Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 14. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
betreffend Beistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 3. August 2017; VO.2017.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 21. März 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (act. 9/49 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaf- ten Störung leide, die dazu führe, dass sie die Konzentration und Ordnung für die Erledigung der administrativen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zunehmend weniger aufbringen könne und mit deren Erledigung überfordert sei. Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zum Schutz der Beschwerdeführeri n und zur Wahrung i hrer Inte- ressen ni cht aus. Die Beschwerdeführerin habe für die nun eingetretene Situation keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen und sie sei auch ni cht mehr fähi g, jemandem für die Besorgung ihrer Angelegenheiten eine rechtsgenügende Voll- macht zu erteilen (act. 9/49 S. 3 E. 7 f.). Die Beiständin wurde namentlich eingeladen (act. 9/49, Dispositiv-Ziffer 2): a) si ch i nnert zwei Wochen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen und mi t Frau A._____ persönlich Kontakt aufzunehme n b) in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörde unverzüg li ch nach Ei ntri tt der Rechtskraft ein Inventar per 21. März 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen c) raschmöglichst nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes oder mit der PostFinance ei nen Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von hinterlegtem Vermögen abzuschliessen und das Vermögen, soweit es dessen Verwaltung gestattet und es nicht für den laufenden Bedarf benö- tigt wird, bei dieser Bank resp. bei der PostFinance zu hi nterlegen (act. 9/49 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2). d) ...
e) ... Für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vertrages über die Anlage und Aufbewahrung von hinterlegtem Vermögen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. c wurde angeordnet, dass (act. 9/49 Dispositiv-Ziffer 3): a) die Beiständin während dieser Zeit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung befugt ist, in eigener Kompetenz • die Bank/PostFinance mit der Bezahlung von Rechnungen, welche auf Frau A._____ lauten und je CHF 10'000.-- ni cht übersteigen, zu beauftragen, sowie • sonstige Bezüge aus dem Vermögen von Frau A._____ im Gesamtbetrag von höchstens CHF 3'000.-- pro Monat zu tä- tigen, b) andere finanzielle Transaktionen oder solche, welche die genann- ten Höchstgrenzen übersteigen, die Zustimmung der KESB erfor- dern. 2. Mit Eingabe vom 3. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihrer Ansicht nach vorsorglich angeordnete Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 3 Be- schwerde beim Bezirksrat und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Einga- be vom 21. April 2017 reichte sie sodann gegen die Anordnung der Beistand- schaft und Ernennung der Bei ständi n ebenfalls Beschwerde beim Bezirksrat ein. 3. Mit Beschluss vom 3. August 2017 trat die Kammer I des Bezirksrats Zürich auf die Beschwerde vom 3. April 2017 gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der KESB vom 21. März 2017 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 4. August 2017 zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2017 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit folgenden Anträgen: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses der Kam- mer I des Bezirksrates Zürich vom 3. August 2017, Geschäft-Nr. VO.2017.22/3.02.03, aufzuheben und die Vori nstanz anzuwei sen, auf die Beschwerde gegen die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen vom 3. April 2017 einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde vom 3. April 2017 gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gutzuheissen und seien die vorsorglichen Anord- nungen aufzuheben.
such um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 8/11). Mit dem angefochte- nen Beschluss vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin denn auch ei- ne Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB angesetzt (act. 7 S. 8 Dispositiv-Zi ffe r III). Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die Beschwerde vom 3. April 2017 auf die Vernehmlassung der KESB vom 9. Mai 2017 abgestellt habe, bevor sie ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme an- setzte, habe die Vorinstanz i hr rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 9 f.). Dieser Vorwurf trifft zu. Zwar hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der KESB vom 9. Mai 2017 bereits früher zur Kenntni s zuge- stellt. Wegen der ausdrücklichen Ankündigung einer Fristansetzung zur Stellung- nahme, hatte die Beschwerdeführerin allerdings keinen Anlass, sich sogleich da- zu zu äussern, und musste nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz sogleich über i hre Beschwerde vom 3. April 2017 entscheiden würde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der formellen Natur des An- spruchs auf rechtli ches Gehör, könne eine Verletzung diese Anspruchs grund- sätzlich im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, sondern müsse zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen (act. 2 S. 9 Rz. 16). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ausnahmswei se selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195, E. 2.3.2). Das wäre hier der Fall. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer zur Vernehmlassung der KESB vorbringt, vermag an der Beurteilung ih- rer Beschwerde vom 3. April 2017 nichts zu ändern, wie nachstehend gezeigt wird. Von ei ner Rückwei sung kann daher abgesehen werden.
Wie erwähnt, errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin mit Beschluss vo m 21. März 2017 eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung, setzte die Aufgaben der Beiständin fest und ernannte eine Beiständin. Die Beiständin wurde dazu eingeladen, "raschmöglichst nach Eintritt der Rechtskraft" mit einer Bank ei- nen Vertrag über die Anlage und Aufbewahrung von hinterlegtem Vermögen ab- zuschliessen. Die KESB erwog, der Abschluss eines solchen Vertrages könne erst nach Fest- stellung der zu verwaltenden Vermögenswerte erfolgen, was einige Zeit bean- spruchen werde. Damit für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Ver- trages Klarheit darüber bestehe, welche finanziellen Transaktionen die Bei- standsperson im Rahmen der ordentlichen Verwaltung in eigener Kompetenz vor- nehmen könne bzw. für welche die Zustimmung der KESB erforderlich sei, traf die KESB eine Übergangsregelung und ermächtigte die Beiständin zur Zahlung von auf die Beschwerdeführeri n lautenden Rechnungen von höchstens CHF 10'000.‒ und zu sonstigen Bezügen aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin im Ge- samtbetrag von höchstens CHF 3'000.‒ im Monat (act. 9/49 S. 4 E. 10). 4. Die Beschwerdeführerin bemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der KESB vom 21. März 2017, welche die Errichtung der Beistandschaft enthält, keine Übergangsfrist erwähne (act. 2 S. 5 f.). Bei der Ernennung der Beiständin und der Konkretisierung ihrer Aufgaben in Dispositiv-Ziffer 2 werde hingegen auf den unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. auf den Eintritt der Rechtskraft Bezug genommen. Im Gegensatz dazu werde in Dispositiv-Ziffer 3 auf den Zeit- raum vor Eintritt der Rechtskraft abgestellt (act. 2 S. 6). Daraus folgert die Beschwerdeführerin, mit dem Beschluss der KESB sei per so- fort eine umfassende Beistandschaft errichtet worden (mit Dispositiv-Ziffer 1) und gleichzeitig die Beiständin mit Kompetenzen betreffend die Bezahlung von Rech- nungen, Vermögensbezügen und andere finanzielle Transaktionen ausgestattet worden für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vertrages über die An- lage und Aufbewahrung des hinterlegten Vermögens (mit Dispositiv-Ziffer 3). Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der KESB stellten diese Anordnun- gen vorsorgliche Massnahmen dar (act. 2 S. 7).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Beschwerden gegen erwachsenen- schutzrechtliche Entscheide von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet, was hier nicht geschehen ist (Art. 450c ZGB). Ihre Auffassung, die KESB habe mit Beschluss vom 21. März 2017 "per sofort" eine Beistandschaft errichtet, geht daher fehl. Wi e di e Ernennung von Beiständen tritt auch die Errichtung der Beistandschaft erst mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledi- gung der momentan beim Bezirksrat hängigen Beschwerde in Kraft. Bevor die Er- ri chtung der Massnahme und die Ernennung der Beiständin rechtskräftig ist, kann die Beiständin nicht tätig werden und insbesondere auch nicht von den ihr im Sin- ne einer Übergangsregelung übertragenen Kompetenzen Gebrauch machen. Vor diesem Zeitpunkt entfalten diese daher keine Wirkung. Dass die Beiständin nicht tätig werden kann, bevor die Massnahme und i nsbe- sondere auch ihre Ernennung rechtskräftig geworden ist, ist eine Selbstverständ- lichkeit, die von der KESB in Dispositiv-Zi ffer 3 ni cht eigens festgehalten werden musste. Eine Unklarheit oder Zweideutigkeit ist entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführeri n (act. 2 S. 8) ni cht zu erkennen. Wenn die Beschwerdeführerin schreibt, die KESB stelle in Dispositiv-Ziffer 3 auf den Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft ab, gibt sie den Inhalt der angefochtenen Bestimmung verkürzt wieder: Wie ihr anschliessendes Zitat zeigt, nimmt die KESB dort auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages (Hervorhebung er- gänzt) Bezug. Dieser Zeitpunkt ist nicht mit demjenigen des Eintritts der Rechts- kraft der Errichtung der Massnahme und der Ernennung der Beiständin identisch (act. 2 S. 6 Rz. 8). Die Beschwerdeführerin hält die Ausführungen der KESB in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2017, dass sich die Anordnungen in Dispositiv-Ziffer 3 ihres Beschlus- ses vom 21. März 2017 erst auf den Zeitraum nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses beziehen sollten, für rein prozesstaktisch motiviert (act. 2 S. 10 Ziff. 20). Diesem Ei nwand kann nicht gefolgt werden. Die KESB weiss, wie ihre
eigene Anordnung gemei nt war, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie dar- über bewusst falsche Angaben macht. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, auf welcher Grundlage die Beiständin vor Inkrafttreten der Massnahme und vor der Rechtskraft i hrer Ernennung täti g wer- den sollte (act. 2 S. 10 Ziff. 21). Ihre Auffassung, Dispositiv-Ziffer 3 entfalte vor diesem Zeitpunkt Wirkung und sei deshalb als vorsorgliche Massnahme zu quali- fizieren, entbehrt der Grundlage. Die Vorinstanz ist zurecht nicht auf i hre Be- schwerde vom 3. April 2017 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass ihr mit einem freien Vermögen von min- destens CHF 30'000.‒ weitaus genügend Vermögen verleibe, um die vorliegend zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tilgen (act. 7 S. 7 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin verfüge laut den Akten über ein Vermögen von CHF 58'901.‒, das frei verfügbar sei bzw. innert kurzer Frist als Liquidität realisiert werden könne. Mit Blick auf ihr Alter und die fehlende Altersvorsorge beliess ihr die Vorinstanz einen Notgroschen von CHF 20'000.‒ bis maximal CHF 30'000.‒ (act. 7 S. 6 E. 3.2). 2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie weder über Einkünfte aus der zweiten noch aus der dritten Säule verfügt, so dass ihr gesamtes Vermögen den aktuellen Notbedarf decken müsse. Würden Altersleistungen der zweiten Säule als Kapitalabfindung ausgerichtet, sei das Kapital - entsprechend dem übereinstimmenden Vorsorgezweck von Rente und Kapital - nach der statisti- schen Lebenserwartung i n ei ne Rente umzurechne n und nur di ese als Ei nkom- men anzurechnen (act. 2 S. 17 Rz. 16 f.). Nach Abzug des von der Vorinstanz gewährten Notgroschens von CHF 30'000.‒ verbleibe der Beschwerdeführerin noch ein Vermögen von CHF 28'901.‒ . Bei ei-
nem monatlichen Fehlbetrag von CHF 644.‒ für den Notbedarf reiche das ange- sparte Alterskapital voraussichtlich noch für knapp 45 Monate. Werde der höhere prozessuale Bedarf berücksichtige, reiche das Vermögen noch für 35 Monate, werde der noch höhere aktuelle Bedarf berücksichtigt, reiche es lediglich noch für fast 27 Monate. Es stehe fest, dass das Vermögen der Beschwerdeführeri n ni cht mehr bis ans Ende der voraussichtlichen Lebenserwartung von 9 Jahren reiche (act. 2 S. 18 Rz. 40 f.). 3. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz wählen unterschiedliche, ei nan- der widersprechende Ansätze, um der fehlenden zweiten Säule der Beschwerde- führerin Rechnung zu tragen: Die Vorinstanz billigt der Beschwerdeführerin dafür einen Notgroschen von CHF 20'000.‒ bis CHF 30'000.‒ zu, während die Be- schwerdeführerin ihr Vermögen in eine lebenslängliche Rente umrechnet, was zur Folge hat, dass kein freies Vermögen verbleibt. Es i st zu prüfen, welche dieser Berechnungsweisen den Vorzug verdient (vgl. KuKo ZPO-Jent, Art. 117 N 27). Die Prüfung der Mittellosigkeit geht von den effektiven aktuellen finanziellen Ver- hältnissen aus. Den massgeblichen Zeithorizont bildet das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird bzw. die Zeitspanne, während der die Finanzierung der Prozesskosten erfolgen sollte. Nach der Rechtsprechung muss das in absehbarer Zeit bzw. innert einer angemessenen Frist möglich sein, was je nach Gegenstand des Prozesses von einigen Monaten bis zu zwei Jahren dauern kann (KuKo ZPO-Jent, Art. 117 N 32). Indem sie das Vermögen der Beschwerdeführerin in eine lebenslängliche Rente umrechnet, macht die Beschwerdeführeri n i hr ganzes restliches Leben zum massgeblichen Zeithorizont. Abgesehen davon, dass eine solche Betrachtungs- weise bei jüngeren Gesuchstellern ohnehin nicht in Frage kommt, handelt es sich bei der zukünftigen Lebenserwartung um ei ne Annahme, die auf statistischen Da- ten beruht und die tatsächliche Entwicklungen im Einzelfall nicht vorweg nimmt. Damit entfernt sich diese D arstellung von den effektiven wirtschaftlichen Verhält- nissen, welche die Grundlage für die Beurteilung der Mittellosigkeit bilden.
Das Institut des Notgroschens erscheint demgegenüber besser geeignet, um un- gewi ssen zukünfti gen Entwi cklungen Rechnung zu tragen. Besondere Faktoren wie das Alter der Beschwerdeführerin oder ihre Vorsorgesituation lassen sich bei der Bemessung des Notgroschens angemessen berücksichtigen, ohne i n ei ne bloss scheinbare Genauigkeit zu verfallen. Diese Methode ist daher vorzuzi ehen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Einkünfte aus AHV und Zusatzlei stunge n ni cht ausrei chten, um i hre laufenden Ausgaben zu decken, und dass sie zur Deckung ihres Bedarfs darauf angewiesen sei, ihr Vermögen zu ver- zehren, wobei sie je nachdem, auf welcher Grundlage der Bedarf berechnet wird, auf ein monatliches Manko von CHF 644.‒, CHF 824.‒ oder CHF 1'162.15 kom- me (act. 2 S. 18 Rz. 41). Die Vorinstanz befasste sich nicht mit dem Einkommen und dem Bedarf der Be- schwerdeführerin, da sie ihre Mittellosigkeit angesichts ihres Vermögens ohnehin verneinte. Das ist nicht zu beanstanden. Der Verzehr des Vermögens ist der Be- schwerdeführeri n i m Rentenalter grundsätzli ch zuzumute n und hat zur Folge, dass sie ni cht als mittellos gilt, solange ihr neben den zu erwartenden Prozess- kosten ein angemessener Notgroschen verbleibt. 5. Unter Berufung auf ihre fehlende Altersvorsorge - aufgrund der Akten ist da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur über eine erste Säule verfügt - will die Beschwerdeführerin, dass ihr Vermögen gleich wie Vorsorgekapital der zweiten Säule behandelt wird und bei der Beurteilung der Mittellosigkeit völlig un- berücksichtigt bleibt. Sie macht jedoch nicht geltend, bei ihrem Vermögen handle es sich um eine Kapitalauszahlung der zweiten Säule. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich um unpfändbares oder beschränkt pfändbares Vermö- gen i m Si nn der von i hr angeführten Lehre und Rechtsprechung handelt (act. 2 S. 17 m.H. auf BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 70), das wegen seiner Zweckbestim- mung nicht zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird grundsätzlich das ganze Vermögen mit Ausnahme des gesetzlichen Freibetrages berücksichtigt, unabhän- gig von seiner Herkunft und Zweckbestimmung (vgl. act. 4/21 S. 4 f.). Aus dem
Umstand, dass ihr Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistunge n be- rücksichtigt wird (act. 2 S. 17 Rz. 36), kann die Beschwerdeführerin daher ni chts zu i hren Gunsten ablei ten. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin jährlich die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen verlangen kann und dass eine Verrin- gerung des anrechenbaren Vermögens als Folge dieses Prozesses zu einer Er- höhung der Ergänzungsleistungen führen würde (act. 7 S. 7 E. 3.2 a.E.). Die ne- gativen Auswi rkungen der Kosten dieses Verfahrens auf die zukünfti ge wirtschaft- li che Situation der Beschwerdeführerin werden so ausgeglichen. 6. Käme es zusätzlich darauf an, müsste der zivilprozessuale Bedarf der Be- schwerdeführerin zudem erheblich korrigiert werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Bedarf i.S.v. Art. 117 ZPO wohl grosszügiger bemessen wird als das Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 SchKG. Allerdings geht es nicht darum, sämtliche Auslagen, sondern gewisse Basisbedürfnisse zusätzlich zu decken (KuKo ZPO- Jent, N. 31 zu Art. 117). Zum Zuschlag von 30 %, welcher in der Praxis gewährt werde, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ZPO-Bühler, N. 200 zu Art. 117 und ZK ZPO-Emmel, N. 10 zu Art. 117 geltend macht, ist richtigzustellen, dass er nach kantonaler Praxis 10 - 30 % beträgt und dass er – kantonal unter- schiedlich – nur auf dem eingesetzten Grundbetrag oder auf dem gesamten be- treibungsrechtlichen Existenzminimum gewährt wird, wobei das Bundesgericht die letztgenannte Methode zu Recht kritisiert (BK ZPO-Bühler, N. 201 zu Art. 117). Werden bestimmte Ausgabeposten der erweiterten Basisbedürfnisse (wie z.B. Steuern, Zusatzversicherungen etc.) ohnehin zusätzlich gewährt, so besteht kein Anlass zu den erwähnten Prozent-Zuschlägen (KuKo ZPO-Jent, N. 30 zu Art. 117). Zu den anzubringenden Korrekturen summarisch Folgendes: Die Telefonkosten wurden gemäss Aufstellungen vom 3. und 21. April 2017 mit CHF 69.– pro Monat (act. 2 S. 11), in der Aufstellung "Aktueller Bedarf August 2017" mit CHF 155.35 (act. 2 S. 15) aufgeführt. Bei monatlich wiederkehrenden Kosten ist ein Durch- schni tt ei nzusetzen, CHF 155.35 sind für eine Einzelperson ohnehin zu hoch. Abonnemente für Zei tungen und Zei tschri ften (CHF 36.–), Lagerkosten (B._____
AG: CHF 286.–) und Generalabonnement (CHF 232.50) gehören zu den Ausga- ben, die – soweit beachtlich – im Grundbetrag enthalten sind und gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind damit nicht zusätzlich in den pro- zessualen Bedarf aufzunehmen. Wegen des hohen Alters der Beschwerdeführe- rin wäre (höchstens) ein Abonnement ZVV für die Stadt Zürich (Zone 1-2 = CHF 782.– : 12 = CHF 66.– im Monat) denkbar. Was die geltend gemachten Gesund- heitskosten anbelangt, ist zunächst daran zu erinnern, dass – wer Ergänzungs- leistungen bezieht – gewisse Vergütungen erhältlich machen kann; diese müssten in Abzug gebracht bzw. erklärt werden, warum es im konkreten Fall keine Vergü- tung gegeben hat. Offenbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich die ihr belasteten Kosten und der Selbstbehalt von CHF 700.– als nicht von der Krankenkasse übernommene Kosten kumulieren lassen (vgl. z.B. act. 2 S. 12), was nicht zutrifft. Und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefallenen Optiker- kosten jedes Jahr erneut anfallen und damit bloss auf ein Jahr verteilt werden können (CHF 1'387.– : 12 = CHF 115.60), wie die Beschwerdeführerin es getan hat; angemessen wären mindestens drei Jahre. Unter Vorbehalt einer weiteren Herabsetzung wegen Einrechnung zu hoher Gesundheitskosten ergibt sich, dass der prozessuale Bedarf der Beschwerdefüh- rerin höchstens knapp CHF 4'000.– betragen könnte. Das ermittelte monatliche Manko reduziert sich damit erheblich. 7. Angesichts des Alters und der nicht komfortablen Vorsorgesituation der Be- schwerdeführerin rechtfertigt es sich, den Notgroschen grosszügig zu bemessen. D och selbst wenn der Freibetrag von CHF 37'500.–, der bei den Ergänzungsleis- tungen als unantastbar gilt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), als Richtwert genommen wird, wie ein Teil der Lehre fordert (vgl. dazu BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 113), ist die Beschwerdeführerin mit ihrem darüber hinaus verbleibenden Vermögen von rund CHF 20'000.– ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Ausführungen zu den Prozessaus- si chten erübri gen si ch unter diesen Umständen. Der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass di e Vori nstanz ni cht hätte davon ausgehen dürfen, die Sache der
Beschwerdeführerin sei aussichtslos, ohne ihr das rechtliche Gehör zur Vernehm- lassung der KESB einzuräumen. Eine Rückweisung kann aber auch in diesem Zusammenhang mangels Erheblichkeit für das Ergebnis unterbleiben (vgl. oben II.2 ). 8. Weil die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht mittellos i.S. von Art. 117 lit. a ZPO ist, i st auch i hr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen. IV. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Da die Vorinstanz beim Entscheid über die Sache das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin verletzte, sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzuspreche n, da kein gesetz- li cher Anspruch besteht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss der Kammer I des Be- zirksrats Zürich vom 3. August 2017 wird bestätigt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung wird nicht zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Züri ch, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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