Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic . i ur. M. Hinden Urteil vom 29. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
verbeiständet durch C._____
betreffend Akteneinsicht / Unterlassungen der Beiständin / Anweisungen und Aufforderungen an die Beiständin
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. April 2017; VO.2016.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte A._____ ist die Mutter des am tt. Februar 1994 geborenen B.. D er Sohn lebte seit dem 11. Dezember 2014 bei der Mutter (KESB-act. 6). Am 16. Januar 2015 rei chten A. und D._____ (Tante von B.) bei der KESB Zürich zwei im Wesentlichen gleichlautende Gefährdungsmeldungen ein. Sie schilderten unter anderem, B. vernachlässige sowohl seine Hygiene als auch die finan- ziellen Angelegenheiten. Er sei in einem schlechten sozialen Umfeld, konsumiere zu vi el Hanf. B._____ sei aggressiv, es bestehe Fremd- und Selbstgefährdung. Er sei nicht kooperativ, tauche ni cht bei Behörden auf und sehe nicht ein, dass er Hilfe brauche (KESB-act. 1 und 2). Die Gefährdungsmeldungen wurden von der KESB Zürich am 19. Januar 2015 an die KESB Uster (im Folgenden: KESB) überwiesen (KESB-act. 3). Am 18. Januar 2015 schrieb B._____ der KESB Uster, er werde mehrfach von Depressionen und Antriebslosigkeit geplagt. Er vernach- lässige seine Korrespondenz und die bürgerlichen Verpflichtungen. Er ersuche die KESB deshalb, die Errichtung einer Begleitbeistandschaft zu prüfen (KESB- act. 4). Am 19. Januar 2015 reichte E._____ (Vermieter) eine Gefährdungsmel- dung bei der KESB Uster ein. Inhaltlich stimmt die Meldung mit den genannten überein (KESB-act. 5). Am 2. Februar 2015 schrieb Rechtsanwalt X._____ im Namen von A., B. gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Mutter könne i hn ni cht mehr fi nanzi ell unterstütze n. B._____ habe sich nicht beim Sozi- alamt angemeldet. Sollte er sich nicht an den Wohnkosten beteiligen können, müsste die Mutter den Sohn vor die Tür setzen, was die Gefahr von Verwahrlo- sung und von strafbaren Handlungen erhöhe (KESB-act. 6). Am 19. Februar 2015 hörte die KESB B._____ an. Er schilderte, er sei mit dem "Papierkrieg" überfordert, weshalb eine Beistandschaft zu errichten sei. Ein Ein- kommen erziele er nicht und er habe rund 17'000 Franken Schulden. Er wohne bei der Mutter, die alles fi nanzi ere. Er wolle nun eine eigene Wohnung, ei n be- treutes Wohnen lehne er ab. Er habe zwar keine Lust, täglich zu arbeiten, fühle sich aber in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, und zwar auf dem ersten Ar-
beitsmarkt. Wegen Depressionen gehe er ab und zu zum Arzt in die psychiatri- sche Poliklinik Züri ch. B._____ erklärte, er wolle nicht, dass seine Mutter über das KESB-Verfahren informiert werde (KESB-act. 8). Mit Entscheid vom 11. März 2015 errichtete die KESB für B._____ eine Vertre- tungsbei standschaft mi t Ei nkommens und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde F._____ eingesetzt. Die Aufgaben der Beiständin wurden näher umschri eben (KESB- act. 11). Am 19. Oktober 2015 wurde ein Inventar aufgenommen (KESB-act. 13), das mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 genehmigt wurde (KESB-act. 17). Am 16. März 2016 wurde das Beistandsmandat auf C._____ übertragen (KESB- act. 20). B._____ war damit einverstanden (KESB-act. 19). Am 22. August 2016 erhob A._____ bei der Direktion der Justi z und des Inneren des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB. Sie beantragte, die KESB bzw. die Beiständin sei anzuhalten, B._____ bei der Sozialbehörde anzu- melden, es sei ihm eine Wohnung zu besorgen und er sei bei der Gemeinde an- zumelden. Es sei die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens abzuklären. Zudem sei abzuklären, ob die Unfähigkeit von B., für si ch zu sorgen, krankhei tsbe- dingt sei, und ob er bei der Arbeitssuche bzw. der Suche nach Ersatzeinkommen (IV) zu unterstütze n sei . Am 1. September 2016 teilte die Direktion der Justiz und des Inneren mit, dass die Aufsichtsbehörde nicht in konkrete Einzelfälle eingreifen könne, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben werde. A. müsse sich an die KESB wenden (KESB-act. 22). Am 20. September 2016 rei chte A._____ bei der KESB eine Gefährdungsmel- dung ei n und wiederholte im Wesentlichen das in der Aufsichtsbeschwerde Vor- gebrachte (KESB-act. 24). Am 13. Oktober 2016 wurde A._____ angehört (KESB- act. 25). Am 2. November 2016 erliess die KESB folgenden Entscheid: 1. Die Anträge von RA lic.iur. X._____ bezüglich Erteilung von Auf- trägen an die Beistandsperson von B._____, geb. tt.2.1994, von Züri ch ZH, mi t Wohnsi tz i n ..., werden abgewiesen.
schränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 2 ZGB) oder eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. 5. Zur Abklärung und Konkretisierung der Anträge seien die voll- ständigen Akten von der KESB beizuziehen und Aktenei nsi cht zu gewähren. 6. Die Kosten des Einspracheverfahrens, des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bezirksrat und vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien der KESB aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei für die Verfahren eine angemessene Prozessentschädi gung zuzuspre- chen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wurde B._____ und der Beiständin C._____ Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 10). Am 24. Juli 2017 teil- te die Beiständin mit, sie unterstütze den Entscheid der KESB vom 16. März 2016 und sei mit dem Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. April 2017 einverstanden (act. 12). B._____ li ess si ch ni cht verlauten. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st i m EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Soweit der Entscheid des Bezirksrates jedoch (zustimmend) auf denjeni- gen der KESB verweist, setzt sich das Obergericht aber auch mit den Abklärun- gen und Erwägungen der KESB auseinander (OGer ZH, 16. Mai 2017, PQ170015).
durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigen sollen. Die Frage der Ent- scheidart (Nichteintreten oder Abweisung) ist für den Ausgang des Verfahrens in- des nicht relevant, weshalb sie unbeantwortet bleiben kann. Die KESB hat A._____ also die Verfahrenslegitimation abgesprochen, und der Bezirksrat hat diesen Entscheid geschützt. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Be- schwerdeführerin die Verfahrenslegitimation vor der KESB gefehlt hatte, ist sie zur Anfechtung der entsprechenden Entscheide legitimiert, um gerade diese Fra- ge überprüfen zu lassen. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten. 4.2. Der Kreis der zum Verfahren Zugelassenen stimmt in Art. 419 und Art. 450 Abs. 2 ZGB überein. Es sind dies die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben. Die Erstattung einer Gefährdungsmeldung begründet keine Beteiligung am Verfahren (BSK ZGB I-S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 31), weshalb der Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert ist, wenn er eine nahestehende Person ist oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse hat. A._____ ist weder die betroffene Person selbst, noch macht sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend. Sie setzt sich als Mutter für ihren Sohn ein. Als Mutter von B._____ ist sie zwar nicht per se eine nahestehende Person im Sinne von Art. 419 und 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, da es nicht auf die rechtli che Beziehung, sondern auf die faktische Verbundenheit ankommt (BSK ZGB I- S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 32). Nahe Verwandte gelten indes im Sinne einer Tatsachenvermutung als nahestehende Personen (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.2.) A._____ ist als Mutter ei ne B._____ nahe stehende Person, zumal dieser noch bis vor relativ kurzer Zeit bei seiner Mutter gelebt hatte. Der Umstand, dass B._____ nicht will, dass sich seine Mutter einmischt und 'Dinge von ihm erfahre' (vgl. KESB-act. 8), vermag daran ni chts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nahestehende Person zum Verfahren legitimiert, wenn sie als geeignet erscheint, die Interessen des Be- troffenen wahrzunehmen und wenn sie auch tatsächlich die Interessen der be- troffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.2.). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimati-
on der nahestehenden Person eingeschränkt. Nun könnte man argumenti eren, ein materiell richtiger Entscheid sei immer im Interesse der betroffenen Person, was zur Folge hätte, dass eine nahestehende Person immer verfahrenslegitimiert wäre. Damit könnte das Erfordernis der Verfolgung der Interessen des Betroffe- nen sei ne Funkti on zur Beschränkung der Verfahrenslegitimation nicht mehr erfül- len. Dies ist aber nötig, weil der Begriff der nahestehenden Person sehr weit ge- fasst wird. Bedenkt man, dass selbst ein Bankangestellter unter Umständen als nahestehende Person betrachtet wird (BSK ZGB I-S TE CK, 5. Auflage, Art. 450 N 34), leuchtet ohne weiteres ein, dass für die Erfüllung des Erfordernisses der Verfolgung der Interessen des Betroffenen nicht schon das Argument genügen kann, man strebe für die betroffene Person einen materiell richtigen Entscheid an bzw. man wolle für sie das Beste. Nach dem Gesagten ist es also möglich, dass ein Entscheid fehlerbehaftet ist, von der nahestehenden Person aber nicht ange- fochten werden kann, weil die Einflussnahme in das Verfahren nicht im Interesse der betroffenen Person liegt. So verhält es sich, wenn eine betroffene, urteilsfähi- ge Person erklärt, sie wolle nicht, dass sich eine Drittperson einmische. Gerade bei Personen, die sich sehr nahe stehen, muss es nämli ch einer betroffenen Per- son möglich sein, die Einflussnahme einer bestimmten nahestehenden Person zu verhindern, zumal die Verfahrenslegitimation mit dem Recht auf Akteneinsicht verbunden ist. Das anzustrebende Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Beistand sowie weiteren Personen wie zum Beispiel Ärzten, würde belastet, wenn die betroffene Person befürchten müsste, dass naheste- hende Personen sich auch gegen ihren Willen in das Verfahren einmischen und Ei nsi cht i n Akten nehmen könnten, di e i nti me D etai ls enthalten können. Die Ein- flussnahme i n das Verfahren durch eine nahestehende Person kann also nicht als im Interesse der betroffenen Person stehend betrachtet werden, wenn diese die Ei nmi schung ausdrückli ch ablehnt. B._____ erklärte in der Befragung vom 19. Februar 2015, er wolle nicht, dass sei- ne Mutter Einfluss auf das Verfahren nehme (KESB-act. 8 S. 3). Hinweise für eine Urteilsunfähigkeit liegen nicht vor und die Urteilsunfähigkeit wird auch von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist deshalb die Ver- fahrenslegitimation von A._____ zu vernei nen. Deshalb erweist sich auch die Rü-
ge der Beschwerdeführerin, der Entscheid des KESB sei unzureichend begründet worden, als ni cht sti chhalti g. Denn die als zu knapp beanstandete Begründung bezieht sich auf materielle Aspekte der Führung der Beistandschaft. Da A._____ nicht verfahrenslegitimiert ist, hätte sich die KESB dazu überhaupt nicht äussern müssen. Zu Recht hat die Vorinstanz den Entscheid der KESB geschützt. Die Be- schwerde ist, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer. I des angefochtenen Ent- scheides ri chtet, abzuweisen. Aufgrund der fehlenden Verfahrenslegitimation ist der Antrag auf Einsicht in die Akten der KESB abzuweisen. 5. Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung zur Änderung der Kostenentscheide der KESB und des Bezirksrates. Für das obergerichtliche Verfahren ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 106 Abs. 1 ZPO). An der Kostenpflicht ver- mag der Hinweis von A._____ auf ei n Merkblatt der KESB Züri ch ni chts zu än- dern, zumal damit kein berechtigtes Vertrauen auf ein kostenfreies Verfahren be- gründet wurde. Im eingereichten Ausdruck (act. 4/8) weist die KESB Zürich aus- drücklich darauf hin, dass die Kosten den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können. Wenn weiter bemerkt wird, der Erstatter einer Gefährdungsmeldung gelte nicht als Verfahrensbeteiligter, soweit er nicht selber Partei sei, ist dies für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da ja die Beschwerdeführerin gerade anstrebt, Partei zu sein. Wenn sie mit diesem Anliegen nicht durchdringt, bedeutet dies nicht, dass ihr keine Kosten auferlegt werden könnten. Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens ist auf CHF 600.00 festzusetzen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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