Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170071-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Juni 2017 i.S. C., geb. tt.mm.2005, D., geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2011; VO.2017.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1.1. C., geboren tt.mm.2005, D., geboren tt.mm.2008 und E., geboren tt.mm.2011 sind die gemeinsamen Kinder von A. und B.. Die Ehe von A.' (heute: A.) und B. wurde mit Urteil der Einzelrichte- rin des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 8. August 2013 geschieden (act. 12). Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern sollte gemäss dem Geri chtsentschei d unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Berufstätigkeit des Vaters stattfinden (act. 12 S. 3, Dispositivziffer 3.a). Es haben in der Folge funkti oni eren- de und regelmässige Besuche stattgefunden. 1.2. A._____ hat am tt. September 2013 wieder geheiratet. Aus der Ehe mit F._____ gingen die beiden Kinder G., geboren tt.mm. 2013, und H., geboren tt.mm. 2014, hervor. A._____ und F._____ zogen mit den beiden ge- meinsamen Kindern und den drei vorehelichen Kindern von A., C., D._____ und E., im November 2015 von I. TG nach J._____ ZH. A._____ hat noch zwei bereits volljährige Kinder, die in Deutschland leben. 2.1. Mit Entscheid vom 12. April 2017 erteilte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezi rke Wi nterthur und Andelfi ngen (nachfolgend: die KESB) dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur den Auftrag, die aktuelle Si- tuati on von C., D. und E._____ abzuklären und stellte dazu einen Fragekatalog auf (act. 8/23 = act. 7/2/1). Anlass für die Intervention durch die KESB und die Erteilung des Abklärungsauftrages war eine Gefährdungsmeldung der Schulleiterin der Primarschule J._____ vom 22. Februar 2017 (act. 8/1). Die KESB sah in der Gefährdungsmeldung genügend Anhaltspunkte für einen abklä- rungsbedürftigen Sachverhalt. Nach Ansicht der KESB ist dringend zu klären, welche konkreten Gefährdungen für die drei Kinder in welchem Ausmass beste- hen würden und mit welchen Massnahmen diesen zeitnah und effektiv entgegen-
gewirkt werden könne. Die KESB begründet den Abklärungsauftrag damit, dass trotz der Anhörung der Eltern am 10. März 2017 durch die Fachmitarbeiterin der KESB (act. 8/12) es der Behörde nicht möglich gewesen sei, einen ausreichenden Einblick in das Familiensystem zu erhalten, weshalb auch noch keine differenzier- tere Einschätzung der Kindeswohlgefährdung erfolgen könne (act. 8/1 S. 3). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die KESB dem kjz ei nen Abklärungsauf- trag auch über die beiden Kinder G._____ und H._____ erteilte. Die Eltern A.-F. fochten diesen Entschei d bis an das Obergericht an. Diese Be- schwerde betreffend Abklärung von G._____ und H._____ wurde im Verfahren mit der Prozess Nr. PQ170045 angelegt. 2.2. Die Mutter und der Vater erhoben Beschwerde gegen di e Anordnung des Abklärungsberichtes (act. 7/1). Sie stellten sich auf den Standpunkt, anlässli ch der Anhörung vom 10. März 2017 habe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden können, weshalb eine solche Feststellung nicht automatisch zu weiteren Abklärungen führen dürfe (act. 7/1 S. 2 oben). Es brauche für weitere Abklärun- gen sachdienliche und objektive Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung. Allfälli- ge Leistungs- und Verhaltensdefizite in der Schule und allfällige medizinische Ur- sachen sei en noch kein Grund, die KESB einzuschalten. Die Gefährdungsmel- dung der Schulleiterin der Primarschule J._____ vom 22. Februar 2017 sei nicht kritisch überprüft worden, sie, die Gefährdungsmeldung, sei persönlich motivi ert gewesen (act. 7/1 S. 1 unten). 3.1. Der Bezirksrat Winterthur wies mit Urteil vom 6. Juni 2017 die Beschwerde kostenfällig ab. Er hielt dafür, dass der Entscheid, ob eine aufsuchende Abklärung anzuordnen sei, im pflichtgemässen Interesse der KESB liege. Es gehe in Fragen der Prozessleitung nicht darum, einen vertretbaren Ermessensentscheid durch einen anderen zu ersetzen (act. 3 S. 8 unten = act. 7/7). Es sei in den Ermes- sensentscheid der Prozessleitung nur dann einzugreifen, wenn die KESB grund- sätzlich von in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewi- chen sei (act. 3 S. 9 oben). Vorliegend gebe es keinen Anlass, i n den Entschei d der KESB einzugreifen, sei es doch bislang nicht möglich gewesen, eine differen-
ziertere Einschätzung des Kindeswohls vorzunehmen. Es sei deshalb eine Abklä- rung anzuordnen, welche das ganze Familiensystem umfasse (act. 3 S. 9). 3.2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates Winterthur führte die Beschwerde- führerin am 22. Juni 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates und damit die Auf- hebung des Entscheides der KESB vom 12. April 2017 (act. 2 S. 1 f.). Sie führt wie bereits vor dem Bezirksrat aus, die KESB habe es unterlassen, die Gefähr- dungsmeldung der Schulleiterin Primarschule J._____ zu überprüfen. Sie, die El- tern, hätten anlässlich der Anhörung vom 10. März 2017 die Vorwürfe widerlegen können. Ei ne Kindeswohlgefährdung habe denn auch nicht aufgezeigt werden können. Zudem ersuchte die Mutter um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1. Die Akten von KESB und Bezirksrat wurden beigezogen (act. 8/1-32 und act. 7/1-7). Die Parteien wurden auf den 11. Oktober 2017 zur Anhörung vorgela- den (act. 9, act. 10/1-2, Prot. S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin liess sich entschul- digen und ist nicht erschienen (act. 11). B._____ führte anlässli ch der Anhörung vom 11. Oktober 2017 aus, dass die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., D. und E., seit 25. September 2017 bei ihm in K. (Gemeinde L._____ SG) wohnen würden und bereits eingeschult seien (Prot. S. 5). Es sei zum Wechsel gekommen, weil die Mutter alleine nach M._____ BE gezogen sei. G._____ und H._____ würden wei terhi n i n J._____ leben, nun mit deren Vater (Prot. S. 5). B._____ identifizierte sich nicht mit der Beschwerde der Mutter, stellte aber auch keinen Gegenantrag, sondern wies darauf hin, dass die Verhältnisse nun ohnehin anders seien, die Abklärungen seien sowieso ni cht mehr notwendi g, weil es ja um Abklärungen bei der Mutter gegangen sei (Prot. S. 4). Das Verfah- ren vor Obergericht ist spruchreif. II. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid vom 12. April 2017 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen welchen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Streitgegenstand ist eine aufsu-
chende Abklärung des Familienlebens A._____ durch Fachpersonen. Mit dem Bezirksrat ist festzuhalten, dass aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Eingri ff i m Si nne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auszugehen ist. Auf die Beschwerde der Beschwerde- führeri n i st ei nzutreten. 1.2. Die Beschwerdeführerin lebt neu in M._____ BE, und die Kinder sind neu beim Vater in L._____ SG, zu welcher Gemeinde das Dorf K._____ gehört, ge- meldet. Gestützt auf Art. 442 Abs. 1 ZGB bleibt die Zuständigkeit bis zum Ab- schluss des Verfahrens auf jeden Fall erhalten. Das Obergericht des Kantons Zü- rich hat die Beschwerde materiell zu behandeln. 2.1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). D en (kantonalen) Rechtsmitteli nstan- zen kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht i hnen die volle Ermessensüberprüfung zu (S TE CK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die vom Bezirksrat zitierten Bundesgerichtsentscheide (act. 3 S. 10, BGE 130 III 213, E. 3.1; BGE 129 III 380, E. 2) passen ni cht auf di e vorliegende rechtli che Si tuati- on: Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht lediglich eine offen- sichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. Demgegenüber haben aber, wie erwähnt, der Bezirksrat und das Obergericht vol- le Sachverhalts- und Rechtskontrolle, insbesondere prüfen die beiden Rechtsmit- telinstanzen auch die Frage der Verhältnismässigkeit einer Anordnung frei und umfassend. In di esem Si nne müssen auch di e Ausführunge n i m vom Bezi rksrat zitierten Entscheid der Kammer vom 8. Januar 2016 relativiert werden, die sich auf eine Willkürprüfung beschränken wollen (act. 3 S. 10 oben, OGer ZH PC150066, S. 9 Erw. 5). Die freie und umfassende Überprüfungsbefugnis gilt un- abhängig von der Art des Anfechtungsobjektes. Haben prozessleitende Entschei- de die Hürde der Anfechtbarkeit genommen (vorne Erw. II./1.1.), werden auch sie
durch die Rechtsmittelinstanz umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit, überprüft. 2.2. Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (Art. 443 ff. ZGB) können als Verfahren sui generis bezeichnet werden. Das ZGB enthält eine punktuelle Verfahrensordnung, für weite Teile des Verfahrens bleibt kantona- les Recht vorbehalten (Art. 450f ZGB). Verfahren im Bereich des Kindes- und Er- wachsenenschutzrechtes sind entgegen des Bezirksrates auf jeden Fall keine summarischen Verfahren (act. 3 S. 9 unten); der zitierte Gesetzesartikel (Art. 256 ZPO) und der erwähnte Bundesgerichtsentscheid (5D 192/2013), welcher ein Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hat, beziehen sich auf Summarverfah- ren und sind daher vorliegend nicht von Belang. Es ist im Gegenteil festzuhalte n, dass in Kinderbelangen in familienrechtlichen Prozessen der sogenannte unein- geschränkte Untersuchungsgrundsatz mit zulässigem Freibeweis gilt, und das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 ZPO), mit der Einschränkung, dass im Rechtsmittelverfahren die sogenannte Begründungsob- liegenhei t gilt. Das bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67). 3.1 Der Abklärungsauftrag gemäss Entscheid der KESB vom 12. April 2017 hat- te in erster Linie die Situation der Kinder im Haus der Mutter zum Gegenstand. Aus der Gefährdungsmeldung der Schulleiterin Primarschule J._____ muss gele- sen werden, dass die Hauptbetreuung durch die Mutter (möglicherweise) Proble- me für die Kinder berge und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Entwicklung und das Wohl der Kinder mit der aktuellen Situation gewährleistet seien (act. 8/1). Die Beziehung der Kinder zum Vater schildert die Schullei teri n in der Gefährdungsmeldung demgegenüber positiv, die Kinder wür- den bei ihm aufblühen, sie würden strahlen, wenn sie vom Vater erzählten (act. 8/1 S. 2). Entsprechend hielt die KESB im angefochtenen Entscheid fest, es sol- len die Rollen des Vaters und des Stiefvaters, Herr F._____, im Familiensystem beurteilt werden, vor allem aber soll abgeklärt werden, inwiefern die Mutter als
Haupterziehungsverantwortliche in Zukunft sinnvoll in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden könne (act. 8/23 S. 3). 3.2. Die Verhältnisse, die abgeklärt werden sollten, liegen so nicht mehr vor. Die Mutter ist am 25. September 2017 ohne Ki nder an ei nen neuen ausserkantonalen Wohnort gezogen (Prot. S. 5, act. 11), und der Vater lebt mit C., D. und E._____ zusammen i n K._____ SG. Es gibt im heutigen Zeitpunkt keinen Sachverhalt mehr, wie er gemäss Entscheid der KESB vom 12. April 2017 abge- klärt werden müsste. Der Sache nach ist die Beschwerde als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Das Obergericht sieht sich nach der rund einstündigen Anhörung des Vaters am 11. Oktober 2017 durch eine Gerichtsdelegation nicht veranlasst, den Sachver- halt, nun hi nsi chtli ch der Si tuati on der Ki nder i n K._____ SG, von si ch aus weiter zu ergänzen. Der Vater B., welcher i n K. über eine 4-Zimmer- Wohnung verfügt (Prot. S. 8), arbeitet im Drei-Schichtbetrieb in einem Industrieun- ternehmen (Prot. S. 7) und kann die Kinder, auch während der Nachtschicht, durch eine im gleichen Dorf lebende Tagesmutter betreuen lassen. Die Kinder sind eingeschult (Prot. S. 7, S. 9), und B._____ hat glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den Herbstferien auch um schulische Fördermassnahmen kümmern würde, wie bspw. um Logopädie für D._____ (Prot. S. 10 f.). Der Vater will auf je- den Fall einen regelmässigen und guten Kontakt der Kinder zur Mutter aufrecht erhalten (Prot. S. 13). Es lässt sich den Akten entnehmen, dass die Eltern auch nach der Schei dung i n ei nem guten Ei nvernehmen gestanden sind (Prot. S. 5). III. 1.1. Der Bezirksrat wies die Beschwerde, wie erwähnt, mit Urteil vom 6. Juni 2017 kostenfällig zu Lasten der Eltern ab (act. 3 S. 10, Dispositivziffer II.). Kosten können den Parteien nur auferlegt werden, wenn sie mi t i hren Standpunkten i m Prozess unterlegen sind. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht die Beschwerde abwies. Es ist somit zu beurteilen, ob die KESB zu Recht ei nen Abklärungsauftrag an die kjz erteilte.
1.2. Die KESB zi eht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not- wendigen Beweise. Dafür kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklä- rungen beauftragen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB). In der Gestaltung der Abklä- rung ist die KESB im Kanton Zürich weitgehend frei. (Erst-)G espräche mit den El- tern und dem Kind, Rücksprache mit der Person, welche die Gefährdungsmel- dung anbrachte, Ei nholen von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen wie Ärzten und Lehreri nnen drängen sich in erster Linie zur Sachverhaltsabklärung auf. Weitergehende Abklärungen erfolgen (ausserhalb der Stadt Zürich) durch das kjz. Aufsuchende Abklärungen si nd Eingriffe in die Privatsphäre. Sie müssen daher verhältnismässig sein. Analog zur Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit der Einholung von Gutachten kann festgehalten werden, dass si ch Abklärungs- aufträge dort erübrigen, wo die KESB eigenes Sachwissen hat bzw. haben sollte. Zudem sind aufsuchende Abklärungen nur zulässi g, wenn - weitere - Ki ndes- schutzmassnahmen ernsthaft i n Betracht zu zi ehen si nd. 2.1. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend ni cht gegeben bzw. ni cht aktenkundi g gemacht worden. Ausführunge n der KESB wonach alles, was über den normalen Rahmen hinausgehe bzw. Eigeninitiative der Mutter (A.) erfordert hätte, sei nicht oder mit wenig Unterstützung angegangen worden (act. 3 S. 5), oder es sei eine differenziertere Einschätzung des Familiensystems und des Kindeswohls vorzunehmen (act. 3 S. 9), können noch keinen aufsuchenden Abklärungsauftrag begründen. Die Mutter zog im Januar 2013, von N. SG herkommend, nach I._____ TG, wo sie bis November 2015 blieb. Im November 2015 zog sie mit fünf klei nen Kin- dern nach J._____ ZH. Im September 2017 zog sie alleine weiter nach M._____ BE. Der Umzug der Beschwerdeführerin nach I._____ mag im Zusammenhang mit der Ehescheidung von B._____ gestanden haben. Der nächste Umzug nach 2 ½ Jahren mi t fünf klei nen Ki ndern von I._____ nach J._____ ist erklärungsbedürf- tig, begründet als solcher aber noch keinen Abklärungsauftrag. Der nun zwei Jah- re später stattfindende alleinige Weiterzug der Mutter nach M._____ lässt die Wohnsituation der Mutter als etwas unstet erschei nen. Möglicherweise erfasste
die Fachmitarbeiterin intuitiv eine grundsätzliche unstete Lebensart der Mutter, welche unter dem Aspekt des Kindswohls Beachtung verdient. Es wäre aber zu begründen gewesen, weshalb im vorliegenden Fall der unsteten Wohnsi tuati on mit einem sich dahinter evtl. verbergenden Fluchtmechanismus zunächst bspw. ni cht mit einer Erziehungshilfe oder der Errichtung einer Erzi ehungsbeistand- schaft zu begegnen wäre. Die Eltern, und somit auch die Mutter, kooperierten mit dem schulpsychologi- schen Dienst, als es um die Abklärung von D._____ im Oktober 2016 ging (act. 8/13/3). Die Eltern bestraften, offenbar auf Verlangen der Schule nach an- gemessener Reaktion, D._____ für das Zerkratzen eines Autos und das Beschä- digen eines Fahrrades; zusammen mit anderen Kindern liess er sich zu diesem Verhalten hi nrei ssen. Die Mutter bot Hand zur kinderpsychiatrischen Untersuchung von C._____ durch den Spital Thurgau im Zeitraum von 20. Oktober 2015 bis 27. Mai 2016 (act. 8/13/1). Es ergab sich daraus, wie schon zuvor aus der Untersuchung im Mai 2014 durch den schulpsychologischen Dienst I._____ TG (act. 8/13/2), dass vor allem auch das Selbstbewusstsein von C._____ zu stärken sei. Offenbar besuch- te C._____ in der Folge eine über die Schule initiierte Psychomotorik-Therapie (act. 8/13/1 S. 9), wie auch eine Logopädie (act. 8/12). Der Hinweis der KESB, C._____ müsse nicht altersadäquate Betreuungsaufgaben für ihre vier kleinere (Halb-)geschwister übernehmen (act. 8/1), erhält unter dem Aspekt des Wegzugs der Mutter nach M._____ ohne ihre Kinder eine neue Facette (Prot. S. 5 f. unten). Möglicherweise nahm C._____ - entgegen der Darstellung der Mutter anlässlich der Anhörung durch die Fachmitarbeiterin der KESB am 10. März 2017 (act. 8/12) - über Gebühr Betreuungsfunk ti one n i n der 7-köpfigen Familie wahr, welcher der ei genen Entwi cklung abträglich war. Solche Auffälligkei ten können i n Gesprächen themati si ert werden. Erst wenn si ch nach Ertei lung von Empfehlungen durch Fachpersonen an einer zunehmend besorgniserregenden und nicht erklärbaren Si tuati on weni g ändert, sind aufsuchende Abklärungen (möglicherweise) zielfüh- rend. In di esem Si nne si nd auch zu weni g Znüni i m Ki ndergarten und ni cht wet- tergerechte Kleidung auf niederschwellige Art anzusprechen (act. 8/1 S. 1 unten).
Zweifellos bestärkt elterliche Teilhabe am schulischen Alltag die Kinder in der Bewältigung der Anforderungen, und innerfamiliäre Vorbilder und elterliches En- gagement fördern eine positive Selbsteinschätzung der Kinder. Selbst wenn die Beanstandungen zutreffen würden (zur Darstellung der Eltern vgl. act. 8/12, Prot. S. 14 f.), indizieren mangelndes Interesse der Mutter an Theateraufführungen, Teilnahme am Elternabend erst auf Nachfrage und auch nur im obligatorischen Tei l und angeblich wenige Eigenleistung zur dringend nötigen Förderung der Kin- der (act. 8/1 S. 1 unten f.) keine aufsuchende Abklärung, sondern rufen allenfalls nach einer klaren Reaktion oder Abmahnung durch die Verantwortlichen der Schule. Jokertage haben es an sich, dass ohne Vorliegen von Dispensations- gründen Kinder (während zweier Tage pro Schuljahr) dem Unterricht fernbleiben dürfen. Grundsätzlich dürfen Eltern über die Jokertage frei verfügen. So werden bspw. auch schon in der Unterstufe Jokertage bezogen, nur um einen Tag vor Fe- rienbeginn in ein fernes Land zu fliegen. Wenn die Mutter den Jokertag für C._____ an dem Tag bezogen hatte, an welchem die Schulklasse eine Moschee i n O._____ besuchte, wobei unklar ist, ob es sich um die in die Schlagzeilen ge- langte Moschee handelt, kann i hr das unter dem Titel Bezug von Jokertage ni cht nachteilig ausgelegt werden, und auch keine Gefährdungsmeldung begründen (vgl. die Darstellung des Vaters Prot. S. 14). 2.2. Sieben Kinder mit unterschiedlichen Bedürfnissen bei kleinem finanziellen Spielraum zu haben, (act. 12 S. 3) ist für Eltern eine grosse Herausforderung und stellt als solches eine unsichere Ausgangslage dar. Glei chwohl dürfen solche El- tern ni cht quasi von vornherei n als möglicherweise erziehungsunfähig oder einge- schränkt erzi ehungsfähi g vermutet werden. Im Nachgang der Gefährdungsmel- dung der Schulleiterin Primarschule J._____ konnten keine aktenmässig fassba- re n Anhaltspunkte geliefert werden, die Anlass für weitere Abklärung gaben. Die notwendigen, v.a. schulischen und medizinischen Abklärungen sind bereits seit längerer Zeit im Gange. Eine allenfalls nicht der gängigen Norm entsprechende Lebensführung ist nicht abklärungsbedürftig, es sei denn die Lebensführung sei dem Kindeswohl abträglich und könne ni cht mi t Gesprächen, Wei sungen etc. zum Wohle der Kinder geändert werden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, und auf den angefoch- tenen Abklärungsauftrag zu verzi chten. D i e entsprechenden Entscheide der Vor- i nstanzen si nd aufzuheben. Der Bezirksrat wies die Beschwerde zu Unrecht ab, weshalb die Kosten seines Verfahrens den Parteien nicht aufzuerlegen sind. IV. Auch für das Verfahren der Kammer hat die Mutter keine Kosten zu tragen, wes- halb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es wurde bereits erwähnt, dass sich B._____ ni cht mi t der Be- schwerde identifizierte (vorne I./4.1.). Es gibt deshalb keine unterliegende Partei, der Kosten für das Verfahren auferlegt werden könnten. Es sind für das oberge- richtliche Beschwerdeverfahren demzufolge keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 6. Juni 2017 wird gutgeheissen, und der Entscheid der KESB der Bezirke Win- terthur und Andelfingen vom 12. April 2017, wie auch das Urteil des Bezirks- rates Winterthur vom 6. Juni 2017, werden ersatzlos aufgehoben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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