Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170080-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 7. September 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.65 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverhei rateten und getrennt lebenden Eltern des am tt.mm.2012 geborenen C.. Die Mutter A. (fortan Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. 2. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB namentli ch mit der Aufgabe, "mit den Eltern eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung, inkl. Besuchsrechtsaufbau, zu erarbei- ten bzw. der Kindes- und Erwachsenenschut zbehö rde Antrag zu stellen, falls kei- ne Ei ni gung zustande kommt", und ernannte D._____ vom Sozialzentrum E._____ zum Beistand. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 8/77). 3. Eine Beschwerde der Mutter gegen die Errichtung der Beistandschaft wies der Bezirksrat mit Urteil vom 7. September 2017 ab, wobei einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (act. 6). Gegen diesen Entscheid, der ihr am 11. September 2017 zugestellt worden war (BR act. 7/33) erhob die Mutter mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (act. 2) rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 (act. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Beschwerdebeilage nach (act. 3/3 = act. 10), korrigierte einen Fehler und erinnerte an eine von ihr gesetzte Frist. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR act. 7/1-35 und KESB act. 8/1-193). Auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters kann verzichtet werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. 1. In ihrer Beschwerdebegründung verlangt die Mutter von allen Beteiligten, die (ihrer Beschwerde beigelegte) Freie Demokratische Grundordnung mit der Unter- zei chnung i n nasser blauer Tinte zu verifizieren. Wer dies versäume, anerkenne automatisch seine Inkompetenz. Damit disqualifizierten sich die Beteiligten in die- ser Angelegenheit und seien für befangen erklärt (act. 2 S. 1). Das der Beschwerde beigelegte "Bekenntni s zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung)" bezieht sich zwar auf die Schweizerische Bundesverfassung und darin verankerte Prinzipien (act. 3/1). Die Gerichte haben die Gesetze anzuwenden und damit insbesondere auch die Verfassung zu beach- ten. Die Forderung der Mutter nach einer unterschriftlichen Ratifikation dieses Be- kenntnisses entbehrt jedoch ei ner rechtli chen Grundlage. Darauf ist nicht einzu- treten. 2. Mit dem ihrer Beschwerde beiliegenden Souveränen Affidavit der Wahrheit, in dem sie (wiederholt) ihre Familienbibel als ihr Gesetz bezeichnet (act. 3/3) und mit den weiteren Ausführungen ihrer Beschwerdebegründung verlässt die Mutter jedoch ni cht nur den Boden der Schwei zeri schen Rechtsordnung, sondern auch denjenigen der intersubjektiven Verständigung. Darauf ist ebenfalls ni cht ei nzutre- ten. 3. In i hren ei nlei tenden Ausführungen unter der Überschri ft Sachverhalt schreibt die Mutter, das Urteil des Bezirksrats beziehe sich nicht auf ihre Stel- lungnahme an die KESB und an den Bezirksrat (act. 2 S. 1 oben). Im Rahmen der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Erforschungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB) ist darin eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, auf die nachfolgend einzugehen ist. Vor Vorinstanz hatte die Mutter gerügt, ihr Schreiben vom 13. Juni 2016 (KESB act. 7/78) an die KESB sei von der KESB weder beantwortet worden, noch sei es in die Erwägungen des Beschlusses vom 14. Juni 2016 eingeflossen. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (BR act. 8/18).
Diese Rüge gehe fehl, erwog die Vorinstanz. Die Mutter habe das auf den 13. Ju- ni 2016 datierte Schreiben am späteren Nachmittag des 15. Juni 2016 bei der KESB abgegeben. Es verstehe sich von selbst, dass die KESB es im tags zuvor gefällten Beschluss ni cht habe berücksichtigen können. Sodann habe die KESB die Mutter am 26. Mai 2016 zum Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 14. Juli 2015 angehört und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (act. 6 S. 7 E. 3.3). Das trifft zwar grundsätzli ch zu. Das entband die Vorinstanz jedoch nicht davon, den Inhalt der bei der KESB verspätet eingereichten und deshalb in deren Ent- schei d unberücksi chti gten Eingabe vom 13. Juni 2016 (KESB act. 7/78) in ihrem eigenen Verfahren zu behandeln. Soweit das ni cht geschehen ist , ist das i m vor- liegenden Verfahren nachzuholen. Da beide Beschwerdeinstanzen volle Kognition haben, erleidet die Beschwerdeführerin dadurch im Ergebnis keinen Nachteil. 4. Die Mutter geht im Schreiben an die KESB vom 13. Juni 2016 auf den Ab- klärungsbericht vom 14. Juli 2015 ein. Sie sei über diese Abklärungen nicht auf- geklärt worden und sei über dieses ganze Vorgehen "sehr geschockt". Im Bericht äussere sich eine anonyme Person, die teilweise dieselben Aussagen mache wie der Beschwerdegegner und bei der es sich um ei ne Bekannte von i hm zu handeln scheine. Sollten aufgrund dieser Aussagen irgendwelche Massnahmen in Erwä- gung gezogen werden, bestehe sie auf einer direkten Gegenüberstellung mit die- ser Person. Es folgen Ausführunge n zur Si tuation in der Kinderkrippe. Am Anfang sei sie von der Krippenleitung unterstützt worden. Erst als sie C._____ während der Probe- zeit aus der Krippe nehmen wollte, hätten die ganzen Probleme begonnen und habe sie den Brief vom 31. Oktober 2014 von der Krippe erhalten, der alles falsch darlege und zeige, dass die Fronten bereits verhärtet waren. Entgegen der anderslautenden Darstellung habe sie sich Hilfe und Unterstützung vom Sozialzentrum E._____ erhofft und immer wieder Beratung gesucht. Was die Abklärerinnen gemacht hätten, sei "keine Beratung, sondern eher eine Ausmuste- rung gewesen, was natürlich jeder unangenehm empfinden würde". Nachdem sie
gesehen habe, dass alles verdreht worden sei, sowie den ganzen Vorkommnisse mit den Kinderärzten, sei ein weiterer Kontakt mit dem Sozialzentrum für sie un- zumutbar. Im Moment stehe sie mit Frau F._____ von der Kinder- und Erwachse- nenschutz ...-Vereinigung in Kontakt. Das sei eine ...-Vereinigung, die sich für "unterschwellige Angebote" einsetze und solche auch anbiete. Zu letzt ersucht sie um die Zustellung der Akten (KESB act. 7/78). Aus ihrer Ein- gabe vom 27. Juli 2016 an den Bezirksrat geht jedoch hervor, dass sie vor der Fällung des Entscheides der KESB Akteneinsicht erhalten hatte (BR act. 8/11). In ihrem Schreiben vom 13. Juli 2016 an die KESB bestätigt sie, dass sie am 7. Juli 2016 Akteneinsicht erhielt (BR act. 8/2). Sowei t ei n Anspruch auf Aktenei nsi cht besteht, wurde dieser erfüllt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf postali- sche Zustellung der Akten besteht nicht. 5. Zum Antrag auf eine Gegenüberstellung mit der anonymen Auskunftsperson im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2015 hatte die Vorinstanz erwogen, es bestehe kein Anspruch auf eine Gegenüberstellung mit den Personen, di e si ch ni cht i m Sinn der Beschwerdeführeri n über i hre und C._____s Lebensverhältnisse geäus- sert hätten (act. 6 S. 7 f. E. 3.3). Gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB und § 49 EG KESR kann die KESB einen Abklä- rungsbericht einer Verwaltungsstelle oder eines privaten Trägers öffentlicher Auf- gaben ei nholen (BSK, ZGB-Auer / Marti, Art. 446 ZGB N 18). Auf die Beweiser- hebung kommt gestützt auf Art. 450f ZGB ergänzend die ZPO zur Anwendung (BSK, ZGB-Auer / Marti, Art. 446 ZGB N 26 f.). Die Geheimhaltung des Namens einer Auskunftsperson, die anonym bleiben möchte, da sie Angst vor der Mutter habe (KESB act. 8/37 S. 6), ist als Schutz- massnahme zu qualifizieren, welche das rechtliche Gehör der Mutter einschränkt. Um überprüfen zu können, ob eine solche Vorkehrung gerechtfertigt ist , müsste die Identität dieser Person zumi ndest den Behörden bekannt sein, was hi er ni cht der Fall ist. Ei ne Verwertung dieser Aussagen zum Nachteil der Mutter kommt daher ni cht i n Frage.
zu regeln imstande seien. Daher sei nicht zu beanstanden, dass die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet habe und den Beistand beauftragt habe, auf eine Besuchsrechtsinstalli er ung hi nzuwi rken, den Eltern i n dieser Hinsicht beratend beizustehen und das Besuchsrecht zu überwachen (act. 6 S. 10 f. E. 3.5.1). Darin, dass sich die Mutter nicht freiwillig beraten lässt und es i n C.s Leben zu vielen Abbrüchen (häufige Wechsel des Kinderarztes, Abbruch der Betreuung in der Kinderkrippe) gekommen sei, erkannte der Bezirksrat entgegen dem Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums E. noch keine Gefährdung des Kindes- wohls. Hinweise auf erzieherische Defizite fand er jedoch in einem Bericht des Vereins Kinderkrippe G., den die Mutter lediglich pauschal als falsch be- zeichne und der im Übrigen durch die Schilderungen des Beschwerdegegners bestätigt werde. Daraus schloss der Bezirksrat, es sei namentlich angemessen, dass der Beistand damit betraut werde, die Finanzierung des Lebensunterhalts si cherzustellen und für C.s geeignete Tagesstruktur besorgt zu sein (act. 6 S. 11 f. E. 3.5.2). Eklatante erzieherische Defizite der Mutter offenbarten sich nach dem Dafürhalten des Bezirksrats sodann, als C. Anfang November 2016 - also während des vori nstanzli che n Verfahrens - wegen einer Oberschenkelfraktur im Kinderspital Zürich hospitalisiert werden musste. Die Mutter habe sich im Behandlungssetting weder kooperativ noch zuverlässig verhalten und habe gegen den ärztlichen Rat die sofortige Entlassung von C. nach Hause verlangt, ohne sich mit einer Nachbetreuung durch die Spitex einverstanden zu erklären, worauf i hr die KESB am 11. November 2016 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ent- zog und die Unterbringung von C._____ im Kinderspital anordnete. Nachdem die Mutter bereit war, eng mit der Kinderspitex zusammenzuarbeiten, die medizini- schen Ratschläge zu befolgen und die ärztlichen Folgetermine wahrzunehmen, konnte diese Massnahme am 22. November 2016 wieder aufgehoben werden. Damit sei der Auftrag an den Beistand, im Bedarfsfall für C._____s angemessene medizinische Versorgung besorgt zu sein, nicht zu beanstanden (act. 6 S. 13 f. E. 3.5.3).
Die Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, dass die Angaben der anonymen Auskunftsperson nicht entscheidend waren für die Anordnung der Bei- standschaft und die Abweisung der von der Mutter beim Bezirksrat dagegen er- hobenen Beschwerde. Ihre grundsätzlich berechtigten Einwände gegen die Be- rücksi chti gung von anonymen Auskünften führen daher im Ergebnis ni cht zu ei- nem anderen Entscheid. 7. Die einleitend angesprochene Thematik der Anerkennung der staatlichen Ordnung (vgl. oben II.1 und 2) trat in etwas anderer Form bereits in den vorin- stanzlichen Verfahren zutage, als die Mutter sich mit der Begründung gegen die Errichtung einer Beistandschaft wehrte, dass sie zu diesem Zweck mit einer ge- wissen Frau F._____ von einer Kinder- und Erwachsenenschut z ...-Vereinigung (... [Abkürzung der Vereinigung]) in Kontakt getreten sei und dass sie möchte, dass diese zwischen ihr und dem Beschwerdegegner als Eltern vermittle. Solange andere passendere Möglichkeiten vorhanden seien, sei die Erri chtung ei ner Bei- standschaft nicht angezeigt (KESB act. 8/78 S. 2; BR act. 7/11 S. 2 und act. 7/18 S. 1). In der Beschwerde nimmt die Mutter diese Argumentation zwar nicht auf (vgl. act. 2). Aber da sie am Ende ihres Schreibens vom 13. Juni 2016 an die KESB, dessen Nichtberücksichtigung im vorinstanzliche n Verfahren von i hr grundsätzli ch zurecht beanstandet wird, darauf zu sprechen kommt (KESB act. 7/78 S. 2), i st an dieser Stelle kurz darauf einzugehen. Dass der Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater unterbrochen ist und dass deswegen Handlungsbedarf besteht, wird von der Mutter offenbar anerkannt. Sie betont, dass sie wünsche, dass C._____ den Vater regelmässig sehe (BR act. 8/11). Der gestörte Kontakt zum Vater gefährdet das Kindeswohl und erfordert eine Massnahme, wie beide Vorinstanzen erkannten und von der Mutter ni cht i n Abre- de gestellt wird. Anstatt über eine Beistandschaft will sie den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater mit Hilfe ihrer Schwester und ihrer Mutter wiederher- stellen und sie beruft sich im Übrigen auf die Vermittlung von F._____ von der
Kinder- und Erwachsenenschut z ...-Vereinigung, bei der es sich um eine private Verei ni gung ohne jegliche hoheitliche Funktion handelt (BR act. 8/18). Die Mutter beruft sich damit sinngemäss auf den im Erwachsenenschutzrecht ge- setzlich verankerten und auch im Kindesschutzrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BSK, ZGB-Breitschmid, Art. 307 N 6). Familiäre Unterstützung ist allerdings in der Regel kein tauglicher Ersatz für eine behördliche Massnahme, wo ein familiärer Konflikt Grund für die Erforderlichkeit der Massnahme ist. Das ist vorliegend der Fall, wo auch der Vater Teil der Familie von C._____ i st und der zwischen den Eltern bestehende Konflikt um die Wieder- aufnahme und die Ausgestaltung des Kontakts zwischen C._____ und sei nem Vater der Hauptgrund für die Anordnung einer Beistandschaft war, wie die oben zitierten vorinstanzlichen Erwägungen zeigen. Ähnli ches gi lt für private Parallelstrukturen zu staatlichen Behörden, wie die von der Mutter angerufene Ki nder und Erwachsenschutz ...-Vereinigung ... [Abkür- zung der Vereinigung] eine zu sei n schei nt. Es ist den Eltern unbenommen, ei n Vermittlungsangebot einer solchen privaten Stelle anzu nehmen. Sie sind jedoch dazu nicht verpflichtet, und di e staatlichen Behörden bleiben gleichwohl für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständi g und müssen auch gegen den Willen der Parteien einschreiten, wenn die von den Eltern freiwillig i n Anspruch genommene private Unterstützung nicht ausreicht, um einer gegebenen Gefähr- dung des Kindeswohls zu begegnen. Vorliegend kommt hinzu, dass die von der Mutter angerufene Vereinigung im weiteren Verlauf des Verfahrens der KESB als i hre Interessenvertreteri n aufgetreten ist (vgl. KESB act. 7/138), was einer Rolle als Vermittlerin entgegensteht. Im Verfahren der KESB liess sich der Vater freiwillig auf einen Versuch ei n, den Kontakt zu C._____ über die Schwester der Mutter herzustellen (KESB act. 7/72). Dieser Versuch war jedoch anscheinend nicht erfolgreich (KESB act. 7/77 S. 6 E. I.6). Das wird von der Mutter nicht in Abrede gestellt, die lediglich behauptet, es sei am 28. August 2016 zu einem einmaligen Treffen zwischen ihrer Mutter, C._____ und seinem Vater gekommen (BR act. 8/18).
Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Vater seinen Sohn C._____ - allenfalls mit Ausnahme des von der Mutter behaupteten einmali- gen Treffens im Beisein ihrer Mutter im August 2016 - seit der Trennung der El- tern im November 2014 nicht mehr gesehen hat (vgl. act. 6 S. 10 E. 3.5.1; KESB act. 7/77 S. 7 E. II. 2). Nicht nur im Interesse des Vaters, sondern auch mit Blick auf das Kindeswohl ist die Wiederaufnahme des Kontakts zwischen C._____ und seinem Vater daher dringlich. Das gehört zu den Aufgaben des von der KESB er- nannten Beistandes und darf nicht den Parteien oder freiwilligen Helfern überlas- sen werden. Dieser Dringlichkeit trugen die Vori nstanzen Rechnung, indem sie einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. In ihrer Beschwerde stellt die Mutter einleitend fest, dass "die Betreuung des Kindes C._____ ohne fremde Hilfe und / oder Ei nmi schung gewährleistet" sei (act. 2 S. 1). Sie setzt sich aber in der Folge ni cht mi t der vori nstanzli che n Be- gründung auseinander, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft mit den erteil- ten Aufträgen erforderlich ist, die oben auszugsweise wiedergegeben wurde. Da- mit erfüllt sie die (bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien herabgesetzten) An- forderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Aus der pauschalen Behauptung, dass die Betreuung von C._____ ohne fremde Hilfe gewährleistet sei, kann si e ni chts zu i hren Gunsten ableiten, da sich dadurch ni chts an den von den Vori nstanzen angeführten Gründen für di e Anordnung ei- ner Beistandschaft ändert, namentlich dass der Kontakt von C._____ zu sei nem Vater seit längerer Zeit unterbrochen ist. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sind erfüllt.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Mutter zu auferlegen. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzuspreche n, der Mutter ni cht, weil sie bei diesem Ergebnis keinen Anspruch darauf hat, und dem Vater nicht, weil er in diesem Verfahren keine erheblichen Aufwendungen hatte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt und der Beschwerde- führeri n auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2 und act. 9, und die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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