Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
betreffend Genehmigung des Schlussberichts für B._____
Beschwerde gegen das Urteil Nr. 61 des Bezirksrates Bülach vom 27. Februar 2017; VO.2017.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1. A._____ ist der Vater des heute zwanzigjährigen B.. Für Letzte- ren bestand von 2001 bis zur Volljährigkeit (am tt. Februar 2015) eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB, namentlich für die Verwaltung des Kindsvermögens, welches B. von seiner verstorbenen Mutter und von sei- ner Grossmutter mütterlicherseits geerbt hatte. 2. Im Zusammenhang mit der Beistandschaft und anderen Auseinander- setzungen A.s mit den Behörden war das Obergericht schon mehrmals mit Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide des Bezirksrates in Sachen A.B. beschäftigt, letztmals Mitte Juli 2015. 3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord vom 1. Dezember 2016 (Entscheid-Nr. 939) wurden die Beistand- schaft für B. infolge Erreichung der Volljährigkeit abgeschrieben, von der Beendigung des Amtes des Beistandes mit dem Dahinfallen der Beistandschaft am 12. Februar 2015 Vormerk genommen, der Schlussbericht sowie die Schluss- rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2015 genehmigt und der Beistand entlastet, das Vermögen von B._____ per tt. Februar 2015 festge- halten sowie dem Beistand eine Entschädigung zugesprochen. Für den Entscheid wurde eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhoben (act. 7/1 = act. 7/3/1; wem diese Ge- bühr auferlegt werde, wurde nicht festgehalten). Der Entscheid wurde A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2016 zugestellt (act. 7/4). Dagegen erhoben sie mit Schreiben vom 14. Februar 2017 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach mit der Begründung, das Vorgehen der KESB sei rechtlich nicht haltbar (act. 7/2). Mit Urteil Nr. 61 vom 27. Februar 2017 trat der Bezirks- ratspräsident zufolge verspätet erfolgter Anfechtung nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte (act. 7/5 = act. 6). Das Urteil wurde ihnen am 6. März 2017 mitgeteilt (act. 7/5 angeheftete Empfangsscheine).
3.2 Beschwerdegegenstand bei der angerufenen Kammer ist der Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksrates vom 27. Februar 2017 (act. 6; § 64 EG KESR). Soweit die Eingabe an die angerufene Kammer auf die Aufhebung des Entscheids der KESB abzielt, mit der Begründung, man sei mit dem Vorgehen der KESB nicht einverstanden und werde dagegen alle rechtlichen Mittel ergreifen, u.a. eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der KESB erstatten, eine Überprüfung des Rechenschafts-/Schlussberichts sei dringend notwendig (act. 2), kann auf sie nicht eingetreten werden. 3.3 Mit der Beschwerde ans Obergericht können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ge- rügt werden (vgl. § 64 EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. OGerZH PQ170033 vom 8. Juni 2017, E. II.1, m.w.H.).
5.1 Entscheide der KESB sind innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Be- schwerde beim Bezirksrat anzufechten (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB und § 63 EG KESR), was in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB vom 1. De- zember 2016 korrekt angegeben wurde (act. 7/1 S. 4). Die Frist für die Beschwer- de ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstill- stand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung hinzuweisen sind (vgl. § 43 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt im vorerwähnten Entscheid der KESB, was zur Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3). 5.2 Den Beschwerdeführern wurde der Entscheid der KESB am 16. De- zember 2016 zugestellt (act. 7/4). Die 30tägige Beschwerdefrist begann somit am Samstag, 17. Dezember 2016, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO), wurde während der Dauer der (Winter-)Gerichtsferien vom 18. Dezember 2016 bis und mit dem 2. Januar 2017 unterbrochen (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und endete folglich am 31. Januar 2017. Die erst am 14. Februar 2017 versandte (und am Folgetag beim Bezirksrat eingegangene) Beschwerde erfolgte damit auch unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist . Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht ist abzu- weisen. 5.3 Daran ändert auch die Darstellung der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nichts. Insbesondere führt die irrige Annahme über den Zeit- raum der (Winter-)Gerichtsferien nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass sich in der Rechtsmittel- belehrung der Hinweis gemäss § 43 Abs. 2 EG KESB darin erschöpft, dass der Fristenstillstand nicht gilt, ohne – wie die Beschwerdeführer zu glauben scheinen (vgl. Ziff. II.2) – weitergehende Angaben wie z.B. des Zeitraums der Gerichtsferi- en, wozu ja auch keine Veranlassung besteht. 5.4 Dass vor Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 148 ZPO) verlangt worden wäre, wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Rechtsirrtum bzw. die irrige Annahme über den Zeitraum der (Winter-)Gerichtsferien zufolge unrichtiger Auskunft von C._____, welcher – wie aus früheren Verfahren und somit auch den Beschwerdeführern bekannt – als Treuhänder in Verfahrensfragen wenig sachkundig ist und des Wei- teren bereits mehrfach von den Gerichten darauf hingewiesen werden musste, dass er vor den gerichtlichen Instanzen nicht als Vertreter der Beschwerdeführer
auftreten darf (vgl. OGerZH NQ110044 vom 13. Oktober 2011, E. 3.1 und E. 5., OGerZH PQ140008 vom 17. März 2014, E. 1.1 mit Verweisung auf das Bundes- gericht), eine Wiederherstellung wohl nicht rechtfertigen würde. Anders wäre es höchstens dann, wenn die unrichtige Auskunft von einer zuständigen Behörde er- teilt worden wäre. Solches machen die Beschwerdeführer aber zu Recht gerade nicht geltend. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer unterlie- gen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach-Nord, an den Beistand D._____, ... [Adresse], an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert der Sache wurde nicht bestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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