Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstei n und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 25. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. Y._____
betreffend Regelung persönlicher Verkehr / Erteilung einer Weisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 16. August 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2016.35 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. A._____ (Vater) und B._____ (Mutter) sind die nicht miteinander verheirate- ten Eltern der am tt.mm.2013 geborenen C._____. Den Eltern kommt die gemein- same elterliche Sorge für ihre Tochter zu, welche bei der Mutter lebt. 2. Spannungen in der Beziehung der Parteien führten ca. in der zweiten Jah- reshälfte 2014 zur Trennung der Eltern. Die bisherigen Konflikte verlagerten sich in der Folge auf die Regelung des persönlichen Kontaktes des Vaters zu seiner Tochter. Ein Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Januar 2015 betreffend Verdacht der Kindsentführung (durch die Mutter/Grosseltern mütterlicherseits in die Ukraine) und ein zeitgleicher Bericht des kjz ... betreffend Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft veranlassten die KESB Horgen zu näheren Abklä- rungen. Der in der Folge vom kjz ... angeforderte Abklärungsbericht wurde am 22. Juli 2015 erstattet (vgl. KESB act. 53). 3. Im weiteren Verfahrensverlauf vor der KESB Horgen stellten die Parteien unterschiedliche Anträge in Bezug auf die Betreuungsregelung. Eine einvernehm- liche Regelung konnte nicht erzielt werden. Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 ent- schied die KESB Horgen über die strittigen und heute noch relevanten Punkte fol- gendermassen:
f) die Einhaltung der Weisung gemäss Dispositiv Ziff. 8 zu kontrollieren und im Rahmen des ordentlichen Rechenschaftsberichtes zu dokumentieren sowie bei Nichteinhaltung die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten bzw. der Kin- desschutzbehörde entsprechende Anträge zu stellen; g) der Kindesschutzbehörde Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindes- wohls eine Aufhebung der Begleitung oder die Prüfung weitergehender Kin- desschutzmassnahmen aufdrängen sollten. 4. Die Beiständin erhält den Auftrag, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Horgen sobald als nötig, spätestens jedoch per 30. Juni 2018 den ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. 5. Die faktische Obhut wird bei der Kindsmutter belassen. 6. Der persönliche Verkehr von A._____ mit der Tochter C._____ wird im Sinne einer Minimalregelung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs wie folgt geregelt: Der Kindsvater hat das Recht, die Tochter C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) jedes Wochenende jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an je- dem Mittwochnachmittag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr (angepasst an den Schlafrhythmus von C.); b) jährlich am zweiten Weihnachtstag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedes ungera- de Jahr an C.s Geburtstag am tt.mm. von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedes gerade Jahr am 1. Januar von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in den geraden Jahren an Ostern jeweils von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in den ungeraden Jahren an Pfingsten von jeweils 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Nach dem dritten Geburtstag soll die Situation von der Beiständin unter Einbezug der entwicklungspsychologischen Einschätzung überprüft und der Übergang zu Über- nachtungen beim Kindsvater vorbereitet werden. [7. ..] 8. Den Kindseltern wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Hinweis auf die Strafan- drohung gemäss Art. 292 StGB die Weisung erteilt, für mindestens sechs Sitzungen eine psychologische Erziehungsberatung zu besuchen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hin- weis auf Strafdrohung dieses Artikels an ihm erlassenen Verfügung nicht Folge leis- tet, wird mit Busse bestraft." [9.-13 ..] 4. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich B. beim Bezirksrat Horgen. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 6a und 8; ferner verlangte sie, dass die Übergabe von C. jeweils durch eine Drittperson erfolgen solle, dies eventualiter bis zum 12. November 2016 und darnach durch eine Drittperson oder
im Beisein einer Drittperson (BR act. 1). Auch A._____ beschwerte sich beim Be- zirksrat Horgen und beantragte die Aufhebung von Ziffer 5 und die Ei nräumung der gemeinsamen Obhut über C._____ sowie die Ausdehnung der angeordneten Betreuungszeiten, der Feiertags- und Ferienregelung (BR act. 8/1). Am 16. Au- gust 2017 entschied der Bezirksrat Horgen wie folgt (BR act. 24 = act. 7):
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. August 2016 sowie die Beschwer- de des Beschwerdegegners vom 29. August 2016 gegen den Beschluss der KESB vom 11. Juli 2016 werden teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. II. Der Beschluss der KESB vom 11. Juli 2016 wird wie folgt abgeändert: "3. D._____ (...) d) in Absprache mit den Eltern die Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten) festzulegen und die Übergabe des Kindes zu organisieren. Insbesondere hat sie die Übergaben persönlich zu überwa- chen oder dies an eine geeignete Drittperson zu delegieren, so dass es zu kei- nem direkten Kontakt zwischen den Kindeseltern kommt; (...) 6. Der persönliche Verkehr von A._____ mit der Tochter C._____ wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt geregelt: Der Kindsvater hat das Recht, die Tochter C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) jedes erste und dritte Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 17.00 Uhr; b) jeden zweiten und vierten Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr; c) in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, d.h. von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26.Dezember, 17.00 Uhr; sowie in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl an Pfingsten, vom Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, und vo m 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 17.00 Uhr; d) ab dem vierten Lebensjahr jährlich je dreimal für eine Woche Ferien. Die Kind- seltern haben sich über die Ferienregelung rechtzeitig abzusprechen. Können sie sich nichteinigen, so kommt dem Kindsvater in den Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und der Kindsmutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
(...) 8. Der Kindsvater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, für mindestens sechs Sitzungen eine psychologische Erziehungsberatung zu besuchen. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
"Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten un- ter Hinweis auf Strafdrohung dieses Artikels an ihm erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. (...)" [III.-VIII. ...]
Mit Eingabe vom 18. September 2017 lässt A._____ gegen diesen Ent- scheid Beschwerde erheben. Dabei stellt er folgende Anträge (act. 2):
Es sei Ziffer 1 des Beschlusses und des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 16. Au- gust 2017 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die gemeinsame Obhut über Tochter C., geboren am tt.mm.2013, einzuräumen. 2. Es sei Ziffer 1 des Beschlusses und des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 16. Au- gust 2017 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer das folgende Betreuungs- recht einzuräumen: - an drei Wochenenden pro Monat von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montag- morgen; - eventualiter jedes zweite Wochenende pro Monat von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, C. während vier Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen. Im Übrigen sei das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht zu bestätigen. 3. Es sei Ziffer 1 (ric htig: Ziffer II/8) des Beschlusses und des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 16. August 2017 aufzuheben, und es sei die Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer zum Besuch einer kinderpsychologischen Erziehungsberatung aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegneri n (zuzüglich MwSt). 6. Es sind die Akten des Bezirksrates und der KESB Horgen beigezogen wor- den. 7. Im Rahmen zweier Instruktionsverhandlungen vom 21. November 2017 (Prot. S. 6-26) und 16. Januar 2018 (Prot. S. 28-35) verständigten sich die Parteien auf nachstehende Regelung des persönlichen Verkehrs (act. 23): "Die Parteien einigen sich über die Betreuung der Tochter C._____ durch den Vater wie folgt:
– i n den ungeraden Wochen an den Wochenenden von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen (der Vater holt C._____ in der Kinderkrippe/Kindergarten und bringt sie bis um 9.00 Uhr zur Mutter resp. rechtzeitig in den Kindergarten) und – i n den geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag (der Vater holt C._____ in der Kinderkrippe/Kindergarten und bringt sie auch wieder rechtzeitig dorthin) – i n den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, d.h. von Gründon- nerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr, und vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis am 28. Dezember 17.00 Uhr, sowie i n den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, von Freitag 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag 17.00 Uhr und vom 29. Dezember 12.00 Uhr bis am 2. Januar 17.00 Uhr – während fünf Ferienwochen pro Kalenderjahr (nicht mitgerechnet die Ferien in der Weihnachts-/Neujahrszeit). Die Ferien sind auf je dreimal eine Woche und zwei Wochen in den Sommerferien zu verteilen. Über die Ferienregelung sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei lung der Ferien zu und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbe- halten. Die Eltern erklären ihre Absicht, C._____ zu ermöglichen, die Geburtstage der Grosseltern väterlicherseits sowie die Geburtstage ihres Bruders und ih- res Stiefvaters mitzufeiern. Da der Geburtstag der Grossmutter väterlicher- seits und des Stiefvaters auf denselben Tag fällt, kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Teil-
nahme an der Geburtstagsfeier zu und der Mutter in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl." II. Materielles A. Genehmigung der Vereinbarung 1. Zu regeln sind hauptsächlich die persönlichen Kontakte des Vaters zu seiner Tochter, mithin Kinderbelange. Dabei finden die Offizial- und Untersuchungsma- xime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien getroffene Verein- barung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages unterliegt demnach der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Diese verlangt, dass mit der Vereinba- rung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.1. Die Eltern legen einen detaillierten Plan über die Betreuungszeiten von C._____ durch den Vater vor. Diesem obliegt die Betreuung von C._____ an den Wochenenden in den ungeraden Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen und von Mittwoch bis Donnerstag in den geraden Wochen. Gegenüber der be- zirksrätlichen Anordnung stellt dies eine Erweiterung dar, indem einerseits dem Vater die Betreuung von C._____ an den Wochenenden in allen ungeraden Wo- chen obliegt und die Betreuung zudem bis am Montagmorgen andauert und an- derseits die Betreuungszeit am Mittwoch in den geraden Wochen bis am Don- nerstagmorgen fortdauert. Anhand der Ausführungen der Parteien im Rahmen der beiden Instruktionsverhandlungen verlaufen die Übergaben von C._____ am Sonntagabend zurück zur Mutter nicht immer störungsfrei und reibungslos. Dies mag damit zusammenhängen, dass in der Familie des Vaters, welcher im Haus und Haushalt seiner Eltern wohnt, am Sonntagabend zum Nachtessen zahlreiche Familienangehörige zusammenkommen, was es für C._____ schwierig macht, sich aus dem väterlichen Familienverband zu lösen. Mit dem Verbleib beim Vater am Sonntagabend und der damit verbundenen weiteren Übernachtung kann die- ser Schwierigkeit begegnet werden. Allerdings verlangt diese Regelung, dass C._____, wenn sie im August 2018 in den Kindergarten eintreten wird, an den be- treffenden Montagmorgen deutlich früher wird aufstehen müssen als bei ihrer Mutter, um rechtzeitig im Kindergarten in Zürich einzutreffen. Der Vater wird daher
gehalten sein, bei der Reisezeit die auf der Wegstrecke A1 Richtung Zürich all- morgendlich auftretenden Verkehrsstaus einzurechnen. C._____ geht nach D ar- stellung der Parteien gerne zum Vater (Prot. S. 10 f.; S. 17) und hat auch zu des- sen Eltern und weiteren Verwandten einen regelmässigen Kontakt (Prot. S. 11 f.). Dies gilt es zu erhalten und zu stärken. Hi nsi chtli ch der Ausdehnung der Betreu- ungszeit am Mittwoch fällt in erster Linie in Betracht, dass angesichts der weit auseinander liegenden Wohnorte der Parteien (Mutter: Zürich; Vater: E.) eine Betreuung durch den Vater während eines Nachmittags nicht angezeigt ist. Solange C. die Kinderkrippe besucht, was bis im Sommer 2018 der Fall ist, reduzierte sich dieser Nachmittag faktisch auf eine Stunde, da C._____ frühes- tens um 16.00 Uhr in der Kita abgeholt werden kann. Aber auch nach dem Som- mer 2018 ist eine nachmittägliche Betreuungszeit nicht angebracht, da der Vater nicht in Zürich wohnt und da keine Möglichkeit besteht, dass sich C._____ zu- rückziehen und ausruhen könnte; vielmehr wäre der Vater gezwungen, sich wäh- rend einigen Stunden mit C._____ in der Stadt Zürich zu bewegen, da eine Fahrt nach E._____ und zurück am selben Nachmittag dem Zweck zuwiderläuft, dass der Vater mit der Tochter Zeit verbringen kann bzw. dass das Kind Anteil am Le- ben des Vaters an einem Werktag nehmen kann, da ein wesentlicher Teil der Zeit mit einer Autofahrt verbracht würde. Kann der Vater dagegen C._____ nach der Kita um 16.00 Uhr resp. nach Kindergartenschluss abholen und nach Hause fah- ren, hat das Mädchen ausreichend Zeit, sich auszuruhen, zu spielen, mit dem Va- ter und dessen Eltern zu essen, ohne dass Hektik aufkommt. Allerdings gilt auch bei dieser Regelung, dass der Vater wird darauf achten müssen, dass C._____ am Donnerstag rechtzeitig in der Kita resp. dem Kindergarten eintreffen wird. In s- gesamt nimmt die von den Eltern getroffene Vereinbarung auf die berechtigten Anliegen aller Beteiligten angemessen Rücksi cht, namentli ch auf den Umstand, dass C._____ mit ihrer Mutter und deren Partner und einem jüngeren Bruder zu- sammenlebt und dass der Vater, welcher berufstätig ist und mit seiner eigenen Familie einen ausgeprägt engen Kontakt pflegt, C._____ an diesem Familienle- ben teilhaben lassen möchte, schliesslich auf das Bedürfnis von C., si ch i n beiden Familien aufgehoben und umsorgt zu fühlen. Es ist in diesem Sinne ni chts auszumachen, was den Interessen von C. zuwiderlaufen könnte.
2.2. Die Eltern verständigten sich sodann auch über die Betreuung von C._____ an den Feiertagen und in den Ferien (act. 23). Diese Regelung geht ebenfalls über die bezirksrätliche Anordnung hi naus, wobei ni cht erkennbar i st, i nwi efern damit Interessen oder Bedürfnisse von C._____ missachtet würden. Gleiches gilt auch für die von den Eltern abgegebene Absichtserklärung, C._____ zu ermögli- chen, die Geburtstage der Grosseltern väterlicherseits sowie die Geburtstage ih- res Bruders und ihres Stiefvaters mitzufeiern (act. 23). Bei diesen Personen han- delt es sich um enge Vertraute C.s, mit denen sie täglich bzw. zumindest wöchentlich in engem Kontakt steht. 2.3. Zusammenfassend steht einer Genehmigung der elterlichen Vereinbarung nichts entgegen. B. Beistandschaft 1. Für C. hat die KESB Horgen am 11. Juli 2016 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der eingesetzten Beiständin wurde eine Reihe an Aufgaben übertragen, welche oben unter I./3./3a)-g) einzeln aufgelistet si nd. Der Bezirksrat Horgen hat sich i n sei nem Entschei d dazu nicht weiter ge- äussert. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang auch keinen An- trag (act. 2). 2.1. Zur Instrukti ons ve rha nd l ung vom 21. November 2017 wurden die eingesetz- te Beiständin und ihre Nachfolgerin eingeladen (Prot. S. 3 und S. 5). Vorgängig der angesetzten Verhandlung teilte der Geschäftsführer des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen mit, durch Aussagen der beiden Beiständinnen, welche diesen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt seien, entstünde die Gefahr, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört würde und der Eindruck der Parteilichkeit entstünde, was die konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern in Zukunft beein- trächtigen würde. Zeugenaussagen seitens der Beiständinnen lägen daher nicht im Kindesinteresse, weshalb diese nicht vom Amtsgeheimnis entbunden würden und somi t ausdrückli ch nicht zur Aussage ermächtigt seien (act. 20). Zu Beginn
der Instruktionsverhandlung beriefen sich die erschienenen Beiständinnen auf dieses Schreiben und erklärten, sie könnten keine Aussagen machen (Prot. S. 6). Dazu ist folgendes anzumerken: die Beiständinnen sind von der KESB Hor- gen eingesetzt worden. Dieser gegenüber sind sie rechenschaftspflichtig, d.h. sie haben gegenüber ihrer Auftraggeberin über ihre Tätigkeit im konkreten Mandat Auskunft zu geben, insbesondere hinsichtlich der ihnen konkret übertragenen Aufgaben (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Dieser Rechenschaftsbericht bildet Teil der Ak- ten. Die Kammer ist zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz in Verfahren der KESB und hat dabei eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen und nötigenfalls eigene Abklärungen zu tätigen (Offizial- und Untersuchungsma- xime, Art. 296 Abs. 1 ZPO); dabei ist sie nicht an Parteianträge gebunden. Es versteht sich von selbst, dass die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen i n ei nem konkreten Rechtsmittelverfahren uneingeschränkte Einsicht in sämtliche diesbe- zügliche Akten der KESB haben müssen und/oder statt schriftliche Auskünfte der Beistandspersonen einzuholen, diese mündlich befragen können und dürfen. Nur so ist gewährleistet, dass in einem konkreten Streitfall die gesetzlich verlangte umfassende Prüfung aller bedeutsamen Aspekte vorgenommen werden kann, um beurteilen zu können, ob die bestehende Beistandschaft nach wie vor angezeigt ist, allenfalls aufgehoben werden kann oder ob sie veränderten Verhältnissen an- zupassen i st. Hier hat die KESB Horgen die eingesetzte Beiständin beauftragt, sobald als nötig, spätestens jedoch per 30. Juni 2018 den ordentlichen Rechen- schaftsbericht einzureichen. Dieser Zeitvorgabe zufolge fehlt es in den Akten an ei nem solchen Beri cht. Mündliche Angaben der Beiständinnen über die ihnen übertragenen Aufgaben fehlen wie erwähnt; es fehlen sodann namentlich Anga- ben der Beiständinnen hinsichtlich lit. g) ihres Auftrages, nämlich Antrag zu stel- len, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Aufhebung der Begleitung oder die Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollte. Anzu- merken bleibt zudem, dass von einem Amt angestellte Beistandspersonen ihren Vorgesetzten gegenüber keine analoge Rechenschaftspflicht haben können wie gegenüber der KESB. Denn nicht das Amt, bei dem die Beistandspersonen ange- stellt sind, ist Mandatsträger, sondern einzig die Beistandsperson selbst − und si e unterscheidet sich hierin nicht von einer Beistandsperson, die nicht von einem
Amt angestellt ist. Und das beschlägt auch das Amtsgeheimnis. Von daher er- scheint es sehr fraglich, ob Vorgesetzte einer von einem Amt angestellten Bei- standsperson überhaupt vorgesetzte Behörde i.S. des Art. 320 Ziff. 2 StGB sind und ni cht vi elmehr nur di e KESB. Es ist daher im folgenden auf die von den Parteien im Rahmen der Instrukti- onsverhandlungen gemachten Angaben und den dabei gewonnenen Eindruck abzustellen. 2.2. Die Eltern erklärten übereinstimmend, nur wenig Kontakt mit der ursprüng- lich eingesetzten Beiständin gehabt zu haben. Zur neu eingesetzten Beiständin hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt (Prot. S. 15), die Beschwerdegegne- rin traf diese für ein Gespräch (Prot. S. 23). Der Beschwerdeführer gab sodann an, die Beiständin sei für die von ihnen gefundene Lösung bei den Übergaben nicht in Erscheinung getreten, sie hätten diese selbständig erarbeitet (Prot. S. 15), während die Beschwerdegegnerin meinte, momentan für die Übergaben keine Hilfe zu benötigen (Prot. S. 24). Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, es gäbe in Zukunft vielleicht wieder Streit und dann wäre es hilfreich, eine vermit- telnde Person zu haben bzw. jemanden, mit dem eine Lösung zu finden wäre (a.a.O.). Auch habe sie sich ab und zu wegen Fragen an die Beiständin gewandt (Prot. S. 23). Anhand der soweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien fanden die Übergaben von C._____ stets ohne Mitwirkung der Beiständin oder ei- ner von ihr eingesetzten Person statt. Die Parteien waren offensichtlich in der La- ge, diesbezüglich Lösungen zu finden, auch wenn die Übergaben - wie von bei- den Seiten bestätigt - nicht immer problemlos verliefen (vgl. Prot. S. 12 f., S. 19). Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, die Beistandschaft insoweit auf- rechtzuerhalten, als die Beiständin zu beauftragen ist, im Falle von Unsti mmi gkei- ten oder Konflikten bei der Ausübung der Betreuungsregelung als vermittelnde Person zur Verfügung zu stehen. Für weitergehende Aufgaben der Beiständin fehlen aktuell die Voraussetzungen. In dem Sinne ist die Beistandschaft beizube- halten und der Aufgabenbereich der Beiständin anzupassen.
C . Wei sung 1. Die KESB Horgen erteilte in ihrem Beschluss vom 11. Juli 2016 den Eltern die Weisung, für mindestens sechs Sitzungen eine psychologische Erziehungsbe- ratung zu besuchen. Diese Weisung verband sie mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (KESB act. 116). Bei dieser Anordnung stützte sich die KESB auf die Empfehlungen im Abklärungsbericht des kjz ... vom 22. Juli 2015 (vgl. KESB act. 53). Im Weiteren hielt die KESB dafür, aufgrund der unterschiedlichen Anträ- ge der Eltern und ihrer Aussagen sei nicht anzunehmen, dass sie eine Erzie- hungsberatung freiwillig besuchen würden (KESB act. 116 S. 8). Der Bezirksrat Horgen hat in seinem Entscheid vom 16. August 2017 erwogen, es sei nicht er- si chtli ch, wori n der Mehrwert einer solchen Erziehungsberatung für die Mutter lie- ge und ihr gegenüber diese Weisung aufgehoben (act. 7 S. 27). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser ihm gegenüber be- stehenden Weisung (act. 2 S. 2). Zu Recht weist er daraufhin, dass der Bezirksrat Horgen diesbezüglich nichts ausführe, und dass insofern ein Widerspruch beste- he, als der Bezirksrat ihm eine volle Erziehungsfähigkeit attestiere (act. 2 S. 8; act. 7 S. 14). Als die KESB die betreffende Weisung aussprach, war C._____ 1 1/2jährig und ausserstande, ihre Bedürfnisse verbal mitzuteilen. Mittlerweile ist sie vierjäh- rig und spricht mit der Mutter russisch und mit dem Vater italienisch. Es gibt aktu- ell keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich den Eltern gegenüber nicht auch ve r- bal mi ttei len und i hre Wünsche und Anli egen kundtun kann. D i e i m seinerzeitigen Abklärungsbericht geäusserte Befürchtung, insbesondere di e Wahrnehmungsfä- higkeit des Vaters i n Bezug auf ni chtsprachli che Äusserungen von C._____ sei eingeschränkt (vgl. KESB act. 53 S. 13), lässt sich im heutigen Zeitpunkt nicht aufrechterhalte n. Im Übri gen i st ni cht ersi chtli ch, in welchen Aspekten der Erzie- hung von C._____ der Beschwerdeführer gestärkt und/oder angeleitet werden sollte. Dabei ist nicht zu übersehen, dass die Beziehung der Parteien nicht kon- fliktfrei ist und wie erwähnt die Übergaben nicht immer reibungslos verlaufen (si nd) und durchaus auch i n Zukunft Schwi eri gkei ten auftauchen könnten. D i es
rechtfertigt allerdings nicht die Erteilung einer Weisung. Damit entfällt ohne weite- res auch die damit verbundene Strafandrohung nach Art. 292 StGB.
III. K o s te n- und Entschädi gungsregelung 1. Die KESB Horgen setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 4'000.00 fest und auferlegte diese den Parteien je hälftig, wobei der Anteil der Mutter zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde (KESB act. 116 S. 7 Ziffer 11). Das Verfahren vor der KESB Horgen gestaltete sich nicht besonders auf- wändig oder kompliziert. Die zu klärenden Fragen betrafen in erster Linie die Be- treuungsregelung. Vorsorgliche Massnahmen waren keine zu treffen. In dem Sin- ne kann das Verfahren vor der KESB Horgen als durchschnittlich bezeichnet wer- den. Dies rechtfertigt die festgelegte Gebühr von Fr. 4'000.00 nicht; diese ist auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. An der hälftigen Kostenauflage an die Parteien ändert sich damit nichts. 2. Zu bestätigen ist die vom Bezirksrat Horgen getroffene Kosten- und Ent- schädigungsregelung (act. 7 S. 33 Dispositiv Ziffer IV und V). 3. Für das Verfahren vor der Kammer ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und wie von den Parteien in ihrer Vereinbarung vorgesehen (act. 27) diesen je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Par- teientschädigungen sind keine auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwer- degegnerin wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 17. Januar 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Persönlicher Verkehr Die Parteien einigen sich über die Betreuung der Tochter C._____ durch den Vater wie folgt: – in den ungeraden Wochen an den Wochenenden von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen (der Vater holt C._____ in der Kinderkrippe/Kindergarten und bringt sie bis um 9.00 Uhr zur Mutter resp. rechtzeitig in den Kindergarten) und – in den geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag (der Vater holt C._____ in der Kinderkrippe/Kindergarten und bringt sie auch wieder rechtzeitig dorthin) – in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, d.h. von Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontag 17.00 Uhr, und vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis am 28. Dezember 17.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, von Freitag 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag 17.00 Uhr und vom 29. Dezember 12.00 Uhr bis am 2. Januar 17.00 Uhr – während fünf Ferienwochen pro Kalenderjahr (nicht mitgerechnet die Ferien in der Weihnachts-/Neujahrszeit). Die Ferien sind auf je dreimal eine Woche und zwei Wochen in den Sommerferien zu verteilen. Über die Ferienregelung sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abwei- chende Kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Eltern erklären ihre Absicht, C._____ zu ermöglichen, die Geburtstage der Gros- seltern väterlicherseits sowie die Geburtstage ihres Bruders und ihres Stiefvaters mit- zufeiern. Da der Geburtstag der Grossmutter väterlicherseits und des Stiefvaters auf denselben Tag fällt, kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Teilnahme an der Geburtstagsfeier zu und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Ko ste n- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
Die von der KESB Horgen mit Beschluss vom 11. Juli 2016 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufrechterhalten und die Beiständin wird beauftragt, bei Konflikten zwischen den Eltern betreffend Betreuungsregelung zu vermitteln. Im Übrigen entfallen die Aufgaben der Beiständin gemäss Beschluss der KESB Horgen vom 11. Juli 2016 Ziffer 3 lit. a) bis lit. g). 3. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende Weisung gemäss Be- schluss der KESB Horgen vom 11. Juli 2016 zum Besuch ei ner Erzi ehungs- beratung (Ziffer 8) wird aufgehoben. 4. Die von der KESB Horgen festgesetzte Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 herabgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der KESB Horgen vom 11. Juli 2016 gemäss Ziffer 11. 5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Anteil wird einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien (unter Beilage einer Kopie der Prot. S. 35), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, das Gemein- deamt des Kantons Zürich und das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Züri ch i m Auszug (Erwägungen II./B. 1. und 2.1.) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: