Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y2._____
betreffend gemeinsame elterliche Sorge / persönlicher Verkehr Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.8 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Pfäffikon)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ und B._____ sind die Eltern von C.. C. wurde am tt.mm.2012 geboren und steht seit da unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B._____ hat die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Sohnes anerkannt. Im Zeitpunkt der Geburt von C._____ lebten die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, dem überdies der am tt.mm.2004 geborene D._____ angehörte. D._____ ist der aus einer früheren Beziehung der Mutter stammende Halbbruder von C.. Anfangs 2013 trennten sich die Eltern. Zu einer Unterhaltsregelung kam es 2014. Seit der Trennung der Eltern lebt C. zusammen mit seinem Halbbru- der i m mütterli chen Haushalt. Dieser befindet sich neuerdings i n E., weil die Mutter dort mit ihrem neuen Partner F. ein Einfamilienhaus erworben hat (vgl. act. 2 S. 14). Die Mutter ist von Beruf Sozialpädagogin, der Vater ist kaufmännischer An- gestellter bei einer Versicherung. 1.2 Die Beziehung der Eltern war schon vor der Geburt von C._____ schwierig und blieb es während und nach der konflikthaften Trennung i n den ersten Mona- ten des Jahres 2013 (vgl. KESB-act. 12/1, dort Abklärungsbericht des kjz ... vom 6. Juni 2013, S. 3). Die Eltern wiesen sich gegenseitig die Schuld zu, ihre Kom- munikation miteinander war gestört (vgl. a.a.O., S. 4). In i hren Konfli kt zogen sie zudem i hre Eltern, die Grosseltern von C., hi nei n (vgl. a.a.O., S. 6: Famili- enkonfli kt). Am Grundlegenden des elterlichen Paarkonfliktes und der damit einherge- henden gestörten, also mitunter schwierigen Kommuni kati on hat sich seither nichts Wesentliches geändert. 1.3 Im September 2013 regelte die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Us- ter den persönlichen Umgang von Vater und Sohn; aufgrund des Alters von C. wurde einstweilen auf Ferienbesuche des Vaters verzichtet. Weiter wur-
de vermerkt, dass sich die Eltern verpflichtet hatten, nach Ablauf von sechs Mo- naten über eine weitergehende Besuchsrechtsregelung Vergleichsgespräche zu führen. D en Eltern wurde überdies die Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was sich nachteilig auf das Wohl von C._____ sowie dessen Halbbruder auswi rken könne, und für Übergaben von C._____ die Hilfe neutraler Dritter, namentlich das KET des Marie Meierhofer Instituts für das Kind i n Anspruch zu nehmen (vgl. KESB-act. 3/2: Entscheid vom 18. September 2013, S. 5 f.). Im April 2014 liess die Mutter C._____ taufen, wovon der Vater nichts wuss- te; er erfuhr davon erst im November 2014 (vgl. KESB-act. 37). 1.4 Am 8. Juli 2014 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschut zbe- hörde Bezirk Pfäffikon (fortan nur: KESB) um eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs von Vater und Sohn; weiter beantragte er die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (vgl. KESB-act. 3/1). 1.4.1 Am 19. September 2014 wurden die Eltern bei der KESB angehört (vgl. KESB-act. 17). D i e Mutter lehnte dabei eine Mediation zur Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung ab (macht keinen Sinn, wir sind zu weit voneinander entfernt mit unseren Vorstellungen; vgl. KESB-act. 17 S. 1). Zum An- trag des Vaters auf Ausweitung des persönlichen Verkehrs vermerkte sie, dieser liege nicht im Kindeswohl, sondern entspreche nur den Wünschen des Vaters (vgl. a.a.O.). Ebenso lehnte sie den Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge ab. Der Vater nehme zu wenig Rücksicht auf das Kind, wolle auf sein Recht ni cht verzi chten, wenn C._____ ni cht zu i hm gehen wolle. Sie befürchte, dass der Vater bei allem dagegen sein werde, wenn er die elterliche Sorge erhalte (vgl. a.a.O., S. 2). Zudem wünschte si e ei nen Wechsel bei den Tagen, an denen C._____ beim Vater auf Besuch ist. Der Vater beharrte auf einer Mediation beim Marie Meierhofer Institut für das Ki nd, die angeordnet werden solle, beklagte sich über wiederholte Kontaktunter- brüche (die Mutter sei u.a. seit der Geburt von C._____ 26 Wochen mit dem Kind in den Ferien gewesen), erklärte, er fühle sich ohne gemeinsame Sorge ausge- schlossen und wünschte si ch Ei nvernehmli chkei t zwi schen den Eltern, di e er für machbar erachtete (vgl. a.a.O., S. 2 f.).
1.4.2 Am 4. November 2014 gelangte die Mutter per E-Mail an die KESB und ver- langte ei ne bereits in der Anhörung bei der KESB angesprochene Abänderung des Kontaktrechts von Vater und Sohn alle zwei Wochen an den Freitagen. Sie wies auf einen Einschätzungsbericht der Kinderärztin hi n und gab weiter an, es gebe zu viele Wechsel für das Kind, das teilweise bei einer Tagesmutter sei; C._____ könne zur Kompensation alle zwei Wochen an den Samstagen dafür 75 Minuten länger beim Vater bleiben (vgl. KESB-act. 28; si ehe auch KESB-act. 31). Den in der E-Mail erwähnten Arztbericht re ichte sie später nach (vgl. KESB-act. 32 bzw. 32/1). Gespräche beim Marie Meierhofer Institut wurden aufgenommen und im De- zember 2014 abgebrochen, weil mit den Eltern keine Grundlage für eine psycho- logische Beratung hatte erarbeitet werden können (vgl. KESB-act. 38). Im Februar 2015 erteilte die KESB dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) ... den Auftrag, die sozialen und familiären Verhältnisse der Eltern abzuklä- ren, Vorschläge für eine angemessene Besuchsrechtsregelung zu unterbreiten, sich zur allfälligen Notwendigkeit einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie zur Frage gemeinsamer elterlicher Sorge zu äussern (vgl. KESB-act. 44). Im Mai 2015 gelangte die Mutter erneut per E-Mail an die KESB; sie erklärte, sie würde gerne ein Testament verfassen und klären, wer für C._____ das Be- treuungs- und Sorgerecht habe, wenn ihr etwas zustossen sollte (vgl. KESB-act. 55). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 gelangte der Vater an die KESB mit dem An- liegen, ihm im Sommer 2015 Ferien mit C._____ zu ermöglichen, weil er bislang noch nie Ferien mit dem Sohn habe verbringen können (vgl. KESB-act. 60). Das Gesuch wurde an das mit den Abklärungen zur Besuchsrechtsregelung usw. be- auftragte kjz ... weiter geleitet (vgl. KESB-act. 61). 1.4.3 Am 15. Juni 2015 fand im Rahmen der Abklärungen zur Besuchsrechtsrege- lung ein Gespräch mit der Mutter im kjz ... statt, in dem die Mutter einen Vorfall zur Sprache brachte, der sich am Vorabend ereignet habe, als C._____ mit D._____ alleine in der Badewanne gewesen sei, nachdem C._____ zuvor beim Vater auf Besuch gewesen war. Sie berichtete, was D._____ geschildert und was sie dann durch eigenes Befragen sozusagen überprüft habe, nämlich dass
C._____ dem Bruder gegenüber angegeben habe, er habe den Penis seines Va- ters geleckt (vgl. KESB-act. 64 S. 1). Die Mitarbeiterinnen des kjz gelangten da- raufhin an die KESB, die am 16. Juni 2015 Strafanzeige wegen Verdachts auf ei- nen sexuellen Übergriff des Vaters einreichte und C._____ für das Strafverfahren einen Beistand bestellte (v gl. KESB-act. 65 f.). Am 17. Juni 2015 hörte der Präsi- dent der KESB die Mutter an und wies diese an, dem Vater Besuche mit C._____ zu verweigern (vgl. KESB-act. 69). Am 4. Juli 2015 wurde dem Vater, der tags zuvor verhaftet worden war, we- gen Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmegericht ein Rayon- und ei n Kon- taktverbot gegenüber der Mutter und D._____ auferlegt (vgl. KESB-act. 92, An- hang). Die Staatsanwaltschaft führte eine grössere Untersuchung durch (u.a. mit der Einvernahme von D., der Mutter und D ri tter, Auswertung von E-Mail- Verkehr und beim Vater sichergestellter Datenträger). Am 2. Dezember 2015 stellte sie das Verfahren gegen den Vater ein, weil sich der – letztlich – von der Mutter zur Anzeige gebrachte Sachverhalt objektiv nicht hatte erhärten lassen. Festgehalten wurde in der Einstellungsverfügung dazu u.a., dass sich der zur An- zeige gebrachte Sachverhalt nicht auf eigene Wahrnehmunge n der Mutter oder von D. abzustütze n vermochte, sondern i m Wesentli chen auf "Hören- Sagen" beruhte. Der den Strafbehörden zur Kenntni s gebrachte Inhalt von Äusse- rungen C.s basiere nicht auf spontanen Äusserungen des Kindes, sondern auf mütterli chen Befragungen; Vorgespräche der Mutter mit D. vor dessen Ei nvernahme hätten zudem dessen Aussage beeinflussen müssen (vgl. KESB- act. 116 S. 2). Dem Vater wurde eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zu- gesprochen (vgl. KESB-act. 116 S. 3 f.). 1.5 - 1.5.1 Die KESB erwog in der Folge, eine vorsorgliche Besuchsregelung zu erlassen. Am 16. Dezember 2015 wurde die Mutter angehört (vgl. KESB-act. 132). Diese hatte der KESB bereits im Vorfeld mitgeteilt, sie sei über Weihnach- ten/Neujahr in den Ferien (KESB-act. 120) und ab Februar 2016 für drei Monate ferienabwesend (KESB-act. 125). Am 20. Dezember 2015 ersuchte die Mutter die KESB zudem, das Verfahren während ihrer Ferienabwesenheit ab Februar 2016 zu sistieren (vgl. KESB-act. 146).
In der Anhörung vom 16. Dezember 2015 erachtete die Mutter begleitete Besuche von Sohn und Vater ein Mal pro Monat "als ausreichend" (KESB-act. 132 S. 1). Sie betonte, eine Kommunikation zwischen ihr und dem Vater über Kinderbelange sei kaum möglich und sehr aufwändig, sprach sich gegen eine gemeinsame elterliche Sorge aus und äusserte Befürchtungen über das Kindes- wohl trotz der Einstellung der Strafuntersuchung. C._____ habe noch im Sommer 2015 "gehäuft sexualisierte Aussagen getätigt" (a.a.O.). Dem Vater wurde von der KESB am 17. Dezember 2015 per E-Mail ei n "Te- lefontermin für das rechtliche Gehör" angeboten (KESB-act. 136). Der Vater ver- langte daraufhin eine Anhörung vor Ort. Zu dieser kam es am 10. Februar 2016 (KESB-act. 167). Zuvor war der im Februar 2015 in Auftrag gegebene Abklä- rungsbericht des kjz ... eingegangen (vgl. KESB-act. 164) und hatte der Vater er- neut die gemeinsame elterliche Sorge beantragt sowie ei nen Vorschlag für die Gestaltung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn der KESB unterbreiten lassen, der einen kontinuierlichen Aufbau des Kontaktes bis hin zu Ferienbe- suchsrechten vorsah sowie Skypekontakte (vgl. act. 165, S. 2 - 4). Ebenfalls am 10. Februar 2016 wurde die Mutter nochmals angehört (vgl. KESB act. 166). 1.5.2 Der Abklärungsbericht des kjz ... (KESB-act. 164) datiert vom 26. Januar 2016. Er erachtet beide Eltern je einzeln als kompetent in der Erzi ehung und in der Kommunikation, ortet jedoch einen hochgradigen Trennungs- bzw. Betreu- ungskonfli kt zwi schen i hnen. Die Positionen der Eltern seien unvereinbar; bei sämtli chen C._____ betreffenden Belangen verträten sie eine entgegengesetzte Haltung, so dass Vermittlung unmögli ch erschei ne (vgl. a.a.O., S. 9). Gegenseiti- ge Vorbehalte seien deutlich erkennbar (vgl. a.a.O., S. 8). Der Bericht hielt weiter fest, bis zum Juni 2015 hätten keine Hinweise vorge- legen, die gegen die Ausweitung des Besuchsrechts gesprochen hätten. Aufgrund des dann erfolgten Kontaktabbruches müsse nun der Kontakt aber schrittweise aufgebaut werden (a.a.O., S. 8), zunächst mi t Besuchen i n Beglei tung, einer Auswertung dazu, dann mit wöchentlichen Besuchen beim Vater mit Übernach- tungen und später auch gemeinsame Ferien von Sohn und Vater im Umfang von jährlich drei Wochen, verbunden mit einer Kompensationsregelung bei längeren Abwesenheiten der Mutter mi t Sohn (a.a.O., S. 9). Vermerkt wurde zudem der
Sache nach, der Vater habe hinsichtlich des sorgfältigen Aufbaus der Kontakte und der Häufigkeit der Besuche wenig kindergerechte Vorstellungen, stelle seine Rechte in den Vordergrund; die Mutter hingegen schränke durch i hre häufi gen Fe- rienabwesenheiten den Kontakt von C._____ zum Vater ein (vgl. a.a.O., S. 10) bzw. störe damit den Wiederaufbau der Beziehung von Sohn und Vater erheblich (vgl. a.a.O., S. 9). Weil C._____ dem Konflikt seiner Eltern ausgeliefert sei und die Eltern ni cht in der Lage seien, das Besuchsrecht kindergerecht einzurichten, wur- de im Bericht eine "Besuchsrechtsbeistandschaft" empfohlen; mit dieser könne einer Gefährdung des Kindeswohl durch die beiden Eltern adäquat begegnet werden (vgl. a.a.O., S. 9 und S. 10). Ergänzend wurde für den Fall der Verschär- fung des elterlichen Konflikts u.a. eine Erziehungsbeistandschaft bzw. ein Eltern- coaching empfohlen (vgl. a.a.O., S. 10) und von einer erneuten Mediation abgera- ten (aufgrund der bislang erfolglosen Versuche kaum zielführend; vgl. a.a.O., S. 11). Endlich empfahl der Bericht, eine Entscheidung über die gemeinsame el- terliche Sorge erst im Januar 2017 zu treffen, "wenn das Besuchsrecht funktio- niert" (vgl. a.a.O., S. 9). 1.5.3 Der Vater erklärte sich in der Anhörung vom 10. Februar 2016 im Wesentli- chen mit der im Abklärungsbericht ski zzi erten Aufbauphase und der vorgeschla- genen Beistandschaft einverstanden, nicht hingegen mit der Begleitung der Kon- takte sowie deren Auswertung. Detailliertere Besuchsregelungen hi elt er für zi el- führender als den damit verbundenen langsamen Aufbau. Wei ter wünschte er ei- ne hälftige Aufteilung der Ferien von C._____ zwischen den Eltern (vgl. KESB- act. 167 S. 1) und Skypekontakte während der Ferienabwesenheiten der Mutter (vgl. a.a.O., S. 2). Die Mutter stimmte i n i hrer Anhörung vom 10. Februar 2017 einer Beistand- schaft ebenfalls zu. Sie begrüsste zudem eine Familienbegleitung während der Aufbauphase. Übernachtungen von C._____ bei seinem Vater lehnte sie einstwei- len ab; das Kriterium für eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs müsse das Wohlergehen von C._____ sei n: C._____ gehe es derzeit ohne häufigen Wechsel der Bezugspersonen besser. Auch in Zukunft wolle sie häufige Bezugspersonen- wechsel vermeiden (vgl. KESB-act. 166 S. 1). Die im Abklärungsbericht vorge- schlagene Regelung zu Besuchen an Feiertagen lehnte sie ab mit dem Verweis
auf das, was bisher eingeplant gewesen sei (an Ostern und Wei hnachten ei ne Übernachtung, an Pfingsten ein Tag); ebenso lehnte sie das vorgeschlagene Fe- rienbesuchsrecht ab. Gegen Skypekontakte hatte si e ni chts ei nzuwenden. Ei n gemeinsames Sorgerecht kam für sie hingegen "nicht in Frage": dagegen spreche das verringerte Konfliktpotenzial bei alleiniger Sorge und die vollständige Kom- munikationsunfähigkeit zwischen ihr und dem Vater (vgl. a.a.O.). 1.5.4 Mit Entscheid vom 23. Februar 2016 wies die KESB das Sistierungsgesuch der Mutter ab, traf für die Dauer der Abwesenheit der Mutter eine einstweilige Kontaktregelung (alle 14 Tage per Telefon oder Skype) und erteilte der Mutter die Weisung, die Kontaktregelung zu ermöglichen bzw. einzuhalten. Der Mutter wur- de für das Verfahren vor der KESB zudem die (sog. umfassende) unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (KESB-act. 177). Die von der KESB angeordneten Telefon- bzw. Skypekontakte wurden in der Folge von der Mutter ni cht voll eingehalten, weil sie sich in Australien etc. an Or- ten aufzuhalten gedachte bzw. aufhielt, die über kein Internet verfügt haben sollen (vgl. KESB-act. 181, 184). 1.6 Am 3. Mai 2016 fällte die KESB ihren Entscheid in der Sache selbst. Sie stelle dabei in Dispositivziffer 1 C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge von Va- ter und Mutter und traf sodann nachstehende Anordnungen (KESB-act. 186, S. 6 - 7): 2. Der persönliche Verkehr zwischen C., geb. tt.mm.2012, von ... OW, und dem Kindsvater B., geb. tt. November 1965, von ..., wird vorerst, bis zur Festlegung einer dauerhaften Besuchsregelung, wie folgt geregelt: - Im ersten Monat nach Entscheid der KESB wird der Vater für berechtigt er- klärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr begleitet durch eine Sozialpädago- gische Familienbegleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabevorbereitung wird bei beiden Elternteilen von der Familienbeglei- tung begleitet; - sofern eine Auswertung der Besuchskontakte unter Beizug Familienbeglei- tung gemäss Einschätzung der Beistandsperson keine wesentlichen Gefähr- dungsmomente für C._____ ergibt, wird der Vater ab dem zweiten Monat für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am
Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Überga- bevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogischen Familienbe- gleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen; - ab dem dritten Monat bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalen- derwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergar- teneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Für C., geb. tt.mm.2012, von ... OW, wird eine Besuchsrechtsbei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem folgenden Aufga- ben und Befugnissen: a) die Ausübung des Besuchsrechts zum Vater zu unterstützen und zu überwa- chen; b) die Eltern betreffend das Besuchsrecht zu beraten und bei Konflikten zwi- schen den Eltern zu vermitteln; c) eine Sozialpädagogische Familienbegleitung für die Besuchs- und Übergab- ebegleitung zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, für die Finan- zierung besorgt zu sein und der KESB spätestens 5 Monate nach Beginn der Familienbegleitung, unter Beilage des Kostenblattes mitzuteilen, ob die Un- terstützungsmassnahme weiterzuführen sei; d) Anfangs Juni 2016 zusammen mit den Eltern sowie der Sozialpädagogi- schen Familienbegleitung die begleiteten Besuche auszuwerten; e) per Ende August 2016, nach dem Eintritt von C. in den Kindergarten, zusammen mit den Eltern eine dauerhafte Besuchsrechtsregelung zu erar- beiten und diese der KESB zur Kenntnis oder allfälligen Genehmigung einzu- reichen bzw. bei Uneinigkeit der Eltern der KESB einen Antrag für eine künf- tige Regelung des Besuchsrechtes einzureichen. (4. Bestellung Beistandsperson.) 5. A., geb. tt. März 1974, von ... OW, sowie B., geb. tt. November 1965, von ..., werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, koope- rativ und konstruktiv mit der Beiständin zusammen zu arbeiten sowie alles zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil schädigen oder ver- schlechtern könnte. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
tet, gemäss denen sich die Mutter weigerte, einerseits vom Beistand bestimmte Skypekontakte wahrzunehmen und anderseits einen schon festgelegten Besuch von C._____ beim Vater zu ermöglichen (vgl. act. 9/35 f.). Die Besuche ab Oktober sowie im November 2016, erstmals mit Übernach- tungen beim Vater und dessen Partnerin, verliefen gemäss den Protokollen gut (vgl. act. 9/106/1-2). 2.2.2 Die Mutter plante seit einiger Zeit, i hren Wohnsi tz in den Kanton Aargau zu verlegen (vgl. act. 9/136 S. 7 und dazu act. 9/137/2). I m Frühling 2017 erteilte der Bezirksrat wegen dieser Umzugspläne beiden Eltern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die gemeinsame Sorge "bezüglich Bestimmung des Aufenthalts- rechts von C." (vgl. act. 9/151). Am 3. April 2017 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige wegen Tätlichkeit. Der Vater soll sie am 31. März 2017 bei der Übergabe von C. i n den Rücken getreten haben. Zur Dokumentation des von ihr bezeigten Vorfalls reichte sie u.a. Tonaufnahmen ein, die sie mit ihrem Handy gemacht hatte, ei n an keinen unmittelbaren Adressaten gerichtetes Schreiben, das sie am 29. März 2017 im eigenen Namen sowie im Namen ihres Partners sowie ihrer Kinder er- stellt hatte (vgl. auch act. 9/139), sowie ein Arztzeugnis (vgl. act. 9/158). Das keinen Adressaten aufweisende Schreiben vom 29. März 2017 (act. 9/139) dreht sich zum einen um die Frage der Sorgezuteilung und die damit zu- sammenhängenden früheren Vorwürfe der Mutter an die Adresse des Vaters (wie Häusli che Gewalt, Psychoterror, Drohungen und sexuelle Übergriffe), wobei auch erwähnt wird, der häufi g unterbrochene Kontakt des Sohns zum Vater sei zum Schutze des Sohnes erfolgt (vgl. a.a.O., S. 1). Zudem wird der Hinweis ange- bracht, es gelte den mit dem Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge einherge- henden Irrsi nn zu stoppen (vgl. a.a.O., S. 2); der Vater werde sich nie mit etwas zufrieden geben, er wolle immer mehr und noch mehr (a.a.O.). Mit dem Ent- schei d, i hr – der Mutter – die alleinige elterliche Sorge zu belassen, würde wieder Ruhe ei nkehren. Zum anderen dreht sich das Schreiben vom 29. März 2017 um die Rechtfertigung des geplanten Umzuges (idealer Ort zum Aufwachsen), ver- bunden mit dem Hinweis, C._____ könne seinen Vater nach wie vor an allen zwei Wochenenden sehen, wie dies in vielen anderen Fällen auch üblich sei (vgl.
a.a.O.). D em schi ckt di e Mutter dann noch nach, C._____ erwähne immer wieder, er wolle nicht beim Papi schlafen (vgl. a.a.O., S. 3). 2.2.3 Am 3. April 2017 sprach die Mutter ebenfalls beim Bezirksrat vor, um den Vorfall vorzutragen, der Anlass ihrer Strafanzeige war (act. 9/144 und dazu act. 9/139 ff.) und sie liess diesen Vorfall vom 31. März 2017 schliesslich mit einem Schreiben i hrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2017 dem Bezirksrat zur Kenntnis bringen (vgl. act. 9/145). Diesem Schreiben war ein auf den 8. April 2017 datierter Bericht einer früheren Partnerin des Vaters über deren Beziehung mit dem Vater von August 2010 bis März 2011 beigelegt (vgl. act. 9/146), der in keinem sachli- chen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2017 steht. Das wegen der Anzeige der Mutter vom 3. April 2017 aufgenommene Straf- verfahren gegen den Vater wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2017 eingestellt, weil sich der Sachverhalt – u.a. i n Auswertung der ärztlichen Feststellungen vom 31. März 2017 – nicht in rechtsgenügender Weise erstellen liess (vgl. act. 9/173). 2.3 Am 8. Mai 2017 führte der Bezirksrat eine mündliche Verhandlung durch, an der die Eltern noch einmal angehört wurden (vgl. act. 9/166). Am 13. Juni 2017 fällte er sodann sein Urteil, das im Wesentlichen die folgenden Anordnungen um- fasst (vgl. act. 7 [= act. 3 = act. 9/174], dort S. 40 ff.): I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die gemeinsame elterliche Sorge wird bestätigt. III. Von der Errichtung der Beistandschaft und der Erteilung der Weisung gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB im Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wird Vormerk genommen. IV. Die Obhut verbleibt bei A.. V. Die Anträge von B. auf Zuteilung der Obhut und betreffend alter- nierende Obhut werden abgelehnt. VI. A._____ wird die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ nach E._____ AG per 24. Juni 2017 erteilt. VII. Das Besuchsrecht wird wie folgt geregelt: B._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ alle 14 Tage in den ungera- den Wochen von Freitag, 14.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schul- ende bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu
nehmen. C._____ wird am Freitag von B., am Sonntag von A. jeweils abgeholt. B._____ wird für berechtigt erklärt, am Montag der ungeraden Woche jeweils von 19.00 Uhr bis max. 19.15 Uhr mit C._____ zu telefonieren oder zu skypen. A._____ wird verpflichtet, die Verbindung zu ermögli- chen. B._____ wird verpflichtet, auf die Bedürfnisse von C., insbe- sondere bezüglich Dauer des Gesprächs, Rücksicht zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt von C. wird B._____ für berechtigt er- klärt, C._____ jährlich während der Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Beide Parteien sind verpflichtet, ihre Ferien spätestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht B._____ in den geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Ferien und in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Ferien zu. Die Übergabe von C._____ ist wie folgt festzulegen: Der Elternteil, welcher die erste Ferienwoche bzw. die erste Sommerferien- hälfte mit C._____ verbringt, holt diesen vom Kindergarten bzw. von der Schule ab und übergibt C._____ nach den Ferien jeweils am Samstag bzw. in den Sommerferien jeweils am Mittwoch um 18.00 Uhr dem ande- ren Elternteil. Hat B._____ C._____ in der zweiten Ferienhälfte, bringt er ihn am Sonntag um 18.00 Uhr zu A._____ zurück. Bis zum Kindergarteneintritt von C._____ wird B._____ für berechtigt er- klärt, C._____ eine Woche, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Jokertage von C._____ stehen den Eltern je hälftig zustehen. B._____ ist berechtigt, C._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen an Feiertagen in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Oster- feiertage, von Gründonnerstag, 18 Uhr bis Ostermontag, 18 Uhr sowie an Feiertagen mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, 12 Uhr bzw. nach Schulende bis Montag, 18 Uhr, und an Weihnachten am 26. Dezember von 10 bis 18 Uhr. ln den geraden Jahren, in welchen C._____ grundsätzlich bei B._____ in den Ferien ist, verbringt C._____ den 26. Dezember von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei A.. ln den Jah- ren, in denen die Feiertage auf ein Besuchswochenende von B. fallen und C._____ diese bei A._____ verbringt, entfallen die Besuchs- wochenenden von B._____ ersatzlos. (...) Einer allfälligen Beschwerde gegen sein Urteil entzog der Bezirksrat zudem hinsichtlich der Dispositivziffer VI. (Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsor- tes) und der Dispositivziffer VII. (Besuchsrechtsregelung) die aufschiebende Wir- kung (vgl. a.a.O., 43).
die Mutter unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen, mit der sie sich zum Umfang der ihr zustehenden Ferien bzw. Freizeit äusserte (act. 19), letztlich in blosser Wiederholung bzw. Bekräftigung ihrer bereits früher abgegebenen Sach- darstellung (vgl. act. 2 S. 12, unten). Anlass zu Weiterungen gibt das keinen. Die Sache ist spruchreif. Dem Vater ist jedoch ein Doppel von act. 19 zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegen- stand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Ent- scheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweit- instanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit ana- log derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrich- tig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zwei ti nstanzli c he Verfahren Novenschran-
ken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss ei ner analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). In Kinderbelangen kommen allerdings sowohl im erst- wie auch im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren stets die Untersuchungs- und die Offizialmaxi- me zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2; OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Soweit die Beschwerde der Begründungsobliegenheit genügende Vorbrin- gen enthält, wendet das Gericht im Übrigen das Recht von Amtes wegen an und prüft sämtliche geltend gemachten Mängel frei und uneingeschränkt; es ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzli- chen Entschei des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). In der Begründung seines Entscheides darf sich das Gericht auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von denen es sich hat leiten las- sen. 2. Die Parteien streiten seit der Trennung um den persönli chen Verkehr von Sohn und Vater und dessen Umfang und seit dem Sommer 2014 ebenfalls um die ge- meinsame elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn. 2.1 Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil mit den Rechtsgrundlagen des per- sönlichen Verkehrs von Eltern und Kindern sowie der (gemeinsamen) elterlichen Sorge der Eltern einlässlich und zutreffend auseinander gesetzt (vgl. act. 7, dort Erw. 4.5 und Erw. 4.1). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist dem beizufügen, dass der Art. 273 Abs. 1 ZGB nicht einfach einen Anspruch des Elternteils auf angemessenen per- sönlichen Verkehr bzw. Umgang mit seinem Kind regelt, bei dem das Kind nicht wohnt, sondern – und das gilt es besonders hervorzuhebe n – ebenso den An- spruch des Kindes auf angemessenen persönlichen Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt. Denn die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern ist an- erkanntermassen wichtig und spielt für dessen Identitätsfindung eine sehr wi chti- ge Rolle (vgl. etwa BGE 142 III 1, E. 3.4 [S. 6 f.] m.H. auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2
[S. 590] und BGE 131 III 209 E. 4 [S. 211 f.]). In der möglichst reibungslosen Be- ziehungspflege zu beiden Eltern liegt daher – aus objektiver Warte gesehen – ei n äusserst gewichtiges Interesse des Kindes. Das verpflichtet beide Eltern, diese Beziehungspflege nicht zu behindern, sondern sie vielmehr im Rahmen des An- gemessenen zu ermöglichen und zu fördern. Namentlich dem zur Hauptsache be- treuenden Elternteil obliegt es daher auch, das Kind positiv auf Besuche, auf Skype-Kontakte, usw. beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Eigene Interessen und Einstellungen der Eltern haben dabei im Interesse des Kindes zu- rückzutreten. 2.2 Der persönliche Verkehr zwischen Sohn und Vater wurde im Sommer 2015 aus Gründen unterbrochen, die der Vater nicht zu vertreten hatte. Der Unterbruch dauerte fast ein Jahr lang (vgl. Erw. I/1.4.3, I/1.5.1 und I/1.5.4), nämlich bis die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2016 zwecks Wiederaufbau eine vorsorgliche Regelung dazu aufstellte (vgl. Erw. I/1.6), die die Mutter so nicht gelten lassen wollte (vgl. Erw. I/2.1). Neben anderem wurde dabei angeordnet, dass der Bei- stand mit den Parteien bis Ende August 2016 eine definitive Regelung zum per- sönlichen Verkehr zu erarbeiten habe und falls das nicht gelinge, Antrag auf eine solche bei der KESB zu stellen habe (vgl. act 9/3, S. 7 [Dispositivziffer 3 Bstb. e]). Der Bezirksrat erwog in seinem Urteil im Juni 2017, der Kontaktwiederaufbau sei erfolgt, der Kindergarteneintritt von C._____ stehe bevor und die Eltern könnten sich über den genauen Umfang des persönlichen Verkehrs nicht einigen, weshalb nun eine definitive Regelung notwendig sei (vgl. für Ei nzelhei ten act. 7 S. 36). Er ordnete deshalb unter Hinweis auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime eine solche an. Die Mutter rügt das in ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, der Bezirksrat sei für die Festsetzung einer definitiven Regelung nicht zuständig gewesen, son- dern es hätte nach dem Beschluss der KESB vom 3. Mai 2016 am Beistand gele- gen, der KESB dann ei nen Antrag auf Festlegung einer dauerhaften Regelung zu stellen, wenn er seinem Auftrag, mit den Eltern eine Regelung zu erarbeiten, nicht habe nachkommen können. Es gebe keinen Grund, dem Ergebnis der Bemühun- gen des Beistandes vorzugreifen (vgl. act. 2 S. 9).
Die im Kindesschutzrecht geltende Offizialmaxime lässt sich auch als rich- terliche Herrschaft über den Streitgegenstand umschreiben (vgl. GLASL, in: Dike- Komm-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 58 N 26). Sie befugt das Gericht, ohne Anträge der Eltern die Anordnungen zu treffen, die im Kindeswohl geboten si nd. Im bezirksrätlichen Verfahren gelten die Untersuchungs- und die Offizialma- xime. Das Vorgehen des Bezirksrates ist von daher nicht zu beanstanden. Auch sachlich ist diese Anordnung gerechtfertigt, wie der Bezirksrat richtig erkannt hat. Seit Jahren streiten sich die Eltern um den Umfang des persönlichen Verkehrs, ohne zu einer definitiven Lösung zu gelangen, die Bestand hat. Dass eine solche Lösung aufgrund der gemeinsamen Anstrengungen der Eltern mittlerweile konkret in Aussicht steht, behauptet die Mutter selbst nicht. Sie beantragt i n i hrem Haupt- standpunkt vielmehr das Andauern eines Provisoriums, wofür sie allerdings keine stichhaltigen sachlichen Gründe vorzubringen vermag (vgl. act. 2 S. 9). Solche si nd auch ni cht ersi chtli ch: Wi chti g für C._____ ist ein regelmässiger Umgang mit seinem Vater, sind daher klare Verhältnisse, die den Umgang in für i hn vorher- sehbarer und für di e Eltern i n lei cht planbarer Weise sicherstellen können, letzte- res notfalls mit Hilfe des Beistands. Eine definitive Regelung des persönlichen Umgangs von Sohn und Vater gibt zudem keinen Anlass mehr, wei terhi n i n guten Treuen über den Umfang des persönli chen Verkehrs zu streiten, und beseitigt damit entsprechendes Konfliktpotenzial zwischen den Eltern. Endli ch sind die El- tern verpflichtet, die definitive Regelung im Interesse und damit zum Wohl i hres Kindes umzusetze n und dabei ihre Eigeninteressen und Ei nstellungen bzw. Vor- stellungen zurückzus tel le n (vgl. vorn Erw. II/2.1). Auch i nsofern schafft die defini- tive Regelung klare Verhältnisse. 2.3 Der Bezirksrat hat mit einlässlicher und grundsätzli ch zutreffender Begrün- dung (vgl. act. 7 S. 37 ff. [Erw. 4.7]), auf die hier zur Vermeidung von Wiederho- lungen vorab verwiesen werden kann, eine Regelung zum persönlichen Umgang von Sohn und Vater aufgestellt. Der Vater hält diese für angemessen. Die Mutter findet die Regelung grundsätzlich als zu grosszügig (vgl. act. 2 S. 10), beantragt aber doch nur Änderungen i n zwei Punkten: Erstens geht es um ein Element der Feiertagsregelung (Absatz 6 der Regelung) und zweitens geht es
um den Umfang der Ferien, die C._____ mit bzw. bei seinem Vater verbringen soll. Von daher kann offen gelassen werden, was die Mutter mit der Charakterisie- rung der Regelung des persönlichen Umgangs des Kindes mit dem nicht hauptbe- treuenden Elternteil als "grosszügig" genau meint. Hi nzuweisen ist immerhin da- rauf, dass es bei der Festlegung des persönlichen Umgangs um Angemessenes geht. 2.3.1 Was die Feiertagsregelung betrifft, so stösst sich die Mutter daran, dass C._____ während der Weihnachtszeit jeweils den 26. Dezember mit dem Vater oder ihr verbringen soll. Diese Regelung diene, so die Mutter, aus ihrer Sicht ni e- mandem (vgl. act. 2 S. 13). Wesentlich ist, ob die Regelung im Interesse von C._____ liegt (vgl. vorn Erw. II/2.1, a.E.). Das ist ohne weiteres zu bejahen, si- chert sie doch i n vorhersehbarer Weise, dass er jedes Jahr an einem der zwei Weihnachtstage (25. Dezember und 26. Dezember) mit jedem Elternteil und des- sen Familie Wei hnachten feiern kann, was für die Beziehung des Kindes zu sei- nen beiden Eltern wichtig ist. Der Bezirksrat hat das zutreffend erkannt (vgl. act. 7 S. 39). 2.3.2 Die Mutter hält dafür, für C._____ und den Vater sei ein gerichtsübliches Fe- rienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr hinreichend bzw. angemessen (vgl. act. 2 S. 12). Im Wesentlichen macht sie sodann geltend, es seien alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Die Umstände, denen Rechnung zu tra- gen sei, habe der Bezirksrat zwar aufgelistet, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie sie ins Gewicht fielen. Der hochstrittige Elternkonflikt, das bisher gelebte Be- treuungsmodell, das Alter von C., die enge Beziehung zur Mutter, die Hauptbetreuungsperson sei, ferner die Abwehrhaltung von C. gegenüber auswärtigen Übernachtungen ohne die Mutter und sein Bedürfnis nach Verbleib im gewohnten Umfeld sprächen klarerweise gegen ein sechswöchiges Ferienbe- suchsrecht. Ohnehin sei der Sprung von keinerlei Ferien mit dem Vater auf sechs Wochen im Jahr bei einem vierjährigen Kind zu gross (vgl. a.a.O., S. 12). Die bei einem gerichtsüblichen Ferienbesuchsrecht von drei Wochen verbleibenden Wo- chen könne sie problemlos abdecken, weil ihr Ferienanspruch als ...-Leiterin in
der Stadt Zürich acht Wochen betrage. Mit der Kompensation von Überstunden komme sie in der Regel auf zehn arbeitsfreie Wochen im Jahr (vgl. a.a.O.). Der Mutter ist zuzustimmen, wenn sie festhält, der Bezirksrat habe in seinem Urteil (act. 7, dort Erw. 4.5 und 4.7) die Umstände aufgelistet, denen es bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs auch hinsichtlich der Ferien Rechnung zu tragen gelte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher wiederum vorab auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Die Mutter kritisiert aber eine fehlende Gewichtung von konkreten Umstän- den, und sie trägt diese Gewichtung dann selbst vor. Die meisten dabei vo n i hr erwähnten Gesichtspunkte, wie etwa hochstrittiger Elternkonflikt, Mutter als Hauptbezugsperson, Sträuben von C._____ gegen auswärtige Übernachtungen ohne Mutter oder etwa die mütterliche Möglichkeit, verbleibende Ferienwochen selbst abzudecken, zeigen indes ni cht auf, warum es – aus objektiver Warte ge- sehen – im Interesse des Kindes ist, exakt drei Wochen seiner Ferien mit dem Vater zu verbringen und ni cht mehr. Denn entweder haben diese Gründe offen- sichtlich keinen wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der Dauer der Be- suche des Sohnes beim Vater: der Elternkonflikt z.B. besteht auch bei drei Wo- chen Ferien und die Mutter ist auch dann Hauptbezugsperson, wenn C._____ mehr als drei Wochen Ferienzeit mit dem Vater verbringt; wieviel Ferien die Mut- ter haben kann, um sie mit C._____ zu verbringen, ist kein sachli cher Grund, C._____ weniger persönlichen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, als es der Be- zirksrat für ri chti g hi elt, sondern zeigt höchstens Interessen der Mutter auf, wie sie si ch schon früher mani festi erten und dabei zu massi ven Ei nschränkungen des Umgangs des Sohnes zu seinem Vater führten (vgl. vorn Erw. I/1.5.1 und 1.5.2, 1.5.4). Oder aber es sprechen diese Gründe – wenn schon – überhaupt gegen Besuche von C._____ beim Vater, soweit diese Übernachtungen umfassen (d a- rauf wi rd noch zurückzukom men sei n); i nwi efern dann aber gleichwohl drei Wo- chen gemeinsame Ferienzeit von Sohn und Vater angemessen sein sollen, bleibt sachlich unergründlich. Letzteres gilt ebenfalls für den Hinweis der Mutter auf das Betreuungsmodell – denn dieses wird durch die Zeit, die C._____ während seiner Ferien mit dem Vater verbringen kann, nicht verändert. Im Übrigen hat der Be- zirksrat zu Recht darauf hingewiesen, dass vor dem Kontaktabbruch im Sommer
2015 (vgl. dazu auch vorn Erw. I/1.4.3) ein ausgedehntes Besuchsrecht bestand, das sich grundsätzlich bewährt hat (vgl. act. 7 S. 37). Die dadurch geschaffene Bezi ehung von Sohn und Vater erlaubte es, ab Sommer 2016 rasch wieder ein Vertrauensverhältnis herzustellen, wie der Bezirksrat unter Hinweis auf die Proto- kolle des Begleiters G._____ ebenfalls richtig festhielt (vgl. dazu auch act. 96/14 - 27 und 106/1-2). D er Besuch i m November 2016 umfasste auch Übernachtungen (act. 106/2). Zur prüfen bleibt noch der Einwand der Mutter, ob der Sprung von keinerlei Ferien mit dem Vater auf sechs Wochen im Jahr bei einem vierjährigen Kind nicht zu gross ist. Auf den ersten Blick mag das zutreffend erscheinen, käme u.U. auch eine kontinuierliche Ausdehnung der Besuchsdauer in der Ferienzeit von C._____ in Frage. Die Dinge liegen allerdings anders als beim Beziehungsaufbau nach ei- nem Kontaktabbruch. Eine Beziehung von Vater und Sohn besteht bereits und in- soweit bedarf es keiner schrittweise gebotenen Vertiefung mehr. Stünden sodann drei Wochen zur Verfügung, beschränkte sich deren Bezug wohl auf Ferienzeiten auch des Vaters. Die vom Bezirksrat getroffene Regelung erlaubt es demgegen- über, dass der Sohn auch einen gewissen Alltag im Umgang mit dem Vater erle- ben kann, was vorliegend für die Kind-Eltern-Beziehung wichtig ist, weil sie das gegenseitige Verständnis fördert und namentlich dem Vater erlaubt, die Bedürf- nisse seines Sohnes besser zu verstehen. Längere Zeiten, die der Sohn mit dem Vater verbringen kann, bieten zudem beiden die Chance eines entspannteren Umgangs als an Wochenenden, keinen väterlichen "Zwang", dem Sohn – sozu- sagen im Nachholen von bislang Verpasstem – möglichst viel bieten zu wollen, und C._____ schliesslich eine gewisse Entfernung vom damit einhergehenden el- terlichen Gezerre (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II/2.3.3). Die vom Bezirksrat gewählte Lösung erweist sich daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes. 2.3.3 Ni cht zu übersehen ist, dass die Mutter auch heute gegen den persönlichen Umgang von Sohn und Vater grundsätzlich Vorbehalte hegt und äussert (vgl. act. 2 S. 10 f.; siehe zudem Erw. I/2.2.2 mit Verweis auf act. 9/139). Diese Vorbe- halte, wie auch ein damit einhergehendes Verhalten der Mutter im Zusammen- hang mit dem persönlichen Verkehr von Sohn und Vater, zi ehen si ch fast wie ein roter Faden durch die Akten und si nd ni cht neu. Inwieweit sie heute noch im
Paarkonflikt begründet sind, den die Mutter auch als Grund für ein bloss dreiwö- chiges Ferienbesuchsrecht anführt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf hingegen als gewiss angenommen wer- den, dass C._____ diese mütterli chen Vorbehalte nicht verborgen bleiben (die Annahme des Gegenteils wäre m.a.W. schlicht lebensfremd). Dass die Mutter, die wiederholt auch betont, sie sei die Hauptbezugsperson von C., damit ihren Sohn in einen Loyalitätskonflikt ihr gegenüber bringt, erscheint daher evident. Bringt die Mutter heute vor, C. sei zu den Zeiten, als G._____ die Überga- ben begleitete, mehrheitlich gerne zum Vater gegangen, seither aber nicht mehr (vgl. act. 2 S. 10), so illustriert sie das selbst. Ni cht erkennen lassen die Ausfüh- rungen der Mutter, mit denen sie ihre Vorbehalte gegen persönlichen Kontakt von Vater und Sohn begründet, hingegen ei n ernsthaftes Bemühen ihrerseits, seit dem Wegfall der Begleitung bei den Übergaben durch einen neutralen Dritten wie G._____ C._____ positiv auf die Besuche beim Vater einzustellen und diese wohlwollend zu begleiten, wie es ihre Pflicht gegenüber dem Kind ist (vgl. Erw. II/2 .1 ). Erhellend in dieser Hinsicht, aber ebenso vor dem Hintergrund der Vorwürfe der Mutter an den Vater, C._____ sei nach den Besuchen bei ihm wegen der vie- len Aktivitäten übermüdet (vgl. act. 2 S. 11: erschöpft und überanstrengt), si nd ebenfalls die Schilderungen in act. 9/140 auf S. 1 zur Übergabevorbereitung am 31. März 2017. Diese Vorbereitung bestand letztlich darin, dass C._____ und sei n Freund um 10 Uhr zu ei nem Ausflug mit der Mutter aufbrachen, auf einem Cam- pingplatz ei nen wunderschönen Frühli ngstag verbrachten, u.a. mit "Frisbi, Fuss- ball" und – als Überraschung – mit versteckten Osterhasen. Dem Ausflug folgten dann zu Hause ab 16.15 Uhr Duschen und ei n kurzer Zvieri, bei dem mitgeteilt wurde, man werde jetzt dann bald gehen, was um 16.50 Uhr wiederholt wurde. Positiv einstimmend ist das nicht, sondern es schafft eine Konkurrenzsituati o n zu väterlichen Aktivitäten. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein rund vierjähri- ges Kind nach einem solchen Ausflug müde und von Erlebni ssen erfüllt i st und nur schon deswegen nicht unbedingt grosse Lust hat, gegen 17 Uhr nochmals wegzugehen.
An der Wichtigkeit eines regelmässigen Umgangs von Sohn und Vater im vorhi n ski zzi erten Rahen vermag das nichts zu ändern, und es ist Aufgabe des Beistandes von C., diesen Umgang durch geeignete Massnahmen und i n Ermahnung beider Eltern sicher zu stellen, nachdem ein Teil der dem Beistand durch die KESB übertragenen Aufgaben (vgl. dazu Erw. I/1.6, dort Dispositiv- ziffer 3) seit dem Entscheid des Bezirksrates dahingefallen ist . Es ist nicht ersichtlich, was in diesem doch besonderen Fall zu ei ner ande- ren als der hier getroffenen Lösung zum persönlichen Umgang von Sohn und Va- ter führen müsste. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat – wie schon die KESB – darauf erkannt, die elterliche Sorge komme beiden Eltern zu. Die Mutter ist damit nicht einverstanden. Im We- sentlichen begründet sie ihren Standpunkt zunächst ei nmal damit, die Akten be- legten "eindrücklich eine hochstrittige Elternschaft" (act. 2 S. 4). Die Kommunika- tionsfähigkeit der Eltern sei nachhaltig gestört, Mediationsversuche seien geschei- tert und es bestünden nebst Streitigkeiten auch diverse Meinungsdifferenzen zu Besuchsrecht, Ferienabwesenheit etc. (a.a.O. S. 4, S. 7). Sie erhebt Vorwürfe ge- gen den Vater (a.a.O., S. 5, S. 7) und hält fest, der Vorfall vom 31. März 2017, nämlich der Tritt des Vaters i n i hren Rücken, habe C. zutiefst verstört. Und sie trägt dann vor, was C._____ ihr gesagt haben soll, dass sie eine Opfermel- dung gemacht habe und die bei der Fachstelle mit C._____ geführten Gespräche gezeigt hätten, dass C._____ belastet sei und eine Art Beschützerbedürfnis ge- genüber der Mutter entwickelt habe (vgl. a.a.O., 2 S. 5). Ab 2017 habe die Ent- wicklung der Besuche von C._____ beim Vater wieder einen Verlauf genommen wie 2013. C._____ habe Einschlafschwierigkeiten, klammere sich an sie, finde lange keinen Schlafrhythmus (a.a.O., S. 6). Der seit vier Jahren andauernde Kon- flikt sei nicht abgeklungen, sondern habe sich zusehends verhärtet. Sie sei seit je die Hauptbezugsperson von C.. Es bestehe eine sehr enge Beziehung zwi- schen i hr und C., was den Vater nicht gehindert habe, einen Eventualantrag auf Obhutszutei l ung an si ch zu stellen oder auf einem Ferienbesuch von C._____ bei ihm vom 7. bis 15. Juli 2017 zu beharren (a.a.O., S. 7). Wenn der Fall der Par- teien kein schwerwiegender elterlicher Konflikt mit Ausnahmecharakter sei, dann frage sich, welcher es dann sein soll. Der Bezirksrat habe gemeint, von der Al-
leinzuteilung sei kein entscheidender Gewinn zu erwarten. Das sei falsch, denn die Alleinzuteilung verringerte die Konfliktfelder (vgl. a.a.O.). Der Bezirksrat sei auch die Antwort schuldig geblieben, wie die Eltern denn bei gemeinsamer elterli- cher Sorge zu einer Einigung gelangen sollten (a.a.O., S. 8). Es verstehe sich von selbst, dass ein Kind bei einer chronifizierten konfliktreichen Beziehung der Eltern Schaden nehme. Das dürfe keine Option sein, zumal der Abklärungsbericht des kjz festhalte, die gemeinsame elterliche Sorge könne zu einer weiteren Eskalation führen (vgl. a.a.O.). 3.2 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Grundlagen, di e i hn zu sei- nem Entscheid führten, grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 7 S. 30 ff. [Erw. 4.1]). Das anerkennt letztlich auch die Mutter (vgl. act. 2 S. 3- 9). Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann daher wiederum vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ri chtig ist insbesondere, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Grundsatz ist; die Alleinsorge muss ei- ne eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 141 III 472 [S. 479], 142 III 197 [S. 201]), die dem Fall vorbehalten ist, in dem das Kindeswohl bei gemeinsamer elterlicher Sorge beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage bzw. keine zu befürchtende Verschlechterung verspricht. Der Bezirksrat hat das angenommen (vgl. act. 7 S. 32 f.) und grundsätzli ch zutreffend erkannt, dass sich von der Beibehaltung der alleinigen Sorge kein ent- scheidender Gewinn versprechen lässt. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrates verwiesen werden. Daran ändert auch die Argumentation der Mutter im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren, warum dem nicht so sein soll, nichts Wesentli- ches. Denn diese Argumentation bestätigt letztlich nur die bezirksrätliche Auffas- sung, weil sie grösstenteils der Argumentation folgt, mit der die Mutter i hre Ein- wände und Vorbehalte gegen den persönlichen Umgang des Sohnes mit dem Va- ter begründet (vgl. vorn Erw. II/2.3.2 - 2.3.3). Die dabei angeführten Gründe hät- ten aus mütterli cher Si cht auch dann zu gelten, wenn die elterliche Sorge weiter- hin allein bei der Mutter verbliebe. Elterliche Konflikte um den Zeitpunkt und den Umfang der persönlichen Kontakte des Sohnes zum Vater blieben folglich auf- grund des bisherigen Verhaltens bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs
ebenso bestehen wie damit einhergehende Dispute, was wann dem Kinde zuträg- lich ist oder nicht (vgl. beispielhaft act. 2 S. 7 [Ferien anfangs Juli 2017]), zumal bei der Alleinsorge die Gewichtung dessen bzw. die Deutungshoheit darüber letzt- lich wie bis anhin allein bei der Mutter läge. Die gemeinsame elterliche Sorge zwingt im Übrigen beide Eltern, sich auf dem Kind Zuträgliches zu besinnen, was bislang offenkundig nicht der Fall war. Und es ist sowohl der Mutter als auch dem Vater in Eri nnerung zu rufen, dass die Kinder i hre Eltern ni cht aussuchen können, die Eltern sich hingegen schon. Die Eltern tragen daher die Konsequenzen i hrer Wahl und die daraus folgende Ver- antwortung für i hr gemeinsames Ki nd. Sie haben (vgl. BGE 142 III 1, E. 3.4 S. 6 f.) die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Woh- le i hres gemeinsamen Kindes auszuüben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ei- nerseits alles zu unternehme n, was zur gedei hli chen Entwi cklung i hres gemein- samen Kindes erforderlich ist, und anderseits alles zu unterlassen, was diese Entwi cklung schädi gt. Sie haben sich als Erwachsene namentlich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Ki nd- Verhältnis andererseits zu unterscheiden und – anders als bis anhin – das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Beide Elternteile haben deswegen ein kooperatives und respektvolles Verhalten an den Tag zu legen und die ihnen aus der Sicht vernünftiger und loyaler Dritter zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die weder ein geregelter, dem Wohl des Kindes dienender persönlicher Umgang des Kindes mit dem nicht zur Hauptsache betreuenden Elternteil noch ein gemeinsames Sorgerecht zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Letzteres betont auch der Abklärungs- bericht des kjz ..., der empfahl, die gemeinsame elterliche Sorge dann zu prüfen, wenn das Besuchsrecht funktioniere; das ist, wie gesehen, seit dem Spätsommer 2016 übrigens der Fall. Ihre r eben skizzierten Verantwortung können sich die Eltern, denen im Übri- gen beiden – wie gesehen (vgl. Erw. I/1.5.2) – Erziehungsfähigkeit attestiert wur- de und denen beiden das Wohl ihres gemeinsamen Kindes doch am Herzen liegt, ni cht entschlagen. Hält die Mutter dafür, der Bezirksrat habe keine Antwort darauf gegeben, wie die Eltern zu einer Einigung gelangen sollen, so übersieht sie, dass
im eben Gesagten gewissermassen ausgedeutscht die Antwort liegt, die der Be- zirksrat in seinem Entscheid bereits implizit gegeben hat. Erforderlich ist dafür sei- tens beider Eltern gewiss ein Lernprozess, der si ch ni cht bloss auf ei n Ausei nan- derhalten von Elternebene und Kind-Eltern-Beziehung wird beschränken können, sondern in dem sie mit Blick auf das dem Kind – aus der Warte vernünftiger und loyaler Dritter – Zuträgliche ebenfalls von ei genen Vorstellungen i n Erzi ehungs- fragen abzurücken haben. Was für ein Kind richtig ist, lässt sich ohnehi n ni cht abstrakt bestimmen, weshalb unterschiedliche Auffassungen der Eltern i n der Er- ziehung im jeweils konkreten Einzelfall bekanntlich ebenso familiärer Alltag si nd wie unterschiedliche Erziehungsstile. Das lässt sich bis zu einem gewissen Grad nicht umgehen, insbesondere dann nicht, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führen. Mit gemeinsamer elterlicher Sorge können sie indessen die Un- terschiede, wenn sich beide gleichermassen bemühen und sich respektieren, ab- dämpfen. Von der gemeinsamen elterlichen Sorge lässt sich auch insoweit eine Besserung erhoffen. Die den Eltern obliegenden Aufgaben sind für si e wohl ni cht ei nfach und es ist möglich, dass sie allenfalls Unterstützung brauchen, etwa in Ausweitung der bereits bestehende Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB. Als Unter- stützungsmass nahme kann i nsbesondere ein Elterncoaching sowohl der Mutter als auch des Vaters in Frage kommen, wie es das kjz ... empfohlen hat (vgl. Erw. I/1.5.2). Ob ei ne Unterstützung wi rkli ch erforderlich ist, wird sich allerdings erst noch wei sen müssen und dann von der KESB zu prüfen sein, gegebenenfalls auf entsprechende Anträge des Beistands. 3.3 Im Ergebnis ist somit die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Bezirks- rates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 im angefochtenen Umfang zu bestätigen.
III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. In familienrechtlichen Prozessen, bei denen es um Fragen geht, in denen die Parteien in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten können, na- mentlich etwa zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kindern mit dem El- ternteil, bei dem sie nicht wohnen, ist praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von einer Kostenverlegung nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzusehen und es sind die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerlegen. Umstände, welche hier ein Abweichen von diesen Überlegungen geböten, liegen nicht vor. Im Zusammenhang mit der strittigen Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wesentlichen die selben Argumente wie beim strittigen Umfang des Besuchs- rechts zu prüfen, und ein Abweichen von der Praxis wird auch mit Blick auf die bezirksrätliche Kostenverlegung von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt; die Kostenfestsetzung im Urteil vom 13. Juni 2017 blieb zudem unangefochten (vgl. act. 2 [dort insbes. S. 13 und 17] und act. 12 [dort insbes. S. 23]). D as führt ei ner- seits zur Bestätigung des bezirksrätlichen Kostendispositivs und anderseits zur hälftigen Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens. Parteientschädigungen sind bei dieser Kostenverlegung nicht zuzuspre- chen. Die Entscheidgebühr dieses Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, wobei – selbst in Berücksichtigung des beträchtlichen Aktenumfangs – insgesamt von einem noch lei chten Fall auszugehen i st. Bei den Anordnungen zur Liquidation der Ge- richtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Mutter die unentgeltliche Rechtspfle- ge teilweise bewilligt wurde (Befreiung von Gerichtkosten; vgl. act. 10).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es werden die Dispositivziffern II, V II , V III und IX des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 bestä- tigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtskosten wird jedoch aufgrund der ihr teilweise bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (Befrei- ung von Geri chtskosten) auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Be- schwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, ferner an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Be- zirksrat Pfäffikon. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen di e vori nstanzli che n Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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