Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____,
betreffend Anordnung Beistandswechsel
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 22. August 2017; VO.2017.12 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)
Erwägungen: I. 1. Nachdem A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) aufgrund i hrer bipo- laren Störung im Dezember 2013 per fürsorgerischer Unterbringung in den psy- chiatrischen Stützpunkt der Gemeinde B._____ verbracht werden musste, eröff- nete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezi rks Affoltern (nachfol- gend KESB) ei n Verfahren zur Erri chtung ei ner Erwachsenenschutzmassnahme (act. 8/6/8 und 8/6/21). Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 errichtete sie für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 in Verbi ndung mi t Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufgaben, diese bei der Erledigung der admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten zu betreuen und vertreten, nament- li ch seien ihr gesamtes Vermögen und Einkommen zu verwalten und es sei für i hr soziales und gesundheitliches Wohl zu sorgen. Zur Beiständin wurde C., Sozialdienst Bezirk Affoltern, ernannt (act. 8/6/28). 2. Mitte Juli 2016 stellte die Beiständin ihren Bericht über die Beistandschaft für die Dauer vom 20. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 der KESB zu, wori n sie auf das gute Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführeri n hi nwies und die Wei- terführung der Beistandschaft beantragte (act. 8/6/31). 3. Am 22. August 2016 reichte die Beiständin eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. D., der die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 ambulant psy- chiatrisch betreute, ein. Darin befürwortete der Arzt aus medi zi ni scher Si cht die Fortführung der Beistandschaft durch die bisherige Beiständin (act. 6/8/32/1). 4. Am 10. Februar 2017 hörte die KESB die Beschwerdeführerin zu ei nem allfälligen Wechsel der Person der Beiständin an. Die Beschwerdeführerin erklär- te, an der bisherigen Beiständi n festhalten zu wollen, und äusserte Bedenken, ihr derzeit stabiler psychischer Zustand könnte sich bei einem Mandatsträgerwechsel verschlechtern (act. 6/8/34).
Am 29. März 2017 ordnete die KESB einen Beistandswechsel per 1. Mai 2017 an und ernannte E._____ der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ zur neuen Beiständin (act. 6/8/36). 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2017 rechtzeitig beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 8/1): 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern a.A. sei wegen Verletzung von Art. 401 ZGB aufzuheben und C._____ sei unverändert als Vertretungsbeiständin mit Einkommens- und Vermögensver- waltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB als Beiständin zu ernennen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und es seien keine Gebüh- ren zu erheben. Die Vorinstanz zog die Akten der KESB bei und setzte ihr Frist zur Vernehm- lassung (act. 6/3). Mit Zuschrift vom 12. Mai 2017 verzichtete die KESB auf eine Stellungnahme (act. 4). Diese Eingabe stellte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin zur freigestellten Vernehmlassung zu (act. 8/7). Am 22. August 2017 hiess die Vori nstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies die Be- schwerde ab. Gleichzeitig ersuchte sie C., den Schlussberi cht mi t Schluss- rechnung einzureichen (act. 8/8 = act. 4/2, nachfolgend act. 4/2). 7. Gegen das Urteil der Vorinstanz beschwerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2017 (act. 2) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid der KESB Affoltern am Albis vom 29. März 2017 sowie das Ur- teil des Bezirksrats Affoltern a. Albis vom 22. August 2017 seien aufzuheben. 2. Frau C. sei unverändert als Vertretungsbeiständin mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i. V. m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ernannt zu bleiben. 3. Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und zudem neu die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, act. 5). Die Sache erweist sich als spruch- reif. II. 1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich in Er- wachsenenschut zsac he n nach den Besti mmungen des Schwei zeri schen Zi vi lge- setzbuches (ZGB) und des Ei nführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG) und der ZPO (§ 40 EG KESR). Mit der Beschwerde können insbesondere Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Vor der Beschwerdeinstanz gilt sinngemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB (§ 65 EG KESR). Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte der Parteien auf Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts zu beachten (BGE 142 III 732 E. 3.4.1 S. 735). 2. Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem den Antrag, es sei der Ent- scheid der KESB aufzuheben (act. 2 Antrag Ziffer 1). Anfechtungsobjekt im zweit- i nstanzli chen Beschwerdeverfahren bildet nur das Urteil der ersten Beschwer- deinstanz, mi thi n der Vorinstanz bzw. des Bezirksrats. Mit der vorliegenden Be- schwerde kann demnach ni cht der Entscheid der KESB, sondern nur derjenige des Bezirksrats angefochten werden. Da die Vorinstanz den Entscheid der KESB jedoch bestätigte, würde bei Gutheissung der nun zu behandelnden Beschwerde und Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zwangsläufig auch der Entscheid der KESB wegfallen. 3. Die Vorinstanz begründete den Wechsel der Beistandsperson zusammen- fassend damit, die Gemeinde B._____ sei aus dem Zweckverband Sozialdienst Bezirk Affoltern ausgetreten, weshalb für die Führung der Berufsbeistandschaften
von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde seit 1. Januar 2016 die eigene Be- rufsbeistandschaft der Gemeinde zuständig sei. Art. 421 Ziff. 3 ZGB sehe vor, dass das Amt des Beistandes oder der Beiständin von Gesetz wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin endet. Bei professionellen Organisationen bestehe neben dem arbeitsrechtlichen Ver- hältni s zwischen Berufsbeistand und Organisation auch ei n Rechtsverhältni s zwi- schen staatlicher Behörde und Organisation, welche die übertragenen, öffentli- chen Aufgaben ausführe. Trete eine Gemeinde aus einem Zweckverband (Orga- ni sati on) aus und beschäftige dieser die Angestellten weiter, fehle eine Art. 421 Ziff. 3 ZGB entsprechende Regelung. Die Auflösung solcher organisationsrechtli- cher Grundlagen sei in Ergänzung des Gesetzes als wi chti ger Grund i m Si nne von Art. 422 Abs. 2 ZGB und Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu betrachten, der eben- so zur Beendigung des Amts des Beistands oder der Bei ständi n führe. Der Bei- standswechsel sei aufgrund der nun eigenständig von der Gemeinde geführten Berufsbeistandschaften deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses wie auch der organisationsrechtlichen Grundlagen stünden in einem Spannungsverhältnis zum Interesse der schutz- und hi lfsbedürf- tigen Person. Es sei dabei auf die Interessen der schutzbedürftigen Person zu achten. Veränderungen seien jedoch ni cht nur Ri si ken sondern auch C hancen für diese Personen. Die Vorinstanz kam aufgrund des Beistandschaftsberichts von C., der ärztli chen Bescheinigung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D. sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin an der persönlichen Anhö- rung durch di e KESB zum Schluss, es sei zwar davon auszugehen, dass das Ver- trauensverhält ni s von C._____ wesentli ch zur psychi schen Stabi li si erung der Be- schwerdeführeri n beitrage. Die Beschwerdeführerin werde jedoch stark von der Psychiatrie-Spitex Affoltern unterstützt, habe auch zu i hrem Sohn, i hrer Tochter und i hrer Zwi lli ngsschwester ei n enges Vertrauensverhäl t ni s und besuche i hren behandelnden Arzt regelmässig. All diese Beziehungen seien im Gesamtkontext ebenso zu berücksichtigen und trügen zur Stabi li si erung bei. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass das Vertrauensverhältnis zur bisherigen Beiständi n für den Erhalt der psychischen Stabilität unabdingbar sei. Die Beiständin sehe die Beschwerdeführerin nur wenige Male im Jahr und i hre Unterstützung beschränke
si ch auf die finanziellen und administrativen Bereiche, während die anderen Per- sonen für wi chtigere Aspekte, nämlich das gesundheitliche und soziale Wohl der Beschwerdeführerin, zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Grün- de vorgebracht, weshalb sie zur neuen Beiständin nicht ebenfalls ein Vertrauens- verhältnis aufbauen könne. Es bestünden insgesamt keine Gründe für eine Ab- lehnung der neuen Beiständin gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB. Der Wunsch der be- troffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB gelte ni cht absolut. Vorliegend stünden dem organisatorisch motivierten Beistandswechsel keine schützenswer- ten Interessen der Beschwerdeführerin entgegen. Die Abwägung der Interessen ergebe vielmehr, dass die Durchführung der Beistandschaft durch den Bei- standswechsel nicht gefährdet werde (act. 4/2). 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den eigenen organisa- torischen Interessen ein zu grosses Gewicht beigemessen, dafür die besonderen Interessen der Beschwerdeführerin und deren mit der Erkrankung zusammen- hängenden speziellen Bedürfnisse nicht genügend gewürdigt. In i hr em Fall sei aus medizinisch-psychi atri sche n Gründen ei ne Ausnahme bei der Umstrukturie- rung der Berufsbeistandschaft nöti g und von einem Mandatsträgerwechsel abzu- sehen. Der Organisation des Beistandschaftswesens komme i m Erwachsenen- schutz eine dienende Funktion zu. Die Interessen der betreuten Person gingen denjenigen des Gemeinwesens oder privater Dritter an einer für sie geeigneten Struktur vor. Heute sei die Betreuung der Beschwerdeführerin optimal. Der Wech- sel stelle alles Erreichte in Frage und bewirke bei ihr grosse psychische Proble- me. Das übrige Umfeld habe sie zuvor nicht hinreichend stabilisieren können. Die Beschwerdeführerin habe neben den ca. vier persönlichen Treffen im Jahr (act. 2 S. 4), regelmässigen telefonischen und E-Mail-Kontakt zur Beiständin. Sie könne sich jederzeit an C._____ wenden. Allein dieses Wissen sei für si e enorm beruhi- gend. C._____ sei zuvor die Beiständin i hrer Tochter gewesen, und si e hätten sich schon damals gut miteinander verstanden. Die Beschwerdeführerin habe be- reits seit längerem eine persönliche, fast familiäre Beziehung zu C._____ unter- halten und diese bei Anordnung der Beistandschaft als Beiständin vorgeschlagen. Diese sei geeignet und ausdrücklich bereit, das Amt weiterzuführe n.
Vorschlagsrecht hinzuweisen. Erst wenn diese keinen Vorschlag unterbreitet oder einem solchen gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nicht entsprochen werden kann, ist nach Art. 401 Abs. 3 ZGB zu prüfen, ob die betroffene Person den von der Be- hörde vorgeschlagenen Amtsträger ablehnen kann. Eine andere Handhabe würde das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB teilweise untergraben, weil der KESB im Rahmen von Art. 401 Abs. 3 ZGB (mit der Wortwahl "soweit tunlich") ein grösserer Ermessensspielraum als beim Vor- schlagsrecht gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB zusteht. 6. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann die KESB bei der Ernennung von Mandatsträgern als Folge von Veränderungen in den organisatorischen Strukturen vor Entscheidungen stehen, welche die Interessen der betroffenen Person tangieren. D i e Vori nstanz schei nt davon auszu gehen, dass das Recht der betroffenen Person, eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB vorzuschlagen, aus organisatorischen Gründen, konkret bei der Umstrukturierung der Berufsbeistandschaften als Folge eines Austritts der Gemeinde aus einem Zweckverband, eingeschränkt werden darf. Organi sati onsrechtli che Strukturen sollen die Anwendung des materiellen Rechts ermöglichen und gewährleisten, dass dieses im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt wird. Dieser Grundsatz gilt auch bei Änderungen der Organi sati onsstrukture n im Erwachsenenschutzrecht. Das Vorschlagsrecht im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB zählt zum materiellen Er- wachsenenschutzrecht, während die meist kommunal oder überkommunal gere- gelten Berufsbeistandschaften Teil des (organisatorischen) Ausführungs- bzw. Vollzugsrechts darstellen. Die mit dem Vollzug des Erwachsenenschutzrechts kantonal beauftragten Behörden haben deshalb dafür zu sorgen, dass die Um- strukturi erung im Bereich der Berufsbeistandschaften i n Nachachtung des Vor- schlagsrechts der betroffenen Person durchgeführt wird. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Auflösung des organisatori- schen Grundverhältnisses in analoger Anwendung von Art. 423 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB zur Beendigung des Mandats als Berufsbeistand führe. Das Bundesgericht musste die Frage, ob bei Auflösung des organisatorischen Grundverhäl t ni sses die analoge Anwendung der Besti mmung über die Entlassung aus wi chti gem Grund
Platz greift, bisher nicht entscheiden (vgl. BGer. Urteil 5A_954/2013 vom 11. Au- gust 2014). Es hielt indessen in Übereinstimmung mit der Lehre ausdrücklich fest, dass die Interessen der betroffenen Person stets im Vordergrund stehen (BGer. Urteil 5A_954/2013 vom 11. August 2014, E. 4., D ANIEL ROSCH in: ZVW 2009, Auflösung organisationsrechtlicher Grundlagen und Ende des vormundschaftli- chen Mandates, S. 361; FamKomm-D ANIEL ROSCH, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 421 N 10 ff.). Daraus kann geschlossen werden, dass das Mandat trotz Auf- lösung des organisationsrechtlichen Grundverhältnisses weiterzuführen ist, wenn die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses verletzt würden (vgl. auch D ANIEL ROSCH in: ZVW 2009, Auflösung organisationsrechtlicher Grundlagen und Ende des vormundschaftli- chen Mandates, S. 363). Die Befolgung des Wohls der betroffenen Person bedeu- tet gleichsam die stetige Beachtung ihres Mitbestimmungsrechts und damit ihres Vorschlagsrechts bei Ernennung einer Beistandsperson. Daraus ergibt sich, dass selbst bei der Annahme, das Mandat der Berufsbeiständin sei in analoger An- wendung von Art. 423 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB durch den Austritt der Gemeinde aus dem Zweckverband beendet worden, bei der Ernennung der neuen Beistandsper- son das Vorschlagsrecht der betroffenen Person i m Grundsatz zu beachten wäre. Zwar können besondere Umstände oder Interessen einer Gemeinde eine Ein- schränkung des Vorschlagsrechts ausnahmsweise rechtfertigen, wenn bei Abwä- gung der Interessen der Gemeinde einerseits und der privaten Interessen der be- troffenen Person andererseits das öffentliche Interesse überwiegt. Solche Interes- sen der Allgemeinheit si nd jedoch für den Einzelfall konkret darzulegen und be- dürfen einer eingehenden Abwägung. 7. Die Beschwerdeführerin wünscht als Beiständin die bisherige Mandats- trägerin C.. D i es geht unmi ssverständli ch aus i hrer Anhörung durch di e KESB vom 10. Februar 2017 (act. 8/6/34) sowie aus ihren Beschwerden an die Vorinstanz sowie die Kammer hervor (act. 8/1 und 2). Darin legte sie ausführli ch dar, wie wichtig es für sie sei, die bisherige Beiständin, zu der sie ein enges Ver- trauensverhältnis verbinde und auf die sie zählen könne, behalten zu können, und lehnte einen Wechsel der Beistandsperson ausdrücklich ab. Sie hat damit gleich- zeitig im Rahmen der durch die Gemeinde B. neu zu organisierenden Be-
rufsbeistandschaft eine Person, nämlich C., als Vertrauensperson i m Si nne von Art. 401 Abs. 1 ZGB zur Beiständin vorgeschlagen. Die Beiständin führte i n i hrem Beri cht ihrerseits aus, sie habe ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerde- führerin aufbauen können, deren Schwächezustand habe gelindert und eine Ver- schlimmerung der Krankheit verhindert werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen Wechsel der Person des Mandatsträgers ausdrücklich abgelehnt und ihr Vertrauen in die bisherige Beiständin betont. Ein Mandatswechsel würde zu einem Verlust der Kontinuität der Betreuung führen. Die Interessen der Be- schwerdeführeri n am Beibehalten der Beiständin seien höher zu gewichten als die Interessen der Gemeinde an einem Mandatsträgerinnenwechsel. Sie beantrage die Weiterführung der Beistandschaft durch si e (act. 8/6/31). Damit hat die bishe- rige Beiständin ni cht nur der Weiterführung des Mandats ausdrückli ch zuge- stimmt, sondern auch nachvollziehbar begründet, weshalb dies im Interesse der Beschwerdeführerin geboten ist. Die Geeignetheit von C. als Beiständin kann sodann ni cht ernsthaft angezweifelt werden, nachdem sie das Amt bereits seit Februar 2014 zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdeführerin geführt hat und ihr Bericht von der KESB ohne Bemerkungen genehmigt wurde (act. 8/6/35/2). Weder die Vorinstanz noch die KESB machen überdies geltend, die Amtsführung von C._____ habe je zu Beschwerden oder Beanstandungen Anlass gegeben. Aus di esen Gründen si nd die Voraussetzungen zur Befolgung des Wunsches der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB erfüllt. Be- sondere Interessen der Gemeinde B., welche die Beibehaltung bzw. erneu- te Ernennung von C. als Beiständin nach der Umstrukturierung als nicht möglich oder unzumutbar erscheinen liessen, wurden weder im Verfahren geltend gemacht, noch lassen sich solche aus den Akten erkennen. Die Fortführung der Beistandschaft durch C._____ erwei st si ch auch i n Ab- wägung mutmasslicher finanzieller Interessen der Gemeinde sowie in Berücksich- tigung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der Beschwerdeführerin als geboten. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer bipolaren affektiven Störung und musste sich deshalb wiederholt in stationäre psychiatrische Pflege begeben. Vor der Errichtung der Beistandschaft musste sie erstmals per fürsorge- rischer Unterbringung in eine Klinik verbracht werden. C._____ nahm ihre Tätig-
keit als deren Beiständin unmittelbar nach der Entlassung der Beschwerdeführe- ri n aus der Klinik auf. Auch wenn di e Beschwerdeführeri n durch i hre bereits zuvor bestehenden engen Bezi ehungen zu nahen Verwandten und die engmaschige psychiatrische Behandlung über ei n gutes soziales Netz verfügte, trug i hre ver- trauensvolle Beziehung zur neuen Beiständin wesentlich zur Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustands bei. So wies Dr. med D., ...arzt des Psychiatrie- stützpunktes am Spital Affoltern a. Albis, in seiner im aktuellen Beschwerdever- fahren eingereichten Stellungnahme vom 1. September 2017 auf die Instabilität der Erkrankung der Beschwerdeführerin und die relative Stabilität seit Ernennung der aktuellen Beiständin hin und empfahl, wenn irgend möglich, keinen Wechsel in der Beistandschaft vorzunehmen (act. 4/3). Damit bestätigte er seine bereits in der ärztlichen Bescheinigung vom 18. August 2016 vertretene Auffassung, dass das seit Jahren bestehende gute Vertrauensverhält ni s zu r Beiständin C. wesentli ch zur psychischen Stabilität der Patientin beitrage. Es sei deshalb aus psychiatrischer Sicht die unveränderte Fortführung der Beistandschaft durch die- selbe Beiständin angezeigt (act. 8/6/32/1). Diese Beurteilung deckt sich mit der Ei nschätzung von C._____ i n i hrem Bericht (act. 8/6/31). Die Weiterführung des Beistandschaft durch die bisherige Beiständin ist somit aufgrund der gesamten Aktenlage zum Wohle der Beschwerdeführerin dringend angezeigt. Daran vermö- gen allgemeine Überlegungen der Vorinstanz, ein Wechsel könne auch ei ne C hance sei n, ni chts zu ändern. Die Vorinstanz übersieht ferner, dass die Beistän- din gemäss Beschluss der KESB über die Anordnung der Beistandschaft auch mit der Aufgabe betraut wurde, für das soziale und gesundheitliche Wohl zu sorgen und für die regelmässigen ärztli chen Kontrollen und eine geeignete psychiatrische Versorgung besorgt zu sein (act. 8/6/28). Ihre Aufgaben konzentrieren sich dem- zufolge ni cht bloss auf finanzielle und administrative Belange. Auch die Besor- gung rei n fi nanzi eller und administrativer Angelegenheiten bedürfen zudem eines soliden Vertrauensverhältnisses der betroffenen Person zur Bei ständi n. Das Ar- gument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin treffe die Beiständin lediglich viermal pro Jahr persönlich, vermag ebenfalls ni cht zu überzeugen. D i e Be- schwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie häufigen telefonischen und E-Mailkontakt mit der Beiständin unterhalte und schon allein das Wissen sie
beruhige, sich bei Problemen jederzeit vertrauensvoll an C._____ wenden zu können. 8. Zusammenfassend gebieten die besonderen Interessen der Beschwerde- führeri n, die Beistandschaft durch die bisherige Beiständin C._____ weiterzufüh- ren bzw. dem Wunsch der Beschwerdeführerin, C._____ als Vertrauensperson zur (neuen) Beiständi n zu ernennen, zu entsprechen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
III. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Rechtsmittelverfahren die Gewäh- rung der unentgeltli che n Prozessführung und Ernennung von D r. i ur. X._____ zu i hrer unentgeltli che n Rechtsvertreterin (act. 2 Antrag Ziffer 3). 2. Eine Partei hat Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Gerichtskosten sowie die allfälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsver- beiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 und 118 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdemittelverfahren. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen, weshalb auf i hr Gesuch um unentgeltli che Pr o- zessführung ni cht einzutreten ist . Was die unentgeltliche Prozessverbeiständung betrifft, lebt die Beschwerdeführerin gemäss "Beistandsbericht mit Vermögens- rechnung" von ei ner IV-Rente samt Zusatzleistungen und weist kein substantielles Vermögen auf (act. 8/6/31-31/2). Sie ist deshalb prozessbedürftig. Ferner war die Beschwerdeführeri n zur D urchsetzung i hrer Ansprüche auf den Bei zug ei ner Rechtsvertretung angewiesen und der Prozess war nicht aussichtlos. Die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind daher erfüllt. IV.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des erst- und zwei ti nstanzli c hen Verfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entscheidgebühr des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens blieb unangefochten, weshalb lediglich die in Dispositivziffer III. des vorinstanzlichen Urteils vorgenommene Kostenverlegung anzupassen ist. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird gemäss §§ 5 und § 13 AnwGebV in einem separaten Beschluss zu bemessen sei n.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten, soweit es die Gebühren und Kosten des Gerichts betrifft. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttel mi t nachfolgendem Erkenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern I., II. und III. des Urteils des Bezirksrats Affoltern vom 22. August 2017 werden aufgeho- ben. Damit wird auch der Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschut zbe- hörde des Bezirks Affoltern vom 29. März 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens des Bezirksrats im Umfang von Fr. 1'246.-- ge- mäss Dispositivziffer III. des Urteils des Bezirksrats Affoltern werden bestä- tigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: