Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 25. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend elterliche Sorge
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 30. Juni 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO. 2016.15 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ und B._____ sind die Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C.. Die elterliche Sorge für die Tochter oblag von der Geburt des Kindes an der Mutter, bei der C. auch wohnt. Die Eltern leben seit Jahren getrennt; ih- re Beziehung ist seither konflikthaft. Das zeigt sich u.a. in einem Gewaltausbruch des Vaters gegenüber der Mutter und "Ex-Partneri n" im Januar 2011, der zur Verhaftung des Vaters führte sowie zu dessen Verurtei lung (Geldstrafe und Bus- se) im Herbst 2011 wegen einfacher Körperverletzung (kleines Loch im Trommel- fell, Hämatome, Prellung sowie Sehnenausriss am Ringfinger [Dig IV] der rechten Hand; vgl. KESB-act. 24/11) und mehrfacher D rohung (vgl. KESB-act. 24/23). Im Strafverfahren wurden beim Vater auch verbotene Waffen sichergestellt (mehrere Stell-, Wurf- und Butterflymesser sowie Wurfsterne und ei n Schlagri ng) und an- schliessend eingezogen (vgl. KESB-act. 24/23). Die Mutter musste sich wegen des Sehnenausrisses an der rechten Hand im Stadtspital D._____ operieren lassen und wurde vom Spital wegen der psychi- schen Nachwirkungen des Gewaltausbruchs des Vaters sowie der konflikthaften Beziehung zum Vater im Juli 2011 zur ambulanten Psychotherapie an E._____ überwiesen (vgl. KESB-act. 55 S. 1). Im Dezember 2012 wurde die Mutter vo- rübergehend im Sanatorium F._____ behandelt (a.a.O., S. 2). Die Störung, an der die Mutter leidet, ist mittlerweile remittiert, solange es ni cht zu einem direkten Kontakt mit dem Vater kommt (vgl. a.a.O., S. 1). Kommt es jedoch zu solchen Kontakten, erleidet die Mutter sog. Flashbacks (vgl. a.a.O.), unbestrittenermassen auch noch heute (vgl. act. 2 S. 9 [Ziff. 22]). C._____ steht wegen der konflikthaften Bezi ehung i hrer Eltern, in die sie hineingezogen wurde (vgl. etwa KESB-act. 19), seit dem September 2012 in fachpsychiatrischer Behandlung bei G._____ (vgl. KESB-act. 27). 1.2 Im Januar 2015 gelangte der Vater an die KESB und beantragte die gemein- same elterliche Sorge sowie die Regelung seines persönlichen Kontakts mit
C., weil er seine Tochter seit Oktober 2014 nicht mehr so oft sehe, nur noch alle drei Wochen vom Freitagabend bis Sonntagabend (vgl. KESB-act. 11 [Anhö- rung des Vaters] S. 1). Eine Unterhaltsverei nbarung besteht seit langem (vgl. a.a.O.), wurd e vom Vater indessen während Jahren ni cht erfüllt. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, begangen im Zeitraum Mai 2011 bis November 2015, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zur Verurteilung im Jahre 2011; im Umfang von 80 Tagessätzen wurde die Strafe bei einer Probezeit von drei Jah- ren aufgeschoben, im Umfang von 40 Tagessätzen war die Strafe zu bezahlen (vgl. act. 8/2/2). 1.3 Die KESB hörte neben dem Vater (vgl. KESB-act. 11 und 33) die Mutter und C. an (vgl. KESB-act. 31) und zog u.a. Strafakten bei sowie Berichte von E._____ und G._____ (vgl. KESB-act. 55, 27 und 29). Am 12. Mai 2016 traf sie endli ch i hren Entschei d (vgl. KESB-act. 61 [= act. 8/2/1]), dessen Anordnung in der Sache folgenden Wortlaut hat (vgl. a.a.O., S. 15 f.): 1. A._____ und B._____ wird die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C., geb. tt.mm.2004, übertragen. 2. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52f bis AHVV sind in vollem Umfang der Kindesmutter anzurechnen. 3.1 Die Kindeseltern regeln den Kontakt (Häufigkeit, Dauer und Modalitäten von Besuchen und anderen Kontaktformen) zwischen ihnen und ihrem Kind selber. 3.2 Im Konfliktfall wird der Kindesvater, B., berechtigt erklärt, - seine Tochter jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalender- wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; - seine Tochter in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie am 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 14.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In den ungeraden Jahren ist der Kindesvater berechtigt, seine Tochter von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 28. Dezember, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
act. 8/10, 8/12) ausdrücklich auf Äusserung (act. 8/13). Am 30. Juni 2017 bewillig- te der Bezirksrat der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung und wi es mit Dispositivziffer I seines Urteils vom gleichen Tag die Be- schwerde in Bestätigung des Entscheides der KESB ab (act. 7 [= 4/2 = 8/14], dort S. 13). In Dispositivziffer II seines Urteils setzte der Bezirksrat die Entscheidge- bühr auf Fr. 800.- fest, auferlegte sie der Mutter, nahm sie aber einstweilen auf die Staatskasse. Parteientschädigungen wurden gemäss Dispositivziffer III keine zugesprochen (vgl. a.a.O., S. 14). 3. - 3.1 Über das Urteil vom 30. Juni 2017 beschwerte sich die Mutter bei der Kammer mit Schriftsatz vom 4. August 2017 (act. 2 ff.) rechtzeitig. Sie reichte da- bei die Kopie einer Erklärung des Vaters vom 30. Juli 2017 ein, mit der dieser der KESB gegenüber den Rückzug seines Antrages auf Zuteilung gemeinsamer elter- licher Sorge erklärte und einen Verzicht auf die Beistandschaft für C._____ wünschte (act. 4/3), sowie die Kopie der Antwort der KESB auf das Schreiben des Vaters, die vom 2. August 2017 datiert (vgl. act. 4/4). Die Mutter stellte sodann u.a. gestützt darauf die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 30. Juni 2017 (VO.2016.15/ 3.02.00) sei aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos abzu- schreiben. Der Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 12. Mai 2016 (DD-2015/ 3052/ks) Disp. Ziff. 1, 4, 5 und 7 sei aufzuheben. Eventualiter sei in Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 30. Juni 2017 der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und es sei von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt-Zuschlag, inkl. des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Gunsten der Be- schwerdeführerin."
Die Mutter ersuchte ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (a.a.O.). 3.2 Die Akten des Bezirksrates wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5). Mit Beschluss vom 15. August 2017 wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Vater Frist zur Beant-
wortung der Beschwerde angesetzt (vgl. act. 10). Der Vater nahm den Beschluss am 21. August 2017 entgegen (act. 11/2); die Frist zur Beschwerdeantwort endete daher mit dem 20. September 2017. Mit Brief vom 15. August 2017 (act. 12) übersandte die KESB der Kammer eine Kopie des Schreibens des Vaters vom 30. Juli 2017 (act. 13/2) sowie eine Aktennotiz dazu (act. 13/1). Am 23. August 2017 ging ein Schreiben bei der Kammer ein, das vom 21. August 2017 datiert und von beiden Eltern unterzei ch- net ist. Darin ersuchten si e zum ei nen, es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen, sowie zum anderen, von einer Beistandschaft für C._____ abzusehen (vgl. act. 14). Ein Doppel dieses Schreibens wurde dem Rechtsbei- stand der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 15). 3.3 Der Vater reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein; die Mutter bzw. ihr Vertreter äusserte sich nicht zum Schreiben der Eltern vom 21. August 2017. Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegen- stand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Ent- scheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweit- instanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsoblie- genheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksra- tes unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zwei ti nstanzli chen Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Aus- schluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). In Kinderbelangen kommen allerdings die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB dieselben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. 2. - 2.1 Die Eltern haben sich darüber geeinigt, dass der Mutter weiterhin die al- leinige elterliche Sorge für C._____ zukommen soll und sie die Frage des persön- lichen Umgangs von Vater und Tochter selbst regeln wollen (vgl. act. 14). Der Va- ter hat bereits zuvor Abstand von seinem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge genommen (vgl. vorn Erw. I/3.1 und act. 13/2 [= 4/3]). Die Mutter lässt daher durch ihren Rechtsbeistand die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegen- standslosigkeit beantragen. Es geht i m Wesentli chen um die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind sowie um die Regelung des Rechts des Kindes auf angemessenen, sei nem Wohl dienenden persönlichen Umgang zum Vater, also um Rechtsverhältnisse bzw. Rechtsbezi ehunge n, die der Dispositionsbefugnis der Eltern ganz bzw. teilweise entzogen si nd (d.h., si e können ni cht nach ihrem Belieben darüber verfügen). Da- her gilt in diesem Verfahren auch die Offizialmaxime (vgl. vorn Erw. II/1 .2 ). Die Verständigung der Eltern über die elterliche Sorge und das Recht der Tochter auf angemessenen, in ihrem Wohl liegenden persönlichen Umgang mit dem Vater
vermag daher ebenso wenig eine Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens zu bewirken wie die Erklärung des Vaters, er nehme Abstand von seinem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge. Auf den Antrag, das Verfahren abzuschreiben, ist deshalb ni cht ei nzutreten, und es i st die Sache als solche zu prüfen, weil sowohl die Eltern gemeinsam in act. 14 wie auch die Mutter in act. 2 Anträge zur Sache selbst gestellt haben. 2.2 Ni cht ei nzutreten i st hingegen – um auch das kurz zu erwähnen – auf den An- trag der Mutter, es seien mehrere Dispositivziffern des Entscheides der KESB er- satzlos aufzuheben (vgl. vorn Erw. I/3.1). Gegenstand des zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens ist – wie eben gesehen (Erw. II/1.1) – ausschliesslich das bezirksrätliche Urteil. Dieses hat in Dispositivziffer I keine eigenen Anordnungen zur Sache getroffen, sondern den Entscheid der KESB bestätigt und damit die Anordnungen der KESB zu seinen eigenen gemacht. Soweit sich im Ergebnis der Sachprüfung i m zwei ti nstanzli che n Beschwerdeverfahren zeigen sollte, dass die- se Anordnungen des Bezirksrates ni cht zutreffen, sind sie unter Aufhebung von Dispositivziffer I des bezirksrätlichen Urteils zu ersetzen, und es fallen dann die vom Bezirksrat übernommenen Anordnungen der KESB zwangsläufig dahin. 3. - 3.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem 2014 in Kraft getretenen Art. 296 Abs. 2 ZGB tragen die Eltern die- se Sorge für i hr Kind gemeinsam. Von diesem Grundsatz darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. BGE 142 III 5), und zwar dann, wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil im Interesse des Kindes nachgerade geboten ist. Ein solcher Ausnahmegrund liegt etwa bei einem sehr schwerwiegenden elterli chen Dauerkonflikt vor oder dann, wenn ei ne anhaltende Kommuni kati onsunfähi gkei t der Eltern gegeben ist, so dass sich der Mangel ne- gativ auf das Kind auswirkt. In allen diesen Fällen muss indessen die Alleinzutei- lung des Sorgerechtes auch eine Verbesserung der Situation erwarten lassen (vgl. BGE 141 III 475 und 478, BGE 142 III 5 f., BGE 142 III 201, ferner etwa Ur- teile des Bundesgerichts 5A_292/2016 vom 21. November 2016, E. 2, 5A_345/2016 vom 17. November 2016, E. 2, 5A_18/2017 vom 15. März 2017, E. 5.3).
Zwi schen den Eltern besteht seit Jahren ein schwerwiegender Konflikt, des- sen heftige und strafrechtlich geahndeten Auswüchse si ch auf di e Kommuni kati- onsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. vorn Erw. I/1.1). Unbestrittenermassen hat sich der Vater in der Vergangenheit zudem um Fragen der Erziehung und Ausbil- dung der Tochter nie gekümmert, sondern die Entscheidung aller Fragen der Mut- ter überlassen (vgl. act. 2 S. 6). Das wünscht er auch heute (vgl. act. 14 S. 1). An- lass für seinen Antrag an die KESB, die Tochter nicht mehr unter der alleinigen Sorge der Mutter zu belassen, sondern sie unter die gemeinsame Sorge zu stel- len, war vor allem sein Anliegen, das bis dahin ungeregelte Besuchsrecht verbind- lich regeln zu lassen. Ni cht massgeblich war hingegen ein irgendwie gewichtiges Interesse des Vaters, fürderhi n mit der Mutter zusammen die Entschei dungen zu treffen, welche die elterliche Sorge von Eltern stets verlangt. So gesehen ist eben- falls die Abstandserklärung des Vaters, die er gegenüber der KESB Ende Juli 2017 abgegeben hat, nur folgerichtig und vor dem Hintergrund der Auswirkungen, die der Konflikt der Eltern auf deren Kommunikationsfähigkeiten und auf das Kind hat, auch sachli ch ei nleuchtend. D enn es stünde bei der festgestellten Neigung der Eltern, das Kind in ihren Konflikt einzubeziehen (vgl. vorn Erw. I/1.1), zu be- fürchten, dass der mit der gemeinsamen Sorge letztlich stets verbundene Zwang, alle wichtigen Entscheidungen für die Tochter gemeinsam treffen zu müssen, neue Konfliktfelder öffnen würde, denen sich die Tochter nicht entziehen könnte. Die gemeinsame elterliche Sorge wäre daher dem Wohl des Kindes nicht förder- lich, und es verspricht die Alleinzuteilung der Sorge an die Mutter, wie sie bisher bestand, Besseres im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung. Begründete Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter, welche allenfalls gegen die Alleinzuteilung sprechen könnten, bestehen nicht. Es ist daher anzu- ordnen, dass C._____ unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter bleibt, wie es die Eltern heute – nach dem eben Dargelegten zu Recht – gemeinsam wün- schen. Die Regelung zu Erziehungsgutschriften, wie sie der Bezirksrat übernom- men hat, wird dadurch obsolet (vgl. Art. 29 sexies AHVG). 3.2 Der Bezirksrat hat die Anordnungen der KESB zum Besuchsrecht übernom- men, welche den Umfang und die Details der persönlichen Kontakte zwischen Va- ter und Tochter der elterlichen Vereinbarung überlassen. Lediglich ergänzend
wird für den Konfliktfall eine detailliertere Regelung aufgestellt. Ersteres knüpft da- ran an, dass die Eltern es bislang trotz ihres Konfliktes stets zustande brachten, den persönlichen Verkehr von Vater und Tochter selbst leidlich zu regeln. Die für den Konfliktfall vorgesehene Ergänzung entspricht sodann dem Übli chen und i st mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll. Weder die Mutter allein (vgl. act. 2 S. 2) noch die Eltern in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 21. August 2017 (act. 14) wehren si ch denn auch gegen die vom Bezirksrat in sein Urteil übernommene Regelung des Besuchsrechts durch die KESB. Sie betonen die Wichtigkeit regel- mässiger Kontakte sowie die Notwendigkeit einer flexiblen Lösung wegen der be- ruflichen Situation des Vaters (vgl. a.a.O., S. 1/2). Es ist daher grundsätzli ch bei der vom Bezirksrat übernommenen Anordnung zu belassen. Soweit diese Anord- nung sich auf das Jahr 2016 bezieht, ist sie allerdings offensichtlich überholt (was der Bezirksrat verkannte) und daher ersatzlos zu streichen. 3.3 Die Eltern wehren sich gegen die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____, wie sie der Bezirksrat mit seinem Urteil über- nommen hat und deren wesentliche Aufgabenbereiche einerseits in der Regelung und der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. der persönlichen Kontakte von Tochter und Vater sowie anderseits in der Unterstützung der Eltern bei der Aus- übung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen, wie es der Bezirksrat erwogen hat (vgl. act. 7 S. 9 f.). Die Eltern halten im Wesentlichen dafür, sie hätten der Tochter den angemessenen persönlichen Umgang mit dem Vater während Jah- ren ohne fremde Hilfe ermöglicht, trotz ihres (wie gesehen: schwerwiegenden, tiefgehenden) Konfli ktes und zeitweisen Unstimmigkeiten über den Umfang der Kontakte. Das trifft zu. Unterstützung der Eltern in der Ausübung der gemeinsa- men elterlichen Sorge ist sodann nicht nötig, weil der Mutter weiterhin die alleinige elterliche Sorge zukommt. Die Gründe, welche für die Errichtung der Beistand- schaft ausschlaggebend sein können bzw. für den Bezirksrat ausschlaggebend waren, si nd heute entweder entfallen (elterliche Sorge) oder besitzen objektiv ge- sehen nicht das Gewicht, welches ihnen der Bezirksrat zugemessen hat (Be- suchsrecht) und welches die Errichtung einer Beistandschaft im Interesse des Kindes rechtfertigte bzw. rechtfertigen könnte. Auch sonst liegt nichts vor, was begründeten Anlass für die Errichtung einer Beistandschaft geben könnte. Es ist
daher davon abzusehen. Sachgemäss fallen damit auch die mit der Errichtung der Beistandschaft verbundenen weiteren Anordnungen weg, die der Bezirksrat in Bestätigung des Entscheides der KESB übernommen hat. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde in der Sache, soweit auf die Be- schwerde eingetreten werden kann. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die Mutter beantragt die Aufhebung der Kostenverlegung im Verfahren vor der KESB gemäss Dispositiv 7 des Entscheids der KESB, die der Bezirksrat in sei- nem Urteil mit der Beschwerdeabweisung bestätigt hat. Sie begründet diesen An- trag indessen mit keinem Wort (vgl. act. 2, dort insbes. S. 2 f. und S. 12 f.), ob- wohl sie die sog. Begründungslast trifft. Auf Rechtsmittel, die unbegründet geblie- ben sind, ist nicht einzutreten (zum Ganzen vgl. auch etwa BGE 138 III 375, 138 III 6 2 5 , oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. II/ 1.1 und E. II /1.2, je mit Verweisen sowie OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Auf die Be- schwerde ist deshalb i n di esem Punkt ni cht ei nzutreten. 2. - 2.1 Die Prozesskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verle- gen. Was diesen betrifft, so rechtfertigt es sich hi er nicht, von einem Obsiegen und Unterliegen im Sinn des Art. 106 ZPO zu sprechen. In fami li enrechtli chen Prozessen, bei denen es um Fragen geht, in denen die Parteien in guten Treuen unterschi edli che Auffassungen vertreten können, wie namentli ch etwa zum Um- fang des persönlichen Umgangs der Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, i st ohnehi n praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von ei- ner Kostenverlegung nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzusehen, und es sind die Kosten den Eltern jeweils hälftig aufzuerlegen. Umstände, welche hier ein Abweichen von diesen Überlegungen geböten, si nd ni cht gegeben, zumal der Va- ter, wie gesehen, die KESB vor allem deshalb angerufen hat, weil er mit der Um- setzung des persönlichen Kontakts mit der Tochter unzufrieden war. Von seinem einst an die KESB gerichteten Antrag auf Errichtung gemeinsamer elterlicher Sor- ge, dem sich die Mutter mit – wie ebenfalls gesehen – verständli chen Gründen
widersetzte, hat er mittlerweile überdies Abstand genommen. Die Eltern haben sich schliesslich gemeinsam gegen die Errichtung einer Beistandschaft ausge- sprochen, und zwar mi t guten Gründen, si nd doch die dafür ei nst von der KESB und dem Bezirksrat als ausschlaggebend betrachteten Gründe so ni cht gegeben. Sind die Prozesskosten den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, entfällt konse- quenterweise die Zusprechung von Parteientschädigungen. 2.2 Die Festsetzung der Entscheidgebühr im erstinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren blieb unangefochten. Es ist daher lediglich die vom Bezirksrat in den Disposi- tivziffern II und III seines Urteils vorgenommene Kostenverlegung den eben dar- gelegten Grundsätzen entsprechend anzupassen bzw. zu bestätigen. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach § 5 Abs. 1 GebV OG (lei chter, ni cht aufwändiger Fall) zu bemessen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Liquidation der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führeri n für das zwei ti nstanzli che Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und Art. 123 ZPO gilt. 2.3 D i e Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die anhand von § 5 Abs. 1 AnwGebV gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Herabsetzung) zu be- messen sein wird, ist einem separaten Beschluss vorzubehalten, weil die Voraus- setzungen zur Festsetzung (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV) zur Zei t noch ni cht erfüllt si nd. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Demge- mäss wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 30. Juni 2017 aufgehoben, und es fallen die im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf vom 12. Mai 2016 in den Dis- positivziffern 1 bis 5 getroffenen Anordnungen dahin. 2. C._____, geb. tt.mm.2004, wird unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin belassen.
Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird jedoch aufgrund der ihr bewillig- ten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin bleibt einem separaten Beschluss vorbehalten. 9. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemein- deamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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