Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghi ni-Griessen Urteil vom 7. August 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts für B._____
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung Nr. 170 des Bezirksrates Bülach vom 30. Mai 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2017.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
Erwägungen: 1. Streitgegenstand C._____ ist Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ (geb. tt.mm.2009). Dessen Eltern D._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) ste- hen sich derzeit vor den bernischen Gerichten in einem Scheidungsverfahren ge- genüber. Am 24. März 2017 erstattete C._____ für die KESB Bülach Süd den Re- chenschaftsbericht ihres Mandats vom 16. Dezember 2014 bis 30. November 2016. Am 4. April 2017 wurde der Bericht mit Präsidialverfügung genehmigt. Der Beschwerdeführer stösst sich an der Genehmigung des Berichts. Sinngemäss bringt er vor, der Bericht sei unzurei chend , bzw. zu seinen Ungunsten abgefasst, was von der Gegenanwältin in laufenden Prozessen verwendet werde und seine legalen und berechtigten Wünsche auf ein besseres Leben seines Sohnes dis- kreditiere. 2. Prozessgeschichte 2.1. Der fragliche Rechenschaftsbericht von C._____ (KESB-act. 27) wurde zu- nächst mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2017 genehmigt (KESB-act. 28). Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersuchte der damals vertretene Beschwer- deführer um Begründung dieser Verfügung (KESB-act. 30), woraufhin der Präsi- dent der KESB Bülach Süd den Entscheid begründete und den Beteiligten am 18. April 2017 erneut versandte (KESB-act. 32). 2.2. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 wandte sich der Beschwerdefüh- rer gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Bülach (BR-act. 2), woraufhin des- sen Präsident mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat (BR-act. 5 = act. 3/1 = act. 6). Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erhob der nicht länger vertretene Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung (act. 2). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Bezirksrat unter anderem auf- gegeben, auch die Akten der KESB einzureichen (act. 8). Der Bezirksrat teilte mit
Schreiben vom 18. Juli 2017 mit, dass er die Akten der KESB nicht beigezogen habe, da ihm das entbehrlich schien (act. 10); zugleich reichte er die Akten der KESB nach (KESB-act. = act. 11/1-37). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Beschwerdevoraussetzungen 3.1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zugestellt worden (vgl. Rückschei n zu BR-act. 7/5). Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. 3.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss an- wendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonalen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschut zrec ht [EG KESR]). Der Beschwerdeschrift lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, der Be- richt der Beiständin nicht zu genehmigen und letztere zur Korrektur/Ergänzung des Berichtes anzuhalten sei. Die Anträge des Beschwerdeführers sind genügend konkret. 3.3. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechts- mittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Bei Laien wird dabei wenig verlangt. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat habe seine Argumente gar nicht behandelt und beanstandet damit in erster Linie eine Verletzung des rechtli chen Gehörs.
3.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid di- rekt betroffen, da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 4. Rechtliches Gehör 4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf di e si ch sei n Entschei d stützt. Ni cht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat gar nicht auf die Argumen- te seines Anwalts eingegangen sei und damit sein rechtliches Gehör verletzt ha- be. In der Folge bringt er inhaltliche Korrekturen am Bericht und sonstigen Wirken der Beiständin an (act. 2). 4.3. Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat ni cht zu den vo rgetragenen Argumen- ten des Beschwerdeführers äusserte. Er hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Beschwerde, soweit damit die Nicht- genehmigung des Berichts beantragt werde, nicht eingetreten werden könne, da kein tatsächliches aktuelles Anfechtungsinteresse bestehe. Ziel und Zweck der Berichtserstattung einer Beiständin sei ein doppelter: Der Bericht diene einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Behörde und ermögliche es, die Amts- führung der Bei ständi n zu steuern. Andererseits ermögliche der Bericht ei ne Standortbestimmung der Massnahme und sei damit Grundlage für eine allfällige Anpassung. Gegenüber Dritten entfalte die Genehmigung des Berichts keine Wir- kung. Der Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Beiständin komme in diesem Verfahren keine Bedeutung zu, weil weder weitergehende Kindesschutz- massnahmen zu treffen seien noch seitens des Beschwerdeführers diesbezügli- che Anpassungen gefordert würden. Sodann erläuterte die Vorinstanz, weshalb
si e auch auf die Regelung des Besuchsrechts ni cht ei ntreten könne; auch dies sei Sache der bereits damit befassten Gerichte (act. 5 S. 2 f.). 4.4. Der Bezirksrat hat dem Beschwerdeführer bildlich gesprochen beschieden, er habe vorliegend das falsche Gefäss gewählt, um seinen Sorgerechtsstreit aus- zufechten. Diese Auffassung trifft zu; sollte dem Bericht oder den Aussagen der Beiständin eine entscheidende Bedeutung im Sorgerechtsstreit zukommen, so sind die entsprechenden Beweismittel im Sorgerechtsstreit abzunehmen. Die verwaltungsrechtliche Genehmigung tangierende Aspekte wurden weder darge- tan noch si nd solche ersichtlich. Angesichts der Unzulässigkeit der Rügen, be- fasste sich der Bezirksrat richtigerweise ni cht i nhaltli ch mi t den Argumenten des Beschwerdeführers. Das rechtli che Gehör des Beschwerdeführers i st mi thi n ni cht verletzt. Abgesehen von der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats i n sei ner Be- schwerdeschrift in keiner Weise auseinander und beschränkt sich darauf, das vor dem Bezirksrat Vorgetragene in anderen Worten zu wiederholen. 4.5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie ni cht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Da sich die Beschwerde aufgrund des in Ziffer 4 Erwogenen von Beginn an als aussichtslos erweist, ist davon abzuse- hen, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sein Gesuch ist abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschei dgebühr i st auf Fr. 400.− festzuset- zen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei nge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghi ni-Griessen
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