Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 30. März 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. Januar 2017; VO.2015.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: 1. 1.1. A., geboren am tt. Oktober 1952, ist gelernter Schriftsetzer und war zuletzt im Aussendienst einer Druckerei tätig, als er im Jahre 2011 in Folge eines Herzkreislaufstillstandes eine hypoxische Enzephalopathie erlitt (act. 7/6/13 und act. 7/6/30). Gemäss dem Bericht der Klinik Lengg vom 9. Juni 2015 leidet A. seither an organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Zu- dem wurden eine Herzschwäche sowie Herzrhythmusstörungen diagnostiziert (act. 7/6/30). Heute arbeitet A._____ jeweils morgens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Werkstätte B._____ in Zürich (act. 7/15). Er bezieht gemäss eigenen Anga- ben eine hundertprozentige IV-Rente von Fr. 2'000.-- sowie eine Rente der Pen- sionskasse von ebenfalls Fr. 2'000.--. Betreibungen sind keine bekannt (act. 7/6/6, act. 7/6/13, act. 7/12 und act. 7/15). 1.2. A._____ wohnt bereits seit vielen Jahren gemeinsam mit (seiner inzwischen ehemaligen Lebensgefährtin) C._____ in deren Einfamilienhaus im ... in D._____ (act. 7/12 und act. 7/15). Am 2. April 2015 sah sich C._____ veranlasst, bei der Erwachsenenschutzbehörde Bezirks Dielsdorf (nachfolgend KESB) die Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme für A._____ zu beantragen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie A._____ seit dem Herzkreislaufstillstand im Jahr 2011 betreue, sie nun aber nicht mehr könne, ausgelaugt und überfordert sei, weshalb sie sich von ihm trennen möchte, er die gemeinsame Wohnung verlas- sen und eine neue Wohnsituation gefunden werden müsse, wobei er nicht alleine wohnen und sich selbst versorgen könne (act. 7/6/1). Die KESB tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen; sie holte einen Amtsbericht des Sozialdienstes ..., Berichte seiner ehemaligen Therapeutin in der Klinik Lengg und des behandeln- den Hausarztes, eine Auskunft des Vereins Werkstätte B._____ in Zürich, einen Steuerausweis sowie einen Betreibungsregisterauszug ein und hörte A., dessen Bruder E. sowie die ehemalige Lebensgefährtin C._____ an (act. 7/6/3-7, act. 7/6/13, act. 7/6/15-19, act. 7/6/22, act. 7/6/26-27, act. 7/6/29-30 und act. 7/6/32). A._____ erklärte sich anlässlich der Anhörung vom
(act. 7/1). Nachdem die KESB auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte (act. 7/5), A._____ mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 dem Bezirksrat mitgeteilt hatte, dass er in seinen finanziellen und administrativen Angelegenheiten durch C._____ unterstützt werden wolle und eine Beiständin in diesem Fall überhaupt nicht notwendig und völlig unerwünscht sei (act. 7/9), und A._____ sowie C._____ angehört worden waren (act. 7/15), hob der Bezirksrat mit Urteil vom 26. Janu- ar 2017 Dispositiv-Ziff. 1.a-d und 3 des Entscheides der KESB vom 20. August 2015 auf und ordnete (nur noch) eine Vertretungsbeistandschaft ge- mäss Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB an mit der Aufgabe, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig zu vertreten (act. 7/16 = act. 3). 1.4. Gegen dieses Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. Januar 2017 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 4. März 2017 (Datum Poststempel) Be- schwerde bei der Kammer (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft, weil er sich selber und alleine um eine mögliche Wohnsituation bemühen könne und dafür keinen Beistand brauche. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-20). Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG-KESR). Die Sache ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Subsidiär gelten die Best- immungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR).
2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten für das zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen An- wendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2, S. 627 f.). Es gilt allerdings der Untersuchungsgrundsatz von Art. 446 Abs. 1 ZGB sinnge- mäss (vgl. § 65 EG KESR). 2.3. Die Beschwerdeschrift ist bei der Kammer innert der 30-tägigen Rechtsmit- telfrist und damit rechtzeitig eingegangen (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. act. 7/19). Sie ist mit einem sinngemässen Antrag versehen und enthält eine – wenn auch nur rudimentäre – Begründung (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das ist vorliegend rechtsgenügend, da es sich beim Be- schwerdeführer um keine juristisch fachkundige Person handelt, und er auch nicht anwaltlich vertreten ist. Ferner ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1. Für den Beschwerdeführer ist eine Beistandschaft angeordnet worden. Das Anordnen einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts ist nur dann zulässig, wenn eine Person hilfebedürftig ist und die Unterstützung durch ihr Umfeld nicht ausreicht. Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe-
stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet, wenn eine Person als Folge eines Schwächezustandes (geistige Behinderung, psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand) ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen kann. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und 390 ZGB). Die Behörden des Erwachsenenschutz- rechts untersuchen den Sachverhalt von Amtes wegen, ziehen die notwendigen Erkundigungen ein und erheben die erforderlichen Beweise. Nötigenfalls ordnen sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). 3.2. Nach den Akten leidet der Beschwerdeführer infolge eines Herzkreislaufstill- stand und einer dadurch verursachten hypoxischen Enzephalopathie an einer Herzschwäche, an Herzrhythmusstörungen sowie an organischen Persönlich- keits- und Verhaltensstörungen. Letztere zeigen sich durch schwere Defizite im Bereich des Gedächtnisses, der geteilten Aufmerksamkeit und in einigen exekuti- ven Funktionen (planendes Denken, Fehlerkontrolle, visuo-konstruktives Handeln, Überblicksgewinnung und strukturiertes Vorgehen) sowie einer stark reduzierten Wahrnehmung dieser Defizite. Im Rahmen dieser fehlenden Krankheitseinsicht verhindert der fehlende Leidensdruck auch weitgehend die nötige Verhaltensan- passung mit gravierenden Konsequenzen für den Alltag (act. 7/6/30 und act. 7/6/27). Damit liegt ein gesundheitsbedingter Schwächezustand im vorge- nannten Sinne vor. Das haben sowohl die KESB als auch der Bezirksrat bereits zutreffend festgestellt (act. 7/2 S. 3 und act. 3 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer stellt die ärztlichen Befunde zu seinem Gesundheitszustand und das Vorliegen eines Schwächezustandes grundsätzlich nicht in Abrede. Allerdings gibt er mit der Be- schwerde an, er könne sich selber um eine geeignete Wohnsituation kümmern und vertritt damit die Meinung, dieser Schwächezustand ziehe keinen Unterstüt- zungsbedarf im Bereich Wohnen nach sich. 3.3. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. G., erachtet die Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der Erkrankung jedoch als einge- schränkt und geht davon aus, dass er in einigen Bereichen, namentlich betreffend sie Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft, Hilfe durch ei- nen Beistand benötige, sofern diese nicht durch C. erbracht werde
(act. 7/6/27). Ferner gibt C._____ wiederholt an, dass der Beschwerdeführer Un- terstützung benötige, sie sich wegen des grossen Betreuungsaufwandes für den Beschwerdeführer in einer Belastungssituation und einem Erschöpfungszustand befinde und sich deshalb (räumlich) vom Beschwerdeführer trennen wolle, der Beschwerdeführer jedoch nicht alleine wohnen und sich selber versorgen könne, weshalb ihm jemand helfen müsse. Obwohl der Beschwerdeführer ihr gesagt ha- be, er würde ausziehen, wohne er immer noch bei ihr (act. 7/6/16 und act. 7/15 S. 3). Auch die den Beschwerdeführer in der Klinik Lengg von Februar 2013 bis Juni 2015 behandelnde Psychotherapeutin, H., bestätigte gegenüber der KESB, dass der Beschwerdeführer sehr vergesslich sei, einen stark verminderten Antrieb habe, bei C. schrittweise ein ernst zu nehmender psychophysischer Erschöpfungszustand eingetreten sei und eine Erholung von C._____ aufgrund fehlender Motivation und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht habe umgesetzt werden können (act. 7/6/29-30). Schliesslich gab der Beschwerdefüh- rer gegenüber der KESB am 29. Mai 2014 (recte: 2015) zwar noch an, er habe sich bisher über eine andere Wohnform keine Gedanken gemacht, er könne aber verstehen, dass sich C._____ überlastet fühle (act. 7/6/13). Bereits anlässlich der Anhörungen durch die KESB vom 23. Juni 2015 und 11. August 2015 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, keine Anstalten zur Wohnungssuche getroffen zu haben, weil er dafür keinen Grund sehe, er werde erst in 2-3 Jahren eine Wohnung suchen oder die KESB könne ihm eine suchen (act. 7/6/19 und act. 7/6/32). Auch bei der Anhörung durch den Bezirksrat am 17. November 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, ein Auszug aus dem Haus von C._____ sei für ihn keine Option (act. 7/15 S. 2). 3.4. Demnach kann der Beschwerdeführer offenbar nicht in der bisherigen Woh- nung bleiben, ist sich der Aktualität bzw. der Notwendigkeit des Wohnungswech- sels allerdings nicht bewusst bzw. fehlt es ihm diesbezüglich an der Einsicht. Vor diesem Hintergrund hielt der Bezirksrat zu Recht fest, dass er eine selbständige Umsetzung des Wohnungswechsels durch den Beschwerdeführer als nicht realis- tisch erachte (act. 3 S. 7 f.). Diese Einschätzung ist auch heute zu teilen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde an seiner anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanzen mitgeteilten Einstellung festhält, nach wie vor in der Lie-
genschaft von C._____ wohnt und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Umstand etwas ändern will. KESB und Bezirksrat haben also zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer im Bereich "geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft" einer Unterstützung bedarf und dafür eine auf dieses Thema limitierte Vertretungsbeistandschaft geeignet ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das Verfahren des Obergerichts keine Kosten zu erhe- ben, allerdings fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer A., - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirks Dielsdorf, - die Beiständin F., Sozialdienste Bezirks Dielsdorf Fachbereich Erwachsenenschutz, Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf, - die Direktion des Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), - den Bezirksrat Dielsdorf, unter Rücksendung der eingereichten Akten, je gegen Empfangsschein
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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