Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 5. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen das Urteil Nr. 292 des Bezirksrates Bülach vom 13. September 2017 i.S. B._____, geb. tt.11.1938, gest. tt.mm.2016; VO.2017.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb im Alter von 78 Jahren B.. B. hinter- liess seine Ehefrau, C., geboren tt. März 1941, und vier Töchter. Zuletzt hat das Ehepaar B.C. zusammen im Altersheim D. gelebt. B._____ litt unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. A., die Beschwerdeführerin, ist eine der vier Töchter des Ehepaars B.C.. 1.2. Am 13. September 2016 wurde aufgrund einer Gefährdungsmeldung bei der KESB Bülach Nord (nachfolgend: KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren für B. eröffnet. Bereits drei Monate zuvor, im Juni 2016, war bei der KESB Bülach Nord eine Gefährdungsmeldung eingegangen. Am tt.mm.2016 besuchten ein Behördenmitglied und eine Fachmitarbeiterin der KESB C._____ und B._____ im Alterszentrum D.. Das Gespräch dauerte laut Protokoll 35 Minuten. Mit Schreiben vom tt.mm.2016 teilte das verantwortliche Behördenmitglied der KESB C. und B._____ mit, dass das Verfahren formlos eingestellt werde. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, es sei ihrem Vater nach dem Gespräch sichtlich schlechter gegangen, er habe mehrere Parkinson-Schübe bekommen. Unbestrit- ten ist, dass der KESB ein Attest des Hausarztes von B._____ vom tt.mm.2017 vorlag, wonach aus medizinischen Gründen die vorgesehene KESB Befragung derzeit und bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden dürfe (act. 7 S. 10). Am tt.mm.2016 verstarb B._____. 2.1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten ihres Vaters bei der KESB beantragen. Die KESB ersuchte um einen In- teressennachweis. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 8. Februar 2017 und 3. März 2017 ausführen, dass sie als nahe Verwandte ein Interesse da- ran habe zu erfahren, auf welcher Tatsachengrundlage es zum Besuch der KESB bei ihrem Vater gekommen sei, obwohl der behandelnde Hausarzt festgehalten habe, solche Besuche seien aus gesundheitlichen Gründen zu unterlassen. Der
Besuch sei für ihren Vater sowohl psychisch wie auch physisch sehr belastend gewesen. Wenige Tage nach dem Besuch sei ihr Vater gestorben. Aus diesen Umständen ergebe sich ein klares Interesse zu erfahren, warum ihr Vater der Be- lastung ausgesetzt worden sei. 2.2. Die KESB wies mit Entscheid vom 25. April 2017 das Akteneinsichtsgesuch von A._____ ab (act. 8/1). Die KESB differenzierte zusammengefasst zwischen "Personendaten" und "besonderen Personendaten" und erwog, der von der Be- schwerdeführerin angerufene § 19 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz , LS 170.41), wonach Verwandtschaft bereits eine rechtliche Vermu- tung für ein bestehendes Interesse an der Akteneinsicht begründe, würde im vor- liegenden Fall keine Anwendung finden. § 19 IDV würde sich auf die Auskunft von Personendaten beziehen. Die Beschwerdeführerin verlange aber Auskunft über "besondere Personendaten". Einen Interessennachweis auf Auskunft über be- sondere Personendaten habe die Beschwerdeführerin nicht geliefert. Das Akten- einsichtsgesuch sei daher abzuweisen (act. 8/1 S. 3). 2.3. A._____ liess Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesu- ches erheben (act. 8/2). Sie stellte sich auf den Standpunkt, gemäss § 19 IDV werde Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweise und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen würden (act. 8/2 S. 6). Bei nahen Verwandten werde oh- ne weiteren Nachweis ein Interesse an der Auskunft angenommen. Eine Differen- zierung zwischen "Personendaten" und "besonderen Personendaten" mache die Verordnung nicht. Darüber hinaus habe sie geltend gemacht, dass sie ein Inte- resse habe zu erfahren, weshalb ihr Vater entgegen einer zeitnahen ärztlichen Einschätzung einer gesundheitlichen Belastung ausgesetzt worden sei, die mög- licherweise derartig schwerwiegend gewesen sei, so dass ihr Vater wenige Tage nach dem Besuch verstarb (act. 8/2 S. 6). Dies stelle ein konkretes Interesse ei- ner nahen Angehörigen dar. Zudem habe sie auch ein Interesse zu erfahren, ob sich in den Akten ihres Vaters Informationen über ihre eigene Person befinden würden. Ihr Interesse an der Akteneinsicht würde das Interesse der Behörde auf
Vertraulichkeit von Informationen und das Interesse Dritter auf Geheimhaltung bei Weitem überwiegen (act. 2 S. 10). 3.1. Der Bezirksrat Bülach wies mit Urteil vom 13. September 2017 die Be- schwerde kostenfällig ab. Er hielt dafür, die Beschwerdeführerin habe kein Inte- resse an einer Akteneinsicht in die KESB Akten ihres verstorbenen Vaters darle- gen können (act. 7 S. 11 oben, Ziffer 3.3 am Schluss). Die Feststellungen der Be- schwerdeführerin, wonach der plötzliche Tod ihres Vaters etwas mit dem Besuch der KESB- Mitarbeiter zu tun haben könnte, und sie, die Beschwerdeführerin, all- fällige Haftungsansprüche prüfen wolle, seien noch keine triftigen Gründe für eine umfassende Akteneinsicht (act. 7 S. 9 f., Rz. 3.3.). Im Weiteren treffe zwar zu, dass grundsätzlich ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten bestehe. Da aber Gefährdungsmeldungen geeignet seien auch etwas über die meldende Person auszusagen, sei in Abwägung der Interessenla- gen die Einsicht zu verweigern (act. 7 S. 12). 3.2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates Bülach führte die Beschwerdeführe- rin am 13. Oktober 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates und damit die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 25. April 2017 (act. 2 S. 2 f.). Sie ver- langte wie bereits vor den Vorinstanzen, es sei ihr die Einsicht in die Akten ihres Vaters zu gewähren, eventualiter unter Beschränkung auf einzelne Aktenteile. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen, wonach sie gestützt auf § 19 IDV ein gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht habe (act. 2 S. 7 ff.). Sie er- gänzte, dass der Bezirksrat mit seinen Ausführungen (in act. 7 S. 9 f., Rz. 3.3.) völlig das Rechtschutzziel der Beschwerdeführerin verkenne und in Willkür verfal- le (act. 2 S. 9, Rz. 27). Sie habe nicht behauptet, sie wolle in den Akten der KESB Hinweise auf die medizinische Todesursache ihres Vaters finden, sondern sie ha- be ihr Interesse auf Akteneinsicht immer dahingehend begründet, zu erfahren, weshalb ihr Vater der Belastung durch den Besuch ausgesetzt worden sei, dies, obwohl gemäss eines Schreibens des Hausarztes solche Besuche zu unterlassen seien (act. 2 S. 9, Rz. 27). Sie, die Beschwerdeführerin, wolle als nahe Angehöri- ge die Hintergründe erfahren, weshalb die Behörde entgegen dieser ärztlichen
Einschätzung gehandelt habe. Es könnten ihr sodann nicht pauschal Interessen Dritter entgegengehalten werden (act. S. S. 10 Rz. 31). Es gehe vorliegend um die Einsicht in eine konkrete Akte, dementsprechend sei auch anhand konkreter Aktenteile zu ermitteln, ob die konkreten "Informanten" ein Interesse daran haben können, dass ihre konkreten Informationen von der Behörde vertraulich behandelt würden. Dies müsse und könne die Behörde abklären, was vorliegend aber nicht geschehen sei (act. 2 S. 10 Rz. 33). Inbesondere sei auch eine partielle Aktenein- sicht nicht geprüft worden (act. 2 S. 10 Rz. 34). 4. Die Akten des Bezirksrates wurden beigezogen (act. 8/1-10). Die unter Ver- schluss gehaltenen Akten der KESB zog das Obergericht ebenfalls bei. Das Ver- fahren vor Obergericht ist spruchreif. II. 1.1. Mit der Beschwerde ist ausschliesslich die Verweigerung der Einsicht in die (wenigen) Akten der KESB von B._____ angefochten, insbesondere richtet sich die Beschwerde auf die Verweigerung der Einsicht in die zweite Gefährdungsmel- dung vom September 2016. Über die erste Gefährdungsmeldung vom Juni 2016 ist die Beschwerdeführerin laut der Informationsperson selbst bereits informiert (siehe diese Gefährdungsmeldung S. 3 oben). Das geltend gemachte Aktenein- sichtsrecht betrifft ein abgeschlossenes Verfahren vor der KESB. 1.2. Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Ver- fahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3). 1.3. Es ist umstritten, auf welche konkrete gesetzliche Grundlage sich das Ak- teneinsichtsgesuch bei einem abgeschlossenen Verfahren im Bereich des Er- wachsenenschutzes zu stützen hat (FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, N 8, N 10 zu Art. 449b ZGB, Art. 449b ZGB). Einerseits wird die Meinung vertreten, ein solches Akteneinsichtsgesuch habe sich auf Art. 449b ZGB zu stützen. Art. 449b ZGB besagt, dass die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit nicht überwiegen-
de Interesse entgegenstehen. Unter "verfahrensbeteiligte Personen" können auch nahestehende Personen fallen, wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Toch- ter des von den Gefährdungsmeldungen betroffenen B._____ (Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 449b ZGB). Andererseits besteht die Meinung, dass für Akteneinsichtsge- suche ausserhalb von Verfahren die Datenschutzgesetze massgebend sind (BSK Erw.-Schutz-Auer/Marti N. 28 zu Art. 449b ZGB). Für die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanzen ist das Datenschutzgesetz einschlägig. Die Beschwerdeführerin stützt, wie der Bezirksrat, das Aktenein- sichtsgesuch auf das Informations- und Datenschutzrecht des Kantons (act. 2 S. 7, act. 7 S. 5, S. 6 oben). Entsprechend führt die Beschwerdeführerin § 19 IDV Satz 2 an. § 19 der kantonalen Verordnung über die Information und den Daten- schutz (IDV; LS 140.41) regelt die Erteilung von Auskünften von Personendaten verstorbener Personen. § 19 Satz 2 IDV besagt, dass nahe Verwandtschaft ein Interesse an der Auskunft begründet. Die Beschwerdeführerin stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass das Gesetz ihr ohne Weiteres die Möglichkeit gibt zu erfahren, weshalb die Behörde entgegen dem Schreiben des Hausarztes gehan- delt und ihren Vater der erwähnten Belastung durch den Besuch ausgesetzt habe (act. 2 S. 7, S. 9). 2.1. Unabhängig davon, auf welche Grundlage sich das Akteneinsichtsgesuch für ein abgeschlossenes Verfahren stützt (ob auf Art. 449b ZGB oder Daten- schutzbestimmungen), hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe von Informationen eines nahen Verwandten ausserhalb eines abge- schlossenen Verfahrens besteht, dieser Anspruch aber nicht voraussetzungslos gilt (Praxis 6/2000 S. 447, BGE 129 I 249, 253 E. 3; Steck, a.a.O., N 10 zu Art. 449b ZGB). Das Akteneinsichtsrecht findet auf jeden Fall seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigen Interes- sen Dritter. 2.2. Dem Anspruch auf Akteneinsicht steht die Schweigepflicht der KESB ge- genüber. Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber nahestehen- den Personen und Verwandten, und sie dauert nach dem Tod des Betroffenen fort. Es steht deshalb Verwandten ein Anspruch auf Akteneinsicht nur aufgrund
eines schützenwertes Interesses im Einzelfall zu. Es ist dem Bezirksrat deshalb zuzustimmen, wenn er für die Akteneinsicht den einfachen Interessennachweis der Verwandtschaft als solchen nicht genügen lässt (act. 7 S. 9 oben). Es ist da- her in erster Linie zu klären, ob die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Inte- resse an der Akteneinsicht hat. 2.3. Die Vorinstanzen sehen kein schützenswertes Interesse der Beschwerde- führerin an der Einsicht in die KESB Akten ihres verstorbenen Vaters. Der Be- zirksrat vergleicht die Geheimhaltung von KESB Akten mit derjenigen von Kran- kengeschichten (act. 7 S. 9 oben). Folglich genügt dem Bezirksrat der einfache Interessensnachweis der nahen Verwandtschaft nach § 19 IDV nicht. Der Bezirks- rat sieht aber unabhängig von Verwandtschaft auch sonst kein Interesse der Be- schwerdeführerin an der Akteneinsicht. Er führt aus, die Vermutung, der plötzliche Tod des Vaters könne etwas mit dem Besuch der KESB zu tun haben, sei nicht völlig haltlos. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, allfällige Haftungsansprüche oder ein strafrechtliches Vorgehen zu prüfen, stelle daher ein gewichtiges Interes- se an einer Akteneinsicht dar. Doch würde ihre, der Beschwerdeführerin, Feststel- lung noch keinen triftigen Grund für eine umfassende Akteneinsicht abgeben. Würde das allein genügen, so wäre die Geheimnissphäre Verstorbener kaum mehr hinlänglich geschützt, bei hinreichend überzeugender Darstellung liesse sich praktisch immer ein Einsichtsanspruch konstruieren (act. 7 S. 9). 2.4. Die Beschwerdeführerin besuchte ihre Eltern regelmässig im Altersheim und kümmerte sich um sie. Der Vater war von den Pflegepersonen je nach Zustand mehr oder weniger abhängig. Die Belastungssituation für die Eltern war im streit- gegenständlichen Zeitraum gross. Die KESB sah sich aufgrund der im September 2016 eingegangen Gefährdungsmeldung zum Tätigen von Abklärungen beim Ehepaar B.C. veranlasst, obwohl der Hausarzt davon abriet. Eine Woche nach der Anhörung durch die Verantwortlichen der KESB verstarb der Va- ter. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht muss aufgrund der Abfolge der Ereignisse als ernsthaft bezeichnet werden. Es ist nachvollzieh- bar, dass angesichts der gegebenen Umstände eine im Familiengeschehen invol- vierte Tochter das Handeln der Behörde verstehen will. Die Beschwerdeführerin
führte erstmals in der Beschwerde an den Bezirksrat zur Begründung des Interes- sennachweises an, dass sie Haftungsansprüche bzw. ein strafrechtliches Vorge- hen prüfe (act. 8/2 S. 6). Im Vordergrund steht aber nicht eine angebliche Fehl- einschätzung der KESB. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin nicht bereits auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt hat (act. 2 S. 9). Die Prüfung von weiteren rechtlichen Schritte kann im Übrigen ein Akteneinsichtsrecht begründen. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie anhand der Ak- ten der KESB ein Bild machen will, aufgrund welcher konkreter Tatsachengrund- lage es zum Besuch der Mitarbeitenden der KESB bei ihrem Vater gekommen war (act. 4/4, act. 4/6, act. 4/8). Sie will einschätzen können, ob die betroffenen Mitarbeiterinnen aufgrund der Akten in guten Glauben gehandelt hätten, insbe- sondere will sie beurteilen können, dass entgegen der ärztlichen Einschätzung ein Besuch gleichwohl unumgänglich gewesen war (act. 2 S. 9 unten). Die Einsicht in die Akten der KESB, insbesondere in die Gefährdungsmeldungen, verschafft über die Beweggründe der Verantwortlichen der KESB Aufschluss. 2.5. Zusammenfassend ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akten- einsicht glaubhaft gemacht. 3.1. Die Vorinstanzen verneinen ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht, was zur Folge hat, dass die einander entgegenstehenden Interes- sen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen Seite nicht gegeneinander abzuwägen waren (act. 7 S. 13-15). Diese konkrete Abwägung der Interessen ist nachfolgend vorzunehmen. 3.2. Die Geheimhaltung der streitgegenständlichen KESB-Akten kann nicht tel quel mit derjenigen von Krankengeschichten verglichen werden. Der Bezirksrat hält zwar zu Recht dem Sinn nach fest, es könne nicht ohne Weiteres angenom- men werden, dass ein Verstorbener, auch wenn er mit einem nahen Verwandten eng verbunden war, einzig auf Grund dieses Umstandes zulassen würde, diesem ein ärztliches Dossier voll und ohne Einschränkungen zur Einsicht zugänglich zu machen. Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Es steht nicht so sehr
der Schutz des Privatlebens des verstorbenen Vaters im Vordergrund, als viel- mehr das öffentliche Interesse an einem (Kindes- und) Erwachsenenschutzge- heimnis. Das Erwachsenenschutzgeheimnis hat zwei Aspekte. Die KESB hat al- les geheim zu halten, was sie an Daten und Informationen über die betroffene Person sowie auch über Angehörige und Dritte sammelt und austauscht. Darüber hinaus bezweckt das Kinder- und Erwachsenenschutzgeheimnis auch den Schutz von öffentlichen Interessen, so insbesondere des Interesses, die Bereitschaft der Beteiligten zu gewinnen, der KESB die notwendigen Informationen für deren Ar- beit zu geben (FamKomm Erwachsenenschutz/Cottier/Hassler, N 2 zu Art. 451 ZGB). Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen die KESB nur deshalb in- formiert wird, weil sich die Informationsperson auf die Vertraulichkeit verlassen kann (Interesse der Informationsperson an der Vertraulichkeit ihrer Information). 3.3. Es ist in erster Linie, wie bereits erwähnt, die Einsicht in die zweite Gefähr- dungsmeldung vom September 2016 strittig. In dieser Meldung finden sich keine heiklen Informationen oder gesicherte Angaben, die zu den geschützten persönli- chen Verhältnissen des verstorbenen Vaters gehören oder deren Offenbarung den verstorbenen Vater stichhaltig in ein schlechtes Licht rücken könnten. Viel- mehr zeichnet in der 12-seitigen Gefährdungsmeldung eine Tochter des verstor- benen B._____ ein subjektives, auf weiten Strecken verzweifeltes Bild ihrer Sicht auf das Geschehen innerhalb der Herkunftsfamilie. Es finden sich viele Mutmas- sungen und Belastungen anderer Familienmitglieder, insbesondere von zwei Schwestern. Die Gefährdungsmeldung schliesst mit dem Anliegen, dass eine un- abhängige, neutrale Instanz die Vorgänge (in der Familie) überwachen, kontrollie- ren und allenfalls eingreifen solle; die Informationsperson will im Übrigen verhin- dern, dass sie einmal den Vorwurf des Nichthandelns trifft. Das Interesse der Informationsperson an der Vertraulichkeit bzw. an der Geheim- haltung (der zweiten Gefährdungsmeldung) ist nicht allzu gewichtig, nachdem diese Person selbst ausführt, sie sei selbstverständlich bereit, mit jedem offen und ausführlich darüber (über den Inhalt der Gefährdungsmeldung) zu reden. Zum Schutz der Informationsperson vor missliebigen Reaktionen (durch Familienmit- glieder) und damit auch zu ihrem eigenen Schutz kann die Einschränkung des
Einsichtsrechts folglich nicht gerechtfertigt werden. Aus dem gleichen Grund ist dieser Informationsperson auch nicht Frist anzusetzen, um sich zum Aktenein- sichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu äussern. Das Interesse an der Bekanntgabe des Namens der Informationsperson und des Inhalts der (zweiten) Gefährdungsmeldung wird abgeschwächt durch den Tod des gemeinsamen Vaters und die Tatsache des schlechten Gesundheitszustandes der gemeinsamen Mutter, welche im Heim umsorgt ist: Ein Einblick in die streit- gegenständlichen Akten hat aller Voraussicht nach die weitere Verhärtung des Familienstreites zur Folge. So betrachtet wäre aus unbeteiligter Warte der Be- schwerdeführerin zu raten, den Antrag auf Akteneinsicht fallen zu lassen. Wie ge- zeigt, will die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Akten (auch) das Behörden- handeln nachvollziehen können. Zudem vermutet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die (zweite) Gefährdungsmeldung Ausführungen enthält, die sie selbst betreffen. Diesbezüglich steht der Beschwerdeführerin ein Informations- und damit ein Akteneinsichtsrecht zu. Eine Verweigerung oder Einschränkung liesse sich mit zu schützenden geheimen Daten Dritter rechtfertigen, was hier aber nicht ersichtlich ist: Berechtigte Interessen Dritter, konkret der Mutter und der zwei anderen Schwestern, an der Geheimhaltung der (zweiten) Gefährdungsmel- dung sind nicht ersichtlich. Die Informationsperson holt in ihren Ausführungen so weit aus, dass die Belastungen der einzelnen Familienmitglieder durch sie bereits wieder ins Unklare kehren. 4. Zusammenfassend zeigt die Interessenabwägung, dass die Gründe der Be- schwerdeführerin an der Akteneinsicht die Interessen der Erwachsenenschutzbe- hörde an der Geheimhaltung überwiegen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanzen sind aufzuheben.
III. Es sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grund- lage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. Septem- ber 2017 wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin ist Einsicht in die Akten der KESB zu ihrem Vater, B._____, geb. tt. November 1938, gest. tt.mm.2016, zu gewähren. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach Nord, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: