Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. Vourtsi s-Müller Urteil vom 27. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 ri chtet der Beschwerdeführer ei ne "Be- schwerde gegen KESB Bülach Nord wegen Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung in Sachen Erbschaft B._____ (...) und Beistandschaft C._____ (...)" an die Kammer (act. 2). Als Beilage reicht er ein Schreiben an die KESB vom 16. April 2016 ein (act. 3), das den Betreff trägt "Antrag auf sofortige Auswechslung der Beiständin Frau D._____" und - trotz der abschliessenden Bitte um eine Antwort innert sieben Ta- gen und eine Umsetzung innert 30 Tagen - bisher unbeantwortet geblieben sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen (so lägen bis heute, also über sieben Jahre nach dem Tode seines Vaters, den Erben weder ein Inventar noch eine Erb- schaftsregelung vor) müsse angenommen werden, dass dieses Schreiben von der KESB wieder "endlos unbearbeitet" bleibe. 2. Gemäss Art. 450 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- schwerde beim zuständigen Gericht geführt werden. Nach § 63 Abs. 1 EG KESR werden solche Beschwerden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Das Ober- gericht ist laut § 64 EG KESR für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats zuständig (§ 64 EG KESR mit der Marginale Zuständigkeit in zweiter Instanz). Die Kammer ist demnach nicht für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die KESB wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zuständig. Zuständig wäre stattdessen der Bezirksrat, und die Kammer wäre sodann in zweiter Instanz für die Behandlung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschwerde- entscheid des Bezirksrats zuständig. 3. Dass er mit seiner Beschwerde nicht an den Bezirksrat, sondern "an die nächst höhere Instanz gelangen müsse", begründet der Beschwerdeführer mit ei- ner entsprechenden Auskunft des Amts für Justiz sowie mit der am 11. Februar 2016 vom Bezirksratspräsidenten auf seine telefonische Anfrage erhaltenen Mit- tei lung, wonach der Bezirksrat nicht zuständig sei für dieses Problem. Weiter er-
wähnt er, der Bezirksrat habe sich bei einer Besprechung parteiisch gezeigt in Bezug auf RA X._____, dem vom Beschwerdeführer bestrittenen Vertreter seiner dementen Mutter. Verschiedene Beschlüsse und Vereinbarungen lägen seit Jah- ren unausgeführt beim Bezirksrat Bülach. Bis zur Intervention einer mit ihm be- kannten Statthalterin habe ein Rechtsmittelverfahren betreffend Akteneinsicht seit Jahren unangetastet beim Bezirksrat gelegen (act. 2). Diese negativen Erfahrungen ändern nichts daran, dass sich der Beschwerdefüh- rer mit einer Beschwerde gegen von ihm behauptete neue Versäumnisse der KESB zuerst an den Bezirksrat zu wenden hat. Wenn sich der Bezirksrat darauf- hi n für unzuständi g erklärt oder sich auf eine Art und Weise äussert, welche den Anschein der Befangenheit erweckt, oder wenn der Bezirksrat gänzli ch untäti g bleibt, kann sich der Beschwerdeführer dagegen bei der Kammer beschweren. Die beispielhafte Aufzählung früherer Vorkommnisse führt jedoch nicht dazu, dass mit Bezug auf ein neues Anliegen (der am 26. April 2017 an die KESB gerichtete Antrag auf Auswechslung der Beiständin) der gesetzliche Instanze nzug ni cht ein- zuhalten wäre. 4. Auf die vom Beschwerdeführer bei der Kammer erhobene Rechtsverweige- rungs- und Rechtszögerungsbeschwerde gegen die KESB ist daher nicht einzu- treten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord, die Direktion der Justi z und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Bülach, je ge- gen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsi s-Müller
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