Art. 437 ZGB, Massnahmen der ambulanten Betreuung nach einer fürsorge- rischen Unterbringung; Rechtsmittel. Beschwerdeinstanz ist der Bezirksrat, die Frist ist 30 Tage, die Beschwerde muss begründet werden (E. 2.1 - 2.3). Art. 450a ZGB, sachliche Begründung der Beschwerde. Religiöse Erfahrun- gen und Überzeugungen sind zum Auslegen des staatlichen Rechts nicht geeig- net (E. 2.3).
D i e Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wurde verbunden mit Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 ZGB. Er beschwerte sich darüber erfolglos beim Bezirksrat und zieht dessen Ent- scheid weiter ans Obergericht.
(aus dem Entscheid des Obergerichts:)
2.1 Die Anordnung ambulanter Massnahmen der Nachbetreuung nach ei- ner fürsorgeri schen Unterbri ngung stützt sich zwar auf eine bundesrechtliche Er- mächti gung (Art. 437 ZGB), basiert in der Sache aber auf kantonalem Recht (§§ 36 ff. EG KESR). Die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 30 BV) gilt auf jeden Fall. Allerdings dürfte die Bestimmung von Art. 450 ZGB (Beschwerde an das "zuständige Gericht") nicht direkt anwendbar sein, weil sich Anordnungen der Nachbetreuung nur indirekt aus den Bestimmungen des ZGB zum Kindes- und Erwachsenenschutz ergeben. Der Kanton Zürich hat diese Massnahmen der Nachbetreuung den KESB übertragen (§ 37 EG KESR). Gegen deren Entscheide im Bereich des KESR führt der Rechtsmittelzug grundsätzlich über den Bezirksrat ans Obergericht (§§ 63 und 64 EG KESR). Diese Bestimmungen verweisen auf "Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB". Das ZGB regelt zwar den Rechtsweg nur für seine Materien und nicht für das kantonale Recht. Der Sache nach kann allerdings nicht zweifel- haft sein, dass das EG KESR auch die Massnahmen der ambulanten Nachbe- treuung kantonalen Rechts erfassen wollte. Damit bleibt die Frage, ob der "ordentliche" Rechtsmittelzug über den Be- zirksrat gelten soll, oder aber die Ausnahmebestimmung von § 62 Abs. 1 EG KESR, wonach bei fürsorgerischer Unterbringung nicht der Bezirksrat, sondern das Einzelgericht am Bezirksgericht als erste Instanz Beschwerden beurteilt (vor dem Obergericht als zweiter Rechtsmittelinstanz, § 64 EG KESR). Dem Gesetz ist
eine Antwort nicht zu entnehmen. Die Massnahmen der ambulanten Nachbetreu- ung stehen zwar im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 - 439 ZGB). Die Einschränkung für eine betroffene Person ist aber nicht zu vergleichen mit einer zwangsweisen Hospitalisierung, geschweige denn mit einer Zwangs-Medikation. Da der Rechtsmittelzug über das Einzelgericht eine Ausnahme bildet, scheint es nahe liegend und gerechtfertigt, Beschwerden gegen Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung nach der allgemeinen Regel durch den Bezirksrat überprüfen zu lassen. Dessen Zuständigkeit war also gegeben und die entsprechende Belehrung durch die KESB zutreffend. 2.2 Die KESB hat in ihrem Entscheid eine Frist für die Beschwerde von zehn Tagen angegeben. Die Beschwerdefrist beträgt im KESR grundsätzlich dreissig Tage (Art. 450b ZGB; da das kantonale Recht keine eigene Bestimmung dazu aufstellt, gilt das gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR auch hier). Eine Frist von zehn Tagen gilt für das Anfechten vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB), aber Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung sind keine vorsorglichen Massnahmen. Zehn Tage ist ferner die Frist für Beschwerden "auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung", gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung ist allerdings redundant zu Art. 439 ZGB (vgl. Fachhandbuch KESR, Rz. 9.240 und 19.6). Die möglichen Beschwerdefälle sind einzeln genannt: 1) die ärztli ch ange- ordnete Unterbringung, 2) die Zurückbehaltung durch die Einrichtung, 3) die Abwei- sung ei nes Entlassungsgesuches durch di e Ei nri chtung, 4) die Behandlung einer psychi schen Störung ohne Zusti mmung, und 5) Massnahmen zur Ei nschränkung der Bewegungsfreiheit. Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung si nd ni cht dabei, und für sie gilt daher die verkürzte Rechtsmittelfrist nicht, vielmehr ist die Beschwerde in diesen Fällen innert der ordentlichen dreissig Tage möglich. 2.3 Die Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wie gesehen stehen Mass-
nahmen der ambulanten Nachbetreuung zwar im direkten Zusammenhang mit einer fürsorgeri schen Unterbri ngung, sind aber doch etwas Anderes. Das kanto- nale Recht sieht für Form und Inhalt einer entsprechenden Beschwerde keine be- sonderen Bestimmungen vor. Damit gelten die allgemeinen Anforderungen an die Beschwerde. Auch i m Anwendungsberei ch der Untersuchungs- und Erforschungsmaxi me muss eine Beschwerde ebenso wie eine Berufung Anträge und eine Begründung enthalten (BGer 5A_855/2012, vom 13. Februar 2013; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Bei Laien wird in dieser Beziehung nur ein absolutes Minimum verlangt. Es genügt, wenn sich aus der ganzen Rechtsmitteleingabe ersehen lässt, was damit in der Sache bezweckt wird. Die Begründung kann rudimentär gehalten sein - verlangt wird aber, dass sich bei gutem Willen irgendeine Kritik im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen lässt. Der Bezirksrat resümiert den Sachverhalt und erwägt, Erich S. leide auf- grund der Beurteilung durch eine externe Gutachterin und die Klinik Schlosstal an einer psychischen Krankheit, welche er freilich nicht anerkenne. Nach fachärztli- cher Ei nschätzung bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er nach dem Austritt aus der stationären Behandlung die Medikamente absetzen würde und damit eine Selbst- und Fremdgefährdung riskiere - wie sie sich bereits im August 2016 und im März 2017 realisiert habe, was zu fürsorgerischen Unterbringungen führte. Diese Gefahr könne und müsse nach den fachärztlichen Beurteilungen durch weitere Einnahme von geeigneten Medikamenten in Verbindung mit regel- mässiger psychiatrischer Betreuung reduziert werden. Gestützt auf diese Überle- gungen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (...). Erich S. hält dem entgegen, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert wor- den, denn nach der Bundesverfassung dürfe er seine weltanschaulichen Über- zeugungen frei wählen und bekennen. Er kommentiert (unter anderem) ein "ab- surdes Mailverbot" aufgrund einer Mail (offenbar von seiner Seite), "die Luzia, meine zukünftige Nebenfrau in Panik versetzt hatte". Die Panik dieser Frau, der reinkarnierten frühchristlichen Märtyrerin Lucia von Syrakus, sei zwar verständ-
li ch, für Gott aber unerhebli ch, denn si e befi nde si ch noch "i n Entwi cklung". D afür verweist er auf ein am 10. März 2017 = 12. Adar 5777 erlebtes Wunder, mit wel- chem ihm der Herr die Zukunft seiner angetrauten und seiner zukünftigen Neben- frau offenbarte. Die Einweisung in die Klinik kommentiert er als "Verhaftung" ohne Haftbefehl. Im Lauf der Hospitalisierung habe er die Salbung mit dem Geist des Herrn erfahren, welcher ihm auftrug, den Schabat-Dienst zu versehen. Was von der Psychiatrie als Selbstgefährdung wahrgenommen werde, sei nichts anderes als diese Salbung mit dem Geist, wie in Psalm 92 beschrieben (Ps 92, 1 ff. und 11: "Ein Lied für den Sabbat. [...] Du hast mich mit frischem Öl übergossen [...]") und ihm anlässlich seiner Taufe im Jordan verheissen worden sei (im Einzelnen act. 2, unter Hinweis auf die Beilagen). Die europäische Kultur, ihr Wertesystem und auch ihre Gesetze basieren weitgehend auf der jüdischen und christlichen Tradition. Allerdings hat die Aufklä- rung dazu geführt, religiöse Auffassungen und Überzeugungen dem Privaten zu- zuweisen, soweit sie konkrete Handlungsanweisungen enthalten. Weil religiöse Erlebnisse sehr subjektiv zu sein pflegen, wird ein direktes Eingreifen Gottes in den Alltag, zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Menschen, von der Rechtsord- nung ni cht anerkannt. Erich S. akzeptiert das nicht. Das ist durchaus legitim, so- weit es seine Überzeugung betrifft. Seine Sicht ist aber zur Auslegung und An- wendung des staatlichen Rechts nicht geeignet, weil sie aus einer anderen Sphä- re stammt. Mi t sei nen Ausführunge n kommenti ert er denn auch ni cht di e (säkula- ren) Überlegungen des Bezirksrates, sondern hält ihnen seine eigene Sicht und seine subjektive Erfahrung der Welt und Gottes entgegen. Darauf kann im Rah- men der Beschwerde, welche ihrerseits der Diskussion des säkularen Rechts verhaftet ist, nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber mag angefügt werden, dass die Ausführungen der Beschwerde die Annahmen des Bezirksrates in der Sache keinesfalls erschüt- tern, sondern nur bestätigen: dass Erich S. seine fachärztlich festgestellte psychi- sche Erkrankung selber nicht zu erkennen vermag und dass ohne ärztliche Be- gleitung und stützende Medikation die erhebliche Gefahr des Rückfalles in eine akute Phase dieser Erkrankung besteht und damit einer erneuten (zwangsweisen)
Hospitalisierung. Gerade dafür sind die Massnahmen der ambulanten Nachbe- treuung gedacht, welche den Mechanismus der "Drehtür-Psychiatrie" (Hospitali- sierung / Stabilisierung mit oder ohne Medikamente / Entlassung aufgrund ver- besserten Zustandes / mangels Betreuung oder mangels Medikation Rückfall und erneute Hospitalisierung...) verhindern helfen sollen. Auch das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit ist erfüllt - mildere Massnahmen sind nicht erkennbar, und eine zwangsweise Vollstreckung ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 3 EG KESR). Für weitere Fälle mag der Hinweis dienen, dass die Formulierung im Ent- scheid der KESB unnötig gestelzt ausgefallen ist und im ungünstigsten Fall die Verständlichkeit erschweren könnte: Die Massnahmen der ambulanten Nachbe- treuung dürfen für längstens zwei Jahre angeordnet werden und sind dann falls nötig formell zu verlängern (§ 39 Abs. 3 EG KESR). Damit ist es sinnvoller, diese Befristung direkt auszusprechen (etwa: "Diese Massnahmen fallen spätestens am ... dahin, wenn sie nicht ausdrücklich verlängert werden"), als davon "Vormerk zu nehmen" ("Vormerk" nimmt man üblicherweise von etwas Äusserem, von der Er- klärung einer Partei, etwa einem Vergleich oder Bereitschaft einer Person, etwas zu tun oder zu unterlassen), man werde die Massnahmen bis zu diesem Datum überprüfen und dann verlängern oder aufheben.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 25. Juli 2017 PQ170051-O/U