung der KESB aus- serordentliche Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB zu bejahen seien, wenn dem Kind nahestehende Dritte infolge Veränderung der Familiensituation mit ihm nicht (mehr) verkehren könnten. Dies sei beispielsweise anzunehmen, wenn wie vorliegend ein Elternteil sterbe und der andere den Eltern des Verstorbenen den persönlichen Verkehr mit dem Enkel verweigere. Aufgrund von Äusserungen der Grosseltern gegenüber der Mutter sei jedoch bei einem Kontaktrecht ein Loyali- tätskonflikt des Kindes zur Mutter zu prognostizieren. Zwar seien die beiden ihm Anfang Januar und Februar 2013 gesendeten Karten der Grosseltern bzw. des Grossvaters nicht geeignet gewesen, bei D._____ einen Loyalitätskonflikt auszu- lösen, weil der damals knapp Zweijährige noch nicht habe lesen können. Doch
enthalte die Karte vom Februar 2013 die Mutter verletzende Passagen, was da- rauf schliessen lasse, dass sich die Grosseltern bzw. der Grossvater keine Re- chenschaft über die Wirkung derselben gegeben oder die verletzende Wirkung bewusst in Kauf genommen hätten, was auf mangelnde Empathiefähigkeit oder eine gewisse rücksichtslose Haltung der Mutter gegenüber hindeute. Ebenso sei- en die an G._____ adressierten Briefe für die Mutter sehr verletzend; es sei nach- vollziehbar, dass sie darin bestätigt gesehen habe, dass die Grosseltern ihre Le- bensweise sowie ihre Qualitäten als berufstätige Mutter und Ehefrau nicht schätz- ten. Das Verhalten der Grosseltern zeige, dass sie Vorstellungen hätten, die in ei- ner Weltanschauung gründeten, worin sich die Ehefrau dem Ehemann unterzu- ordnen, ihre eigenen Interessen hinter diejenigen der Familie zu stellen und den eigenen Beruf für die Familie aufzugeben habe. Diese Weltanschauung der Gros- seltern mit Jahrgängen 1925 und 1938 würde sich nicht mehr ändern. Es sei zu befürchten, dass sie die "moderne" Erziehung der Mutter kritisch betrachteten, den Erziehungsstil – wenn auch unbewusst – vor D._____ kritisierten und das Kind damit in einen Loyalitätskonflikt brächten. Auch das unangemeldete Auftau- chen der Grossmutter in der Kinderkrippe belege, dass sie keine Rücksicht auf das kindliche Bedürfnis nehme, vor Konflikten der Erwachsenen geschützt zu werden. Zudem sei darin ein Akt der Selbstjustiz zu sehen. Insgesamt würde bei einem Besuchsrecht die Gefahr, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu bringen, gegenüber dem Nutzen für dessen Identitätsbildung überwiegen (act. 8/17). 4.1. Gegen diesen Entscheid führten die Grosseltern rechtzeitig bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 2 S. 2):
Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksrats Hinwil vom 6. September 2017 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen den Entscheid KESB des Bezirks Hinwil abgewiesen wurde, und es sei den Grosseltern ein angemessener Kontakt zu ihrem Enkelsohn D._____ einzuräumen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MWST) zulasten der Mutter. Eventualiter seien die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Ferner stellten sie den prozessualen Antrag, es sei eine mündliche Verhand- lung durchzuführen (act. 2 S. 2). 4.2. Die Grosseltern bestreiten in der Begründung eine mögliche Gefähr- dung des Kindswohls bei Einräumung eines Besuchsrechts. Sie hätten nach dem Tod ihres Sohnes am tt. Mai 2012 bis anfangs September 2012 den Enkel bei Abwesenheit der Mutter wiederholt alleine betreut. Bei der letzten Betreuung hät- ten sie das Gepäck der Mutter zu sich nach H._____ VD transportiert, weil die Mutter in Genf gelandet sei und anschliessend nach ... [Stadt in Frankreich] in die Ferien habe weiterreisen wollen. Zwei Tage später habe sie ohne erkennbaren Anlass telefonisch mitgeteilt, dass sie ihre Hilfe nicht mehr benötige. Die Grossel- tern hätten die Mutter vergeblich mehrmals um eine Aussprache, allenfalls unter Beizug eines Mediators, ersucht und sich schliesslich an die KESB gewandt. Die Vorinstanz habe die heutige Situation und die Einstellung der Grosseltern weder abgeklärt noch beurteilt. Die zitierten Briefe an eine frühere Freundin des Verstor- benen seien in einer Ausnahmesituation geschrieben worden und gäben höchs- tens Einblicke in die verzweifelte Gefühlslage der Grosseltern. Die Grosseltern hätten in ihren Eingaben an die KESB und die Vorinstanz sowie in mehreren Schreiben an die Mutter wiederholt glaubhaft zum Ausdruck gebracht, es liege ihnen fern, die Qualitäten und Kompetenzen der Mutter in Zweifel zu ziehen. Der spontane Besuch der Grossmutter im Juni 2014 bei der Kita zeige, wie sehr sie D._____ vermisse. Die Frage, ob der beantragte Kontakt dem Kindeswohl ent- spreche, lasse sich nicht anhand weniger alter Briefe und Karten sowie des ein- maligen Besuchs bei der Kita beantworten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die KESB zurückzuweisen oder die Parteien selbst zu befragen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht nur unvoll- ständig festgestellt, sondern zugleich verkannt, dass die KESB das Recht der Grosseltern auf Beweis missachtet habe. Zudem habe die Vorinstanz zweifach eine willkürliche Tatsachenfeststellung vorgenommen, indem sie zunächst aus al-
ten, in einer Ausnahmesituation verfassten Briefen auf eine generelle Weltan- schauung der Beschwerdeführer geschlossen und überdies festgestellt habe, dass die Grosseltern diese seit damals bis heute nicht geändert hätten und für al- le Zukunft nicht ändern würden. Diese Unterstellungen seien nicht nur willkürlich, sondern auch unzutreffend. Die Grossmutter habe während der Ehe einen Ab- schluss an der Universität ... (License en Lettres) gemacht und eine Anstellung als Organistin in der Ortskirche innegehabt. Die behauptete Weltanschauung be- treffe daher nicht einmal die grosselterliche Ehe. Selbst wenn die Parteien unter- schiedliche Auffassungen hätten, fehlten Hinweise dafür, dass sich diese zum Nachteil des Kindes auswirken würden, weil kein Anteil an der Betreuung des Kindes, sondern nur ein angemessener Kontakt, allenfalls im Beisein einer Be- gleitperson, verlangt werde. Die Vorinstanz habe es schliesslich versäumt zu prü- fen, ob den Befürchtungen durch geeignete Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB begegnet werden könne. Die vollständige Verweigerung des Kontakts sei unangemessen. Es sei wichtig, dass sich die Parteien aussprächen und das Verfahren beförderlich beendet werde, weshalb eine mündliche Verhand- lung durchzuführen sei. 5.1. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. November 2017 wurde der Mut- ter Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). In ihrer undatierten, aber in- nert Frist eingegangenen Beschwerdeantwort beantragt sie Folgendes: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sei ebenfalls abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, über alle Instanzen. 5.2. Zur Begründung hielt sie an ihren bisherigen Vorbringen fest, wonach aufgrund der negativen Haltung der Grosseltern ihr gegenüber ein Kontaktrecht dem Kindeswohl schaden würde. Sie bestreitet im Übrigen die Ausführungen der Gegenseite. Schon vor den Schreiben an G._____, nämlich in ihrer Eingabe an die KESB, hätten sich die Grosseltern äusserst negativ über sie geäussert. Der Besuch der Grossmutter in der Kita manifestiere deren Selbstzentriertheit bzw.
mangelnde Empathie. Die Grosseltern seien zwar nach dem Tod von E._____ hilfsbereit, mit der alleinigen Betreuung von D._____ aber überfordert gewesen und hätten auch kein besonders enges Vertrauensverhältnis zum Kind aufgebaut. D._____ habe keine bewusste Erinnerung mehr an seine Grosseltern väterlicher- seits. Die Mutter unterhalte ein gutes Verhältnis zu den Onkeln und Tanten des Verstorbenen, welche D._____ ein wohlwollendes Bild seines Vaters vermitteln könnten. Die Grosseltern würden zudem persönliche Gegenstände des Verstor- benen nicht herausgeben. Abklärungen in 3. Instanz zum Kindeswohl würden die Novenregelung gemäss Art. 317 ZGB verletzen. Aufgrund der eindeutigen Akten- lage sei eine mündliche Verhandlung nicht nötig (act. 12). 6. Am 22. Januar 2018 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Anhörung der Parteien und Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 14/1-2). Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 liess die Mutter darum ersuchen, sie und die Rechtsvertreterin vom Erscheinen zu dispensieren, eventualiter sie alleine zu dis- pensieren, subeventualiter die Verhandlung zu verschieben (act. 16). Sie begrün- dete ihr Gesuch damit, die Vergleichsgespräche seien offensichtlich aussichtslos, weil sich die Stimmung zwischen den Parteien über Weihnachten verschlimmert habe. Es sei vereinbart worden, dass sie endlich diverse Sachen und Andenken des Verstorbenen bei den Grosseltern abholen lassen könne. Diese seien jedoch zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, als das Transportunter- nehmen gekommen sei. Auch sei sie vom 22. Februar bis 27. Februar 2018 beruf- lich als Pilotin im Einsatz. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Referen- tin das Gesuch im Sinne des Eventualantrags gut und erliess der Mutter das per- sönliche Erscheinen an der Verhandlung, zumal sich ihre Rechtsvertreterin bereit erklärt hatte, mit den erforderlichen Instruktionen zu erscheinen (act. 18 und 19). 7. An der Verhandlung vom 26. Januar 2018 wurden die Grosseltern ange- hört und die Vertreterin der Mutter zur Sache befragt. Beiden Seiten wurde im An- schluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Befragun- gen gewährt (Prot. S. 5 ff.). Anschliessende Vergleichsgespräche blieben erfolg- los (Prot. S. 31 f.). 8. Die Sache ist zur Spruchreife gediehen.
II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich in Kindesschutzsachen nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG) und der ZPO (§ 40 EG KESR). Mit der Beschwerde können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverlet- zung, eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Unange- messenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Den kantona- len Beschwerdeinstanzen kommen sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hin- sicht umfassende Überprüfungsbefugnis sowie die volle Ermessensüberprüfung zu (S TECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die Kammer hat daher die mit Beschwerde erhobenen Rügen in voller Kognition um- fassend und frei zu prüfen. Vor der Beschwerdeinstanz gilt Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (§ 65 EG KESR). Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen zu erforschen und die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies- senden Rechte der Parteien auf Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts zu beachten (BGE 142 III 732 E. 3.4.1 S. 735, Urteil Bundesgericht 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017). Es obliegt dem Gericht, über welche ungeklärten oder um- strittenen Tatsachen Beweis zu führen ist. Es hat jedoch alle notwendigen Bewei- se zu erheben und bei seinem Entscheid zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Beschwer- deinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 66 EG KESR) und die Sachverhaltsfeststel- lung, sofern notwendig, ergänzen. 2. Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz hätte die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die KESB zurückweisen oder die Parteien persönlich befra- gen sollen (act. 2 S. 5 ff.), fällt in Betracht, dass die KESB die Grosseltern zwar zur persönlichen Anhörung einlud, diese aber nicht zu den von der Mutter erho- benen Vorwürfen sowie zu den für die Einräumung und Ausgestaltung eines Kon-
taktrechts wesentlichen aktuellen Umständen anhörte (act. 8/6/45). Auch die Vor- instanz nahm keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor und sah davon ab, die Parteien persönlich zu befragen, obwohl die Grosseltern eine mündliche Verhand- lung beantragten. Angesichts der im Raume stehenden Vorwürfe seitens der Mut- ter wäre eine Anhörung zumindest der Grosseltern geeignet und notwendig ge- wesen, um die Vorhalte abklären und die massgeblichen Umstände für ein Kon- taktrecht untersuchen zu können. Indem sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einzig unbesehen auf die Angaben der Mutter, das Alter der Grosseltern, die an D._____ adressierten Karten, die zwei Briefe an G._____ sowie den unangemel- deten Besuch der Grossmutter bei der Kita stützte, hat sie den Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime unvollständig abgeklärt und das Recht der Parteien auf Mitwirkung bei Erhebung des Sachverhalts verletzt. Diese Verfah- rensverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Anhörung der Grosseltern sowie die Befragung der instruierten Rechtsvertreterin der Mutter durch die Referentin geheilt, weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens verzichtet werden kann. 3. Das Kontaktrecht der Grosseltern beurteilt sich nach Art. 274a ZGB. Da- nach gilt, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen (als den Eltern) eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorlie- gen und der Verkehr dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechts gelten dabei sinnge- mäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum persönlichen Verkehr des Kindes mit Drittpersonen verwiesen werden (act. 7 S. 19 ff., Ziffer 3.4.1. - 3.4.3.). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, ist mit dem Vorversterben des Vaters die Voraussetzung ausserordentlicher Um- stände für ein grundsätzliches Kontaktrecht der Grosseltern väterlicherseits erfüllt. Strittig bleibt damit einzig, ob ein solches dem Wohl von D._____ dient. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass die generellen Erwägungen der Vorinstanz zum Wohl des Kindes ebenfalls zutreffend sind (act. 7 S. 22, Ziffer 3.4.4.). Es ist vor Augen zu halten, dass das Kindswohl oberste Richtschnur bildet und nicht in
erster Linie den Wünschen der Eltern bzw. eines Elternteils oder Verwandter zu entsprechen ist. Weiter ist allgemein anerkannt und auch von keiner Partei in Ab- rede gestellt worden, dass es für die Identitätsentwicklung eines Kindes förderlich und empfehlenswert ist , wenn dieses zu den Herkunftsfamilien väterlicher- wie mütterlicherseits Beziehungen aufbauen und unterhalten kann. Ist ein Elternteil verstorben, liegt es folglich grundsätzlich im Interesse und Wohl des Kindes, zu den Grosseltern des Verstorbenen Kontakte zu pflegen. In diesem Fall gilt des- halb die tatsächliche Vermutung, dass der persönliche Verkehr mit den Grossel- tern dem Kindeswohl dient (BK ZGB-II-C YRIL HEGNAUER, Art. 274a N 16). Diese Überlegungen bilden im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Beurteilung. 5. Die Vorinstanz begründete die Gefahr eines das Kindeswohl mindernden Loyalitätskonflikts bei einem Besuchsrecht hauptsächlich mit der unterschiedli- chen Weltanschauung der Parteien. Divergierende Auffassungen in Bezug auf Berufstätigkeit und Kinderbetreuung einer Mutter kommen häufig vor und treten nicht nur unter Personen verschiedener Generationen auf. Unterschiedliche Welt- anschauungen zur Rollenteilung in der Familie unter Kontaktberechtigten rechtfer- tig en denn auch für sich betrachtet keine Verweigerung des Besuchsrechts, weil sie das Kindeswohl nicht per se gefährden. Entscheidend ist vielmehr, wie die Erwachsenen mit Meinungsverschiedenheiten umgehen und die Differenzen aus- tragen. Es ist nun weder aus den Akten ersichtlich noch wird von der Mutter gel- tend gemacht, dass die Grosseltern vor dem Abbruch der Beziehungen in irgend- einer Weise die Kindsinteressen gefährdet hätten, indem sie weltanschauliche Differenzen zur Mutter vor dem Kind auf unsachliche Weise ausgetragen oder dieses einseitig gegen die Mutter beeinflusst hätten. Die Mutter behauptet auch nicht, die Parteien hätten Meinungsverschiedenheiten jemals diskutiert oder des- wegen gestritten oder die Grosseltern hätten ihr Vorwürfe wegen ihrer Berufstä- tigkeit gemacht. Den Aussagen der Grosseltern an der persönlichen Anhörung lässt sich zwar entnehmen, dass sie damals gewisse Bedenken hegten, weil D._____ bereits im Kleinkindalter drei Tage pro Woche in der Kita weilte, die Mut- ter teilweise auch am Abend nicht nach Hause kam und E._____ neben seinem anspruchsvollen Beruf mit der Betreuung des Kleinkindes sehr gefordert gewesen sei (Prot. S. 7 ff. und 11). An der Anhörung haben sie aber glaubhaft versichert,
sie hätten die Lebensweise der Mutter damals wie heute akzeptiert, nach dem Tod ihres Sohnes bei beruflichen Abwesenheiten der Mutter D._____ betreut und in die Krippe gebracht. Sie hätten die Situation so genommen, wie sie gewesen sei, und die Mutter unterstützt. Es habe nie Streit gegeben (Prot. S. 8 f.). Auch den von der Vertreterin der Mutter an der Anhörung erhobenen Vorwurf, es sei zum Bruch gekommen, weil die Grosseltern der Mutter gesagt hätten, D._____ ginge besser in eine Pflegefamilie, haben diese glaubhaft entkräftet und ausge- führt, sie hätten die Mutter einfach im Sinne einer Information darauf hingewiesen, dass es in F._____ eine Familie gebe, die Kinder betreue. Diese Möglichkeit hät- ten sie lediglich anstelle der Krippe vorgeschlagen (Prot. S. 19 f. und 22). Ferner erklärten beide Grosseltern an der Anhörung, bis September 2012 sei die Bezie- hung zu C._____ sehr gut gewesen, diese sei stets sehr freundlich gewesen, ha- be Reisen für sie organisiert; sie seien eine Familie gewesen, in der man sich hel- fe. Sie wüssten die Gründe für die plötzliche Verhaltensänderung der Mutter nicht (Prot. S. 14). Das versöhnliche Verhalten der Grosseltern während des jahrelan- gen Verfahrens, namentlich ihre dokumentierten wiederholten Bemühungen um Aussprache und Aussöhnung mit der Mutter (vgl. u.a. act. 8/6/11/4, 8/6/11/5 und 8/6/14/3), sowie ihre Erklärungen, es liege ihnen fern, die Mutter von D._____ zu kritisieren, sprechen dagegen, dass sich allfällige Differenzen in der Weltan- schauung zu einem das Kindswohl gefährdenden Konflikt ausdehnen könnten. Es sind gegenteils keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die Zusicherung der Gros- seltern und ihr wiederholt manifestierter guter Wille zur Konfliktbereinigung und gutem Einvernehmen seien nicht ernst gemeint. Es kann deshalb darauf verzich- tet werden abzuklären, ob und in welchem Ausmass die Parteien divergierende Weltanschauungen haben. Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, die veraltete Weltanschauung der Grosseltern könne zu einem das Kindeswohl schädigenden Loyalitätskonflikt füh- ren, im Wesentlichen auf das Alter der Grosseltern, die an D._____ adressierten Karten der Grosseltern vom Januar/Februar 2013 (act. 8/6/22/14 und 8/6/14/3/6), die im Frühjahr 2013 datierten Briefe an G._____ (act. 8/6/22/12 und 13) sowie auf den unangemeldeten Besuch der Grossmutter bei der Kita von D._____ im Juni 2014 (act. 8/6/14/8). Alle diese Dokumente und Umstände sind indessen
nicht geeignet, begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärungen der Grosseltern aufkommen zu lassen, es liege ihnen fern, die Mutter vor dem Kind zu kritisieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich bei der Karte vom Januar 2013 um eine freundlich abgefasste Mitteilung, in der die Grosseltern ihrem Gefühl der Trauer Ausdruck verleihen, Weihnachten ohne D._____ und dessen Mutter verbracht zu haben (act. 8/6/22/14). Die zweite Karte vom Februar 2013, worin der Grossvater schrieb, sie würden D._____ nicht vergessen, auch wenn die Mutter den Weg nach H._____ nicht mehr finde (act. 8/6/14/3/6), sowie die Schreiben an G., in denen sie sich über die Mutter beschwerten (sinn- gemäss: die Mutter sei wie ein Knabe erzogen worden, womit ihre Persönlichkeit missachtet worden sei, sie habe durch den Verstorbenen begonnen, ihre weiblichen Talente zu entwickeln, habe noch einen weiten Weg vor sich, habe den Kindsvater in seinen handwerklichen Fähigkeiten nicht geachtet und ihn belächelt, als Pilotin stehe man natürlich über dem, so hoch, dass man ver- gesse, dem Ehemann Sorge zu tragen, Pilot sei ein Beruf für Ledige, ein Beruf, wo man den rich- tigen Hebel im richtigen Moment betätigen müsse, ohne jegliche persönliche Kreativität ), lassen ebenfalls nicht auf die von der Vorinstanz prognostizierte Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Einräumung eines Kontaktrechts schliessen, auch wenn die Schreiben an G. eine gewisse Voreingenommenheit gegen die Mutter zum Ausdruck bringen. Die Briefe wie auch der Besuch der Grossmutter bei der Kita von D._____ im Juni 2014 erfolgten Monate nach dem einseitigen, für die Gros- seltern unverständlichen Abbruch der Beziehung durch die Mutter im September 2012. Sie müssen somit im Zusammenhang mit bzw. als Folge der von den Gros- seltern als ungerechtfertigt empfundenen Rückweisung und Ausgrenzung vom Leben ihres Enkels verstanden werden. Sie taugen folglich nicht zum Beweis, die Grosseltern würden bei veränderter Lage, nämlich bei Einräumung eines Kontakt- rechts zu D., die Mutter vor dem Kind derart kritisieren, dass das Kind in ei- nen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Die Vorinstanz mass auch dem unange- meldeten Besuch der Grossmutter bei der Kita im Gesamtkontext unangemessen grosses Gewicht zu. Die Grosseltern betreuten D. nach dem Tod von E._____ an rund 20 bis 25 Tagen innert knapp vier Monaten. Sie kannten, wie sie an der Anhörung ausführten, die Kita des Enkels deshalb sehr gut, hätten sie ihn doch rund 20 Mal morgens dorthin gebracht (Prot. S. 11). Die Grossmutter berich- tete an der Anhörung, sie sei damals für ein Klassentreffen in Zürich gewesen.
Sie habe noch etwas Zeit gehabt und habe D._____ wieder einmal sehen wollen. Sie sei nur am Garten der Krippe vorbeigegangen (Prot. S. 11). Der Wunsch der Grossmutter, D._____ rund eineinhalb Jahre nach Abbruch der Beziehung in der ihr bekannten Kita aufzusuchen, entspricht einem natürlichen Bedürfnis und wi- derspiegelt glaubhaft ihr ehrliches Interesse am Enkel. Inwiefern ein solcher Be- such das Wohl von D._____ gefährdet haben könnte, selbst wenn er seine Grossmutter nicht als solche erkannt haben sollte, ist nicht erkennbar und wird weder von der Mutter noch von der Vorinstanz oder der KESB nachvollziehbar begründet. Aus dem Besuch auf eine das Besuchsrecht ausschliessende man- gelnde Empathiefähigkeit der Grossmutter zu schliessen, erweist sich als unhalt- bar. Die Grossmutter unterlag im Übrigen keinem behördlichen Kontaktverbot zu D., weshalb es ihr nicht verboten war, D. bei der Kita zu besuchen. Weiter fällt in Betracht, dass die Mutter keine konkreten Vorwürfe erhebt, die Grosseltern hätten die Betreuung früher nicht zum Wohle des Kindes ausgeübt. Der sich in den Akten findende Vorwurf, die Grosseltern seien mit der Betreuung überfordert gewesen, erweist sich als pauschal und wird nirgends näher ausge- führt. Die Mutter selber hat ihr Kind überdies wiederholt der Obhut der Grosseltern überlassen, wovon sie wohl bei einer ernsthaften Gefährdung der Kindsinteressen abgesehen hätte. Vorliegend steht im Übrigen kein Anteil an der Betreuung des Kindes, sondern ein gegenseitiges Kontaktrecht zur Diskussion. Ein das Kindes- wohl gefährdendes Verhalten der Grosseltern vor Abbruch der Beziehung ist folg- lich nicht dargetan. Die Grosseltern haben verschiedentlich versucht, sich mit der Mutter auszu- sprechen und allfällige Differenzen zu bereinigen, wovon das vorliegende, Jahre dauernde Verfahren ebenfalls zeugt, in welchem sie vor jeder Instanz um eine mündliche Verhandlung sowie Aussprache mit der Mutter ersuchten. Es ist anzu- nehmen, dass sie sich bei Einräumung eines Besuchsrechts aufgrund der jahre- langen, einschneidenden Kontaktverweigerung um ein gutes Auskommen mit der Mutter bemühen würden. Diese Annahme wird durch die Zusicherung des Gross- vaters erhärtet, sie würden sich, wenn sie den Enkel sehen könnten, neutral ver- halten und das Ganze sicher nicht komplizieren (Prot. S. 10). An dieser Einschät-
zung vermögen die weiteren Vorbringen der Mutter betreffend Grabgestaltung und Rückbehaltung von persönlichen Gegenständen des Verstorbenen durch die Grosseltern nichts zu ändern. Die Grosseltern haben diese Vorwürfe im Übrigen bestritten bzw. ihre abweichenden Meinungen zu Protokoll gegeben (Prot. S. 12 ff. und 15). So hätten sie niedergelegte Zeichnungen oder Gegenstände von D._____ nie vom Grab entfernt, sondern es von ihm sehr lieb gefunden, dass er Zeichnungen gemacht habe. Sie hätten das Herz nur etwas verrückt, um Blumen niederlegen zu können (Prot. S. 13). Die Mutter habe sich ferner nicht an die von den Rechtsvertretern der Parteien ausgehandelte Vereinbarung betreffend Abho- len der Gegenstände gehalten. Sie selber seien damals – zwischen Weihnachten und Neujahr – eingeladen gewesen. D._____ ist heute sieben Jahre alt und lebt bei seiner Mutter sowie deren neuem Lebenspartner in I._____ BL. Er wächst als Einzelkind auf. Die Rechtsver- treterin der Mutter berichtete an der Verhandlung, D._____ entwickle sich hervor- ragend, sei sportlich, lebhaft und ein sehr guter Schüler (Prot. S. 22 f.). Es darf angenommen werden, dass er eine enge und stabile Beziehung zur Mutter hat. Unter diesen Umständen ist selbst bei unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien bei einem angemessenen Kontakt zu den Grosseltern mit einem das Kindswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt von D._____ zur Mutter nicht zu rech- nen. Die Mutter arbeitet noch immer als Pilotin. Der Tod ihres früheren Eheman- nes liegt nunmehr sieben Jahre zurück. Ihre persönlichen Verhältnisse lassen vermuten, dass sie neuen Lebensmut fassen und ihre Lebenssituation festigen konnte. Auch eine abweichende, unmoderne Einstellung der Grosseltern über Be- ruf und Familie dürfte sie deshalb nicht überfordern. Auch fügt sich ein Besuchsrecht von D._____ zu den Grosseltern problem- los in die bestehenden Kontakte ein. Die Mutter liess ausführen, sie unterhalte nach wie vor Beziehungen zu den Geschwistern der Grossmutter (u.a. Prot. S. 23); auf konkretes Nachfragen räumte ihre Rechtsvertreterin zwar ein, dass seit 2013 kein Kontakt mehr zur Schwester der Grossmutter (Familie J.) bestehe (Prot. S. 28). Insgesamt erscheint es nun wichtig und sinnvoll für das wei- tere Wohl von D., möglichst bald Kontakte zu seinen engsten Verwandten
der Herkunftsfamilie väterlicherseits aufbauen zu können. Die Grosseltern vermit- telten an der Anhörung einen geistig vitalen und körperlich dem Alter entspre- chend guten Eindruck. Anzeichen, dass ein kurzes Besuchsrecht sie geistig oder körperlich überfordern würde, bestehen deshalb nicht. Zusammenfassend entspricht ein Kontaktrecht zu den Grosseltern dem Wohl von D.. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 274a ZGB zur Einräumung eines solchen erfüllt. 6. Die Parteien wurden an der Anhörung zur Ausgestaltung eines Kontakt- rechts befragt. Die Grosseltern haben realistische Auffassungen vertreten, nur ein sehr begrenztes, allenfalls begleitetes Besuchsrecht von anfänglich wenigen Ma- len pro Jahr verlangt und sich bereit erklärt, zur Ausübung des Kontaktrechts nach I. zu fahren und die Kosten zu übernehmen (Prot. S. 17 f.). Die Mutter bzw. ihre Vertreterin äusserte sich in Anlehnung an ihre ablehnende Haltung nicht konkret zur Ausgestaltung des Besuchsrechts (Prot. S. 24 und 27 f.). Beim Um- fang des Besuchsrechts ist der räumlichen Trennung der Parteien, dem Alter der Grosseltern und des Kindes sowie dem Umstand, dass sie sich seit Jahren nicht mehr gesehen haben und D._____ seine Grosseltern persönlich nicht mehr kennt, Rechnung zu tragen. Anderseits ist das Besuchsrecht so auszugestalten, dass D._____ die Möglichkeit erhält, zu seinen Grosseltern eine nachhaltige Beziehung aufzubauen. Es ist daher ein Kontaktrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Monate festzulegen. Zudem sind die Grosseltern berechtigt zu erklären, jeweils am Geburtstag sowie an Weihnachten D._____ ein Geschenk zuzusenden und ihm an Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie am Geburtstag je einmal zu te- lefonieren. Die Parteien sind abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Schran- ken des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 1 ZGB auch beim Be- suchsrecht zu den Grosseltern analog gelten. Demnach haben die Mutter und die Grosseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu den Grossel- tern beeinträchtigt oder die Aufgabe der Mutter erschwert. Der Mutter obliegt es zudem, D._____ positiv-wohlwollend auf die Besuche einzustimmen. 7. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde
die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 2 ZGB). An- gesichts der seit Jahren verfahrenen Situation erscheint es unumgänglich, dass eine von der KESB ernannte geeignete Person das Besuchsrecht im ersten Jahr begleitet. Während der Dauer des Verfahrens verlegte die Mutter mit D._____ ih- ren Wohnort von F._____ ZH nach I._____ BL. Damit ist die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen auf die KESB Birstal übergegangen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Diese ist daher einzuladen, eine geeignete Person zur Begleitung des Besuchsrechts zu ernennen.
III. (Kosten und Entschädigung) Davon ausgehend, dass beide Parteien im wohlverstandenen Interesse von D._____ prozessierten, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens – wie vor Vorinstanz – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer I. Absatz 3 des Urteils des Be- zirksrats Hinwil vom 6. September 2017 aufgehoben, und die Beschwerde- führer werden berechtigt erklärt, ihren Enkel D., geboren tt.mm.2011, alle zwei Monate, jeweils am ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, erstmals am 5. Mai 2018, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem werden sie berechtigt erklärt, D. an dessen Ge- burtstag sowie an Weihnachten ein Geschenk zuzusenden und an Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie am Geburtstag des Kindes jeweils einmal mit ihm zu telefonieren.
Die Übergaben beim Besuch finden jeweils am Wohnort von D., ... [Strasse] ..., ... I., statt. 2. Die KESB Birstal wird eingeladen, zur Begleitung der ersten sechs Besuche eine geeignete Person zu ernennen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Sie wird den Be- schwerdeführern (unter sich solidarisch) und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörden Birstal (St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz) und Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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