Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 13. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung des persönlichen Verkehrs und Neuregelung des Fe- rienbesuchsrechts
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 29. Mai 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Dübendorf)
Erwägungen:
2.2. Schon im August 2016 bekundeten die Parteien Schwierigkeiten bei der Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts und warfen sich gegenseitig vor, die Besuchszei ten nicht einzuhalten (act. 7/7/18-28). Die Mutter äusserte ferner den Verdacht, der Vater habe die Tochter unsittlich berührt und beantragte - allerdings wegen i hr es Wegzugs mit C._____ von D._____ nach E._____ - eine Änderung des Besuchsrechts (act. 7/7/29-30). 3. Mit Entscheid der KESB vom 15. November 2016 wurde die Vereinbarung der Parteien über den persönli chen Verkehr vom 15. August 2016 vorgemerkt und genehmigt. Darin wurde der Vater im Wesentlichen berechtigt, die Tochter an den Wochenenden in geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie wöchentlich von Dienstagabend bis Mittwochmorgen zu si ch auf Besuch zu nehmen. Den Antrag der Mutter auf Abänderung des vereinbarten Besuchsrechts hielt die KESB als unbegründet. Überdies wurde dem Vater im Entscheid ei n Fe- rienbesuchsrecht während drei einzelnen Wochen im Jahr gewährt mit der Aufl a- ge, mit C._____ die Schweiz nicht zu verlassen (act. 3/1 = 7/2). Die KESB erwog, dass der Vater die Vorwürfe, er habe C._____ im Intimbereich berührt, nachvoll- ziehbar und glaubwürdig habe erklären können. Es falle auf, dass die Mutter die- se Vorfälle beim Telefongespräch mit der Behörde am 7. September 2016 nicht, sondern erst in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Abänderung der Vereinba- rung vom 22. September 2016 erwähnt habe und nach wie vor einverstanden sei, dass C._____ die Wochenenden beim Vater verbringe. Bezüglich des Ferienbe- suchsrechts hielt die KESB fest, dass C._____ bisher noch nie länger als ein ver- längertes Wochenende beim Vater verbracht habe. Entsprechend seien zwei Wo- chen Ferien am Stück derzeit verfrüht, weshalb es sich rechtfertige, drei einzelne Ferienwochen festzulegen, wobei bei einem positiven Verlauf ei ne Ausdehnung sicher möglich sei. Überdies erachtete die KESB die von der Mutter vorgebrach- ten Ängste, der Vater werde C._____ aus Kuba ni cht mehr zurückbri ngen, als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Vater habe nicht bestritten, dass er bereits mehrmals Drohungen in diese Richtung ausgesprochen und i n Kuba die Ausreise der Mutter mit C._____ nach einem Streit einmal verweigert habe. Auch sei er be- reits darüber informiert, was in Kuba nötig sei, um selber über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Er habe zudem sein Haus in Kuba ausgebaut und für
C._____ ein Zimmer eingerichtet. Er sei dort stark verwurzelt und habe weitere Ki nder sowie enge Familienangehörige. Daraus schloss die Erstinstanz, es be- stehe die ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Vater bei einer Ausreise C._____ nicht mehr zurückbringe. Dies gelte umso mehr, weil Kuba kein Ver- tragsstaat des Haager Kindesentführungsüberei nkommens und des Haager Kin- desschutzübereinkomme ns sei. Zudem würde bei einer Entführung ei n ni cht wie- der gutzumachender Schaden entstehen (act. 3/1). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 24. November 2016 recht- zeitig Beschwerde beim Bezirksrat Uster und focht die Ferienbesuchsregelung an (act. 7/1). Nach Ei nholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB (act. 7/6, 7/9) sowie erneuten Stellungnahmen der Eltern (act. 7/11 und act. 7/14) hob der Bezirksrat mit Urteil vom 29. Mai 2017 die Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schweiz nicht verlassen, ersatzlos auf und ersetzte Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB betreffend das Ferienbesuchsrecht durch folgende Re- gelung: "2. Das Ferienbesuchsrecht des Kindsvaters wird in Anwendung von Art. 298d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZGB wie folgt festgesetzt: Bis zum Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während drei einzelnen Wochen im Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und verpflich- tet, C._____ während drei Wochen im Jahr, wovon zwei Wochen am Stück zu ver- bringen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Bezirksrat begründete den Entscheid damit, der Vater bestreite nicht, die behaupteten Drohungen ausgesprochen zu haben. Er habe jedoch anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 15. August 2016 glaubhaft ausgeführt, er wol- le, dass C._____ in der Schweiz bei der Mutter aufwachse. Daran habe er auch in der Beschwerdeschrift beharrlich festgehalten. Der Vater durchlaufe derzeit das Einbürgerungsverfahren, habe seit fünf Jahren eine Festanstellung bei der Firma F._____ und habe eine hier wohnende Lebenspartnerin, weshalb sich sein Le-
bensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Es sei unwahrscheinlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier aufgeben wolle, um in Kuba zu leben. Die Beziehung der Parteien sei sehr angespannt und emotional. Die D rohungen seien daher ni cht ernst zunehmen und würden keine konkrete Gefahr der Kindsentführung begrün- den. Die Tatsachen, dass der Vater in Kuba ein Haus besitze und i ntensi ven Kon- takt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern unterhalte, bedeuteten keine konkrete Entführungsgefahr. C._____ sei mittlerweile vier Jahre alt, besuche den Vater regelmässig und übernachte bei ihm. Es sei daher angemessen, das Feri- enbesuchsrecht ab dem Kindergarteneintritt von C._____ dahingehend zu erwei- tern, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, das Kind während zweier Wo- chen am Stück und ei ner ei nzelnen Woche i n di e Feri en zu nehmen, was i hm er- mögliche, mit C._____ Ferien in Kuba zu verbringen (act. 3/2 = 7/18). 5. Die Mutter rei chte gegen das Urteil des Bezirksrats am 19. Juni 2017 (Poststempel vom 24. Juni 2017) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht ein. Darin stellt sie folgenden Antrag (act. 2):
"Es sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und der KESB-Entscheid vom 15. November 2016 wieder in Kraft zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners ". Zur Begründung führte si e aus, das Besuchsrecht sei nach dem Ki ndswohl auszurichten. Es gehe nicht um einen gerechten Interessensausgleich zwischen Vater und Mutter. Der Vater habe in Kuba seine damals achtjährige Tochter und seinen sechsjährigen Sohn verlassen. Es stelle sich die Frage, weshalb er nie ei- nen Familiennachzug für seine Kinder eingeleitet habe, wenn es sich, wie er be- tone, in der Schweiz viel besser leben lasse. Er baue stetig sein Haus in Kuba aus, er sei ein Hostal am Eröffnen und habe schon oft die Aussage gemacht, er möchte wieder nach Kuba zurückgehen, sobald es ihm die finanziellen Mittel er- laubten. All das lasse darauf schliessen, dass er mittel- oder langfristig nicht nur Ferien in Kuba in Betracht ziehe. Die Erwägungen der KESB zur Gefahr der Kindsentführung seien einleuchtend, weshalb daran sowie an deren Entscheid festzuhalten sei (act. 2).
6.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der Zivilprozessordnung (ZPO, § 40 EG KESR). Mit der geri chtli chen Beschwerde können Rechtsverletzung, un- richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 450a ZGB). Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Un- tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (§ 65 EG KESR). 6.2. Gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR kann auf die Einholung einer schriftli- chen Stellungnahme der am Verfahren beteiligten Personen verzichtet werden, sofern sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet er- weist. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ergibt, dass sie unbegründet ist, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters verzi chtet und ohne Weiterungen entschieden werden kann. 7.1. Die Ausgestaltung des Ferienbesuchsrechts richtet sich nach Art. 273 ZGB. Danach haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Es dient i n erster Linie dem Interesse des Kindes. Das Kindeswohl, welches anhand der Um- stände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, gilt als oberste Ri chtschnur für seine Ausgestaltung (BGer. Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016, 131 III 209 E. 5 S. 212). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dau- er der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten (OG ZH Urteil vom 3. Oktober 2016 LE160037, BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13 f.) . Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, im Sinne des Wohls des Kindes seine positive Entwick- lung zu gewährleisten und zu fördern. Eine Gefährdung seines Wohls kann nach der Rechtsprechung bei ei nem Missbrauch des Besuchs- oder Ferienrechts vo r- liegen. Ei n solcher ist unter anderem gegeben, wenn der besuchsberechtigte El- ternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen. Eine bloss
abstrakte Entführungsgefahr genügt indessen nicht (BGer. Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (BGer. Urteile 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2). 7.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Ferien- regelung. Beide Parteien sind sich einig, dass dem Vater bzw. C._____ ein Feri- enbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr zustehen soll. Soweit sich die Mutter gegen die Regelung wehrt, der Vater sei berechtigt, die Tochter zwei Wochen am Stück in die Ferien zu nehmen, macht sie sinngemäss Unangemessenheit des Ferienbesuchsrechts geltend. Mit der Anfechtung der ersatzlosen Streichung der Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schwei z nicht verlassen, rügt sie sinn- gemäss, der Bezirksrat habe die Gefahr einer Kindesentführung zu Unrecht ver- neint, womit sie eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend macht. 7.3. Was die Angemessenheit der vom Bezirksrat getroffenen Ferienrege- lung von zwei Wochen am Stück betrifft, fällt in Betracht, dass die Parteien im Zeitpunkt der Geburt von C._____ i n D._____ zusammen lebten. In der von der KESB genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge sahen sie vor, dass sich beide Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Betreuung des Kindes beteiligen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Zudem verabrede- ten sie, dass das Kind bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts mehrheitlich bei der Mutter leben soll (act. 7/21/2). Im November 2014 trennten sich die Par- teien (act. 7/3/1). Nach der Trennung übte der Vater das Besuchsrecht regelmäs- sig jedes zweite Wochenende sowie hi n und wi eder von Dienstagabend bis Mitt- wochmorgen aus und die Mutter erklärte, die Tochter sei bis zum angeblichen Vorfall vom 22. Juni 2016, wonach der Vater C._____ geschlagen haben soll, immer gerne zu ihm gegangen und sie habe sich gefreut, i hn zu sehen (act. 7/7/9). An der Anhörung vor der KESB vom 15. Juni 2016 führte sie überdies aus, trotz Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Besuchszeiten komme C._____ immer zufrieden zu ihr zurück, verabschiede den Vater herzlich und wi nke aus dem Fenster (act. 3/1 S. 4). Auch i m E-Mail vom 15. Juli 2016 hielt sie trotz ge- wi ssen Ängsten vor zu strengen Erziehungsmethoden des Vaters fest, dieser sei
sicherlich ein liebender Vater (act. 7/7/11). D i e KESB sah denn auch i n i hrem Entschei d keine Veranlassung, das Besuchsrecht einzuschränken, erwog, dass die Vereinbarung der Eltern zum Besuchsrecht angemessen und im Interesse des Kindes sei, und genehmigte diese (act. 3/1 S. 10). Aufgrund der somit seit Geburt ununterbrochen bestehenden engen Kontakte zwi schen Vater und Tochter kann von einer vertrauensvollen, i nni gen Bezi ehung der beiden ausgegangen werden und davon, dass es sich beim Vater um eine wichtige sowie verlässliche Bezugs- person des Kindes handelt. Dem Vater si nd die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tochter bekannt, welchen er angemessen Rechnung trägt und welche er i m Inte- resse des Kindswohls offenkundi g befriedigt. Auch zur Lebenspartnerin des Va- ters, G., die nach eigenen Angaben seit zehn Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, schei nt C. ein enges Verhältnis zu haben und si ch bei i hr und dem Vater wohl zu fühlen (act. 7/3/3, 7/12 und 7/14 S. 1). Das Mädchen ist heute gut viereinhalbjährig und wird aufgrund ihres Alters ab Mitte August 2017 den Kindergarten besuchen. Ein zweiwöchiger Ferienaufenthalt gemäss Urteil des Bezirksrats wäre daher erstmals in den Herbstferien 2017, d.h. im Alter von bei- nahe fünf Jahren mögli ch. Es sind keine Gründe ersichtlich und werden von der Mutter auch ni cht konkreti si ert, dass durch ein dannzumaliges zweiwöchiges Fe- ri enbesuchsrecht am Stück die gesunde Entwicklung von C._____ und i hr Wohl gefährdet sein könnten. In Anbetracht der konkreten Situation ist daher der Ein- schätzung des Bezirksrats zu folgen, wonach zwei Wochen Ferien am Stück im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehen und angemessen sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Tochter zwar noch sehr jung ist. Aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden stabilen Bezi ehung zum Vater ist jedoch auch dann keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, wenn dieser mit ihr nach Kuba reisen würde, wobei ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen zur Gefahr der Kin- desentführung verwiesen werden kann. Der Vater stammt aus Kuba und es leben enge Familienangehörige, namentlich seine betagten Eltern und seine zwei mitt- lerweile erwachsenen Kinder dort. Der Vater ist demnach mit jenen Verhältni ssen und Lebensumständen bestens vertraut und würde mit seiner Tochter enge Fami- lienangehörige, nämli ch deren Grosseltern und Stiefgeschwister, besuchen. C._____ würde daher gleichermassen die Kultur des Herkunftslandes ihres Va-
ters sowie enge Verwandte kennen lernen. Darin lässt sich eine Gefährdung i hrer Entwi cklung ni cht erkennen, zumal sie sich im fernen Kuba unter dem Schutze ih- res Vaters und i n der Geborgenheit seiner Familie befinden würde. 7.4. Was die Gefahr der Kindsentführung betrifft, hat der Bezirksrat sämtli- che konkreten Tatsachen gewürdi gt. Sei ne Ausführunge n si nd schlüssi g und nachvollziehbar (act. 3/2 S. 14). Ergänzend fällt in Betracht, dass der Vater am 10. März 2003 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und sei ther i n die- sem Land lebt, seit fünf Jahren i n D., Gemeinde .... Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 verlieh der Gemeinderat ... dem Vater das Gemeindebürger- recht (act. 7/3/2). Ferner arbeitet er als Allrounder im bauhandwerklichen Bereich und als Hauswart bei der Firma F. AG i n Züri ch (act. 7/3/1). Gemäss Bestä- tigung seines Arbeitgebers vom 30. November 2016 habe er während der letzten fünf Jahre ausserordentlich zuverlässig und verantwortungsbewusst gearbeitet, sei für den Betrieb wichtig und kaum zu ersetzen (act. 7/3/4). Zudem lebt er in ei- ner gefestigten Beziehung mit einer hier ansässigen Partnerin (act. 7/3/3). Der Vater verfügt demnach über konstante, geregelte persönliche und fi nanzi elle Ver- hältni sse in der Schweiz. Der Auffassung des Bezirksrats, sein Lebensmittelpunkt befinde sich hi er und seine Angaben, er wolle hier bleiben, seien glaubhaft, kann daher vollumfänglich zugestimmt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sei- ne beiden Kinder in Kuba erwachsen sind (act. 7/9) und seiner persönlichen An- wesenhei t und Betreuung ni cht mehr bedürfen. Er führte in der Beschwerde an den Bezirksrat glaubhaft aus, dass er sich aus sozialen und politischen Gründen entschi eden hat, nicht in Kuba sondern hier zu leben. Insgesamt sind Anhalts- punkte dafür, dass der Vater aktuell nach Kuba zurückkehren möchte, ni cht er- kennbar. Für di e Annahme, er werde C._____ nach Kuba verbringen und dort in fremder Obhut belassen, fehlen jegliche Hinweise. Religiöse Interessen, aufgrund derer seine Tochter in einer anderen als der schweizerischen Kultur aufwachsen soll, hat er glaubhaft bestritten und ergeben sich aus den Akten kei ne (act. 7/1 S. 2). Eben so wenig sprechen die Umstände, dass der Vater seit 25 Jahren ei n Haus in Kuba besitzt, dieses umbaut und für C._____ ein Zimmer einrichtet, da- für, er wolle seine Tochter dauerhaft dorthin verbringen. Der Vater erklärte i n sei- ner Beschwerde an den Bezirksrat überzeugend, er habe ein Zimmer angebaut,
damit C._____ oder andere Gäste die gewohnte Ruhe hätten und nicht mir an- dern Personen Bett und Zimmer teilen müssten (act. 7/1 S. 1). Die genauen Um- stände des Vorfalls, wonach der Vater verhindert habe, dass die Mutter mit C._____ vorzeitig aus Kuba heimkehrt e, si nd i m Ei nzelnen ni cht bekannt. Nach Schilderungen des Vaters sei es damals aufgrund der verschiedenen Mentalitäten und Kulturen zum Zwi st zwischen den Parteien gekommen und die Mutter habe nach dem Streit i n Anwesenhei t der Familie mit der Tochter spontan in die Schwei z zurückkehren wollen. Er habe sie jedoch zu i hrem Schutze ni cht mi t C._____ i m D unkeln auf die Strasse lassen wollen, da er in Kuba die Verantwor- tung getragen habe. Als sich die Mutter wieder beruhigt gehabt habe, sei wieder alles gut gewesen und sie habe den Rest der Ferien dort zufrieden verbracht (act. 7/1). Auch wenn die einzelnen Umstände letztlich i m D unkeln blei ben, kann jener, bereits Jahre zurückliegende Vorfall nicht mit einer Kindsentführung gleich- gesetzt werden, befanden sich die Parteien damals gemeinsam mit der Tochter in Kuba und verbrachte der Vater die Tochter nicht eigenmächtig gegen den Willen der Mutter dorthin. Zudem liess er C._____ ni cht i n Kuba, sondern die Familie kehrte nach Ablauf der Ferien i n di e Schwei z zurück. Überdies spricht die Tatsa- che, dass der Vater mit Einwilligung der Mutter zusammen mit C._____ vom 25. bis 27. Mai 2017 Ferien in Tenerife verbrachte und, soweit bekannt, abma- chungsgemäss wieder nach Hause zurückkehrte (act. 7/17/1 und 7/17/2), deutli ch gegen die Gefahr einer Ki ndsentführung. Schliesslich vermögen die teilweise neuen, nur pauschal vorgetragenen Behauptungen in der geri chtli chen Be- schwerde, selbst wenn sie zuträfen, eine konkrete aktuelle Entführungsgefa hr ni cht zu begründen. Es si nd durchaus ehrenwerte und andere Moti ve als die Vor- bereitung einer Kindsentführung denkbar, wenn der Vater sein Haus i n Kuba zweimal pro Jahr selber aus- und umbaut, ein Hostal am Eröffnen ist und monat- lich Geld für den Umbau nach Kuba schickt. Wenn der Vater, wie es die Mutter behauptet, mittel- oder langfristig beabsichtigt, mehr als nur Ferien in Kuba zu verbringen, lässt auch dies in Anbetracht der konkreten Situation nicht auf eine aktuelle Entführungsgefa hr schliessen. Ebenso deutet sein früheres Verhalten, auf ei nen Fami li ennachzug zu verzi chten, ni cht auf heutige Ki ndsentführungsab-
si chten hi n. Aus diesen Gründen ist die Gefahr einer Kindesentführung durch den Vater bei Ferien ausserhalb der Schweiz zu vernei nen. 8. Zusammenfassend erweisen si ch die Rügen der Unangemessenheit so- wie unkorrekter Tatsachenfeststellung als unbegründet und die Beschwerde ist vollumfängli ch abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss si nd die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens der Mutter aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Vater mangels ersichtlicher Auslagen ni cht zuzusprechen, und der Mutter nicht, weil sie unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r
versandt am: